Synopse zur Änderung an
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)

Erstellt am: 01.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
12.05.2021

Verkündet am:
21.05.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1085
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 19/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - keine Einwendungen (19/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 19/21(B)
    12.02.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26838
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/215 , S. 27085-27088

    Beschlüsse:

    S. 27087D - Überweisung (19/26838)
    04.03.2021
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28503
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    14.04.2021
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 27981-27981

    Beschlüsse:

    S. 27981B - Annahme der Vorlage (19/26838)
    15.04.2021
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/221 , S. 27981-27981

    Beschlüsse:

    S. 27981B - Annahme der Vorlage (19/26838)
    15.04.2021
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 286/21
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 176-176

    Beschlüsse:

    S. 176 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (286/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    07.05.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 286/21(B)
    07.05.2021
Kurzbeschreibung:

Einzelne Anpassungen im Bereich des Versorgungsausgleichs nach Inkrafttreten der Strukturreform im Jahr 2009: Zusammenrechnung extern zu teilender Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, Wahlrecht für den Sonderfall der Teilung laufender Versorgungen, Klarstellung betr. Schutz des Versorgungsträgers vor doppelter Inanspruchnahme durch berechtigte Person, Vorverlegung des frühestmöglichen Zeitpunkts der Antragstellung auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung auf 12 Monate;
Änderung §§ 14, 19 und 30 Versorgungsausgleichsgesetz, §§ 114, 222 und 226 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 187 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 1 - Der Versorgungsausgleich | Kapitel 2 - Ausgleich | Abschnitt 2 - Wertausgleich bei der Scheidung | Unterabschnitt 3 - Externe Teilung

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.
(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

Teil 2 - Wertermittlung | Kapitel 2 - Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.
(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.
(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.
(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.