Synopse zur Änderung an
Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung (UERV)

Erstellt am: 16.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Teil 2 - Anrechnung und Ermittlung von Upstream-Emissionsminderungen

(1) Upstream-Emissionsminderungen werden ermittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ des im Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 abgedruckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto“. Die Ermittlung erfolgt gemäß
1.
den Methoden, die der Exekutivrat nach Abschnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1 benannten Anlage genehmigt hat,
2.
den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage und
3.
den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze für die Festlegung von Leitlinien für Methoden bezüglich der Referenzszenarien und der Überwachung“ Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 benannten Anlage verabschiedet worden sind.
Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP 100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Upstream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt werden, werden durch das Umweltbundesamt jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 3 - Projekttätigkeiten, Nachweise | Abschnitt 3 - UER-Nachweise, UER-Register | Unterabschnitt 2 - UER-Register, Konten

(1) Der Kontoinhaber benennt mindestens eine kontobevollmächtigte Person, die in seinem Auftrag Transaktionen im UER-Register durchführt. Kontobevollmächtigte Personen sind natürliche Personen im Alter von mindestens 18 Jahren. Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen muss seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Nur kontobevollmächtigte Personen sind berechtigt,
1.
UER-Nachweise auszustellen,
2.
UER-Nachweise zu stückeln oder zu verbinden,
3.
Übertragungen zu veranlassen, zu bestätigen und abzubrechen und
4.
UER-Nachweise und Kontaktinformationen der von ihnen vertretenen Kontoinhaber für andere Kontoinhaber sichtbar zu machen.
(3) Hat die kontobevollmächtigte Person aus technischen oder sonstigen Gründen keinen Zugang zum UER-Register, so kann das Umweltbundesamt auf seine Veranlassung Handlungen nach Absatz 2 im UER-Register ausführen, sofern er zu diesen Handlungen zum Zeitpunkt der Veranlassung befugt ist.
(4) Bei der Benennung einer kontobevollmächtigten Person übermittelt der Kontoinhaber dem Umweltbundesamt folgende Angaben:
1.
den Namen und die Anschrift,
2.
die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geburtsland,
3.
den Namen und die Anschrift des Unternehmens oder der Institution, für die die kontobevollmächtigte Person tätig ist,
4.
die Funktion der kontobevollmächtigten Person innerhalb des Unternehmens oder der Institution,
5.
die Art des Ausweisdokuments der kontobevollmächtigten Person,
6.
die Nummer des Ausweisdokuments und
7.
die Gültigkeitsdauer des Ausweisdokuments.
(5) Änderungen der Angaben zu einer kontobevollmächtigten Person werden dem Umweltbundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen mitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene kontobevollmächtigte Person legt auf Anforderung des Umweltbundesamtes innerhalb von vier Wochen Belege für die Angaben in der Änderungsmitteilung vor.
(6) Auf die Benennung und Zulassung von kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 entsprechend anzuwenden.
: § 7 30 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. bb V v. 12.11.2021 I 4932 mWv 1.1.2022 (Kursivdruck: abweichend von dem Änderungsbefehl wurde nicht das Wort "Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "kontobevollmächtigte Personen" sondern das Wort "Kontobevollmächtigte" durch die Wörter "Kontobevollmächtigte Personen" ersetzt)
: § 7 30 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 3 Nr. 16 Buchst. a DBuchst. bb V v. 12.11.2021 I 4932 mWv 1.1.2022 (Kursivdruck: abweichend von dem Änderungsbefehl wurde nicht das Wort "Kontobevollmächtigten" durch die Wörter "kontobevollmächtigte Personen" sondern das Wort "Kontobevollmächtigte" durch die Wörter "Kontobevollmächtigte Personen" ersetzt)