Synopse zur Änderung an
Telekommunikationsgesetz (TKG)

Erstellt am: 11.02.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.07.2022

Verkündet am:
26.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1166
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1738
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    10.05.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3220-3225

    Beschlüsse:

    S. 3225A - Überweisung (20/1738)
    12.05.2022
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2653
    Urheber: Rechtsausschuss
    06.07.2022
  4. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/2663
    Urheber: Fraktion der AfD
    06.07.2022
  5. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 5016-5019

    Beschlüsse:

    S. 5019C - Annahme in Ausschussfassung (20/1738, 20/2653)
    S. 5019C - Ablehnung des Änderungsantrags (20/2663)
    07.07.2022
  6. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 5019-5019

    Beschlüsse:

    S. 5019D - Annahme in Ausschussfassung (20/1738, 20/2653)
    07.07.2022
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 313/22
    Urheber: Bundestag
    08.07.2022
  8. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 305-305

    Beschlüsse:

    S. 305 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (313/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  9. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 313/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Verstetigung pandemiebedingter Sonderregelungen zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und verwandten Rechtsformen vor dem Hintergrund neu gewonnener Erfahrungen und fortschreitender Digitalisierung des Aktienrechts: Satzungsregelung oder Ermächtigung des Vorstands, Bild- und Tonübertragung, Ausübung der Aktionärsrechte (Auskunftsrecht, Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht und Recht zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung), Zugänglichmachung von Unterlagen, Anpassungen im Anfechtungsrecht;
Einfügung §§ 118a und 130a sowie Änderung versch. §§ Aktiengesetz und Änderung zahlr. §§ in 8 weiteren Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 185/22 GESTA C024

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften); Erweiterung der Anwendbarkeit auf Genossenschaften mit der Möglichkeit der Abhaltung der Generalversammlung in analoger, virtueller, hybrider Form oder als Versammlung im gestreckten Verfahren, Aufnahme virtuell teilnehmender Aktionäre und deren Vertreter in das Aktionärsverzeichnis, Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft, Regelungen zur Stärkung der Versammlungsleitung und Ausgestaltung des Antragrechts; Konkretisierungen im Insolvenz- und Restrukturierungsrecht, Folgeänderungen, redaktionelle Berichtigungen;
Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ in 7 Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 8 - Wegerechte und Mitnutzung | Abschnitt 1 - Wegerechte

(1) Der Bund ist befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege gelten öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Tunnel sowie die öffentlichen Gewässer.
(2) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienen der Telekommunikationslinien. In dem Antrag nach Satz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll.dienender Telekommunikationslinien. In dem Antrag nach Satz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll.
(2) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienen der Telekommunikationslinien. In dem Antrag nach Satz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll.dienender Telekommunikationslinien. In dem Antrag nach Satz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll.
(3) Die Bundesnetzagentur überträgt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Sie entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.
(4) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie jeder sonstige Wegfall der Nutzungsberechtigung nach Absatz 2, Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.
§ 125 Abs. 2 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Worte "dienen der" durch das Wort "dienender" ersetzt