Synopse zur Änderung an
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Erstellt am: 08.06.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.12.2022

Verkündet am:
27.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2606
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4326
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    08.11.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/67 , S. 7828-7837

    Beschlüsse:

    S. 7837D - Überweisung (20/4326)
    11.11.2022
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4727
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  4. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4728
    Urheber: Haushaltsausschuss
    30.11.2022
  5. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8556-8567

    Beschlüsse:

    S. 8566D - Annahme in Ausschussfassung (20/4326, 20/4727)
    S. 8567A - Annahme einer Entschließung (20/4727)
    01.12.2022
  6. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8567-8567

    Beschlüsse:

    S. 8567A - Annahme in Ausschussfassung (20/4326, 20/4727)
    01.12.2022
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 629/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu629/22
    02.12.2022
  9. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 537-538

    Beschlüsse:

    S. 538 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (629/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  10. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 629/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Strukturelle Vollzugsverbesserungen für Behörden auf Bundes- und Landesebene bei außenpolitischen Sanktionen der EU: Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und -gesellschaften, eines korrespondierenden Registers sowie einer Hinweisannahmestelle, mögliche Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Unternehmensüberwachungen, Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister, Mitteilungspflicht ausländischer Vereinigungen mit Immobilieneigentum in Deutschland einschl. Bestandsfälle, Barzahlungsverbot bei Immobilientransaktionen, Transparenzerhöhung bei Geldwäschebekämpfung, Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten für Behörden, unmittelbare Anwendbarkeit von UN-Listungen, Anpassung der Zuverlässigkeitsregelungen in den Finanzaufsichtsgesetzen u.a.;
Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz – SanktDG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung von 18 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Auf Grundlage von Beschlüssen des Rates der EU im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassene EU-Verordnungen
Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 541/22 GESTA D033

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Zahlreiche Änderungen, Erweiterungen und Klarstellungen, u.a. betr. übermittlungsbefugte Behörden, Verschwiegenheitspflicht, wirtschaftliche Berechtigung, Datenabruf beim polizeilichen Informationsverbund, Aufgaben und Berechtigungen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie von Behörden und Verpflichteten, Datenverarbeitung, -weitergabe und -schutz, VN-Sanktionen, Barzahlungsverbot, Mitteilungspflichten an das Transparenzregister; redaktionelle Änderungen; Annahme einer Entschließung: Schaffung einer Immobilientransaktionsdatenbank mit volldigitalem behördlichen Datenzugriff, Prüfung eines Datenbankgrundbuchs und besserer Registerverknüpfung zu Daten mit Vermögensbezug, Befugnisse bei Geldwäsche- oder Sanktionsrisiken, Maßnahmen gegen Vermögensverschleierungen, Maßnahmepaket zur Geldwäschebekämpfung, Aufbau einer neuen Bundeoberbehörde;
Änderung von 3 weiteren Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem nach diesem Gesetz beaufsichtigten Unternehmen wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt.

Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung | Kapitel 1 - Geschäftstätigkeit | Abschnitt 2 - Bedeutende Beteiligungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den seine bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn
1.
die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 18 Absatz 1 oder 2 vorliegen,
2.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner Pflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 zur vorherigen oder unverzüglichen Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist und diese Unterrichtung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht nachgeholt hat,
3.
die Beteiligung nicht innerhalb der gemäß § 18 Absatz 3 Satz 4 festgesetzten Frist oder trotz einer vollziehbaren Untersagung nach § 18 Absatz 1 oder 2 erworben oder erhöht worden ist,
4.
der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Erwerb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb des Beurteilungszeitraums nach § 17 Absatz 4 vollzogen hat oder
5.
der Inhaber eine vollziehbare Anordnung gemäß § 18 Absatz 2a nicht erfüllt hat.
(2) Im Fall einer Untersagung nach Absatz 1 hat das Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunternehmens oder eines an diesem Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Leitung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, und für die diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung haften das Versicherungsunternehmen und der betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
(2) Im Fall einer Untersagung nach Absatz 1 hat das Gericht am Sitz des Versicherungsunternehmens auf Antrag der Aufsichtsbehörde, des Versicherungsunternehmens oder eines an diesem Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treuhänder hat bei der Ausübung der Stimmrechte den Interessen einer soliden und umsichtigen Leitung des Versicherungsunternehmens Rechnung zu tragen. Über die Maßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Aufsichtsbehörde den Treuhänder mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen, beauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Beteiligung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer von dieser bestimmten angemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Veräußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken. Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Widerruf der Bestellung des Treuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf Antrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung fest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch die Bestellung des Treuhänders entstehen, und für die diesem zu gewährenden Auslagen und die Vergütung haften das Versicherungsunternehmen und der betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Der Bund schießt die Auslagen und die Vergütung vor. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 auch gegenüber einem die bedeutende Beteiligung vermittelnden Unternehmen anordnen, Weisungen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der an dem vermittelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht zu befolgen.

