Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (UrkBefrV 1997 Haag)

Erstellt am: 01.01.2023

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Änderung basiert auf:
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 01. Dezember 2022
Auf Grund der Initiative von:
Keine Angabe vorhanden

Ausgefertigt am:
Keine Angabe vorhanden

Verkündet am:
Keine Angabe vorhanden

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2131
Vorgangshistorie: Keine Angaben vorhanden
Kurzbeschreibung:

Keine Angabe vorhanden

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Die Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation stellen aus
1.
das Bundesverwaltungsamt Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für alle von einem Gericht oder einer Behörde des Bundes aufgenommenen ausgestellten öffentlichen Urkunden, soweit nicht der Präsident des Deutschen Patentamts Patent- und Markenamts zuständig ist,
2.
der Präsident des Deutschen Patentamts Patent- und Markenamts für die vom Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patentamt Patent- aufgenommenen und Markenamt ausgestellten öffentlichen Urkunden.
Die Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation stellen aus
1.
das Bundesverwaltungsamt Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für alle von einem Gericht oder einer Behörde des Bundes aufgenommenen ausgestellten öffentlichen Urkunden, soweit nicht der Präsident des Deutschen Patentamts Patent- und Markenamts zuständig ist,
2.
der Präsident des Deutschen Patentamts Patent- und Markenamts für die vom Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patentamt Patent- aufgenommenen und Markenamt ausgestellten öffentlichen Urkunden.

Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
1.
beim Bundesverwaltungsamt Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
2.
beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 4 der Verordnung vom 31. August 2015 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 1474) 171) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung.
Die Gebühr für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens beträgt je 25 Euro. Im Übrigen gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
1.
beim Bundesverwaltungsamt Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten das Bundesgebührengesetz, der 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und die Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes,
2.
beim Deutschen Patent- und Markenamt die DPMA-Verwaltungskostenverordnung vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1586), die zuletzt durch Artikel 211 4 der Verordnung vom 31. August 2015 7. Februar 2022 (BGBl. I S. 1474) 171) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung.