Synopse zur Änderung an
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG)

Erstellt am: 06.10.2026

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(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften Vorschriften;
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2010/75/EU 2010/75 in der Fassung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
3.
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
4.
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3. 5.
Entscheidungen über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4 unterfallen oder
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5. 6.
Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land, die in einem Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen, wenn nach § 6b Absatz 6 Satz 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
landesrechtlichen Vorschriften
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet ist auch Anwendung, anzuwenden, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Rechtsvorschriften des Bundes, die eine selbständige gerichtliche Überprüfbarkeit ausschließen; § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch anzuwenden auf Entscheidungen über Pläne, die nach § 36 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften Vorschriften;
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie (EU) 2010/75/EU 2010/75 in der Fassung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; Kreislaufwirtschaftsgesetzes;
3.
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
4.
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3. 5.
Entscheidungen über Projekte oder Pläne, die nach § 34 Absatz 1 oder § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind, sofern sie nicht bereits den Nummern 1 bis 4 unterfallen oder
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5. 6.
Entscheidungen über die Zulassung von Windenergieanlagen an Land, die in einem Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nummer 4 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes liegen, wenn nach § 6b Absatz 6 Satz 1 und 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
landesrechtlichen Vorschriften
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet ist auch Anwendung, anzuwenden, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Rechtsvorschriften des Bundes, die eine selbständige gerichtliche Überprüfbarkeit ausschließen; § 47 Absatz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch anzuwenden auf Entscheidungen über Pläne, die nach § 36 Satz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen sind.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.
(1a) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen die folgenden sonstigen Entscheidungen von Behörden gemäß § 1 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie gemäß den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts, die im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 1251, 1252), das durch den Beschluss vom 27. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 794, 795) geändert worden ist, unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften getroffen wurden:
1.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
2.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
a)
für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 unterfallen oder
b)
für deren Annahme in sonstiger Weise umweltbezogene Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union anzuwenden sind;
ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
3.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden und die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen;
4.
Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie in Fällen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nicht bereits Absatz 1 Satz 1 unterfallen; die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Mitwirkung vorgesehen ist;
5.
Entscheidungen durch deutsche Behörden über Typenzulassungen, Bauart- und Baumusterzulassungen oder ähnliche Entscheidungen über die Zulassung von Produktgruppen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union;
5a.
Entscheidungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2020/741 in der Fassung vom 25. Mai 2020;
5b.
Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 und 9 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in der Fassung vom 11. April 2024;
5c.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159) oder nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 346);
5d.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, in Verbindung mit der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) oder der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung vom 24. Juni 2021 (BGBl. I S. 2024);
5e.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024;
5f.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024;
5g.
Entscheidungen nach den Artikeln 31 und 32 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung vom 31. Mai 2023 und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und nach Satz 1 dieses Absatzes, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen und die nicht bereits den Nummern 5c bis 5f unterfallen.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, Dieses Gesetz gilt für Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5 bis 6 und § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1, 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 oder der Verwaltungsgerichtsordnung. 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, Dieses Gesetz gilt für Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen. Darüber hinaus gelten § 4 Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 5 bis 6 und § 7 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 bis 6 für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nummer 1, 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und von Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 oder der Verwaltungsgerichtsordnung. 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen. Verweist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von Satz 1 auf eine weitere Bestimmung, so handelt es sich bei dieser weiteren Bestimmung nur dann um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen. Verweist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von Satz 1 auf eine weitere Bestimmung, so handelt es sich bei dieser weiteren Bestimmung nur dann um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder durch deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle Fall eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 4 2 Buchstabe a oder b mit einem Beteiligungsverfahren, das die Mindestvoraussetzungen des § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt, zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 oder durch deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle Fall eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 4 2 Buchstabe a oder b mit einem Beteiligungsverfahren, das die Mindestvoraussetzungen des § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt, zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 5 3 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 5 3 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit der Verstoß Belange berührt, die zu dem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der Vereinigung gehören, und
1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, sind.
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit der Verstoß Belange berührt, die zu dem gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 festgelegten Aufgabenbereich der Vereinigung gehören, und
1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, sind.
