Synopse zur Änderung an
Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

Erstellt am: 23.07.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 2 - Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 1 - Vorgaben zur Kennzeichnung

(1) Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 bei nicht vorverpackten Lebensmitteln hat auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der unmittelbaren Nähe des Lebensmittels zu erfolgen. Sie ist so bereitzustellen, dass für den Endverbraucher klar erkennbar ist, auf welches Lebensmittel sich die Kennzeichnung bezieht. § 7 Absatz 2 und 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen nicht vorverpackte Lebensmittel auch nur mit der Bezeichnung der Haltungsform nach § 5 Absatz 1 nach Maßgabe der technischen Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a und d gekennzeichnet werden. Abweichend von der technischen Beschreibung kann die Kennzeichnung auch in weiß auf schwarzem Hintergrund erfolgen. § 7 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle
1.
eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen ausgehängt bereitgestellt werden oder
2.
deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird.
(3) Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle
1.
eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen ausgehängt bereitgestellt werden oder
2.
deutlich und gut lesbar in deutscher Sprache darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche oder elektronische Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird.

Abschnitt 2 - Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 1 - Vorgaben zur Kennzeichnung

Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich
1.
auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder
2.
so bereitgestellt werden, dass
a)
sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,
b)
sie vollständig und übersichtlich ist,
c)
dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und
d)
der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu nehmen, können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.
Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich
1.
auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder
2.
so bereitgestellt werden, dass
a)
sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,
b)
sie vollständig und übersichtlich ist,
c)
dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und
d)
der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis nehmen zu nehmen, können, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.

Abschnitt 2 - Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 2 - Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen

(1) Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs muss die Haltung von Tieren, von denen nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gewonnen werden, in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Satz 2 schriftlich oder elektronisch mitteilen, sobald er in dieser Haltungseinrichtung mit der Haltung von Tieren beginnt. Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs kann die Haltung von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart, von denen Lebensmittel nach Anlage 1 gewonnen werden, die nicht nach Satz 1 mitgeteilt werden muss, der zuständigen Behörde freiwillig nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Satz 2 schriftlich oder elektronisch mitteilen.
(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 hat zu enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
2.
den Namen und die Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
3.
sofern vorhanden, die nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) erteilte Registriernummer des tierhaltenden Betriebs,
4.
wenn mehrere Haltungseinrichtungen im tierhaltenden Betrieb vorhanden sind, in denen Tiere derselben Tierart wie in der mitgeteilten Haltungseinrichtung gehalten werden, die Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen des tierhaltenden Betriebs unter Beifügung eines Lageplans und
5.
folgende Angaben zur einzelnen Haltungseinrichtung:
a)
die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
b)
die Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen, und
c)
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1, in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs nachzuweisen, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20131 , akkreditiert sind und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedarf es der Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 nicht, sofern diese der zuständigen oder einer anderen Behörde aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften, insbesondere tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften über den Verkehr mit Vieh, bereits mitgeteilt worden sind. Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen, welche Daten welcher Behörde mitgeteilt worden sind. Im Fall des Satzes 1 hat die entsprechende Behörde der nach Absatz 1 zuständigen Behörde die verlangten Angaben auf Anforderung zu übermitteln.
(4) Die zuständige Behörde kann für Mitteilungen nach Absatz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein zu verwendendes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.
1
Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag DIN Media GmbH GmbH, Berlin Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt hinterlegt und einsehbar.
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Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag DIN Media GmbH GmbH, Berlin Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt hinterlegt und einsehbar.

Abschnitt 2 - Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 2 - Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen

(1) Abweichend von § 14 Absatz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 eine bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf das Inkrafttreten der 8. Änderungsverordnung TierSchNutztV folgenden Kalendermonats]2 befristet gültige Kennnummer mit der angegebenen Haltungsform festzulegen, sofern
1.
eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel […] der Verordnung vom […] (BGBl. I S. …)3 geändert worden ist, [8. Änderungsverordnung] für die Haltungsform Frischluftstall erfüllt und
2.
die sonstigen Anforderungen an die Haltungsform nach § 4 Absatz 2 erfüllt werden.
(2) Die befristet gültige Kennnummer nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 festzulegen. Die zuständige Behörde hat der Kennnummer darüber hinaus eine weitere Kennung anzufügen, die aus dem Monat und dem Jahr des Ablaufs der Gültigkeit in numerischer zweistelliger Form zu bestehen hat. Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein. Die zuständige Behörde soll dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Kennnummer innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen.
(3) Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs der zuständigen Behörde mitzuteilen, in welcher Haltungsform die Tiere in der Haltungseinrichtung nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 voraussichtlich gehalten werden. Der Mitteilung sind Angaben, Erklärungen und Nachweise beizufügen, die belegen, dass die Haltungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 voraussichtlich erfüllen wird. Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine entsprechende Kennnummer nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 festzulegen und dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs mitzuteilen.
2
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
3
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.

