(1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle
Verpackungsregister nach § 3 Absatz
18 14 des
Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
Materialart und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 8 6 des Verpackungsgesetzes, Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes,
- 2.
Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten Endverbrauchern Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 11 7 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes von den Systemen nach § 14 40 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommen worden sind, gegliedert nach Ländern,
- 3.
Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2.
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(1) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle
Verpackungsregister nach § 3 Absatz
18 14 des
Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
Materialart und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 8 6 des Verpackungsgesetzes, Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes,
- 2.
Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei den privaten Endverbrauchern Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 11 7 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes von den Systemen nach § 14 40 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommen worden sind, gegliedert nach Ländern,
- 3.
Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2.
Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von
Mehrwegverpackungen wiederverwendbaren Verpackungen nach
§ 3 Artikel 11 Absatz
1 der Verordnung (EU) 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale:2025/40 durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen:- 1.
Art und Menge der erstmals an die teilnehmenden Unternehmen abgegebenen Mehrwegverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen,
- 2.
Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen,
- 3.
Anzahl der Umläufe der Mehrwegverpackungen wiederverwendbaren Verpackungen und
- 4.
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungen wiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, Entsorgung.
jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen.
(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von
Mehrwegverpackungen wiederverwendbaren Verpackungen nach
§ 3 Artikel 11 Absatz
1 der Verordnung (EU) 3 des Verpackungsgesetzes durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale:2025/40 durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen:- 1.
Art und Menge der erstmals an die teilnehmenden Unternehmen abgegebenen Mehrwegverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen,
- 2.
Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen,
- 3.
Anzahl der Umläufe der Mehrwegverpackungen wiederverwendbaren Verpackungen und
- 4.
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungen wiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, Entsorgung.
jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen.
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach
§ Artikel 3 Absatz
1 Nummer 15 14 des Verpackungsgesetzes, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich als Stichprobenerhebung durchgeführt. Hierfür erfolgt die Auswahl der
Verordnung (EU) Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:2025/40, die mit Ware befüllte Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich als Stichprobenerhebung durchgeführt. Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:- 1.
Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40,
Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes,
- 2.
Art und Menge der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, sowie deren Verbleib und Entsorgung,
Art und Menge der nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes, sowie deren Verbleib und Entsorgung,
- 3.
Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen wiederverwendbaren Verpackungen und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes, die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
- 4.
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungen wiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsverpackungen und sonstigen Mehrwegverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
- 5.
Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der Rezyklatanteil,
- 6.
Art und Menge der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung.
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach
§ Artikel 3 Absatz
1 Nummer 15 14 des Verpackungsgesetzes, die mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich als Stichprobenerhebung durchgeführt. Hierfür erfolgt die Auswahl der
Verordnung (EU) Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:2025/40, die mit Ware befüllte Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich als Stichprobenerhebung durchgeführt. Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. § 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung. Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:- 1.
Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40,
Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes,
- 2.
Art und Menge der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, sowie deren Verbleib und Entsorgung,
Art und Menge der nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes, sowie deren Verbleib und Entsorgung,
- 3.
Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen wiederverwendbaren Verpackungen und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Mehrwegverpackungen nach § 3 Absatz 3 des Verpackungsgesetzes, die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen Mehrwegverpackungen und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes und sonstigen Mehrwegverpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
- 4.
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten Mehrwegverpackungen wiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsverpackungen und sonstigen Mehrwegverpackungen, wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,
- 5.
Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der Rezyklatanteil,
- 6.
Art und Menge der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 31 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung.
(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1d 57 der Verordnung Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/40 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141; L 306 vom 30.11.2018, S. 72) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstmals in Verkehr bringen, im Bundesgebiet bereitstellen, das Erhebungsmerkmal Menge der erstmals in Verkehr gebrachten im Bundesgebiet bereitgestellten sehr leichten Kunststofftragetaschen.
(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1d 57 der Verordnung Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/40 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141; L 306 vom 30.11.2018, S. 72) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erstmals in Verkehr bringen, im Bundesgebiet bereitstellen, das Erhebungsmerkmal Menge der erstmals in Verkehr gebrachten im Bundesgebiet bereitgestellten sehr leichten Kunststofftragetaschen.
(5) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannte Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, soweit sie nicht nach Absatz 1 bis 4 erfasst werden.
(6) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei höchstens 400 Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 genannte Erzeugnisse sammeln und entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Abfälle aus diesen Erzeugnissen, soweit die Daten nicht nach Absatz 1 bis 5 oder 8 erfasst werden. Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen.
(7) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die mit der Sammlung und Entsorgung passiv gefischter Abfälle nach Artikel 8 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, das Erhebungsmerkmal Menge der gesammelten und entsorgten passiv gefischten Abfälle.
(8) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Fanggeräteabfälle sammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Fanggeräteabfälle. Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen.