Synopse zur Änderung an
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Erstellt am: 21.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
25.02.2021

Verkündet am:
03.03.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 306
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 567/20
    Urheber: Bundesregierung
    25.09.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 567/1/20
    23.10.2020
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 995 , S. 416-416

    Beschlüsse:

    S. 416 - Stellungnahme (567/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    06.11.2020
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 567/20(B)
    06.11.2020
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24230
    Urheber: Bundesregierung
    11.11.2020
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/192 , S. 24242-24244

    Beschlüsse:

    S. 24244D - Überweisung (19/24230)
    19.11.2020
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/25325
    Urheber: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
    16.12.2020
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/202 , S. 25414-25414

    Beschlüsse:

    S. 25414C - Annahme der Vorlage (19/24230)
    17.12.2020
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/202 , S. 25414-25414

    Beschlüsse:

    S. 25414C - Annahme der Vorlage (19/24230)
    17.12.2020
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 41/21
    Urheber: Bundestag
    22.01.2021
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (41/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 41/21(B)
    12.02.2021
Kurzbeschreibung:

Umsetzung der durch die Umwelthaftungsrichtlinie eingeführten Berichtspflichten zu Umweltschadensfällen an die Europäische Kommission, Erweiterung der Ombuds- und Kontrollfunktion des Bundesdatenschutzbeauftragten betr. Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, Ermöglichung der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen im zentralen Datenportal des Bundes sowie virtueller Sitzungen des Umweltgutachterausschusses, Einführung eines Überwachungstatbestandes im Geodatenzugangsrecht; redaktionelle Änderung, Klarstellungen, Verweisungsanpassungen;
Änderung und Einfügung versch. §§ von 9 Gesetzen; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis

Bezug: Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) (ABl. L 143, 30.04.2004, S. 56 ; ABI. L 170, 25.06.2019, S. 115)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.
Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. § 87b Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.
(+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 17e Abs. 5 Satz 6 FStrG F 29.11.2018 +++) (+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 18e Abs. 5 Satz 6 AEG 1994 F 29.11.2018 +++) (+++ § 6: Zur Nichtanwendung vgl. § 14e Abs. 5 Satz 6 WaStRG F 29.11.2018 +++)