Abschnitt 2 - Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 2 - Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen

(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde hat zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ein elektronisches Register mit den Namen und Adressen der tierhaltenden Betriebe sowie den nach § den §§ 14 und 15 festgelegten Kennnummern zu führen. Bei Festlegung einer neuen Kennnummer nach § 14 Absatz 3 ist bis zur Löschung der alten Kennnummer nach Maßgabe des § 18 im Register kenntlich zu machen, welchem Zeitraum die jeweilige Kennnummer der Haltungseinrichtung zugewiesen ist.
(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde hat zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ein elektronisches Register mit den Namen und Adressen der tierhaltenden Betriebe sowie den nach § den §§ 14 und 15 festgelegten Kennnummern zu führen. Bei Festlegung einer neuen Kennnummer nach § 14 Absatz 3 ist bis zur Löschung der alten Kennnummer nach Maßgabe des § 18 im Register kenntlich zu machen, welchem Zeitraum die jeweilige Kennnummer der Haltungseinrichtung zugewiesen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder ein gemeinsames elektronisches Register der Betriebe mit den nach § den §§ 14 und 15 festgelegten Kennnummern bei einer zentralen registerführenden Behörde einrichten. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben der registerführenden Behörde unverzüglich alle für die Registerführung nach Satz 1 notwendigen Daten zu übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Länder können zum Betrieb dieses Registers eine gemeinsame Stelle einrichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Länder ein gemeinsames elektronisches Register der Betriebe mit den nach § den §§ 14 und 15 festgelegten Kennnummern bei einer zentralen registerführenden Behörde einrichten. Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben der registerführenden Behörde unverzüglich alle für die Registerführung nach Satz 1 notwendigen Daten zu übermitteln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Länder können zum Betrieb dieses Registers eine gemeinsame Stelle einrichten.
(3) Die registerführende Behörde nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat im Einvernehmen Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei der Datenübertragung festzulegen. Die Anforderungen an das Datenformat und die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind von der zuständigen Behörde im Einvernehmen Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fortlaufend anzupassen.
(3) Die registerführende Behörde nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat im Einvernehmen Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei der Datenübertragung festzulegen. Die Anforderungen an das Datenformat und die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind von der zuständigen Behörde im Einvernehmen Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fortlaufend anzupassen.

Abschnitt 2 - Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 2 - Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen

(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 14 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 14 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(2) Die nach § 16 Absatz 1 oder Absatz 2 registerführende Behörde ist befugt, die Daten nach § 16 Absatz 1 zu dem in § 16 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und Nachweise dürfen von den zuständigen Behörden außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden.

Abschnitt 2 - Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 2 - Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen

Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, 2 und § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.
Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, 2 und § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.

Abschnitt 2 - Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 3 - Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen

(1) Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der ersten Weitergabe von Tieren oder vor dem ersten Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass
1.
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, gewährleistet wird und
2.
die für die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 notwendigen Informationen zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel an die Lebensmittelunternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt wird. werden.
(1) Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der ersten Weitergabe von Tieren oder vor dem ersten Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass
1.
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, gewährleistet wird und
2.
die für die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 notwendigen Informationen zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel an die Lebensmittelunternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt wird. werden.
(2) Jeder Lebensmittelunternehmer hat in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe die Verantwortung nach Absatz 1 zu tragen.
(3) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat dem Lebensmittelunternehmer in der nachfolgenden Produktions- oder Vertriebsstufe zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit, gleichzeitig mit den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2, die Kennnummer der Haltungseinrichtung, in der das Tier oder die Gruppe von Tieren im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten wurde, zu übermitteln, sobald ihm diese von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.
(4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so zu übermitteln, dass diese klar verständlich, eindeutig und einfach verfügbar oder, bei Weitergabe auf elektronischem Wege, abrufbar sind.

