Synopse zur Änderung an
Unterstützungsabschlußgesetz (UntAbschlG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
12.12.2019

Verkündet am:
19.12.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 2652
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 351/19
    Urheber: Bundesregierung
    09.08.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 351/1/19
    10.09.2019
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 980 , S. 375-377

    Beschlüsse:

    S. 377 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (351/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.09.2019
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 351/19(B)
    20.09.2019
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/13824
    Urheber: Bundesregierung
    09.10.2019
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/119 , S. 14747-14762

    Beschlüsse:

    S. 14762C - Überweisung (19/13824)
    18.10.2019
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/14870
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    06.11.2019
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/14879
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.11.2019
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15436-15445

    Beschlüsse:

    S. 15444D - Annahme in Ausschussfassung (19/13824, 19/14870)
    07.11.2019
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15445-15445

    Beschlüsse:

    S. 15445A - Annahme in Ausschussfassung (19/13824, 19/14870)
    07.11.2019
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 549/19
    Urheber: Bundestag
    08.11.2019
  12. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 549/1/19
    18.11.2019
  13. Plenarantrag
    BR-Drucksache 549/2/19
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    27.11.2019
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 983 , S. 580-581

    Beschlüsse:

    S. 581 - Zustimmung; Entschließung (549/19), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    29.11.2019
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 549/19(B)
    29.11.2019
  16. Unterrichtung
    BR-Drucksache 418/20
    Urheber: Bundesregierung
    28.07.2020
Kurzbeschreibung:

Regelung der Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Einbeziehung psychischer Gewalt), von Opfern von (nachträglichen) Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (bspw. durch sog. Blindgänger), von Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Geschädigter durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe; Leistungen der Sozialen Entschädigung: Schnelle Hilfen (Fallmanagement und Traumaambulanz), Krankenbehandlung, Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit und Blindheit, Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich, besondere Leistungen im Einzelfall, Überführung und Bestattung, Härtefallregelung, Leistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Regelungen zu Organisation, Durchführung und Verfahren, Bundesstelle für Soziale Entschädigung, Statistik und Bericht; Evaluierung der Gesetzeswirkungen und Berichterstattung 4 Jahre nach Inkrafttreten;
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (SGB XIV) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ von weiteren 65 Gesetzen und 25 Rechtsverordnungen, Aufhebung von 8 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen, Verordnungsermächtigung

Bezug: Entschließung des Deutschen Bundestages vom 13. Dezember 2017 zum Antrag auf BT-Drs 19/234 mit dem Titel "Opferentschädigung verbessern"
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
Beschluss der 94. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
Abschlussbericht des Bundesbeauftragten für die Opfer und Hinterbliebenen des Terroranschlags auf dem Breitscheidplatz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 5 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Soweit in diesem Gesetz der Begriff Grad der Schädigungsfolgen verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 5 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Das Bruttoeinkommen im Sinne dieses Gesetzes bemißt sich nach § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung.

(1) Anträge auf Gewährung einer Unterstützung nach diesem Gesetz können innerhalb von einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes gestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Zahlung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Anträge auf Gewährung einer erweiterten materiellen Unterstützung nach der EmU-Anordnung, über die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht entschieden wurde, gelten als Anträge nach diesem Gesetz.
(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Für die Änderung, Beendigung und Zahlung von Leistungen Leistung nach ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung diesem dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich erhöht, Gesetz gelten § 60, § 62 Abs. 1 und § 66 des es Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. sei denn, dass eine Neufeststellung einer Leistung aus anderem Anlass notwendig wird.
(3) Eine vom Einkommen beeinflusste Für die Änderung, Beendigung und Zahlung von Leistungen Leistung nach ist nicht neu festzustellen, solange sich das Bruttoeinkommen seit der letzten Feststellung diesem dieser Leistung insgesamt um weniger als 5 Euro monatlich erhöht, Gesetz gelten § 60, § 62 Abs. 1 und § 66 des es Bundesversorgungsgesetzes entsprechend. sei denn, dass eine Neufeststellung einer Leistung aus anderem Anlass notwendig wird.
(4) Die Versorgungsbezüge werden Nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. zum 31. Dezember 1990 abschließend geregelte Ansprüche können nicht wieder aufgenommen werden.
(4) Die Versorgungsbezüge werden Nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel Monatsbeträgen zuerkannt, auf volle Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 118 Absatz 3 Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. zum 31. Dezember 1990 abschließend geregelte Ansprüche können nicht wieder aufgenommen werden.
(5) Nach der EmU-Anordnung, die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, bis zum 31. Dezember 1990 abschließend geregelte Ansprüche können nicht wieder aufgenommen werden.

(1) Die sachliche und Unterstützung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.
(1) Die sachliche und Unterstützung nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Landesrecht.
(2) Zur Gewährung der Unterstützung ist das Land verpflichtet, in dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der medizinischen Betreuungsmaßnahme seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(1) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 und 4, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind entsprechend anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(1) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 und 4, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind entsprechend anzuwenden. Die §§ 117, 118 und 119 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
(2) Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 und § 4 bemessen sich die laufenden Zahlungen ab dem 1. Juli 2011 wie folgt:
Zum 30. Juni 2011 wird der Betrag des jeweiligen Vergleichseinkommens abgesenkt um 20 vom Hundert festgestellt und dann jährlich mit dem in § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bestimmten Vomhundertsatz angepasst. Dabei ist § 15 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist nicht anzuwenden.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34), die nach § 144 Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bemessen und nach § 150 Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst. Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom Abweichend von den §§ 2 und 4 werden die laufenden Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34), die nach § 144 Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bemessen und nach § 150 Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch angepasst. Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBl. I Nr. 4 S. 34), die nach Anlage II Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1220) mit Maßgaben fortgilt, außer Kraft mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 Buchstabe a. Diese Vorschrift gilt bis zu ihrem Zeitablauf weiter.