Synopse zur Änderung an
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Erstellt am: 08.03.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Teil 7 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 588 – 589;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 588 – 589)


(Fundstelle: BGBl. I 2021, 588 – 589;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 588 – 589)


Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2, § 2 Absatz 7 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Legende:
Nr. = Nummer des Plans oder Programms
Plan oder
Programm

=

Art des Plans oder Programms
Nr. Plan oder Programm
1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1
1.1 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes
1.2 Ausbaupläne nach § 12 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen
1.3 Risikomanagementpläne nach § 75 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Aktualisierung der vergleichbaren Pläne nach § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.4 Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes
1.5 Raumordnungsplanungen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes
1.6 Raumordnungsplanungen des Bundes nach § 17 Absatz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes
1.7 Rechtsverordnungen nach § 249b Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuchs
1.8 Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs
1.9 Maßnahmenprogramme nach § 45h des Wasserhaushaltsgesetzes
1.10 Bundesbedarfspläne nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes
1.11 Bundesfachplanungen nach den §§ 4 und 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
1.12 Nationale Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist
1.13 Das Nationale Entsorgungsprogramm nach § 2c des Atomgesetzes
1.14 Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes
1.15 Festlegung der Standortregionen für die übertägige Erkundung nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes
1.16 Festlegung der Standorte für die untertägige Erkundung nach § 17 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes
1.17 Flächenentwicklungspläne nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
1.18 Feststellungen der Eignung einer Fläche und der installierbaren Leistung auf der Fläche nach § 12 Absatz 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2
2.1 Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.2 Luftreinhaltepläne nach § 47 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.3 Abfallwirtschaftskonzepte nach § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
2.4 Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Absatz 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,
2.5 Abfallwirtschaftspläne nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen
2.6 Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
2.7 Operationelle Programme aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes
2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen
2.9 Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen
2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes
2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes
2.12 Aktionspläne nach § 40d des Bundesnaturschutzgesetzes
2.13 Klimaschutzprogramme nach § 9 des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Anlage 5 Nr. 2.7 idF d. G v. 21.1.2013 I 95: Niedersachsen - Abweichung durch Anlage 3 Nr. 1.1 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 30.4.2007 Nds. GVBl. S. 179 idF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. l G v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 122 mWv 1.3.2010; Abweichung aufgeh. durch § 8 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 113)
Anlage 5 Nr. 2.7 idF d. G v. 21.1.2013 I 95 iVm§ 35 Abs. 1 Nr. 2 idF d. G v. 20.7.2017 I 2808: Niedersachsen - Abweichung durch § 3 Abs. 3 Niedersächsisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) v. 18.12.2019 Nds. GVBl. S. 437 mWv 28.12.2019 (vgl. BGBl. I 2020, 114)