Synopse zur Änderung an
Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV)

Erstellt am: 15.05.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
05.07.2021

Verkündet am:
08.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2274
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 674/20
    Urheber: Bundesregierung
    05.11.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 674/1/20
    13.11.2020
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 997 , S. 477-477

    Beschlüsse:

    S. 477 - keine Stellungnahme (674/20)
    27.11.2020
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 674/20(B)
    27.11.2020
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24785
    Urheber: Bundesregierung
    27.11.2020
  6. Unterrichtung über Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/24900
    Urheber: Bundesregierung
    02.12.2020
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/228 , S. 29123-29130

    Beschlüsse:

    S. 29130C - Überweisung (19/24785, 19/24900)
    07.05.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30477
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 29975-29984

    Beschlüsse:

    S. 29984A - Annahme in Ausschussfassung (19/24785, 19/30477)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 29984-29984

    Beschlüsse:

    S. 29993A - Annahme in Ausschussfassung (19/24785, 19/30477)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 512/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 294-295

    Beschlüsse:

    S. 295 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (512/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 512/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Ergänzende Aufklärungsbefugnisse für die Nachrichtendienste: Regelung zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung auch von Messengerdiensten, Anpassung der Beobachtung extremistischer Einzelpersonen an die Frühwarnfunktion des Verfassungsschutzes; Verbesserung der Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden mit dem Militärischen Abschirmdienst (Möglichkeit gemeinsamer Datenhaltung); Verbesserung der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung in praktischer Hinsicht; Regelungen zur Stärkung der Kontrolle durch die G 10-Kommission (Erhöhung der Mitgliederzahl auf 10, effektiver Gestaltung des Kontrollverfahrens, Prüfung von Eilanordnungen); Einschränkung von Grundrechten betr. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Versammlungsfreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung;
Einfügung und Änderung versch. §§ Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und Artikel 10-Gesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung der Mitwirkungspflichten der Telekommunikationsdienste (Auskünfte zu Struktur der Netze, Anlagen und Dienste), besondere Berichtspflicht in Bezug auf Maßnahmen der Quellen-TKÜ innerhalb des halbjährlichen Berichts des BMI an das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), Verzicht auf Einrichtung eines speziellen technischen Beraters zur Unterstützung der G 10-Kommission, Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen;
Erneute und zusätzliche Änderung versch. §§ Bundesverfassungsschutzgesetz, BND-Gesetz und Artikel 10-Gesetz; Änderungen in weiteren 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Anordnung
a)
im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b)
im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
2.
Aufzeichnungsanschluss
der Telekommunikationsanschluss einer berechtigten Stelle, an den deren Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden (Netzabschlusspunkt im Sinne von § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes);
2a.
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung
die technische Einrichtung einer berechtigten Stelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse angeschlossen wird und der Aufzeichnung, technischen Aufbereitung und Auswertung der Überwachungskopie dient;
3.
berechtigte Stelle
a)
im Sinne der Teile 2 und 3 die nach § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle und
b)
im Sinne des Teils 4 die Stelle,
aa)
die nach § 101a Absatz 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung berechtigt ist, Auskunftsverlangen über nach den §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erhobene Verkehrsdaten zu stellen, oder
bb)
der nach § 177 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Telekommunikationsgesetzes Auskünfte über nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten erteilt werden dürfen;
4.
Betreiber einer Telekommunikationsanlage
das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über die Funktionen einer Telekommunikationsanlage ausübt;
5.
(weggefallen)
6.
Endgerät
die technische Einrichtung, mittels derer ein Nutzer einen Telekommunikationsanschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation nutzt;
7.
Pufferung
die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen zur Vermeidung von Informationsverlusten während systembedingter Wartezeiten;
8.
Referenznummer
die von der berechtigten Stelle vorgegebene eindeutige, auch nichtnumerische Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme oder des Auskunftsverlangens, die auch die Bezeichnung der berechtigten Stelle enthält;
9.
Speichereinrichtung
eine netzseitige Einrichtung zur Speicherung von Telekommunikation, die einem Nutzer zugeordnet ist;
10.
Telekommunikationsanschluss
der durch eine Rufnummer oder andere Adressierungsangabe eindeutig bezeichnete Zugang zu einer Telekommunikationsanlage, der es einem Nutzer ermöglicht, Telekommunikationsdienste zu nutzen;
11.
Übergabepunkt
der Punkt der technischen Einrichtungen des Verpflichteten, an dem er die Überwachungskopie bereitstellt; der Übergabepunkt kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt ist;
12.
Übertragungsweg, der dem unmittelbaren nutzerbezogenen Zugang zum Internet dient
die Verbindung zwischen dem Endgerät eines Internet-Nutzers und dem Netzknoten, der den Koppelpunkt zum Internet enthält, soweit nicht die Vermittlungsfunktion eines Netzknotens genutzt wird, der dem Zugang zum Sprachkommunikationsdienst dient;
13.
Überwachungseinrichtung
die für die technische Umsetzung von Anordnungen erforderlichen technischen Einrichtungen des Betreibers einer Telekommunikationsanlage einschließlich der zugehörigen Programme und Daten;
14.
Überwachungskopie
