Synopse zur Änderung an
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds

(1) Die dem Vormund nach § 1 Absatz 3 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 26 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1.
auf 29,50 33 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(1) Die dem Vormund nach § 1 Absatz 3 zu bewilligende Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit 23 26 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz
1.
auf 29,50 33 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind;
2.
auf 39 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird, soweit sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für die Führung der dem Vormund übertragenen Vormundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familiengericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormundschaftlichen Angelegenheiten dies ausnahmsweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen höheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

Abschnitt 2 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 11, 14 und 15 und 16 verlangen.
(1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 11, 14 und 15 und 16 verlangen.
(2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 11, 14 und 15 und 16 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.
(2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 11, 14 und 15 und 16 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.
(3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Abschnitt 2 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen Vergütungsstufen A bis C 1 und 2 der Anlage festgelegt sind.
(1) Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 zu bewilligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen Fallpauschalen, die in den Vergütungstabellen Vergütungsstufen A bis C 1 und 2 der Anlage festgelegt sind.
(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen
1.
Vergütungstabelle A, sofern der Stufe 2, wenn der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
2.
der Stufe 1 im Übrigen.
Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.
1.
Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt;
2.
Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
3.
Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.
(2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet sich nach den Fallpauschalen
1.
Vergütungstabelle A, sofern der Stufe 2, wenn der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
2.
der Stufe 1 im Übrigen.
Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.
1.
Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügt;
2.
Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt;
3.
Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.
(3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle Vergütungsstufe sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
(3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle Vergütungsstufe sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Erledigung der Verfahren nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit anderer Gerichte abweichend von Absatz 3 Satz 1 festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Abschnitt 2 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1 richtet sich nach
1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei zwölf Monaten der Betreuung, Betreuung im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. 13. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei zwölf Monaten der Betreuung, Betreuung im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. 13. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
1.
stationäre Einrichtungen:
Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:
entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.
(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.
1.
stationäre Einrichtungen:
Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:
entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.
(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats liegt. Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Abschnitt 2 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Ist Die Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Absatz 1 bleibt unberührt. mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung
1.
von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150 000 Euro,
2.
von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder
3.
eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten
zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.
(1) Ist Die Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Absatz 1 bleibt unberührt. mit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung
1.
von Geldvermögen in Höhe von mindestens 150 000 Euro,
2.
von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder seinem Ehegatten genutzt wird, oder
3.
eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten
zu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend gemacht werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindestens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.
(2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von 200 Euro zu vergüten.
(3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des 1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung allein fortführt.
(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach den §§ 8 und 9 geltend gemacht werden.