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. erteilt; als Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Stiftungen des privaten Rechts. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
1.
nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind zu berücksichtigen:
a)
Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Vereinigung,
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
b)
der Kreis der Mitglieder oder, wenn keine Mitglieder vorhanden sind, die Organmitglieder und die für die Förderung der Ziele nach Nummer 1 für die Vereinigung tätigen Personen sowie
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
c)
die Leistungsfähigkeit der Vereinigung, und
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt verfolgt. und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße der Satzung oder der sonstigen Verfassung entsprechende räumliche und sachliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2 gilt, festzulegen; zu bezeichnen; dabei sind insbesondere ist zudem anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, fördert. sowie Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe außerhalb des in der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. bestimmten räumlichen und sachlichen Bereichs keine Erfolgsaussichten haben. Die Anerkennung ist kann, auch nachträglich, mit der Auflage zu verbunden verbinden, werden, dass Satzungsänderungen Änderungen der Satzung oder der sonstigen Verfassung mitzuteilen sind. Sie Die Anerkennung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Der jeweils gültige Anerkennungsbescheid oder seine Aufhebung ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. erteilt; als Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Stiftungen des privaten Rechts. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
1.
nach ihrer Satzung oder ihrer sonstigen Verfassung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind zu berücksichtigen:
a)
Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit der Vereinigung,
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
b)
der Kreis der Mitglieder oder, wenn keine Mitglieder vorhanden sind, die Organmitglieder und die für die Förderung der Ziele nach Nummer 1 für die Vereinigung tätigen Personen sowie
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
c)
die Leistungsfähigkeit der Vereinigung, und
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt verfolgt. und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße der Satzung oder der sonstigen Verfassung entsprechende räumliche und sachliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2 gilt, festzulegen; zu bezeichnen; dabei sind insbesondere ist zudem anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, fördert. sowie Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe außerhalb des in der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. bestimmten räumlichen und sachlichen Bereichs keine Erfolgsaussichten haben. Die Anerkennung ist kann, auch nachträglich, mit der Auflage zu verbunden verbinden, werden, dass Satzungsänderungen Änderungen der Satzung oder der sonstigen Verfassung mitzuteilen sind. Sie Die Anerkennung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Der jeweils gültige Anerkennungsbescheid oder seine Aufhebung ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Die Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht oder ein Widerruf diese dieser Anerkennung ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Die Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht oder ein Widerruf diese dieser Anerkennung ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(4) Ergeben sich in einem Rechtstreit nach Auffassung des Gerichtes begründete Zweifel daran, ob eine nach Absatz 1 Satz 1 anerkannte Vereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 weiterhin ganz oder teilweise erfüllt, hat das Gericht die nach Absatz 2 oder 3 zuständige Anerkennungsbehörde zur Überprüfung der Anerkennung aufzufordern. Die zuständige Anerkennungsbehörde hat daraufhin die Anerkennung zu überprüfen. Wenn dieses Überprüfungsverfahren zu einer Aufhebung oder Änderung der Anerkennung nach Absatz 1 führt, entfaltet diese Aufhebung oder Änderung Wirkung für zukünftige Rechtsbehelfsverfahren.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit sofern dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit sofern dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Auf Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung der Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.
1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.
(3) Auf Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 2 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung der Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.
1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.
(4) Für Die Absätze 1 bis 2 sind entsprechend anzuwenden für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
1.
Entscheidungen über Pläne nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
2.
Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.
Sofern Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(4) Für Die Absätze 1 bis 2 sind entsprechend anzuwenden für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
1.
Entscheidungen über Pläne nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und
2.
Entscheidungen nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2.
Sofern Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 3, 5 1, 3 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 3, 5 1, 3 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 1 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren ist insbesondere missbräuchlich, wenn
1.
dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren bekannt war und er sie bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht oder
2.
der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht.
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 1 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Die erstmalige Geltendmachung einer Einwendung im Rechtsbehelfsverfahren ist insbesondere missbräuchlich, wenn
1.
dem Rechtsbehelfsführer die Einwendung bereits im Verwaltungsverfahren bekannt war und er sie bewusst und in vorwerfbarer Weise erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht oder
2.
der Rechtsbehelfsführer die Möglichkeit der Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahren nicht genutzt hat und deshalb die Einwendung erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend macht.

(1) Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 1 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. ist § 87b Absatz 3 auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.
(1) Eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 1 Absatz 3 Satz 1 hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 oder gegen deren das jeweilige Unterlassen dieser Entscheidungen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund Voraussetzung nach § 87b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung erfüllt ist. ist § 87b Absatz 3 auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
1.
Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist nach Absatz 1 läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens; und
2.
Normenkontrollanträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 oder und 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird
1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.
(1) Ist für Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 3 bis 5 oder und 6 nach den geltenden Rechtsvorschriften keine öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben, so hat die zuständige Behörde die im Einzelfall getroffene Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung einer oder mehreren genau zu bezeichnenden Personen oder Vereinigungen bekannt zu geben, wenn dies beantragt wird
1.
vom Antragsteller des Verwaltungsaktes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder
2.
von demjenigen, an den die Behörde den Verwaltungsakt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 gerichtet hat.
Die Kosten der Bekanntgabe hat der Antragsteller zu tragen.
(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 4 2 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.
(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 4 2 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. Ist eine Gestaltungs- oder Leistungsklage oder ein Antrag nach § 47 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statthaft, ist § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Bei länderübergreifenden Plänen und Programmen ist das Oberverwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, die die Entscheidung über die Annahme des Plans oder Programms getroffen hat, ihren Sitz hat.
(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 3 Buchstabe b dieses Gesetzes erfüllt sind, Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 4 2 Buchstabe a oder b nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.
(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b, wenn die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 3 Buchstabe b dieses Gesetzes erfüllt sind, Gelegenheit zur Äußerung gehabt, so ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 4 2 Buchstabe a oder b nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Satz 1 gilt nicht für Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen nach § 10 des Baugesetzbuches.
(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist § 42 Absatz 3 Satz 3 bis 6 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden. Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.
(4) Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist Nummer 1 bis 2b findet § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 73c Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist § 42 Absatz 3 Satz 3 bis 6 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht anzuwenden. Verwaltungsverfahrensgesetzes, auch in den Fällen seines Absatzes 8, keine Anwendung.
(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(5) Eine Verletzung materieller Rechtsvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Nummer 3, 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des § 75 Absatz 1a 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und 1a, insbesondere 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
1.
Projekte der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur sowie
2.
Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit, ausgenommen Tierhaltungsanlagen, dienen,
haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Projekte nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und 1a, insbesondere 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten auch für Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
1.
Projekte der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastruktur sowie
2.
Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung oder der Ernährungssicherheit, ausgenommen Tierhaltungsanlagen, dienen,
haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben und vor dem 2. Juni 2017 eingelegt worden sind.
(1) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Abweichend von Satz 1 ist § 6 in der bis zum 2. Juni 2017 geltenden Fassung nur auf solche in Satz 1 genannten Rechtsbehelfe anzuwenden, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben und vor dem 2. Juni 2017 eingelegt worden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 4 bis 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 6,
1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben haben, oder
2.
die nach diesem dem Zeitpunkt nach Nummer 1 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 1a Satz 1 Nummer 4 bis 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 6,
1.
die am 2. Juni 2017 noch keine Bestandskraft erlangt haben haben, oder
2.
die nach diesem dem Zeitpunkt nach Nummer 1 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.
(2a) Dieses Gesetz gilt für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und Nummer 6 sowie nach § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 bis 5g, die
1.
am 6. Oktober 2026 noch keine Bestandskraft erlangt haben, oder
2.
nach dem 6. Oktober 2026 ergangen sind oder hätten ergehen müssen.
(2b) § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 gilt für Rechtsbehelfe, die ab dem 6. Oktober 2026 eingelegt werden. Für Rechtsbehelfe, die vor dem 6. Oktober 2026 eingelegt wurden, gilt § 64 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, fort.
(3) Folgende Anerkennungen gelten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes fort:
1.
Anerkennungen
a)
nach § 3 dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
b)
nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010 und
c)
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar 2010,
die vor dem 1. März 2010 erteilt worden sind, sowie
2.
Anerkennungen des Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung.
(4) § 6 in der Fassung dieses Gesetzes vom 6. Oktober 2026 gilt für Verfahren, die ab dem 6. Oktober 2026 anhängig werden. Vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 gilt für Verfahren, die vor dem 6. Oktober 2026 anhängig geworden sind, § 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, fort.
(5) Die nach § 64 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 5. Oktober 2026 geltenden Fassung erlassenen Landesvorschriften gelten fort.
(6) Die Verpflichtung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung des jeweiligen gültigen Anerkennungsbescheides oder seiner Aufhebung im Internet nach § 3 Absatz 1 Satz 7 gilt auch für die vor dem 6. Oktober 2026 ausgesprochenen Anerkennungsbescheide oder deren Aufhebung.