Synopse zur Änderung an
Transplantationsgesetz (TPG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
11.07.2021

Verkündet am:
19.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2754
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 12/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 12/1/21
    29.01.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 12/2/21
    Urheber: Bayern
    11.02.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 30-30

    Beschlüsse:

    S. 30 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (12/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 12/21(B)
    12.02.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26822
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/213 , S. 26813-26826

    Beschlüsse:

    S. 26826A - Überweisung (19/26822)
    26.02.2021
  8. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/27214
    Urheber: Bundesregierung
    03.03.2021
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/28005
    Urheber: Bundestag
    26.03.2021
  10. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30550
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    09.06.2021
  11. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/30551
    Urheber: Haushaltsausschuss
    09.06.2021
  12. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30563
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    09.06.2021
  13. Bericht
    BT-Drucksache 19/30560
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    10.06.2021
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30343-30352

    Beschlüsse:

    S. 30351D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30563)
    S. 30351D - Annahme in Ausschussfassung (19/26822, 19/30550)
    11.06.2021
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/234 , S. 30352-30352

    Beschlüsse:

    S. 30352A - Annahme in Ausschussfassung (19/26822, 19/30550)
    11.06.2021
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 511/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  17. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 511/1/21
    15.06.2021
  18. Plenarantrag
    BR-Drucksache 511/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    22.06.2021
  19. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu511/21
    23.06.2021
  20. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 280-283

    Beschlüsse:

    S. 283 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (511/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  21. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 511/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Umfangreiche detaillierte Einzelregelungen betr. Steigerung von Qualität und Transparenz in der Gesundheitsversorgung, Verfügbarkeit verlässlicher Daten zu ökonomischen Strukturen und personellen Ressourcen im Gesundheitswesen, Mindestmengen und Qualitätsentwicklung in der Krankenhausversorgung, Verbesserungen für gesetzlich Krankenversicherte; u.a. durch erweiterte Leistungsansprüche und -angebote, Verbesserungen für privat Krankenversicherte durch Reform des Notlagentarifs, Förderung der Hospiz- und Palliativversorgung durch die Koordination in Netzwerken und Stärkung der ambulanten Kinderhospizarbeit, Grippeimpfstoffversorgung, Pflegepersonaleinsatz, Fortführung bestehender Rechensysteme zu Gesundheitsausgaben, GKV-Leistungen für Familienangehörige bei Auslandsaufenthalten, Beitragsbemessung bei freiwillig GKV-versicherten Selbstständigen, Versorgung Übergewichtiger u.a.;
Gesetz über die Statistiken zu Gesundheitsausgaben und ihrer Finanzierung, zu Krankheitskosten sowie zum Personal im Gesundheitswesen (Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz – GAPStatG) als Art. 15 der Vorlage, Änderung von 10 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen betr. Ausnahmemöglichkeit der Länder von Mindestmengen in der Krankenhausversorgung, Modellvorhaben zur Genomsequenzierung, Arzneimittel bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Gütesiegel für die Anwerbung ausländischer Fachkräfte, Krankenhaus-Pflegepersonalbemessung, Pflegebudget, GKV-Bundeszuschuss, Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflege u.a.; technische Anpassungen und Korrekturen;
Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegekräften aus dem Ausland als Art. 15b der Vorlage, Änderung eines weiteren Gesetzes; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 3 - Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern

Die Entnahme von Knochenmark bei einer minderjährigen Person zum Zwecke der Übertragung ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nr. 2 mit folgender Maßgabe zulässig:
1.
Die Verwendung des Knochenmarks ist für Verwandte ersten Grades oder Geschwister der minderjährigen Person vorgesehen.
2.
Die Übertragung des Knochenmarks auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung geeignet, bei ihm eine lebensbedrohende Krankheit zu heilen.
3.
Ein geeigneter Spender nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 steht im Zeitpunkt der Entnahme des Knochenmarks nicht zur Verfügung.
4.
Der gesetzliche Vertreter ist entsprechend § 8 Abs. 2 aufgeklärt worden und hat in die Entnahme und die Verwendung des Knochenmarks eingewilligt. § 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Die minderjährige Person ist durch einen Arzt entsprechend § 8 Abs. 2 aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist. Lehnt die minderjährige Person die beabsichtigte Entnahme oder Verwendung ab oder bringt sie dies in sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu beachten.
5.
Ist die minderjährige Person in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, so ist auch ihre Einwilligung erforderlich.
Soll das Knochenmark der minderjährigen Person für Verwandte ersten Grades verwendet werden, hat der gesetzliche Vertreter dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen, um eine Entscheidung nach § 1629 Abs. Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1796 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.
Die Entnahme von Knochenmark bei einer minderjährigen Person zum Zwecke der Übertragung ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nr. 2 mit folgender Maßgabe zulässig:
1.
Die Verwendung des Knochenmarks ist für Verwandte ersten Grades oder Geschwister der minderjährigen Person vorgesehen.
2.
Die Übertragung des Knochenmarks auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung geeignet, bei ihm eine lebensbedrohende Krankheit zu heilen.
3.
Ein geeigneter Spender nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 steht im Zeitpunkt der Entnahme des Knochenmarks nicht zur Verfügung.
4.
Der gesetzliche Vertreter ist entsprechend § 8 Abs. 2 aufgeklärt worden und hat in die Entnahme und die Verwendung des Knochenmarks eingewilligt. § 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Die minderjährige Person ist durch einen Arzt entsprechend § 8 Abs. 2 aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist. Lehnt die minderjährige Person die beabsichtigte Entnahme oder Verwendung ab oder bringt sie dies in sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu beachten.
5.
Ist die minderjährige Person in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, so ist auch ihre Einwilligung erforderlich.
Soll das Knochenmark der minderjährigen Person für Verwandte ersten Grades verwendet werden, hat der gesetzliche Vertreter dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen, um eine Entscheidung nach § 1629 Abs. Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1796 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.

Abschnitt 3 - Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung ist bei einer lebenden Person nur zulässig, wenn
1.
die Person
a)
einwilligungsfähig ist,
b)
entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat,
2.
die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes im Rahmen einer medizinischen Behandlung erfolgen und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für diese Behandlung erforderlich sind und
3.
die Entnahme und die Rückübertragung durch einen Arzt vorgenommen werden.
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgesehenen Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Die §§ 1627, 1901 Abs. 1821 Absatz 2 und 3 bis 4 sowie § 1904 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgesehenen Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Die §§ 1627, 1901 Abs. 1821 Absatz 2 und 3 bis 4 sowie § 1904 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
(3) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einem lebenden Embryo oder Fötus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nur zulässig, wenn die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger ist, entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Ist diese Frau nicht in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgesehenen Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
(5) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.