Abschnitt 2 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

Die Fallpauschalen (1) Dem Sterilisationsbetreuer nach § 9 gelten 1817 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Ergänzungsbetreuer auch nach Ansprüche auf § 1817 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Vergütung nach § 3 zu bewilligen. Vorschuss oder Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung kann er in entsprechender Anwendung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; durch Betreuer nach § 7 4 Absatz 1 bleibt unberührt. 2 gilt entsprechend. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
Die Fallpauschalen (1) Dem Sterilisationsbetreuer nach § 9 gelten 1817 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Ergänzungsbetreuer auch nach Ansprüche auf § 1817 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Vergütung nach § 3 zu bewilligen. Vorschuss oder Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung kann er in entsprechender Anwendung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; durch Betreuer nach § 7 4 Absatz 1 bleibt unberührt. 2 gilt entsprechend. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Dem Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Vergütung nach § 8 in Verbindung mit § 9 zu bewilligen und im Fall des § 9 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Abschnitt 2 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Dem Sterilisationsbetreuer Ist der Betreuungsverein nach § 1817 1818 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Ergänzungsbetreuer nach § 1817 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Vergütung nach § 3 zu bewilligen. Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen kann er in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; als Betreuer bestellt, ist ihm eine Vergütung nach den §§ 8 und 9 zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 4 1818 Absatz 2 gilt entsprechend. Allgemeine Verwaltungskosten Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen werden worden nicht ersetzt. ist, als beruflicher Betreuer registriert ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufgrund der Feststellung nach § 8 Absatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungsstufe. Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein registriert ist.
(1) Dem Sterilisationsbetreuer Ist der Betreuungsverein nach § 1817 1818 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Ergänzungsbetreuer nach § 1817 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Vergütung nach § 3 zu bewilligen. Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen kann er in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; als Betreuer bestellt, ist ihm eine Vergütung nach den §§ 8 und 9 zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 4 1818 Absatz 2 gilt entsprechend. Allgemeine Verwaltungskosten Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen werden worden nicht ersetzt. ist, als beruflicher Betreuer registriert ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufgrund der Feststellung nach § 8 Absatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungsstufe. Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein registriert ist.
(2) Dem Verhinderungsbetreuer nach In den Fällen des § 1817 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die dem Betreuungsverein nach Maßgabe des Absatzes 1 Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 8 in Verbindung mit 11 zu bewilligen. Aufwendungen im Sinne von § 1877 9 sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 3 1 zu bewilligen und im Fall des § 9 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Verein nicht geltend machen. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.§ 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2) Dem Verhinderungsbetreuer nach In den Fällen des § 1817 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die dem Betreuungsverein nach Maßgabe des Absatzes 1 Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 8 in Verbindung mit 11 zu bewilligen. Aufwendungen im Sinne von § 1877 9 sowie die Pauschale nach § 10 Absatz 3 1 zu bewilligen und im Fall des § 9 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Verein nicht geltend machen. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.§ 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Abschnitt 2 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der Betreuungsverein nach zuständigen Behörde nur unter den in § 1818 1876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung bewilligt werden. Für ihre Aufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen Vorschuss und in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als Betreuer bestellt, ist ihm eine Vergütung nach den §§ 8 bis 10 zu bewilligen, wenn der Betreute nicht mittellos im Sinne des Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 1818 1880 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufgrund der Feststellung nach § 8 Absatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungstabelle. Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein registriert ist.
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der Betreuungsverein nach zuständigen Behörde nur unter den in § 1818 1876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung bewilligt werden. Für ihre Aufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen Vorschuss und in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als Betreuer bestellt, ist ihm eine Vergütung nach den §§ 8 bis 10 zu bewilligen, wenn der Betreute nicht mittellos im Sinne des Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung gemäß § 1818 1880 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der aufgrund der Feststellung nach § 8 Absatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungstabelle. Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen, wenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach Beginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein registriert ist.
(2) In den Fällen des § 1817 Absatz 4 Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vorschuss und keinen 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind dem Betreuungsverein nach Maßgabe des Absatzes 1 Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 12 zu bewilligen. Aufwendungen im Sinne von § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Verein nicht geltend machen. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) In den Fällen des § 1817 Absatz 4 Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vorschuss und keinen 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind dem Betreuungsverein nach Maßgabe des Absatzes 1 Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 12 zu bewilligen. Aufwendungen im Sinne von § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Verein nicht geltend machen. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(3) Ist die Betreuungsbehörde nach § 1818 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, steht ihr keine Vergütung zu. Für die Aufwendungen der Betreuungsbehörde gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ansprüche der Betreuungsbehörde nicht anzuwenden.

Abschnitt 2 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Die Vergütung Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 11 zuständigen Behörde nur unter den in § 1876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung bewilligt werden. Für ihre Aufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen Vorschuss und 12 in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 2. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(1) Die Vergütung Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 11 zuständigen Behörde nur unter den in § 1876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraussetzungen eine Vergütung bewilligt werden. Für ihre Aufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen Vorschuss und 12 in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 2. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.
(2) Für die Der Dauer Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vorschuss der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und keinen Aufwendungsersatz in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend machen. gemacht nach § 15 Absatz 3.
(2) Für die Der Dauer Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vorschuss der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und keinen Aufwendungsersatz in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend machen. gemacht nach § 15 Absatz 3.
(3) Ist die Betreuungsbehörde nach § 1818 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, steht ihr keine Vergütung zu. Für die Aufwendungen der Betreuungsbehörde gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Ansprüche der Betreuungsbehörde nicht anzuwenden.