das vom Verpflichteten auf Grund einer Anordnung auszuleitende und an die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung zu übermittelnde Doppel der zu überwachenden Telekommunikation;
15.
Überwachungsmaßnahme
eine Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht;
16.
Verpflichteter
wer nach dieser Verordnung technische oder organisatorische Vorkehrungen zur Umsetzung von Anordnungen zu treffen hat;
17.
zu überwachende Kennung
a)
das technische Merkmal, durch das die zu überwachende Telekommunikation in der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten gekennzeichnet ist,
b)
im Falle von Übertragungswegen, die dem unmittelbaren nutzerbezogenen Zugang zum Internet dienen, oder im Falle des § 5 oder des § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Bezeichnung des Übertragungswegs, oder
c)
im Falle der §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Bezeichnung des Telekommunikationsnetzes einschließlich der für die Umsetzung der Anordnung erforderlichen, in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten technischen Parameter;
18.
Zuordnungsnummer
das vom Verpflichteten zu vergebende eindeutige, auch nichtnumerische Zuordnungsmerkmal, auf Grund dessen Teile der Überwachungskopie und die zugehörigen Daten einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Anordnung
a)
im Sinne der Teile 2 und 3 die Anordnung zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100e der Strafprozessordnung, § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 74 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 25 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht und
b)
im Sinne des Teils 4 die Anordnung zur Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten nach § 100g in Verbindung mit § 101a Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht;
2.
Aufzeichnungsanschluss
der Telekommunikationsanschluss einer berechtigten Stelle, an den deren Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen angeschlossen werden (Netzabschlusspunkt im Sinne von § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes);
2a.
Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung
die technische Einrichtung einer berechtigten Stelle, die an Aufzeichnungsanschlüsse angeschlossen wird und der Aufzeichnung, technischen Aufbereitung und Auswertung der Überwachungskopie dient;
3.
berechtigte Stelle
a)
im Sinne der Teile 2 und 3 die nach § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 6 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle und
b)
im Sinne des Teils 4 die Stelle,
aa)
die nach § 101a Absatz 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 4 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 4a des MAD-Gesetzes oder § 3 des BND-Gesetzes, § 52 des Bundeskriminalamtgesetzes, § 77 des Zollfahndungsdienstgesetzes oder nach Landesrecht auf Grund der jeweiligen Anordnung berechtigt ist, Auskunftsverlangen über nach den §§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erhobene Verkehrsdaten zu stellen, oder
bb)
der nach § 177 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Telekommunikationsgesetzes Auskünfte über nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten erteilt werden dürfen;
4.
Betreiber einer Telekommunikationsanlage
das Unternehmen, das die tatsächliche Kontrolle über die Funktionen einer Telekommunikationsanlage ausübt;
5.
(weggefallen)
6.
Endgerät
die technische Einrichtung, mittels derer ein Nutzer einen Telekommunikationsanschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation nutzt;
7.
Pufferung
die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen zur Vermeidung von Informationsverlusten während systembedingter Wartezeiten;
8.
Referenznummer
die von der berechtigten Stelle vorgegebene eindeutige, auch nichtnumerische Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme oder des Auskunftsverlangens, die auch die Bezeichnung der berechtigten Stelle enthält;
9.
Speichereinrichtung
eine netzseitige Einrichtung zur Speicherung von Telekommunikation, die einem Nutzer zugeordnet ist;
10.
Telekommunikationsanschluss
der durch eine Rufnummer oder andere Adressierungsangabe eindeutig bezeichnete Zugang zu einer Telekommunikationsanlage, der es einem Nutzer ermöglicht, Telekommunikationsdienste zu nutzen;
11.
Übergabepunkt
der Punkt der technischen Einrichtungen des Verpflichteten, an dem er die Überwachungskopie bereitstellt; der Übergabepunkt kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt ist;
12.
Übertragungsweg, der dem unmittelbaren nutzerbezogenen Zugang zum Internet dient
die Verbindung zwischen dem Endgerät eines Internet-Nutzers und dem Netzknoten, der den Koppelpunkt zum Internet enthält, soweit nicht die Vermittlungsfunktion eines Netzknotens genutzt wird, der dem Zugang zum Sprachkommunikationsdienst dient;
13.
Überwachungseinrichtung
die für die technische Umsetzung von Anordnungen erforderlichen technischen Einrichtungen des Betreibers einer Telekommunikationsanlage einschließlich der zugehörigen Programme und Daten;
14.
Überwachungskopie
das vom Verpflichteten auf Grund einer Anordnung auszuleitende und an die Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtung zu übermittelnde Doppel der zu überwachenden Telekommunikation;
15.
Überwachungsmaßnahme
eine Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes, den §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes oder nach Landesrecht;
16.
Verpflichteter
wer nach dieser Verordnung technische oder organisatorische Vorkehrungen zur Umsetzung von Anordnungen zu treffen hat;
17.
zu überwachende Kennung
a)
das technische Merkmal, durch das die zu überwachende Telekommunikation in der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten gekennzeichnet ist,
b)
im Falle von Übertragungswegen, die dem unmittelbaren nutzerbezogenen Zugang zum Internet dienen, oder im Falle des § 5 oder des § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Bezeichnung des Übertragungswegs, oder
c)
im Falle der §§ 19, 24 oder 26 des BND-Gesetzes die Bezeichnung des Telekommunikationsnetzes einschließlich der für die Umsetzung der Anordnung erforderlichen, in der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 des Telekommunikationsgesetzes festgelegten technischen Parameter;
18.
Zuordnungsnummer
das vom Verpflichteten zu vergebende eindeutige, auch nichtnumerische Zuordnungsmerkmal, auf Grund dessen Teile der Überwachungskopie und die zugehörigen Daten einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.

