Synopse zur Änderung an
Verkehrsstatistikgesetz (VerkStatG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Abschnitt 2 - Statistik derSee- und Binnenschifffahrt

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
1.
für die Schiffe:
Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
2.
für die Fahrten:
Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
3.
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
a)
Ein- und Ausladehafen,
b)
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
c)
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten; RoRo-Einheiten und
d)
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
4.
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.
Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:
1.
für die Schiffe:
Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
2.
für die Fahrten:
Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
3.
für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
a)
Ein- und Ausladehafen,
b)
Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
c)
Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten; RoRo-Einheiten und
d)
in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
4.
für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

Abschnitt 5 - Statistik des Schienenverkehrs und desgewerblichen Straßen-Personenverkehrs

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
1.
vierteljährlich:
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen;
2.
jährlich:
a)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,
b)
Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels Verkehrsmittels, und im Gelegenheitsnahverkehr,
c)
Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs,
d)
direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen,
e)
Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,
f)
im Fernverkehr Verkehr mit Omnibussen nach Linien- Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland,
g)
Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsfernverkehr, Gelegenheitsverkehr,
h)
Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern,
i)
Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen.
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
1.
vierteljährlich:
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung im Schienennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels und im Liniennah- und Linienfernverkehr mit Omnibussen;
2.
jährlich:
a)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,
b)
Zahl der Fahrgäste, Beförderungsleistung, Fahrleistung und Beförderungsangebot im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels Verkehrsmittels, und im Gelegenheitsnahverkehr,
c)
Zahl der Fahrgäste im Ausbildungsverkehr nach Art des Verkehrsmittels und nach Art des Ausbildungsverkehrs,
d)
direkte Beförderungseinnahmen und Einnahmen aus den Beförderungen im Ausbildungsverkehr, die im Schienen- und Liniennahverkehr sowie im freigestellten Omnibusverkehr erfolgen,
e)
Fahrleistung im städtischen Verkehr sowie Fahrleistung im Auftragsverkehr im Schienen- und Liniennahverkehr nach Art des Verkehrsmittels,
f)
im Fernverkehr Verkehr mit Omnibussen nach Linien- Linienfernverkehr und Gelegenheitsverkehr die Zahl der Fahrgäste und die Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, die Fahrleistung und das Beförderungsangebot nach In- und Ausland,
g)
Zahl der Fahrgäste nach Art der Reisen im Gelegenheitsfernverkehr, Gelegenheitsverkehr,
h)
Beförderungsleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Ländern,
i)
Fahrleistung im Schienen- und Liniennahverkehr nach Kreisen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst jährlich die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis g genannten Erhebungsmerkmale.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfasst fünfjährlich die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Erhebungsmerkmale und zusätzlich folgende Erhebungsmerkmale:
1.
Linienlängen des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels und nach Ländern,
2.
Zahl der Linien des Nahverkehrs nach Art des Verkehrsmittels,
3.
Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge sowie Zahl und Platzkapazität der Omnibusse nach Einsatzarten,
4.
Zahl der Beschäftigten nach Art des Verkehrsmittels und nach Einsatzarten.
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst. Die Erhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 entfallen in den Jahren, in denen die fünfjährliche Erhebung nach Absatz 3 durchgeführt wird.

Abschnitt 5 - Statistik des Schienenverkehrs und desgewerblichen Straßen-Personenverkehrs

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
1.
monatlich:
a)
beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Kreis Stelle der Be- und Entladung,
b)
beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Kreis Stelle der Be- und Entladung,
c)
beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Kreis Stelle der Be- und Entladung;
2.
jährlich:
a)
beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung),
b)
beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen,
c)
Fahrleistung in Zugkilometern,
d)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.
(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:
1.
monatlich:
a)
beförderte Güter (ohne kombinierten Verkehr) nach Menge, Beförderungsleistung, Güterart und Kreis Stelle der Be- und Entladung,
b)
beförderte Güter im kombinierten Verkehr nach Menge, Beförderungsleistung, Art der Ladeeinheit und Kreis Stelle der Be- und Entladung,
c)
beförderte Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs nach Anzahl, Art, Ladezustand sowie Kreis Stelle der Be- und Entladung;
2.
jährlich:
a)
beförderte Güter nach Menge, Beförderungsleistung und Art der Beförderung (Ganzzug, Waggonladung),
b)
beförderte Gefahrgüter nach Menge, Beförderungsleistung, Gefahrgutklassen und Hauptverkehrsverbindungen,
c)
Fahrleistung in Zugkilometern,
d)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 erfasst jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
1.
beförderte Güter ohne kombinierten Verkehr und im kombinierten Verkehr jeweils nach Menge, Beförderungsleistung und Hauptverkehrsverbindungen,
2.
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen.
(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 erfasst fünfjährlich folgende Erhebungsmerkmale:
1.
Zahl und Ladekapazität der Fahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,
2.
Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart.
(4) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.