Synopse zur Änderung an
Transplantationsgesetz (TPG)

Erstellt am: 19.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
11.07.2021

Verkündet am:
19.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2754
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 12/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 12/1/21
    29.01.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 12/2/21
    Urheber: Bayern
    11.02.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 30-30

    Beschlüsse:

    S. 30 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (12/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 12/21(B)
    12.02.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26822
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/213 , S. 26813-26826

    Beschlüsse:

    S. 26826A - Überweisung (19/26822)
    26.02.2021
  8. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/27214
    Urheber: Bundesregierung
    03.03.2021
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/28005
    Urheber: Bundestag
    26.03.2021
  10. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30550
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    09.06.2021
  11. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/30551
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.06.2021
  12. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30563
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    09.06.2021
  13. Bericht
    BT-Drucksache 19/30560
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    10.06.2021
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30343-30352

    Beschlüsse:

    S. 30351D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30563)
    S. 30351D - Annahme in Ausschussfassung (19/26822, 19/30550)
    11.06.2021
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30352-30352

    Beschlüsse:

    S. 30352A - Annahme in Ausschussfassung (19/26822, 19/30550)
    11.06.2021
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 511/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  17. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 511/1/21
    15.06.2021
  18. Plenarantrag
    BR-Drucksache 511/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    22.06.2021
  19. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu511/21
    23.06.2021
  20. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 280-283

    Beschlüsse:

