Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
(1) Treibhausgase im Sinne dieser Verordnung sind Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan (CH4).
(2) Upstream-Emissionen sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstehen, bevor der Raffinerierohstoff in die Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangt, in der die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto-und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) genannten Kraftstoffe hergestellt werden.
(3) Upstream-Emissionsminderung ist die Differenz zwischen den Referenzfallemissionen und den Upstream-Emissionen, die durch eine Projekttätigkeit tatsächlich entstehen.
(4) Referenzfallemissionen sind die hypothetische Menge der Upstream-Emissionen, die ohne die Projekttätigkeit entstanden wäre.
(5) Raffinerierohstoffe, aus denen Otto-, Diesel- und Flüssiggaskraftstoff hergestellt wird, sind konventionelles Rohöl, Erdgas, Naturbitumen und Ölschiefer im Sinne der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892).
(6) Projekttätigkeit ist die Entwicklung und Durchführung eines Projektes zur Minderung von Upstream-Emissionen.
(7) Kyoto-Projekttätigkeit Projektträger ist eine natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit innehat; Projektträger können nach auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein. § 2 Nummer 12 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
(7) Kyoto-Projekttätigkeit Projektträger ist eine natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit innehat; Projektträger können nach auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein. § 2 Nummer 12 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist.
(8) Projektträger Gastgeberstaat ist eine natürliche der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder juristische Person, in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit oder durchgeführt werden soll. Ein Gastgeberstaat kann nur eine ein Staat Kyoto-Projekttätigkeit innehat; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein. sein, der ungekündigtes Mitglied des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) ist.
(8) Projektträger Gastgeberstaat ist eine natürliche der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder juristische Person, in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit oder durchgeführt werden soll. Ein Gastgeberstaat kann nur eine ein Staat Kyoto-Projekttätigkeit innehat; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein. sein, der ungekündigtes Mitglied des Übereinkommens von Paris vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) ist.
(9) Projektgrenze ist Verpflichtete sind die Projektgrenze nach Ziffer 52 des Abschnitts G der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ des in dem Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz abgedruckten Beschlusses 17/CP.7, Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichteten. Protokolls von Kyoto.
(9) Projektgrenze ist Verpflichtete sind die Projektgrenze nach Ziffer 52 des Abschnitts G der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung“ des in dem Anhang zum Projekt-Mechanismen-Gesetz abgedruckten Beschlusses 17/CP.7, Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichteten. Protokolls von Kyoto.
(10) Gastgeberstaat Verpflichtungsjahr ist der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll. § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannte Zeitraum.
(10) Gastgeberstaat Verpflichtungsjahr ist der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll. § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannte Zeitraum.
(11) Verpflichtete sind Biokraftstoffquotenstelle ist die im Sinne des zuständige Stelle nach § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichteten. 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(11) Verpflichtete sind Biokraftstoffquotenstelle ist die im Sinne des zuständige Stelle nach § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichteten. 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(12) Verpflichtungsjahr ist der in § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannte Zeitraum.
(13) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.