Teil 5 - Gruppen | Kapitel 5 - Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften

(1) Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 entsprechend; § 299 bleibt unberührt. Für Unternehmen, die auch das Erst- oder Rückversicherungsgeschäft betreiben, gelten neben Absatz 2 nur die Vorschriften über die Beaufsichtigung von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen.
(2) In den Fällen des § 287 kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen auch gegenüber der jeweiligen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft anordnen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Befugnisse, die Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft Versicherungs-Holdinggesellschaften oder und gemischten Finanzholding-Gesellschaft Finanzholding-Gesellschaften nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn nach Maßgabe des § 307 einsetzen.
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter oder ein oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder
2.
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat.
§ 307 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Befugnisse, die Organen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft Versicherungs-Holdinggesellschaften oder und gemischten Finanzholding-Gesellschaft Finanzholding-Gesellschaften nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, wenn nach Maßgabe des § 307 einsetzen.
1.
Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein oder mehrere Geschäftsleiter oder ein oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder die Voraussetzungen des § 24 nicht erfüllen, oder
2.
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat.
§ 307 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds ist und die nicht bereits der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(+++ § 293 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 247 Abs. 1, § 248 Abs. 1 Satz 4 u. § 292 Satz 2 +++)

Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation | Kapitel 1 - Aufgaben und allgemeine Vorschriften

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse eines Organs ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Unternehmen betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Sie bestimmt, in welchem Umfang der Sonderbeauftragte anstelle der Organe des beaufsichtigten Unternehmens handeln darf. Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und fachlich zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Unternehmens und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein. Soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann Befugnisse eines Organs ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Unternehmen betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen. Sie bestimmt, in welchem Umfang der Sonderbeauftragte anstelle der Organe des beaufsichtigten Unternehmens handeln darf. Der Sonderbeauftragte muss unabhängig, zuverlässig und fachlich zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Geschäftspolitik des Unternehmens und der Wahrung der Finanzmarktstabilität geeignet sein. Soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt, muss er Gewähr für die erforderliche fachliche Eignung bieten. Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist.
(1a) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonderbeauftragten insbesondere übertragen:
1.
die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Unternehmens insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 303 Absatz 2 vorliegen;
2.
die Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn das Unternehmen nicht mehr über die erforderliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt, insbesondere, weil die Aufsichtsbehörde die Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt hat;
3.
die Aufgaben und Befugnisse von Organen des Unternehmens insgesamt oder teilweise wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das Unternehmen aufgrund von Tatsachen nach § 11 Absatz 2 beeinträchtigt ist;
4.
geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation einschließlich eines angemessenen Risikomanagements zu ergreifen, wenn das Unternehmen nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Vorschriften, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die zur Durchführung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG erlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat;
5.
zu überwachen, dass Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen beachtet werden;
6.
Schadensersatzansprüche gegen Organmitglieder oder ehemalige Organmitglieder zu prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Schaden des Unternehmens durch eine Pflichtverletzung von Organmitgliedern vorliegen.
(1b) Soweit der Sonderbeauftragte in die Aufgaben und Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds des Unternehmens insgesamt eintritt, ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betroffenen Organs oder Organmitglieds. Der Sonderbeauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines Organs oder Organmitglieds eingeräumt, hat dies keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestellten Organs oder Organmitglieds des Unternehmens. Die umfassende Übertragung aller Aufgaben und Befugnisse eines oder mehrerer Geschäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann nur in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 3 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange die Aufsichtsbehörde einem Sonderbeauftragten die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter übertragen hat, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ausüben.
(1c) Überträgt die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen eines Geschäftsleiters nach Absatz 1a Nummer 1, 2 oder 3 auf einen Sonderbeauftragten, werden die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen in das Handelsregister eingetragen.
(1d) Das Organ des Unternehmens, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder für die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen, die Übertragung der Funktion eines Geschäftsleiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben.
(2) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, von den Mitgliedern der Organe und den Beschäftigten des Unternehmens Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und sonstiger Gremien des Unternehmens in beratender Funktion teilzunehmen, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten, Einsicht in dessen Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen. Die Organe und Organmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.
(3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung trägt das beaufsichtigte Unternehmen. Die Höhe der Vergütung setzt die Aufsichtsbehörde fest. Die Aufsichtsbehörde schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
(4) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4 und 6, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach Absatz 1a Nummer 5 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. Unternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht nach im Sinne des Satzes Satz 1 3 auf 4 50 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 3 und 2 4 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat.
(4) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen im Rahmen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4 und 6, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte nach Absatz 1a Nummer 5 ausschließlich für die Überwachung von Anordnungen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen bestellt, so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine Tätigkeit bei einem Versicherungsunternehmen. Unternehmen. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht nach im Sinne des Satzes Satz 1 3 auf 4 50 Millionen Euro. Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 3 und 2 4 gelten auch, wenn dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehrerer Organe übertragen worden sind oder er mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen hat.
(+++ § 307 Abs. 1 Satz 2 u. 3, Abs. 2, 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 293 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 307 Abs. 1 Satz 2 u. 3, Abs. 2, 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 293 Abs. 3 Satz 2 +++)

