Synopse zur Änderung an
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

Erstellt am: 12.03.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 3 - Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren | Abschnitt 1 - Künstliche Besamung

Der Betreiber einer nationalen Besamungsstation hat sicherzustellen, dass
1.
die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Lagerung des Samens sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen;
2.
Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;
3.
die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden;
4.
unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Seuchen, Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;
5.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich verbleiben;
6.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen;
7.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder die sich in den in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen;
7a.
bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen, frühestens 14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einer Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a Spalte 3 genannten Abständen wiederholt werden;
8.
bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich Maul- und Klauenseuche in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
9.
bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich der Blauzungenkrankheit in Anhang II Teil 5 Kapitel II Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
10.
bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie der Hirsche in Anhang II Teil 5 Kapitel III Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
11.
bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung oder zum Abprobieren verwendet werden,
a)
zwischen dem Natursprung oder dem Abprobieren und der Samengewinnung eine 30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und
zwischen dem Natursprung oder dem Abprobieren und der Samengewinnung eine 30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und
b)
14 Tage vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung oder Abprobieren folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Anlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden;
12.
Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren, einschließlich
a)
bei reinrassigen Zuchttieren der Bezeichnung der jeweiligen Rasse oder bei Hybridzuchtschweinen der Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung,
b)
des Namens, sofern das Tier einen Namen hat,
c)
der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und
d)
der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3 oder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer oder der Codierung der Kennzeichennummer nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung sowie,
e)
sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Nummer des Spendertieres;
13.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 7a geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie die Ergebnisse der Untersuchungen und Befunde lauteten;
14.
Samen nicht an eine EU-Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, an eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit abgegeben wird;
15.
der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,
a)
die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 11 durchführt oder deren Durchführung veranlasst,
b)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 sowie 12 und 14 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
c)
festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet und unverzüglich deren Behebung veranlasst oder dem Betreiber die festgestellten Mängel mitteilt;
16.
die nach Nummer 15 Buchstabe c festgestellten Mängel behoben werden.
Die Regelungen einer aufgrund des § 4 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleibt bleiben unberührt. unberührt soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.
Der Betreiber einer nationalen Besamungsstation hat sicherzustellen, dass
1.
die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung und die Lagerung des Samens sowie die Stallungen für die auf der Besamungsstation gehaltenen Tiere den Anforderungen nach Anlage 1 entsprechen;
2.
Ejakulat und Samen nach § 13 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert wird, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;
3.
die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden;
4.
unbeschadet der sonstigen Pflichten des Tierhalters die auf der Station gehaltenen Tiere durch den Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist, wöchentlich auf klinische Anzeichen aller meldepflichtigen Seuchen, Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen, die durch den gewonnenen Samen übertragen werden können, untersucht werden und Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, unverzüglich von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen werden;
5.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Aufnahme in den Quarantänebereich der Besamungsstation die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllen und dass diese Tiere mindestens 28 Tage im Quarantänebereich verbleiben;
6.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor der Aufnahme in die in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche die jeweiligen Voraussetzungen nach Anlage 2 Spalte 3 erfüllen;
7.
die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen oder die sich in den in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und c genannten Bereichen befinden, die jeweiligen Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 erfüllen;
7a.
bei Equiden, die zur Gewinnung von Samen zur künstlichen Besamung dienen, frühestens 14 Tage vor Beginn der ersten Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung in einer Decksaison, die Untersuchungen nach Anlage 2a durchgeführt werden und diese Untersuchungen während der Decksaison in den in Anlage 2a Spalte 3 genannten Abständen wiederholt werden;
8.
bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich Maul- und Klauenseuche in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
9.
bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen bezüglich der Blauzungenkrankheit in Anhang II Teil 5 Kapitel II Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
10.
bei Rindern, Schafen und Ziegen die Anforderungen hinsichtlich einer Infektion mit dem Virus der Epizootischen Hämorrhagie der Hirsche in Anhang II Teil 5 Kapitel III Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 eingehalten werden;
11.
bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung oder zum Abprobieren verwendet werden,
a)
zwischen dem Natursprung oder dem Abprobieren und der Samengewinnung eine 30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und
zwischen dem Natursprung oder dem Abprobieren und der Samengewinnung eine 30-tägige Karenzzeit eingehalten wird und
b)
14 Tage vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung oder Abprobieren folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Anlage 2 Spalte 4 erneut durchgeführt werden;
12.
Aufzeichnungen geführt werden über den Zugang und Abgang von Tieren, einschließlich
a)
bei reinrassigen Zuchttieren der Bezeichnung der jeweiligen Rasse oder bei Hybridzuchtschweinen der Bezeichnung der Rasse, Linie oder Kreuzung,
b)
des Namens, sofern das Tier einen Namen hat,
c)
der Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer und
d)
der Ohrmarkennummer nach § 27 Absatz 3 oder § 39 Absatz 3, der Ohrmarkennummer oder der Codierung der Kennzeichennummer nach § 34 Absatz 3 oder § 44 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung sowie,
e)
sofern vorhanden, die jeweilige betriebsinterne Nummer des Spendertieres;
13.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu den Nummern 4 bis 7a geführt werden, aus denen erkennbar wird, welches Tier zu welchem Zeitpunkt auf welche Krankheit untersucht wurde und wie die Ergebnisse der Untersuchungen und Befunde lauteten;
14.
Samen nicht an eine EU-Besamungsstation, an ein Samendepot, an einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, an eine EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit abgegeben wird;
15.
der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,
a)
die Untersuchungen nach den Nummern 4 bis 11 durchführt oder deren Durchführung veranlasst,
b)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 sowie 12 und 14 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
c)
festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet und unverzüglich deren Behebung veranlasst oder dem Betreiber die festgestellten Mängel mitteilt;
16.
die nach Nummer 15 Buchstabe c festgestellten Mängel behoben werden.
Die Regelungen einer aufgrund des § 4 des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung bleibt bleiben unberührt. unberührt soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.