Abschnitt 2 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Die Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen. §§ 12 und 13 Absatz 2.
(1) Die Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz in den Fällen der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen. §§ 12 und 13 Absatz 2.
(2) Der Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen kann, wenn eine Veränderung der für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Kriterien Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu erwarten ist, die Staatskasse Festsetzung der Vergütung auch für zukünftige Zeiträume nach § 292 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über über. das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen. Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend gemacht nach § 16 Absatz 3. Eine Änderung der Kriterien des § 9 Absatz 1 hat der Betreuer unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen kann, wenn eine Veränderung der für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Kriterien Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu erwarten ist, die Staatskasse Festsetzung der Vergütung auch für zukünftige Zeiträume nach § 292 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über über. das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen. Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend gemacht nach § 16 Absatz 3. Eine Änderung der Kriterien des § 9 Absatz 1 hat der Betreuer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Abschnitt 2 3 - Sondervorschriften Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers

(1) Ist Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Betreuer die Vergütung um 25 Prozent. sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen.
(1) Ist Stellt das Gericht fest, dass eine Angelegenheit des Verfahrens- oder Umgangspflegers werktäglich zwischen 18 und 6 Uhr, an Samstagen oder an Sonn- oder Feiertagen wahrzunehmen ist, so erhöht sich der nach Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann 3 Absatz 1 oder Absatz 3 zu bewilligende Stundensatz der Betreuer die Vergütung um 25 Prozent. sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen.
(2) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über.
(3) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Abschnitt 3 - Schlussvorschriften Sondervorschriften

Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer eine Ausfallentschädigung, abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1.
der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.
1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.
Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer eine Ausfallentschädigung, abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1.
der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.
1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

Abschnitt 4 - Übergangsregelungen Schlussvorschriften

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.
Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1.
mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar sind.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1.
mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt und
2.
an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar sind.
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 zu stellenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.

Abschnitt 4 5 - Übergangsregelungen

(1) Für berufliche Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuer, Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die bis einschließlich vor dem 1. Januar 2023 2026 erbracht wurden, ist das seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen führen, gilt § 4 Absatz 2 bis 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 1073, 1076), 882, 925), das zuletzt durch Artikel 1 8 des Gesetzes vom 22. 24. Juni 2019 2022 (BGBl. I S. 866) 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in der seiner bis einschließlich 31. Dezember 2022 2025 geltenden Fassung, Fassung anzuwenden. bis sie ihre Sachkunde nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes gegenüber der Stammbehörde nachgewiesen haben.
(1) Für berufliche Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuer, Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die bis einschließlich vor dem 1. Januar 2023 2026 erbracht wurden, ist das seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen führen, gilt § 4 Absatz 2 bis 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 1073, 1076), 882, 925), das zuletzt durch Artikel 1 8 des Gesetzes vom 22. 24. Juni 2019 2022 (BGBl. I S. 866) 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in der seiner bis einschließlich 31. Dezember 2022 2025 geltenden Fassung, Fassung anzuwenden. bis sie ihre Sachkunde nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes gegenüber der Stammbehörde nachgewiesen haben.
(2) Soweit durch Landesrecht auf der Grundlage von § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 1. Januar 2023 geltenden Fassung oder von § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der bis einschließlich 30. Juni 2005 geltenden Fassung Prüfungsleistungen mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind die Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach welcher Vergütungstabelle sich die Vergütung richtet, im Verfahren nach § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend zu Grunde zu legen.

Abschnitt 5 - Übergangsregelungen

(1) Für berufliche Betreuer, die bis einschließlich 1. Januar 2023 seit weniger als drei Jahren berufliche Betreuungen führen, gilt § 4 Absatz 2 bis 4 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, bis sie ihre Sachkunde nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes gegenüber der Stammbehörde nachgewiesen haben.
(2) Soweit durch Landesrecht auf der Grundlage von § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich 1. Januar 2023 geltenden Fassung oder von § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der bis einschließlich 30. Juni 2005 geltenden Fassung Prüfungsleistungen mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind die Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach welcher Vergütungsstufe sich die Vergütung richtet, im Verfahren nach § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend zu Grunde zu legen.

