Synopse zur Änderung an
Umweltinformationsgesetz (UIG)

Erstellt am: 06.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
25.02.2021

Verkündet am:
03.03.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 306
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 567/20
    Urheber: Bundesregierung
    25.09.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 567/1/20
    23.10.2020
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 995 , S. 416-416

    Beschlüsse:

    S. 416 - Stellungnahme (567/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    06.11.2020
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 567/20(B)
    06.11.2020
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24230
    Urheber: Bundesregierung
    11.11.2020
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/192 , S. 24242-24244

    Beschlüsse:

    S. 24244D - Überweisung (19/24230)
    19.11.2020
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/25325
    Urheber: Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
    16.12.2020
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/202 , S. 25414-25414

    Beschlüsse:

    S. 25414C - Annahme der Vorlage (19/24230)
    17.12.2020
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/202 , S. 25414-25414

    Beschlüsse:

    S. 25414C - Annahme der Vorlage (19/24230)
    17.12.2020
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 41/21
    Urheber: Bundestag
    22.01.2021
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (41/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 41/21(B)
    12.02.2021
Kurzbeschreibung:

Umsetzung der durch die Umwelthaftungsrichtlinie eingeführten Berichtspflichten zu Umweltschadensfällen an die Europäische Kommission, Erweiterung der Ombuds- und Kontrollfunktion des Bundesdatenschutzbeauftragten betr. Recht auf Zugang zu Umweltinformationen, Ermöglichung der aktiven Verbreitung von Umweltinformationen im zentralen Datenportal des Bundes sowie virtueller Sitzungen des Umweltgutachterausschusses, Einführung eines Überwachungstatbestandes im Geodatenzugangsrecht; redaktionelle Änderung, Klarstellungen, Verweisungsanpassungen;
Änderung und Einfügung versch. §§ von 9 Gesetzen; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis

Bezug: Richtlinie 2004/35/EG vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) (ABl. L 143, 30.04.2004, S. 56 ; ABI. L 170, 25.06.2019, S. 115)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 4 - Verbreitung von Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Umweltinformationen müssen uneingeschränkt, kostenlos und, soweit das möglich und sinnvoll ist, maschinenlesbar sowie über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sein. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Die Umweltinformationen müssen uneingeschränkt, kostenlos und, soweit das möglich und sinnvoll ist, maschinenlesbar sowie über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle nutzbar sein. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

Abschnitt 4 - Verbreitung von Umweltinformationen

Die Bundesregierung Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei wird berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. 6 berücksichtigt. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und veröffentlicht. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Dabei kann auf an anderer Stelle veröffentlichte Informationen verwiesen werden. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.
Die Bundesregierung Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei wird berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. 6 berücksichtigt. Der Bericht wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat erstellt und veröffentlicht. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Dabei kann auf an anderer Stelle veröffentlichte Informationen verwiesen werden. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.