Abschnitt 3 - Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 1 - Vorgaben zur Kennzeichnung

(1) Wenn ein Lebensmittelunternehmer Lebensmittel nach Anlage 1, die von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und
1.
von Tieren gewonnen wurden, die im Ausland
a)
während des maßgeblichen Haltungsabschnitts gehalten wurden,
b)
geschlachtet wurden oder
c)
zerlegt wurden, oder
2.
im Ausland
a)
hergestellt wurden oder
b)
behandelt wurden,
mit einer Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im Inland an den Endverbraucher abgeben will, bedarf er vorab einer Genehmigung der zuständigen Behörde. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung muss vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an Endverbraucher im Inland vorliegen.
(2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend.
(3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 an den Endverbraucher abgibt, hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sicherzustellen, dass
1.
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, über die gesamte Lebensmittelkette gewährleistet worden ist,
2.
die für die Kennzeichnung notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel übermittelt wurden,
3.
die Zuordnung zwischen der Haltungsform, mit der das Lebensmittel gekennzeichnet wird, und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wird, hergestellt wird und
4.
die Betriebsinhaber der Inhaber des tierhaltenden Betriebs der Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten wurden, von denen die Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 gewonnen wurden,
a)
Aufzeichnungen entsprechend § 19 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Inland liegt oder
b)
Aufzeichnungen entsprechend § 32 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Ausland liegt.
(3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 an den Endverbraucher abgibt, hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sicherzustellen, dass
1.
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, über die gesamte Lebensmittelkette gewährleistet worden ist,
2.
die für die Kennzeichnung notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel übermittelt wurden,
3.
die Zuordnung zwischen der Haltungsform, mit der das Lebensmittel gekennzeichnet wird, und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wird, hergestellt wird und
4.
die Betriebsinhaber der Inhaber des tierhaltenden Betriebs der Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten wurden, von denen die Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 gewonnen wurden,
a)
Aufzeichnungen entsprechend § 19 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Inland liegt oder
b)
Aufzeichnungen entsprechend § 32 anfertigen, wenn die Haltungseinrichtung im Ausland liegt.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nummer 4 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Abschnitt 3 - Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 1 - Vorgaben zur Kennzeichnung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ist von dem Lebensmittelunternehmer zu stellen, der das Lebensmittel im Inland an den Endverbraucher abgibt. Dabei ist unerheblich, ob der Lebensmittelunternehmer seinen Firmensitz im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland hat. Der Antrag ist in deutscher oder englischer Sprache, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde nach Absatz 2 vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an den Endverbraucher im Inland zu stellen.
(2) Zuständige Behörde ist, wenn der Lebensmittelunternehmer
1.
seinen Firmensitz im Inland hat, die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sitz liegt,
2.
keinen Firmensitz im Inland hat, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3) Im Antrag nach Absatz 1 sind anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers,
2.
die Lebensmittel, die im Inland in Verkehr gebracht werden sollen,
3.
die Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen werden, nach § 4 Absatz 1, und
4.
folgende Angaben zu den Haltungseinrichtungen, in denen die Tiere gehalten werden, von denen die Lebensmittel gewonnen werden:
a)
die Kennnummern der Haltungseinrichtungen nach § 14, § 15 oder § 27 oder
b)
die Angaben nach § 25 Absatz 2, wenn keine Kennnummer vorliegt.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Lebensmittelunternehmer zu versichern, dass die Anforderungen des § 21 Absatz 3 erfüllt werden.
(4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Haltungsform in den einzelnen Haltungseinrichtungen nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, die Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 4 2 , akkreditiert sind, und, bei einer ökologischen/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat. Zusätzlich ist die Einhaltung der Anforderungen des § 21 Absatz 3 nachzuweisen. Die Nachweise sind dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.
(4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Haltungsform in den einzelnen Haltungseinrichtungen nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, die Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 4 2 , akkreditiert sind, und, bei einer ökologischen/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat. Zusätzlich ist die Einhaltung der Anforderungen des § 21 Absatz 3 nachzuweisen. Die Nachweise sind dem Antrag nach Absatz 1 beizufügen.
(5) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.
(6) Eine Genehmigung nach § 21 Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn
1.
die Lebensmittel
a)
ausschließlich von Tieren aus Haltungseinrichtungen eines Betriebes gewonnen wurden, für die eine Kennnummer nach § 14, § 15 oder § 27 festgelegt wurde, und
b)
durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs der Haltungseinrichtungen nach Buchstabe a im Wege der Direktvermarktung an den Endverbraucher abgegeben werden und
2.
der Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Abgabe der Lebensmittel nach Nummer 1 vorab der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitgeteilt hat.
(7) Die zuständige Behörde kann für Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein bestimmtes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.
4
Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.
(7) Die zuständige Behörde kann für Anträge nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein bestimmtes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.
4
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2
Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.