Teil 4 - Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten

Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Zugriffe auf seine für die Erteilung von Auskünften vorgehaltenen technischen Einrichtungen automatisch lückenlos protokolliert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zugriffe darauf abzielen, Verkehrsdaten zugänglich zu machen, die nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden, oder Verkehrsdatenübermittlungen in Echtzeit einzurichten. Zu protokollieren sind:
1.
die Referenznummer des Auskunftsverlangens, der probeweisen Anwendung nach § 34 Absatz 2 oder einer sonstigen Nutzung der technischen Einrichtungen,
2.
die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund derer die Verkehrsdatensätze ermittelt werden,
3.
die weiteren für die Suche verwendeten Daten einschließlich der Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen die Verkehrsdatensätze in Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfasst werden,
4.
die Angabe der Rechtsvorschrift (§§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes oder § 176 des Telekommunikationsgesetzes), auf deren Grundlage die beauskunfteten Verkehrsdaten gespeichert wurden,
5.
die Adressierungsangabe des Anschlusses, an den die ermittelten Verkehrsdatensätze übermittelt werden,
6.
ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Personen, die die Daten nach den Nummern 1 bis 5 auf Seiten des Verpflichteten eingeben,
7.
Datum und Uhrzeit der Eingabe.
Die ermittelten Verkehrsdaten dürfen nicht protokolliert werden. Satz 1 gilt nicht für betrieblich erforderliche Zugriffe auf Daten, die nach den §§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes gespeichert werden. Die Angaben nach Satz 3 Nummer 6 dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden. Im Übrigen gelten für die Protokollierung sowie für die Prüfung und Löschung der dafür erzeugten Protokolldaten § 16 Absatz 2 und § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 fünf vom Hundert der gestellten Auskunftsverlangen einer Prüfung zu unterziehen sind.
Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Zugriffe auf seine für die Erteilung von Auskünften vorgehaltenen technischen Einrichtungen automatisch lückenlos protokolliert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zugriffe darauf abzielen, Verkehrsdaten zugänglich zu machen, die nach den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes gespeichert wurden, oder Verkehrsdatenübermittlungen in Echtzeit einzurichten. Zu protokollieren sind:
1.
die Referenznummer des Auskunftsverlangens, der probeweisen Anwendung nach § 34 Absatz 2 oder einer sonstigen Nutzung der technischen Einrichtungen,
2.
die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund derer die Verkehrsdatensätze ermittelt werden,
3.
die weiteren für die Suche verwendeten Daten einschließlich der Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen die Verkehrsdatensätze in Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfasst werden,
4.
die Angabe der Rechtsvorschrift (§§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes oder § 176 des Telekommunikationsgesetzes), auf deren Grundlage die beauskunfteten Verkehrsdaten gespeichert wurden,
5.
die Adressierungsangabe des Anschlusses, an den die ermittelten Verkehrsdatensätze übermittelt werden,
6.
ein Merkmal zur Erkennbarkeit der Personen, die die Daten nach den Nummern 1 bis 5 auf Seiten des Verpflichteten eingeben,
7.
Datum und Uhrzeit der Eingabe.
Die ermittelten Verkehrsdaten dürfen nicht protokolliert werden. Satz 1 gilt nicht für betrieblich erforderliche Zugriffe auf Daten, die nach den §§ 9 oder 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes gespeichert werden. Die Angaben nach Satz 3 Nummer 6 dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden. Im Übrigen gelten für die Protokollierung sowie für die Prüfung und Löschung der dafür erzeugten Protokolldaten § 16 Absatz 2 und § 17 entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3 fünf vom Hundert der gestellten Auskunftsverlangen einer Prüfung zu unterziehen sind.