Teil 6 - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation | Kapitel 1 - Aufgaben und allgemeine Vorschriften

(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden sowie für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.
(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2 Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder Behörde weitergeben. Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden sowie für andere Personen, die durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Informationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Weitergabe von Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form, bei der die einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind.
(2) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten. Für die dabei erhaltenen Informationen gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Ein Austausch von Informationen mit zuständigen Behörden von Drittstaaten ist nur zulässig, wenn der Schutz der mitzuteilenden Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach dieser Vorschrift. Dieser Informationsaustausch muss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben dieser Behörden dienen. Wenn die Informationen, die ein Mitgliedstaat einem Drittstaat mitzuteilen hat, aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats und dann nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.
(4) Die Aufsichtsbehörden dürfen Informationen, die sie auf Grund der Absätze 1 und 2 erhalten, nur verwenden
1.
zur Prüfung des Antrags eines Versicherungsunternehmens auf Erteilung der Erlaubnis,
2.
zur Überwachung der Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens, einer Gruppe oder eines Finanzkonglomerats,
3.
für Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Aufsichtsbehörde,
4.
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde und
5.
im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.
(5) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von Informationen an
1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Kreditinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
mit der Liquidation oder Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts, einer Investmentgesellschaft oder eines anderen Finanzinstituts befasste Stellen,
4.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
5.
Zentralbanken,
6.
die Europäische Zentralbank, die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere Stellen mit einer ähnlichen Funktion in ihrer Eigenschaft als Währungsinstitutionen, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
8.
Einrichtungen zur Verwaltung von Sicherungsfonds,
9.
parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
10.
das Bundesverfassungsgericht,
11.
den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder delegierten Rechtsakten auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG bezieht,
12.
Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
13.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
14.
natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(5) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet insbesondere nicht die Weitergabe von Informationen an
1.
Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2.
kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittlern, Kreditinstituten, Wertpapierinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs oder mit der Geldwäscheprävention betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen,
3.
mit der Liquidation oder Insolvenz eines Versicherungsunternehmens, eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts, einer Investmentgesellschaft oder eines anderen Finanzinstituts befasste Stellen,
4.
mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
5.
Zentralbanken,
6.
die Europäische Zentralbank, die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und andere Stellen mit einer ähnlichen Funktion in ihrer Eigenschaft als Währungsinstitutionen, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,
7.
Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind,
8.
Einrichtungen zur Verwaltung von Sicherungsfonds,
9.
parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf Grund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
10.
das Bundesverfassungsgericht,
11.
den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder delegierten Rechtsakten auf Grund der Richtlinie 2009/138/EG bezieht,
12.
Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
13.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
14.
natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(6) In einer Krisensituation, insbesondere einer Krisensituation, wie sie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beschrieben ist, können Informationen unverzüglich an die Europäische Zentralbank, an die Zentralbanken des Europäischen Systems der Zentralbanken und an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weitergegeben werden, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(7) Die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 verbietet nicht den Informationsaustausch mit allen Unternehmen, die einer Gruppe im Sinne des § 7 Nummer 13 angehören, auch wenn es sich um Informationen von anderen gruppenangehörigen Unternehmen handelt.
(8) Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 13 14 genannten Stellen beschäftigten Personen, die von diesen Stellen beauftragten Personen und die Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 8, 12 und 12 14 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. Die Stelle eines Drittstaats ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
(8) Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 und 10 bis 13 14 genannten Stellen beschäftigten Personen, die von diesen Stellen beauftragten Personen und die Mitglieder der in Absatz 5 Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die Schweigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8 8, 12 und 12 14 genannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen die Informationen nur weitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser Stelle beauftragten Personen einer dem Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. Die Stelle eines Drittstaats ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen zu keinem anderen Zweck verwendet werden dürfen. Informationen, die aus einem anderen Staat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
(9) Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung gelten nicht für die in Absatz 1 bezeichneten Personen, soweit diese zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Straftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen.
(10) Vertrauliche Informationen, die die Aufsichtsbehörde von den in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Nummer 2 bis 7 genannten Stellen erhalten hat, dürfen im Wege der dienstlichen Berichterstattung nach Absatz 1 Satz 2 nur dann weitergegeben werden, wenn das Einverständnis der zuständigen Behörde vorliegt, die die Informationen erteilt hat. Gleiches gilt für Informationen, die bei der Durchführung einer örtlichen Prüfung einer Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erlangt wurden; in diesem Fall ist das Einverständnis der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats, in dem die örtliche Prüfung durchgeführt wurde, erforderlich.
(11) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(+++ § 309: Zur Anwendung vgl. § 290 Abs. 1 Satz 1 +++)