Synopse zur Änderung an
Verpackungsgesetz (VerpackG)

Erstellt am: 16.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
22.09.2021

Verkündet am:
28.09.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 4363
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 153/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 153/1/21
    15.03.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 126-127

    Beschlüsse:

    S. 127 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (153/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 153/21(B)
    26.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28180
    Urheber: Bundesregierung
    31.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29462-29466

    Beschlüsse:

    S. 29466C - Überweisung (19/28180)
    20.05.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30916
    Urheber: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
    22.06.2021
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30759-30760

    Beschlüsse:

    S. 30760C - Annahme in Ausschussfassung (19/28180, 19/30916)
    24.06.2021
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30760-30760

    Beschlüsse:

    S. 30760D - Annahme in Ausschussfassung (19/28180, 19/30916)
    24.06.2021
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 664/21
    Urheber: Bundestag
    27.08.2021
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1008 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (664/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    17.09.2021
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 664/21(B)
    17.09.2021
Kurzbeschreibung:

Anpassung bestehender Regelungen an neue Berichterstattungspflichten betr. Datenlieferungen an die EU-Kommission in den Bereichen Abfallstatistiken, Statistiken zur Wasserwirtschaft und Umweltökonomische Gesamtrechnung infolge geänderter EU-Rechtsvorschriften: Ergänzung von Merkmalen zu Eigenkompostierung, Verpackungsabfällen und Einwegkunststoffprodukten, Erhebung von Geodaten zu Auf- und Einbringungsflächen von Klärschlamm, Aufnahme von Halogenderivaten in die Erhebung klimawirksamer Stoffe, Einführung einer Definition zu Klima- und Umweltmaßnahmen in Verbindung mit einem Verweis auf bestehende Umweltklassifikationen zur flexibleren Ausgestaltung umweltökonomischer Statistiken; redaktionelle Anpassungen;
Änderung und Einfügung versch. §§ Umweltstatistikgesetz sowie Änderung § 26 Verpackungsgesetz

Bezug: Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates (ABl. L 170, 25.06.2019, S. 115) ; Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.842/2006 (EU F-Gas-Verordnung) (ABl. L 150, 20.05.2014, S. 195) ; Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165, 18.06.2013, S. 13 ; ABl. L 328, 21.12.2018, S. 1) ; Verordnung (EU) Nr. 691/2011 vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 192, 22.07.2011, S. 1 ; ABl. L 158, 27.5.2014, S. 113) ; Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (EU-Abfallrahmenrichtlinie) (ABl. L 312, 22.11.2008, S. 3 ; ABl. L 150, 14.06.2018, S. 109) ; Richtlinie 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verpackungsrichtlinie) (ABl. L 365, 31.12.1994, S. 10 ; ABl. L 150, 14.06.2018, S. 141) ; Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (EU-Deponierichtlinie) (ABl. L 182, 16.07.1999, S. 1 ; ABl. L 150, 14.06.2018, S. 100) ; Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) (ABl. L 155, 12.06.2019, S. 1) ; Richtlinie (EU) 2019/883 vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (Hafenauffangrichtlinie) (ABl. L 151, 07.06.2019, S. 116)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung des Berichtskreises registrierungspflichtiger Hersteller und Ergänzung der europäischen oder internationalen Steuernummer bei Datenübermittlungen an die statistischen Landesämter zur Verpackungserhebung; redaktionelle Korrekturen;
Erneute Änderung §§ 5a und 15 Umweltstatistikgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 5 - Zentrale Stelle

