Synopse zur Änderung an
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Erstellt am: 05.05.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
1.
Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
2.
Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
3.
freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
4.
unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.

Kapitel 2 - Leistungen | Abschnitt 1 - Leistungen zur Sicherung des Einkommens

(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
1.
Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und
2.
Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und Ruhegehälter nach den entsprechenden Vorschriften der Beamtenversorgungsgesetze der Länder, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.

Kapitel 2 - Leistungen | Abschnitt 2 - Prämie, Dienstgeld, Zuschläge

Reservistendienst Leistende erhalten für Dienstleistungen an einem Samstag, einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag sowie für eine eintägige Dienstleistung an einem Freitag eine zweite Prämie nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2. Für Tage, an denen kein Dienst geleistet wird, wird die zweite Prämie nicht gewährt. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.

Kapitel 2 - Leistungen | Abschnitt 2 - Prämie, Dienstgeld, Zuschläge

(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht.
(2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschlag 100 Prozent, wenn dieser für Soldatinnen und Soldaten nicht steuerpflichtig ist.
(+++ §§ 12 bis 17a: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)

Kapitel 2 - Leistungen | Abschnitt 2 - Prämie, Dienstgeld, Zuschläge

Reservistendienst Leistende, die aus persönlichen oder dienstlichen Gründen von der Pflicht zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft befreit sind und täglich von der Dienststätte zu ihrer Wohnung zurückkehren, erhalten pro Tag der Dienstleistung einen Zuschlag in Höhe von 20 Cent je Kilometer der mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Strecke der einfachen Entfernung zwischen Dienststätte und Wohnung. Der Zuschlag ist je Tag der Dienstleistung an der Dienststätte auf höchstens 20 Euro begrenzt. Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse entsprechend Satz 2 erstattet. Ist die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der Dienststätte entfernt oder liegt sie im Dienstort, wird der Zuschlag nicht gewährt.
(+++ §§ 12 bis 17a: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 Abs. 4 +++)

Kapitel 3 - Verfahren

Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.

Kapitel 3 - Verfahren

(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14, 17a und 19 werden auf Antrag gewährt.
(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.

Kapitel 4 - Bußgeldvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 370, S. 16)
 DienstgradTagessatz
 12345
  Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
  ohne unterhaltsberechtigtes Kindmit einem unterhaltsberechtigten Kindmit zwei unterhaltsberechtigten Kindernmit drei unterhaltsberechtigten Kindern*
 1Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerfunker 76,85 € 89,52 € 93,90 €105,34 €
 2Obergefreiter, Hauptgefreiter 78,04 € 90,88 € 95,10 €106,29 €
 3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett 78,48 € 91,39 € 95,40 €106,44 €
 4Stabsunteroffizier, Obermaat, Korporal, Stabskorporal 80,31 € 93,29 € 96,76 €107,26 €
 5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann 82,74 € 96,04 € 99,48 €109,89 €
 6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See 86,35 €100,09 €103,44 €113,81 €
 7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See 91,66 €106,29 €109,62 €119,88 €
 8Oberleutnant, Oberleutnant zur See 96,75 €111,74 €115,27 €125,24 €
 9Hauptmann, Kapitänleutnant106,84 €123,11 €126,51 €136,56 €
10Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän126,36 €145,38 €148,81 €158,91 €
11Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, Oberstleutnant, Fregattenkapitän128,97 €148,44 €151,90 €161,76 €
12Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär148,97 €172,69 €176,03 €185,57 €
13Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade160,07 €186,02 €189,34 €189,70 €
__________
*
Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den Spalten 4 und 5 erhöht.

Kapitel 4 - Bußgeldvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 370, S. 17)
  Tagessatz
 1234
 DienstgradPrämie
nach § 11
Prämie
nach § 14
Auslandszuschlag nach § 19
 1Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose, Gefreiter, Grenadier, Panzerjäger, Panzerkanonier, Panzerfunker23,53 €18,82 €10,18 €
 2Obergefreiter, Hauptgefreiter25,84 €20,67 €11,71 €
 3Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett26,99 €21,59 €13,25 €
 4Stabsunteroffizier, Obermaat, Korporal, Stabskorporal29,31 €23,45 €13,25 €
 5Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See, Oberfeldwebel, Oberbootsmann30,08 €24,06 €13,76 €
 6Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See30,48 €24,38 €14,27 €
 7Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann, Leutnant, Leutnant zur See30,85 €24,68 €14,27 €
 8Oberleutnant, Oberleutnant zur See31,61 €25,29 €14,78 €
 9Hauptmann, Kapitänleutnant32,39 €25,91 €15,29 €
10Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant, Major, Korvettenkapitän33,15 €26,52 €15,80 €
11Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär, Oberstleutnant, Fregattenkapitän33,94 €27,15 €16,32 €
12Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär34,71 €27,77 €16,32 €
13Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstabsapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär und höhere Dienstgrade36,25 €29,00 €16,83 €