Synopse zur Änderung an
Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Erstellt am: 24.04.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 3 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 einen Tierversuch durchführt,
2.
entgegen § 17 Absatz 5 ein Mittel anwendet,
3.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt oder
4.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 nicht sicherstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Wirbeltier oder einen Kopffüßer tötet,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzausschuss nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
4.
entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
6.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
7.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8.
entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
9.
entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nachweis nicht erbringt,
9a.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Satz 1 oder § 24 Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen Kopffüßer oder einen Primaten verwendet,
10.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt,
10a. 11.
(weggefallen)
11.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,
12.
entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13.
entgegen § 37 Absatz 2 eine Änderung vornimmt,
14.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorhaben beginnt oder
15.
entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 ein Wirbeltier oder einen Kopffüßer tötet,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen Tierschutzausschuss nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
3.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Kontrollbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
4.
entgegen § 7 Absatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
6.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
7.
entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
8.
entgegen § 9 ein dort genanntes Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
9.
entgegen § 9 Absatz 2 den dort genannten Nachweis nicht erbringt,
9a.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1, § 21 Satz 1 oder § 24 Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen Kopffüßer oder einen Primaten verwendet,
10.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 1 nicht sicherstellt,
10a. 11.
(weggefallen)
11.
entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung der Vorschriften des § 29 Absatz 2 nicht sicherstellt,
12.
entgegen § 37 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13.
entgegen § 37 Absatz 2 eine Änderung vornimmt,
14.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Versuchsvorhaben beginnt oder
15.
entgegen § 40 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3140 - 3141) 3141; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3140 - 3141) 3141; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
 
1.
Geltende Rechtsvorschriften zur Haltung und Pflege von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
2.
Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische Merkmale.
3.
Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen (allgemein und artspezifisch).
4.
Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.
5.
Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
6.
Anforderung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes.
7.
Verhaltensgerechter Umgang mit Tieren.
8.
Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier sowie intrinsischer Wert des Lebens.
9.
Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
 
1.
Geltende Rechtsvorschriften zum Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken oder von Tieren, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden.
2.
Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
3.
Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie und physiologische Merkmale.
4.
Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere.
5.
Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese für die betreffenden Tötungsverfahren notwendig sind.
6.
Eignung und Kapazität der jeweiligen Tötungsverfahren.
7.
Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Töten einschließlich der Verfahren, die für die Tiere die geringste Belastung bedeuten.
8.
Gegebenenfalls artspezifische Handhabungsmethoden.
9.
Ordnungsgemäße Durchführung der Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung der Tiere unter Zufügung geringstmöglicher Schmerzen oder Leiden.
10.
Wartung der für die Tötung und gegebenenfalls vorhergehende Betäubung notwendigen Geräte oder Anlagen.
11.
Erkennen artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
12.
Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
 
1.
Geltende Rechtsvorschriften zur Durchführung von Tierversuchen.
2.
Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken.
3.
Grundlagen der Biologie und angemessene artspezifische Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung.
4.
Tierverhalten und Haltungsanforderungen und -methoden, einschließlich Anreicherung der Haltungseinrichtungen (allgemein und artspezifisch).
5.
Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.
6.
Artspezifische Handhabungs- und Versuchsmethoden.
7.
Erkennung artspezifischer Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.
8.
Anwendung möglichst schmerzloser Endpunkte.
9.
Anforderungen des Prinzips der Unerlässlichkeit von Tierversuchen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.
10.
Gegebenenfalls Planung von Verfahren und Projekten.
11.
Relevante Versuchstechniken und operative Eingriffe.
12.
Recherche und Auswertung wissenschaftlicher Literatur einschließlich solcher zu Alternativen zum Tierversuch.
13.
Betäubung und schmerzlindernde Methoden.
14.
Soweit im Rahmen der Durchführung auch die Tötung der Tiere vorgesehen ist, die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschnitt 2.
15.
Biometrische Statistik.