Abschnitt 4 5 - Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 3 4) 2021, 930- 931; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 3 4) 2021, 930- 931; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

des Betreuten
Vermögensstatus
Aufenthaltsort des Betreuten
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Nr.Dauer der BetreuungNr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
Nr.Dauer der BetreuungMonatliche
Pauschale
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
A1 Nicht mittellos In den ersten
drei Monaten
A1.1 Stationäre Einrichtung 1.1.1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 In den ersten zwölf Monaten mittellos 233,00 194,00 €
A1.1.2 1.1.1.2 nicht mittellos Ab dem 13. Monat 200,00 115,00
A1.2 Andere Wohnform 1.1.2.1 andere Wohnform A1.2.1 In den ersten zwölf Monaten mittellos 325,00 208,00 €
A1.2.2 1.1.2.2 nicht mittellos Ab dem 13. Monat 298,00 192,00
A2 Mittellos Im vierten bis
sechsten Monat
A2.1 Stationäre Einrichtung 1.2.1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 In den ersten zwölf Monaten mittellos 208,00 129,00 €
A2.1.2 1.2.1.2 nicht mittellos Ab dem 13. Monat 158,00 98,00
A2.2andere WohnformA2.2.1mittellos170,00 €
A2.2.2nicht mittellos208,00 €
A3Im siebten bis
zwölften Monat
A3.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA3.1.1mittellos124,00 €
A3.1.2nicht mittellos140,00 €
A3.2andere WohnformA3.2.1mittellos151,00 €
A3.2.2nicht mittellos192,00 €
A4Im 13. bis 24. MonatA4.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA4.1.1mittellos 87,00 €
A4.1.2nicht mittellos 91,00 €
A4.2andere WohnformA4.2.1mittellos122,00 €
A4.2.2nicht mittellos158,00 €
A5Ab dem 25. MonatA5.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA5.1.1mittellos 62,00 €
A5.1.2nicht mittellos 78,00 €
A5.2 andere Andere Wohnform A5.2.1 1.2.2.1 mittellos In den ersten zwölf Monaten 105,00 247,00
A5.2.2 1.2.2.2 nicht mittellos Ab dem 13. Monat 130,00 144,00