Abschnitt 3 - Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 2 - Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung

(1) Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs kann der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständiger Behörde die Haltung von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart, von denen Lebensmittel nach Anlage 1 gewonnen werden, in einer Haltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland mitteilen. Die Mitteilung ist schriftlich oder elektronisch in deutscher oder englischer Sprache nach Maßgabe der Absätze 2, 4 Satz 3 und des Absatzes 5 Satz 2 vorzunehmen.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
2.
der Name und die Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
3.
sofern vorhanden, die nach Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des tierhaltenden Betriebs,
4.
wenn mehrere Haltungseinrichtungen im tierhaltenden Betrieb vorhanden sind, in denen Tiere derselben Tierart wie in der mitgeteilten Haltungseinrichtung gehalten werden, die Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen des tierhaltenden Betriebs unter Beifügung eines Lageplans,
5.
die für die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben im Betrieb zuständige Behörde und
6.
folgende Angaben zur einzelnen Haltungseinrichtung:
a)
die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
b)
die Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden, und
c)
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1, in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.
Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat zu erklären, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht. Für den Fall, dass die nach Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform oder vergleichbare Anforderungen erfüllt, kann der Betriebsinhaber beantragen, dass für die Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festgelegt wird, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
2.
der Name und die Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
3.
sofern vorhanden, die nach Artikel 93 der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des tierhaltenden Betriebs,
4.
wenn mehrere Haltungseinrichtungen im tierhaltenden Betrieb vorhanden sind, in denen Tiere derselben Tierart wie in der mitgeteilten Haltungseinrichtung gehalten werden, die Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen des tierhaltenden Betriebs unter Beifügung eines Lageplans,
5.
die für die Überwachung der Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben im Betrieb zuständige Behörde und
6.
folgende Angaben zur einzelnen Haltungseinrichtung:
a)
die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,
b)
die Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden, und
c)
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1, in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.
Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat zu erklären, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht. Für den Fall, dass die nach Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform oder vergleichbare Anforderungen erfüllt, kann der Betriebsinhaber beantragen, dass für die Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festgelegt wird, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.
(3) Für den Fall, dass die nach Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform oder vergleichbare Anforderungen erfüllt, kann der Inhaber des tierhaltenden Betriebs beantragen, dass für die Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festgelegt wird, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.
(4) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 an die Haltungsform in der einzelnen Haltungseinrichtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nachzuweisen. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, die Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 5 3 , akkreditiert sind, und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat. Die Nachweise sind der Mitteilung beizufügen.
(4) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 an die Haltungsform in der einzelnen Haltungseinrichtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nachzuweisen. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, die Teilnahme an einem staatlichen Tierwohllabel, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 5 3 , akkreditiert sind, und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat. Die Nachweise sind der Mitteilung beizufügen.
(5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann für Mitteilungen nach Absatz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. Sofern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein bestimmtes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.
5 3
Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag DIN Media GmbH GmbH, Berlin Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar.
5 3
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Abschnitt 3 - Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs | Unterabschnitt 2 - Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung

(1) Die zuständigen Behörden sind Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist befugt, die Daten nach § 22 Absatz 3, 5 und 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 zu den in § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 bis 3, § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 28, 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(1) Die zuständigen Behörden sind Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist befugt, die Daten nach § 22 Absatz 3, 5 und 6 Nummer 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 bis 3, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1, den §§ 27, 28 Absatz 2, § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 22 Absatz 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 27 Absatz 6 zu den in § 22 Absatz 1, § 23 Absatz 1 bis 3, § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, den §§ 28, 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und Nachweise dürfen von den zuständigen Behörden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet, insbesondere an andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden zur Verfügung gestellt, werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten und Nachweise dürfen von den zuständigen Behörden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet, insbesondere an andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden zur Verfügung gestellt, werden.
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 +++)

