Synopse zur Änderung an
Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)

Erstellt am: 28.08.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Diese Verordnung tritt am Tag (1) Über § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes hinaus darf die Registerbehörde an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach der Verkündung in Kraft. Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:
1.
an die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit und der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern nach § 10a Absatz 3 und 4 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,
2.
an die Bundesnetzagentur zur Pflege der Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
3.
an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Pflege der Daten in der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
4.
an das Bundeskartellamt
a)
zur Pflege der Daten des Wettbewerbsregisters nach § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes,
b)
in Verwaltungssachen, Bußgeldsachen und Vollstreckungsverfahren nach Teil 3 Kapitel 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
5.
an das Bundesamt für Justiz für Überwachungsaufgaben nach § 6 Absatz 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und Bußgeldverfahren nach § 18 Absatz 1 und 8 Nummer 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes,
6.
an das Umweltbundesamt
a)
zur Pflege der Unternehmensdaten im Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
b)
als zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für
aa)
die Pflege und Prüfung der CBAM-Anmelder- und Antragsdaten nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 5, 6, 14, 17, 19 und 25a der Verordnung (EU) 2023/956 zum Zwecke des Vollzugs dieser Verordnung,
bb)
die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Emissionshandelsregister nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
cc)
die Pflege und Prüfung der Unternehmensdaten von Betreibern, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach § 12 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
dd)
die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen des Vollzugs nach § 33 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
ee)
die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Antragstellern im Rahmen des Vollzugs bei der Strompreiskompensation nach § 19 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
c)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote,
d)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien nach den §§ 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
e)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummer 1 und 2 der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung,
f)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
g)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Verantwortlichen als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Durchführung nach § 14 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung.
Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist.
Diese Verordnung tritt am Tag (1) Über § 5 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes hinaus darf die Registerbehörde an folgende öffentliche Stellen zu folgenden Zwecken für die Anlässe nach der Verkündung in Kraft. Absatz 2 Unternehmensbasisdaten übermitteln:
1.
an die Deutsche Industrie- und Handelskammer zur Unterstützung und Förderung der Zusammenarbeit und der Aufgabenwahrnehmung der Industrie- und Handelskammern nach § 10a Absatz 3 und 4 Nummer 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern,
2.
an die Bundesnetzagentur zur Pflege der Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
3.
an das Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Pflege der Daten in der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes,
4.
an das Bundeskartellamt
a)
zur Pflege der Daten des Wettbewerbsregisters nach § 3 Absatz 1 des Wettbewerbsregistergesetzes,
b)
in Verwaltungssachen, Bußgeldsachen und Vollstreckungsverfahren nach Teil 3 Kapitel 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
5.
an das Bundesamt für Justiz für Überwachungsaufgaben nach § 6 Absatz 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes und Bußgeldverfahren nach § 18 Absatz 1 und 8 Nummer 1 des Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetzes,
6.
an das Umweltbundesamt
a)
zur Pflege der Unternehmensdaten im Register nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
b)
als zuständige Behörde nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für
aa)
die Pflege und Prüfung der CBAM-Anmelder- und Antragsdaten nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 5, 6, 14, 17, 19 und 25a der Verordnung (EU) 2023/956 zum Zwecke des Vollzugs dieser Verordnung,
bb)
die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Emissionshandelsregister nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
cc)
die Pflege und Prüfung der Unternehmensdaten von Betreibern, Schifffahrtsunternehmens oder Verantwortlichen nach § 12 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
dd)
die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Rahmen des Vollzugs nach § 33 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
ee)
die Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Antragstellern im Rahmen des Vollzugs bei der Strompreiskompensation nach § 19 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
c)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote,
d)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Herkunftsnachweisregister und Regionalnachweisregister für Strom aus erneuerbaren Energien nach den §§ 79 und 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
e)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 Nummer 1 und 2 der Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung,
f)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten im Nationalen Emissionshandelsregister nach § 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
g)
zur Pflege und Prüfung von Unternehmensdaten von Verantwortlichen als zuständige Behörde nach § 13 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes für die Durchführung nach § 14 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und von Antragstellern als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung.
Die Registerbehörde darf an öffentliche Stellen nach Satz 1 nur Unternehmensbasisdaten zu denjenigen Unternehmen nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes übermitteln, für deren Daten die öffentliche Stelle nach den für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitungsbefugt ist.
(2) Die Registerbehörde übermittelt anlassbezogen an die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 in automatisierten Verfahren Unternehmensbasisdaten aufgrund folgender Ereignisse:
1.
einmalig nach Anbindung an das Basisregister,
2.
regelmäßig und wiederkehrend bei Neugründung, Änderung oder Beendigung eines Unternehmens nach § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes.
Die öffentlichen Stellen nach Absatz 1 sind berechtigt, von der Registerbehörde durch automatisierte Verfahren Unternehmensbasisdaten zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.