des Betreuten
Vermögensstatus
Aufenthaltsort des Betreuten
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
Nr.Dauer der BetreuungNr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
Nr.Dauer der BetreuungMonatliche
Pauschale
Nr. Dauer der Betreuung Nr. Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
A1 Nicht mittellos In den ersten
drei Monaten
A1.1 Stationäre Einrichtung 1.1.1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A1.1.1 In den ersten zwölf Monaten mittellos 233,00 194,00 €
A1.1.2 1.1.1.2 nicht mittellos Ab dem 13. Monat 200,00 115,00
A1.2 Andere Wohnform 1.1.2.1 andere Wohnform A1.2.1 In den ersten zwölf Monaten mittellos 325,00 208,00 €
A1.2.2 1.1.2.2 nicht mittellos Ab dem 13. Monat 298,00 192,00
A2 Mittellos Im vierten bis
sechsten Monat
A2.1 Stationäre Einrichtung 1.2.1.1 stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute Wohnform A2.1.1 In den ersten zwölf Monaten mittellos 208,00 129,00 €
A2.1.2 1.2.1.2 nicht mittellos Ab dem 13. Monat 158,00 98,00
A2.2andere WohnformA2.2.1mittellos170,00 €
A2.2.2nicht mittellos208,00 €
A3Im siebten bis
zwölften Monat
A3.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA3.1.1mittellos124,00 €
A3.1.2nicht mittellos140,00 €
A3.2andere WohnformA3.2.1mittellos151,00 €
A3.2.2nicht mittellos192,00 €
A4Im 13. bis 24. MonatA4.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA4.1.1mittellos 87,00 €
A4.1.2nicht mittellos 91,00 €
A4.2andere WohnformA4.2.1mittellos122,00 €
A4.2.2nicht mittellos158,00 €
A5Ab dem 25. MonatA5.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformA5.1.1mittellos 62,00 €
A5.1.2nicht mittellos 78,00 €
A5.2 andere Andere Wohnform A5.2.1 1.2.2.1 mittellos In den ersten zwölf Monaten 105,00 247,00
A5.2.2 1.2.2.2 nicht mittellos Ab dem 13. Monat 130,00 144,00
Vermögensstatus
des Betreuten
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
des Betreuten
Nr.Dauer der BetreuungMonatliche Pauschale
Nicht mittellosStationäre Einrichtung2.1.1.1In den ersten zwölf Monaten305,00 €
2.1.1.2Ab dem 13. Monat155,00 €
Andere Wohnform2.1.2.1In den ersten zwölf Monaten427,00 €
2.1.2.2Ab dem 13. Monat250,00 €
MittellosStationäre Einrichtung2.2.1.1In den ersten zwölf Monaten275,00 €
2.2.1.2Ab dem 13. Monat130,00 €
Andere Wohnform2.2.2.1In den ersten zwölf Monaten324,00 €
2.2.2.2Ab dem 13. Monat190,00 €
Vermögensstatus
des Betreuten
Gewöhnlicher Aufenthaltsort
des Betreuten
Nr.Dauer der BetreuungMonatliche Pauschale
Nicht mittellosStationäre Einrichtung2.1.1.1In den ersten zwölf Monaten305,00 €
2.1.1.2Ab dem 13. Monat155,00 €
Andere Wohnform2.1.2.1In den ersten zwölf Monaten427,00 €
2.1.2.2Ab dem 13. Monat250,00 €
MittellosStationäre Einrichtung2.2.1.1In den ersten zwölf Monaten275,00 €
2.2.1.2Ab dem 13. Monat130,00 €
Andere Wohnform2.2.2.1In den ersten zwölf Monaten324,00 €
2.2.2.2Ab dem 13. Monat190,00 €
Nr.Dauer der BetreuungNr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche
Pauschale
B1In den ersten
drei Monaten
B1.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB1.1.1mittellos241,00 €
B1.1.2nicht mittellos249,00 €
B1.2andere WohnformB1.2.1mittellos258,00 €
B1.2.2nicht mittellos370,00 €
B2Im vierten bis
sechsten Monat
B2.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB2.1.1mittellos158,00 €
B2.1.2nicht mittellos196,00 €
B2.2andere WohnformB2.2.1mittellos211,00 €
B2.2.2nicht mittellos258,00 €
B3Im siebten bis
zwölften Monat
B3.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB3.1.1mittellos154,00 €
B3.1.2nicht mittellos174,00 €
B3.2andere WohnformB3.2.1mittellos188,00 €
B3.2.2nicht mittellos238,00 €
B4Im 13. bis 24. MonatB4.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB4.1.1mittellos107,00 €
B4.1.2nicht mittellos113,00 €
B4.2andere WohnformB4.2.1mittellos151,00 €
B4.2.2nicht mittellos196,00 €
B5Ab dem 25. MonatB5.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformB5.1.1mittellos 78,00 €
B5.1.2nicht mittellos 96,00 €
B5.2andere WohnformB5.2.1mittellos130,00 €
B5.2.2nicht mittellos161,00 €
 
Nr.Dauer der BetreuungNr.Gewöhnlicher
Aufenthaltsort
Nr.Vermögensstatusmonatliche Pauschale
C1In den ersten
drei Monaten
C1.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC1.1.1mittellos317,00 €
C1.1.2nicht mittellos327,00 €
C1.2andere WohnformC1.2.1mittellos339,00 €
C1.2.2nicht mittellos486,00 €
C2Im vierten bis
sechsten Monat
C2.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC2.1.1mittellos208,00 €
C2.1.2nicht mittellos257,00 €
C2.2andere WohnformC2.2.1mittellos277,00 €
C2.2.2nicht mittellos339,00 €
C3Im siebten bis
zwölften Monat
C3.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC3.1.1mittellos202,00 €
C3.1.2nicht mittellos229,00 €
C3.2andere WohnformC3.2.1mittellos246,00 €
C3.2.2nicht mittellos312,00 €
C4Im 13. bis 24. MonatC4.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC4.1.1mittellos141,00 €
C4.1.2nicht mittellos149,00 €
C4.2andere WohnformC4.2.1mittellos198,00 €
C4.2.2nicht mittellos257,00 €
C5Ab dem 25. MonatC5.1stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulant betreute WohnformC5.1.1mittellos102,00 €
C5.1.2nicht mittellos127,00 €
C5.2andere WohnformC5.2.1mittellos171,00 €
C5.2.2nicht mittellos211,00 €