Abschnitt 4 - Überwachung

(1) Soweit es bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,
1.
Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume im Inland, in oder auf denen
a)
Tiere einer in Anlage 2 genannten Tierart gehalten werden, oder
b)
Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Anlage 1 aufbewahrt, hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten,
2.
alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Lebensmittel tierischen Ursprungs, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen,
3.
von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Haltungseinrichtungen und Betriebsräumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen,
4.
von dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder dem Lebensmittelunternehmer oder von dem vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen der Lebensmittel, zu verlangen.
(1) Soweit es bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes notwendig ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,
1.
Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume im Inland, in oder auf denen
a)
Tiere einer in Anlage 2 genannten Tierart gehalten werden, oder
b)
Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Anlage 1 aufbewahrt, hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten,
2.
alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Herstellung verwendeten Lebensmittel tierischen Ursprungs, einzusehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch gespeicherten Daten zu verlangen,
3.
von den in Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Haltungseinrichtungen und Betriebsräumen Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen anzufertigen,
4.
von dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder dem Lebensmittelunternehmer oder von dem vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Herstellung, die Kennzeichnung und das Inverkehrbringen der Lebensmittel, zu verlangen.
(2) Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind zu vernichten, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Tag ihrer Aufnahme oder Aufzeichnung. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfahrens, eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung erforderlich ist. In diesem Fall sind die Aufnahmen oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
(3) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.

Abschnitt 4 - Überwachung

(1) Die Inhaber des tierhaltenden Betriebs und Lebensmittelunternehmer und die vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen, die die in § 35 34 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume innehaben, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 35 34 Absatz 1 und 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere müssen sie den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen
1.
Auskünfte erteilen,
2.
Haltungseinrichtungen, Räume und Geräte bezeichnen sowie
3.
Räume und Behältnisse öffnen.
(1) Die Inhaber des tierhaltenden Betriebs und Lebensmittelunternehmer und die vom Inhaber des tierhaltenden Betriebs oder Lebensmittelunternehmer benannten Personen, die die in § 35 34 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Haltungseinrichtungen und Betriebsräume innehaben, sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 35 34 Absatz 1 und 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere müssen sie den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen
1.
Auskünfte erteilen,
2.
Haltungseinrichtungen, Räume und Geräte bezeichnen sowie
3.
Räume und Behältnisse öffnen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Abschnitt 4 - Überwachung

(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen.
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich gegenseitig die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und die Identifizierungsnummern der zuständigen Behörden mitzuteilen.
(2) Die für die Überwachung des Tierschutzes, die Überwachung von Lebensmitteln und die für die Erhebung der Daten nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 für die Überwachung jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erforderlichen Daten. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Daten nach Satz 1 dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. § 34 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 5 - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung beigefügt ist,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Bezeichnung verwendet,
3.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen § 19 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,
5.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 oder § 32 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
6.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Verbindung gewährleistet wird,
7.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen übermittelt werden,
8.
entgegen § 20 Absatz 3 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.
ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel abgibt oder
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2 oder § 33 Absatz 2 zuwiderhandelt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Kennzeichnung beigefügt ist,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21 Absatz 2, eine Bezeichnung verwendet,
3.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1, § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen § 19 Absatz 1 oder § 32 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,
5.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 oder § 32 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
6.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Verbindung gewährleistet wird,
7.
entgegen § 20 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen übermittelt werden,
8.
entgegen § 20 Absatz 3 eine Kennnummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.
ohne Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel abgibt oder
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2 oder § 33 Absatz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 6, 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 und 9 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, soweit sie für die Durchführung der dort genannten Vorschriften zuständig ist.

Abschnitt 5 - Bußgeldvorschriften

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 38 Absatz 1 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 38 Absatz 1 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 sind Haltungseinrichtungen, in denen am 24. August 2023 Tiere gehalten werden, von denen nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gewonnen werden, der zuständigen Behörde durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebes bis zum 1. August 2024 mitzuteilen. Auf die Mitteilung ist § 12 Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August März 2025 2026 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kennzeichnungspflichtige Lebensmittel, die vor dem 1. August März 2025 2026 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht werden, bis die jeweiligen Bestände aufgebraucht sind.