(1) Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle
1.
nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet,
2.
prüft die gemäß § 10 übermittelten Datenmeldungen,
3.
kann den Systemen gemäß § 10 Absatz 3 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
4.
prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 9, den Datenmeldungen nach § 10 und den Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,
5.
kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen,
6.
veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
6a.
kann von den Systemen eine Begründung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung,
7.
prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung,
7a.
prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,
8.
prüft die gemäß § 20 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,
8a.
prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 20 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle ausräumen kann,
9.
benennt erforderlichenfalls Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2,
10.
nimmt die Berichte der Systeme nach § 21 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen,
10a.
kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,
11.
entwickelt und veröffentlicht gemäß § 21 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
12.
entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen,
13.
entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Verpackungen,
14.
berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
15.
berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
16.
berechnet gemäß dem nach Nummer 13 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
17.
kann gemäß § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen,
18.
prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 3 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,
19.
kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Absatz 5 und § 25 Absatz 6 verlangen,
20.
gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 10, Vollständigkeitserklärungen nach § 11, Mengenstromnachweise nach § 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,
21.
informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 vorliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,
22.
kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,
23.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen,
24.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als Mehrwegverpackung im Sinne von § 3 Absatz 3,
25.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 31,
26.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11,
27.
nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach erfolgter Anzeige gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 in das Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet, kann gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 entsprechende Nachweise fordern und eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzelfall ablehnen sowie gemäß § 27 Absatz 4 einen registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer aus dem Register entfernen,
28.
ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind,
29.
übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen,
29a.
übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen, und
30.
stellt dem Umweltbundesamt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), in der jeweils geltenden Fassung, die vorhandenen Registerangaben nach § 9 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung,
31.
verwendet die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und
32.
ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.
(1) Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle
1.
nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet,
2.
prüft die gemäß § 10 übermittelten Datenmeldungen,
3.
kann den Systemen gemäß § 10 Absatz 3 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
4.
prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 9, den Datenmeldungen nach § 10 und den Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,
5.
kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen,
6.
veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
6a.
kann von den Systemen eine Begründung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung,
7.
prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung,
7a.
prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,
8.
prüft die gemäß § 20 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,
8a.
prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 20 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle ausräumen kann,
9.
benennt erforderlichenfalls Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2,
10.
nimmt die Berichte der Systeme nach § 21 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen,
10a.
kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,
11.
entwickelt und veröffentlicht gemäß § 21 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
12.
entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen,
13.
entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Verpackungen,
14.
berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
15.
berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
16.
berechnet gemäß dem nach Nummer 13 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
17.
kann gemäß § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen,
18.
prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 3 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,
19.
kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Absatz 5 und § 25 Absatz 6 verlangen,
20.
gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 10, Vollständigkeitserklärungen nach § 11, Mengenstromnachweise nach § 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,
21.
informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 vorliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,
22.
kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,
23.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen,
24.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als Mehrwegverpackung im Sinne von § 3 Absatz 3,
25.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 31,
26.
entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11,
27.
nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach erfolgter Anzeige gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 in das Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet, kann gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 entsprechende Nachweise fordern und eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzelfall ablehnen sowie gemäß § 27 Absatz 4 einen registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer aus dem Register entfernen,
28.
ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind,
29.
übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen,
29a.
übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen, und
30.
stellt dem Umweltbundesamt gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 124), in der jeweils geltenden Fassung, die vorhandenen Registerangaben nach § 9 einschließlich der notwendigen technischen Informationen zum Datenabruf zur Verfügung,
31.
verwendet die gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes vom Umweltbundesamt übermittelten Registerangaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben und legt gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Einwegkunststofffondsgesetzes im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt das Format des elektronischen Datenaustauschs fest und
32.
ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.
(2) Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale Stelle
1.
errichtet und betreibt die für die Registrierung nach § 9 und die Übermittlung der Daten nach den §§ 10, 11 und 20 erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungssysteme,
2.
stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelleistungen gemäß § 23 Absatz 10 Satz 2 den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform zur Verfügung,
3.
schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 mit den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen,
4.
kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme oder Betreiber von Branchenlösungen ihre gegenüber der Zentralen Stelle bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen Stelle haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 25 Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten,
5.
führt mindestens einmal jährlich eine Schulung nach § 27 Absatz 3 durch und kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten,
6.
kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Behörden und Stellen in angemessenem Umfang austauschen und
7.
informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 26.
(3) Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit Systemen oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.

Abschnitt 5 - Zentrale Stelle

(1) Die Zentrale Stelle nimmt Sachverständige, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der Sachverständige ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 15 Nummer 1 bis 4 vorlegt.
(2) Die Zentrale Stelle nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über seine Berufsberechtigung vorlegt.
(3) Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an. Registrierte Sachverständige sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen. Kommt ein registrierter Sachverständiger seiner Pflicht nach Satz 2 nicht nach, kann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahme an einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen.
(4) Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sachverständigen oder einen nach Absatz 2 registrierten Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder dem Einwegkunststofffondsgesetz verstoßen hat.
(4) Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sachverständigen oder einen nach Absatz 2 registrierten Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien nach diesem Gesetz oder dem Einwegkunststofffondsgesetz verstoßen hat.