Synopse zur Änderung an
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Erstellt am: 23.12.2022

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.12.2022

Verkündet am:
20.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2294
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 457/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. 06.10.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3879
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/61 , S. 6855-6863

    Beschlüsse:

    S. 6863C - Überweisung (20/3879)
    14.10.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 457/1/22(neu)
    17.10.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 421-422

    Beschlüsse:

    S. 422 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (457/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 457/22(B)
    28.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4229
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4445
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  10. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/68 , S. 7886-7886

    Beschlüsse:

    S. - Überweisung (20/3879)
    22.11.2022
  11. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8289-8289

    Beschlüsse:

    S. 8289B - Überweisung (20/3879, 20/4229)
    25.11.2022
  12. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4729
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4760
    Urheber: Haushaltsausschuss
    01.12.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8782-8794

    Beschlüsse:

    S. 8817B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    S. 8794B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8820-8820

    Beschlüsse:

    S. 8820A - Annahme in Ausschussfassung (20/4729, 20/4729)
    02.12.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 627/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  17. Plenarantrag
    BR-Drucksache 627/1/22
    Urheber: Bayern
    13.12.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - Zustimmung (627/22(neu))
    16.12.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 627/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Fachlich notwendige Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts, insbes. Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, Verfahrensvereinfachung, Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie Umsetzung des Koalitionsvertrages, Anpassungen an EU-Recht sowie Rechtsprechung von EuGH, Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof sowie Umsetzung redaktionellen und technischen Regelungsbedarfs betr. Auszahlung öffentlicher Leistungen mit steuerlicher Identifikationsnummer, Entfristung des in der Corona-Pandemie als sogen. Homeoffice-Pauschale eingeführten Abzugs bei häuslicher beruflicher Tätigkeit, Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine, Spitzensteuersatz für Gewinneinkünfte, Abschreibungssatz von Wohngebäuden, Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen, Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, Ausbildungsfreibetrag, Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages, Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung, Anhebung der u.a. für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Immobilienwerte sowie Umsatzbesteuerung; Folgeänderungen, Anpassungen und Fehlerkorrekturen;
Änderung von 13 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung von 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 11.12.2006, S. 1 ; ABl. L 155, 08.06.2022, S. 1) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, 20.02.2008, S. 23 ; ABl. L 275, 20.10.2010, S. 1) ; Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, 21.11.1986, S. 40) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ; Richtlinie (EU) 2020/284 vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62, 02.03.2020, S. 7)
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 20212 zur Begrenzung des Spitzensteuersatzes für Gewinneinkünfte (BvL 1/13)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Umfangreiche Ergänzungen, Änderungen und Klarstellungen, u.a. betr. Arbeitszimmer- und Homeoffice-Pauschale, Energiepreispauschale, Besteuerung der Gas- und Energiepreisbremse, Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie Übergewinnsteuer für die Energiebranche gem. EU-Verordnung zum EU-Energiekrisenbeitrag;
Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG) als Art. 40 der Vorlage; Änderung weiterer 7 Gesetze

Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I, 07.10.2022, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

- - Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes

(1) Für die Zwecke der Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes) wird vermutet, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
1.
Der liefernde Unternehmer gibt an, dass der Gegenstand der Lieferung von ihm oder von einem von ihm beauftragten Dritten in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurde und ist im Besitz folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
a)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
b)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
2.
Der liefernde Unternehmer ist im Besitz folgender Belege:
a)
einer Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2), die der Abnehmer dem liefernden Unternehmer spätestens am zehnten Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegt und
b)
folgender einander nicht widersprechenden Belege, welche jeweils von unterschiedlichen Parteien ausgestellt wurden, die voneinander, vom liefernden Unternehmer und vom Abnehmer unabhängig sind:
aa)
mindestens zwei Belege nach Absatz 2 Nummer 1 oder
bb)
einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 1 und einem Beleg nach Absatz 2 Nummer 2, mit dem die Beförderung oder die Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestätigt wird.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a); und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(2) Belege im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind:
1.
Beförderungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) 3 bis 5) oder Versendungsbelege (§ 17b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a); und 2);
2.
folgende sonstige Belege:
a)
eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;
b)
ein von einer öffentlicher Stelle (z. B. Notar) ausgestelltes offizielles Dokument, das die Ankunft des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt;
c)
eine Bestätigung eines Lagerinhabers im übrigen Gemeinschaftsgebiet, dass die Lagerung des Gegenstands der Lieferung dort erfolgt.
(3) Das Finanzamt kann eine nach Absatz 1 bestehende Vermutung widerlegen.

- - Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes | - - Vergütung der Vorsteuerbeträge in einembesonderen Verfahren

(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Vergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Der Vergütungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Unternehmer
1.
alle Angaben gemacht hat, die in den Artikeln 8 und 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23), die durch die Richtlinie 2010/66/EU (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gefordert werden, sowie
2.
eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter Codes vorgenommen hat, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bestimmt werden.
(2) Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale auf elektronischem Weg vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden.
(2) Die Vergütung ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, zu beantragen. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen. Dem Vergütungsantrag sind die Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale auf elektronischem Weg vollständig beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 Euro beträgt. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden.
(3) Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50 Euro betragen.
(4) Der Bescheid über die Vergütung von Vorsteuerbeträgen ist durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 1 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.
(5) Der nach § 18 Abs. 9 des Gesetzes zu vergütende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern. Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser eingescannten Originale der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen oder Einfuhrbelege beim Bundeszentralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG. Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Betrag später erhalten hat. Wird die Festsetzung oder Anmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden.
(5) Der nach § 18 Abs. 9 des Gesetzes zu vergütende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern. Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser eingescannten Originale der auf elektronischem Weg übermittelten Rechnungen oder Einfuhrbelege beim Bundeszentralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG. Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrages; die Zahlung gilt als erfolgt mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Betrag später erhalten hat. Wird die Festsetzung oder Anmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Festsetzung von Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung sind Zinsen anzurechnen, die für denselben Zeitraum nach den Sätzen 1 bis 5 festgesetzt wurden.
(6) Ein Anspruch auf Verzinsung nach Absatz 5 besteht nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Bundeszentralamtes für Steuern nachkommt.
(+++ § 61: Zur Anwendung vgl. § 74a +++)