Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
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Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro | |||
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1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes | Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich Für das Gebührenjahr 2021: 11,47 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2022: 20,80 jährlich | |||
1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes | Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich 4,80 jährlich Für das Gebührenjahr 2021: Für das 11,47 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2021: 2022: 11,47 20,80 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2024: Gebührenjahr 2022: 19,80 jährlich 20,80 jährlich | |||
– | Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro EUR an. | ||||
1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes | Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich Für das Gebührenjahr 2021: 11,47 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2022: 20,80 jährlich | – | Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 EUR erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 EUR nacherhoben. | |
– | Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 Euro nacherhoben. | ||||
2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes | 1,65 pro abgerufenem Dokument | |||
– | Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an. | ||||
– | Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäschegesetzes vorliegt, erlangt der die Einsichtnehmende einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. | ||||
3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes | 7,50 pro Ausdruck | |||
– | Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) an: Jeder Jede Einsichtnehmende einsichtnehmende Person erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn ein eine Einsichtnehmender einsichtnehmende Person darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt. | ||||
– | Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand (Gebührentatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an. | ||||
4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro Registrierung eines einer wirtschaftlich berechtigten Person für eine Rechtseinheit Berechtigten für eine Rechtseinheit |
Laufende Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenhöhe in Euro | |||
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1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes | Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich Für das Gebührenjahr 2021: 11,47 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2022: 20,80 jährlich | |||
1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes | Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich 4,80 jährlich Für das Gebührenjahr 2021: Für das 11,47 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2021: 2022: 11,47 20,80 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2024: Gebührenjahr 2022: 19,80 jährlich 20,80 jährlich | |||
– | Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro EUR an. | ||||
1 | Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes | Bis Gebührenjahr 2019: 2,50 jährlich Für das Gebührenjahr 2020: 4,80 jährlich Für das Gebührenjahr 2021: 11,47 jährlich Ab dem Gebührenjahr 2022: 20,80 jährlich | – | Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 EUR erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 EUR nacherhoben. | |
– | Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Differenz von 6,67 Euro nacherhoben. | ||||
2 | Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes | 1,65 pro abgerufenem Dokument | |||
– | Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese anderen Register an. | ||||
– | Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäschegesetzes vorliegt, erlangt der die Einsichtnehmende einsichtnehmende Person eine elektronische Bestätigung dessen im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten Einsichtnahme. | ||||
3 | Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes | 7,50 pro Ausdruck | |||
– | Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2) an: Jeder Jede Einsichtnehmende einsichtnehmende Person erhält die über das online-basierte Transparenzregister zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet nur Anwendung, wenn ein eine Einsichtnehmender einsichtnehmende Person darauf besteht, dass die registerführende Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt. | ||||
– | Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand (Gebührentatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung an. | ||||
4 | Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Absatz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Absatz 8 des Geldwäschegesetzes | 50,00 pro Registrierung eines einer wirtschaftlich berechtigten Person für eine Rechtseinheit Berechtigten für eine Rechtseinheit |