Kapitel 3 - Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren | Abschnitt 3 - Embryotransfer

(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
1.
Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Seuchen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können;
2.
Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden können, kann, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;
3.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;
4.
Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;
5.
der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die in nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,
a)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
b)
dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;
6.
die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden.
(1) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass
1.
Tiere, die zur Gewinnung von Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Embryonen frei von meldepflichtigen Seuchen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können;
2.
Tiere, bei denen sich Anzeichen von meldepflichtigen Seuchen Krankheiten und anzeigepflichtigen Tierseuchen zeigen, die durch Embryonen übertragen werden können, oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche Krankheit und anzeigepflichtigen Tierseuche besteht, die durch Embryonen übertragen werden können, kann, unverzüglich von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden;
3.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 2 erstellt werden;
4.
Embryonen nicht an eine EU-Embryo-Entnahmeeinheit oder eine EU-Embryo-Erzeugungseinheit abgegeben werden;
5.
der Tierarzt oder die Tierärztin, der oder die in nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes benannt ist,
a)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 3 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und
b)
dabei festgestellte Mängel schriftlich oder elektronisch aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt;
6.
die nach Nummer 5 Buchstabe b mitgeteilten Mängel beseitigt werden.
(2) Der Betreiber einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder einer EU-Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass
1.
die Eizellen und Embryonen nach § 20 Absatz 1 und 2 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind;
2.
die in § 21 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden.
(3) Der Betreiber einer Embryo-Erzeugungseinheit hat sicherzustellen, dass für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anforderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes entspricht.

Kapitel 5 - Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,
2.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,
3.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort mindestens 28 Tage verbleibt,
4.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,
5.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Anforderungen an die Überprüfung bei samenspendenden Tieren eingehalten werden,
6.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genannten Untersuchungen nicht durchführt,
7.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,
8.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten wird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt wird,
9.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben werden,
10.
entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen Krankheiten oder anzeigepflichtigen Tierseuchen ist,
11.
entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen wird oder seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder vernichtet werden oder
12.
entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeichnet oder so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist.
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 6 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass das Ejakulat oder der Samen gekennzeichnet oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert wird,
2.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier untersucht oder von der Gewinnung von Samen ausgeschlossen wird,
3.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Quarantäne erfüllt oder dort mindestens 28 Tage verbleibt,
4.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier die Voraussetzungen zur Übernahme aus der Quarantäne erfüllt,
5.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Anforderungen an die Überprüfung bei samenspendenden Tieren eingehalten werden,
6.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 7a die dort genannten Untersuchungen nicht durchführt,
7.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 8, 9 oder 10 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bestimmung eingehalten wird,
8.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Karenzzeit eingehalten wird oder eine Untersuchung erneut durchgeführt wird,
9.
entgegen § 11 Satz 1 Nummer 14 oder § 18 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass Samen oder Embryonen nicht an eine dort genannte Einrichtung abgegeben werden,
10.
entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier frei von meldepflichtigen Seuchen Krankheiten oder anzeigepflichtigen Tierseuchen ist,
11.
entgegen § 18 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von der Gewinnung von Embryonen ausgeschlossen wird oder seine Embryonen untersucht, nicht verwendet oder vernichtet werden oder
12.
entgegen § 18 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass Eizellen oder Embryonen gekennzeichnet oder so gelagert werden, dass eine Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen ist.