Synopse zur Änderung an
Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes (UBAG)

Erstellt am: 18.09.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
24.06.2022

Verkündet am:
30.06.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 959
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 84/22
    Urheber: Bundesregierung
    25.02.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1110
    Urheber: Bundesregierung
    21.03.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 84/1/22
    28.03.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/28 , S. 2427-2427

    Beschlüsse:

    S. 2427D - Überweisung (20/1110)
    07.04.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1019 , S. 131-131

    Beschlüsse:

    S. 131 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (84/22), gem. Art. 76 Abs. 2
    08.04.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 84/22(B)
    08.04.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/1416
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2022
  8. Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/1589
    Urheber: Bundestag
    29.04.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/1888
    Urheber: Rechtsausschuss
    18.05.2022
  10. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/1896
    Urheber: Fraktion der AfD
    18.05.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/37 , S. 3675-3678

    Beschlüsse:

    S. 3678C - Ablehnung des Änderungsantrags (20/1896)
    S. 3678C - Annahme in Ausschussfassung (20/1110, 20/1888)
    19.05.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/37 , S. 3678-3678

    Beschlüsse:

    S. 3678C - Annahme in Ausschussfassung (20/1110, 20/1888)
    19.05.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 225/22
    Urheber: Bundestag
    20.05.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1022 , S. 228-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (225/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    10.06.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 225/22(B)
    10.06.2022
Kurzbeschreibung:

Anpassungen zivilprozessualer Vorschriften zur Durchführung zweier neugefasster EU-Verordnungen zur Zivilrechtshilfe: Beschleunigung und Vereinfachung grenzüberschreitender Zustellung und Beweisaufnahme im Ausland insbes. durch die Digitalisierung der Übermittlungswege, Benennung des BfJ als Zentralstelle bzw. Zentrale Behörde, Beweisaufnahmeersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (Dokumentenherausgabe); Anpassung von Vorschriften im Bereich des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Rechtsbereinigungen, begriffliche Anpassungen;
Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 12 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Bezug: Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020, S. 40) ; Verordnung (EU) 2020/1783 vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 02.12.2020, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger Vorschriften); Anpassung versch. Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten zur Verbraucherpolitik und Verbraucherrechtsdurchsetzung (BMUV und Umweltbundesamt) und an geänderte Ressortbezeichnungen; Durchführung der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren durch Betreuerverein oder Betreuer, Kann-Regelung betr. die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers, Verlängerung der Mitteilungsfristen beruflicher Betreuer auf 6 Monate, redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen, Außerkrafttreten Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen zum 01. Januar 2023;
Erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ in 11 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 08. Dezember 2021

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist eine selbständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung "Umweltbundesamt" errichtet.
(2) Das Umweltbundesamt hat seinen Sitz in Dessau.
(2a) (weggefallen)

(1) Das Umweltbundesamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzessowie Umweltschutzes sowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Das Umweltbundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in allen Angelegenheiten des Immissions- und Bodenschutzes, der Abfall- und Wasserwirtschaft, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes, insbesondere bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei der Erforschung und Entwicklung von Grundlagen für geeignete Maßnahmen sowie bei der Prüfung und Untersuchung von Verfahren und Einrichtungen.
2.
Aufbau und Führung des Informationssystems zur Umweltplanung sowie einer zentralen Umweltdokumentation, Messung der großräumigen Luftbelastung, Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen, Bereitstellung zentraler Dienste und Hilfen für die Ressortforschung und für die Koordinierung der Umweltforschung des Bundes, Unterstützung bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit von Maßnahmen des Bundes.
(1) Das Umweltbundesamt erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Umwelt, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzessowie Umweltschutzes sowie des Verbraucherschutzes und der Verbraucherrechtsdurchsetzung, die ihm durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Das Umweltbundesamt hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Wissenschaftliche Unterstützung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz in allen Angelegenheiten des Immissions- und Bodenschutzes, der Abfall- und Wasserwirtschaft, der gesundheitlichen Belange des Umweltschutzes, insbesondere bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei der Erforschung und Entwicklung von Grundlagen für geeignete Maßnahmen sowie bei der Prüfung und Untersuchung von Verfahren und Einrichtungen.
2.
Aufbau und Führung des Informationssystems zur Umweltplanung sowie einer zentralen Umweltdokumentation, Messung der großräumigen Luftbelastung, Aufklärung der Öffentlichkeit in Umweltfragen, Bereitstellung zentraler Dienste und Hilfen für die Ressortforschung und für die Koordinierung der Umweltforschung des Bundes, Unterstützung bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit von Maßnahmen des Bundes.
(2) Das Umweltbundesamt betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten.
(3) Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz dem Umweltbundesamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird.
(3) Ferner können Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz dem Umweltbundesamt zur Erledigung in eigener Zuständigkeit zugewiesen werden, sofern die Übertragung solcher Aufgaben auf andere Bundesbehörden durch Bundesgesetz zugelassen ist oder wird.
(4) Das Umweltbundesamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.
(4) Das Umweltbundesamt erledigt als beauftragte Behörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den in Absatz 1 genannten Gebieten, mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.
Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.