Synopse zur Änderung an
Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 2 - Leistungen | Abschnitt 1 - Leistungen zur Sicherung des Einkommens

(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
1.
Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und
2.
Ruhegehälter nach § 15 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 47 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.
(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
1.
Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und
2.
Ruhegehälter nach § 15 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 47 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.

Kapitel 3 - Verfahren

(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 beantragen, haben Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 47 64 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.
(1) Reservistendienst Leistende, die Leistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 beantragen, haben Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie Ruhegehälter nach § 15 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 47 64 Absatz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes anzugeben, die sie für die Zeit des Reservistendienstes erhalten.
(2) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 haben dem Bundesamt unverzüglich jede Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, die der Leistungserbringung zugrunde liegen.
(3) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern haben dem Bundesamt auf Anforderung Auskunft über die Art und die Dauer der Beschäftigung, über die Arbeitsstätte und die Höhe des Arbeitsentgelts der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers zu erteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Die Sozialleistungsträger übermitteln dem Bundesamt auf Ersuchen die ihnen bekannten Sozialdaten zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(5) Die Finanzbehörden erteilen dem Bundesamt auf Ersuchen Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, soweit die Kenntnis dieser Verhältnisse für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(6) Die für die Aufforderung zum Dienstantritt, die Einberufung, die Heranziehung oder die Entlassung von Reservistendienst Leistenden zuständige Stelle übermittelt dem Bundesamt auf Ersuchen unverzüglich die Tatsachen, deren Kenntnis für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.