    S. 283 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (511/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  21. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 511/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Umfangreiche detaillierte Einzelregelungen betr. Steigerung von Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung, Verfügbarkeit verlässlicher Daten zu ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen, Mindestmengen und Qualitätsentwicklung in der Krankenhausversorgung, Verbesserungen für gesetzlich Krankenversicherte; u.a. durch erweiterte Leistungsansprüche und -angebote, Verbesserungen für privat Krankenversicherte durch Reform des Notlagentarifs, Förderung der Hospiz- und Palliativversorgung durch die Koordination in Netzwerken und Stärkung der ambulanten Kinderhospizarbeit, Grippeimpfstoffversorgung, Pflegepersonaleinsatz, Fortführung bestehender Rechensysteme zu Gesundheitsausgaben, GKV-Leistungen für Familienangehörige bei Auslandsaufenthalten, Beitragsbemessung bei freiwillig GKV-versicherten Selbstständigen, Versorgung Übergewichtiger u.a.;
Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz – GAPStatG) als Art. 15 der Vorlage, Änderung von 10 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen betr. Ausnahmemöglichkeit der Länder von Mindestmengen in der Krankenhausversorgung, Modellvorhaben zur Genomsequenzierung, Arzneimittel bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Gütesiegel für die Anwerbung ausländischer Fachkräfte, Krankenhaus-Pflegepersonalbemessung, Pflegebudget, GKV-Bundeszuschuss, Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege u.a.; technische Anpassungen und Korrekturen;
Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland als Art. 15b der Vorlage, Änderung eines weiteren Gesetzes; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte richtet ein Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende ein und führt dieses Register. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können zu jeder Zeit in dem Register eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern oder widerrufen. Ein Widerspruch gegen die Organ- und Gewebeentnahme kann im Register erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst erklärt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt den berechtigten Personen nach Absatz 4 auf Anfrage Auskunft über die im Register gespeicherten Erklärungen zur Organ- und Gewebespende. Die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Feststellung verwendet werden, ob bei derjenigen Person, die die Erklärung abgegeben hat, eine Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 oder § 4 zulässig ist und nur zu diesem Zweck nach Absatz 3 oder Absatz 4 übermittelt werden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf die im Register gespeicherten personenbezogenen Daten zudem zum Zweck der Erstellung eines Jahresberichts verwenden. In dem Jahresbericht sind die im Register dokumentierten Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, ihre Änderungen und Widerrufe in anonymisierter Form nach Anzahl, Geschlecht, Geburtsjahr und Bundesland, in dem die erklärende Person ihren Wohnsitz hat, auszuwerten. Der Jahresbericht ist jährlich bis zum 30. Juni zu veröffentlichen.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sichere Authentifizierungsverfahren für die Abgabe, Änderung und den Widerruf von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und für den Abruf von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende nach Absatz 5 festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass sowohl die Erklärung zur Organ- und Gewebespende, deren Änderung und Widerruf als auch deren Abruf jederzeit online durch die Person, die die Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat, und durch den Arzt oder Transplantationsbeauftragten, der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde, erfolgen kann. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die erforderlichen räumlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, damit die im Register gespeicherten Daten gegen unbefugtes Hinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind und keine unbefugte Kenntnisnahme oder Weitergabe erfolgen kann.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf folgende personenbezogene Daten erheben und speichern
1.
im Hinblick auf die Person, die eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgibt, neben der Erklärung selbst
a)
ihre Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrit, Anschrift, die zu pseudonymisierende Krankenversichertennummer und E‑Mail-Adresse, E-Mail-Adresse,
b)
die für den Zugriff auf das Register erforderlichen Kennungen und
c)
im Fall der Übertragung der Entscheidung über die Organ- und Gewebespende auf eine namentlich benannte Person mit deren Einwilligung deren Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
2.
im Hinblick auf den Arzt oder Transplantationsbeauftragten, der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde
a)
mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Familiennamen, Namenszusätze, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Kennnummer,
b)
Institutskennzeichen, E-Mail-Adresse und Kennnummer des Krankenhauses und
c)
Kennnummer des Eintrags.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf das Pseudonym der Krankenversichertennummer ausschließlich zum Zweck der Vermeidung möglicher Fehlzuordnungen bei Doppelungen persönlicher Daten bei unterschiedlichen Personen im Abfragefall verarbeiten. Das Verfahren zur Pseudonymisierung legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Benehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf folgende personenbezogene Daten erheben und speichern
1.
im Hinblick auf die Person, die eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgibt, neben der Erklärung selbst
a)
ihre Vornamen, Familiennamen, Doktortitel, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, Anschrit, Anschrift, die zu pseudonymisierende Krankenversichertennummer und E‑Mail-Adresse, E-Mail-Adresse,
b)
die für den Zugriff auf das Register erforderlichen Kennungen und
c)
im Fall der Übertragung der Entscheidung über die Organ- und Gewebespende auf eine namentlich benannte Person mit deren Einwilligung deren Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
2.
im Hinblick auf den Arzt oder Transplantationsbeauftragten, der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde
a)
mit seiner Einwilligung seine Vornamen, Familiennamen, Namenszusätze, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Kennnummer,
b)
Institutskennzeichen, E-Mail-Adresse und Kennnummer des Krankenhauses und
c)
Kennnummer des Eintrags.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte darf das Pseudonym der Krankenversichertennummer ausschließlich zum Zweck der Vermeidung möglicher Fehlzuordnungen bei Doppelungen persönlicher Daten bei unterschiedlichen Personen im Abfragefall verarbeiten. Das Verfahren zur Pseudonymisierung legt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Benehmen mit dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit fest.
(4) Eine Auskunft aus dem Register darf ausschließlich an die Person, die die Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat, sowie an einen Arzt oder Transplantationsbeauftragten erteilt werden, der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde und der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder der Gewebe des möglichen Organ- oder Gewebespenders beteiligt ist und auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Ein als auskunftsberechtigt benannter Arzt oder Transplantationsbeauftragter darf eine Auskunft zu einem möglichen Organ- oder Gewebespender erfragen,
1.
wenn der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgestellt worden ist oder
2.
in Behandlungssituationen, in denen der nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms des möglichen Organ- oder Gewebespenders unmittelbar bevorsteht oder als bereits eingetreten vermutet wird.
Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen an das Register und der Auskünfte aus dem Register hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Auskünfte sowie deren Anlass und Zweck aufzuzeichnen. Die Auskunft aus dem Register darf von dem als auskunftsberechtigt benannten Arzt oder Transplantationsbeauftragten nur an die folgenden Personen übermittelt werden:
1.
in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 den Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 vorgenommen werden soll, und
2.
in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 an den Arzt, der den möglichen Organ- oder Gewebespender behandelt, und
3.
an die Person, die
a)
nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten ist oder
b)
nach § 4 über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten ist.
(5) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann in einem automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden. Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, sofern die beteiligten Stellen die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die Person, die die Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register abgegeben hat, oder der Arzt oder Transplantationsbeauftragte, der von einem Krankenhaus dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als auskunftsberechtigt benannt wurde. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere insbesondere zu den Authentifizierungsverfahren sowie den Datensätzen nach Absatz 3 festlegen.