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat hat dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen zu berichten.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat hat dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Abschnitt 6 - Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 24 - 27)
 
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 3 erfüllt. Die Mastschweine müssen in einem befestigten, vollständig überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum gehalten werden. Das Gebäude oder der Raum muss
1.
die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, erfüllen und
2.
so gestaltet sein, dass jedem Tier mindestens zur Verfügung steht:
a)
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,
b)
ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und
c)
gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, zu dem jedes Schwein jederzeit Zugang hat und das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 3 erfüllt. Die Mastschweine müssen in einem befestigten, vollständig überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum gehalten werden. Das Gebäude oder der Raum muss
1.
die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Januar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden ist, erfüllen und
2.
so gestaltet sein, dass jedem Tier mindestens zur Verfügung steht:
a)
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,
b)
ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung und
c)
gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, zu dem jedes Schwein jederzeit Zugang hat und das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall+Platz“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt
1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die
a)
aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,
b)
die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
c)
jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 bietet,
d)
jedem Tier einen Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bietet,
e)
über Buchten verfügt, die mit den nachstehenden Elementen ausgestattet sind, die den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen:
aa)
gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, zu dem jedes Tier jederzeit Zugang hat und das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient und
bb)
Raufutter, das zusätzlich zum Beschäftigungsmaterial nach Doppelbuchstabe aa gegeben wird, und
f)
über Buchten verfügt, die jeweils mit mindestens drei der nachstehenden Elemente ausgestattet sind, die den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen:
aa)
Kontaktgittern zwischen den Buchten, die mindestens drei Mastschweinen gleichzeitig den Kontakt zu Mastschweinen einer anderen Gruppe ermöglichen,
bb)
Trennwänden innerhalb der Buchten, die verschiedene Funktionsbereiche voneinander abgrenzen,
cc)
einer oder mehreren erhöhten Ebenen über der Bodenfläche, die für die Schweine sicher zu nutzen und über eine Rampe leicht zu erreichen sind und deren Flächen nicht auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Nummer 1 Buchstabe c angerechnet werden,
dd)
Mikroklimabereichen, durch die verschiedene Temperaturbereiche innerhalb der Buchten angeboten werden,
ee)
unterschiedlichen Lichtverhältnissen in den Buchten,
ff)
geeigneten Scheuervorrichtungen,
gg)
für jeweils bis zu 24 Mastschweine mindestens einer geeigneten Tränke mit offener Wasserfläche, die zusätzlich zu § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,
hh)
einem Liegebereich, der höchstens einen Perforationsgrad von höchstens fünf Prozent aufweist und weich oder eingestreut sein muss und der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Tier mindestens eine Fläche nach Tabelle 2 aufweist,
ii)
sonstigen Elementen, die eine zusätzliche Strukturierung der Bucht ermöglichen,
oder
2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die
a)
die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a bis e Doppelbuchstabe aa erfüllt und
b)
in der den Tieren jederzeit eine umgrenzte Fläche außerhalb eines Stalles zur Verfügung steht, die von den Schweinen selbstständig aufgesucht und verlassen werden kann (Auslauf) und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen.
Tabelle 1
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,563
über 50 bis 1100,844
über 1101,125

Tabelle 2
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammLiegefläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,3
über 50 bis 1100,6
über 1100,9

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Stall+Platz“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt
1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die
a)
aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,
b)
die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
c)
jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 bietet,
d)
jedem Tier einen Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bietet,
e)
über Buchten verfügt, die mit den nachstehenden Elementen ausgestattet sind, die den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen:
aa)
gesundheitlich unbedenkliches und in ausreichender Menge vorhandenes organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial, zu dem jedes Tier jederzeit Zugang hat und das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient und
bb)
Raufutter, das zusätzlich zum Beschäftigungsmaterial nach Doppelbuchstabe aa gegeben wird, und
f)
über Buchten verfügt, die jeweils mit mindestens drei der nachstehenden Elemente ausgestattet sind, die den Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechen:
aa)
Kontaktgittern zwischen den Buchten, die mindestens drei Mastschweinen gleichzeitig den Kontakt zu Mastschweinen einer anderen Gruppe ermöglichen,
bb)
Trennwänden innerhalb der Buchten, die verschiedene Funktionsbereiche voneinander abgrenzen,
cc)
einer oder mehreren erhöhten Ebenen über der Bodenfläche, die für die Schweine sicher zu nutzen und über eine Rampe leicht zu erreichen sind und deren Flächen nicht auf die uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Nummer 1 Buchstabe c angerechnet werden,
dd)
Mikroklimabereichen, durch die verschiedene Temperaturbereiche innerhalb der Buchten angeboten werden,
ee)
unterschiedlichen Lichtverhältnissen in den Buchten,
ff)
geeigneten Scheuervorrichtungen,
gg)
für jeweils bis zu 24 Mastschweine mindestens einer geeigneten Tränke mit offener Wasserfläche, die zusätzlich zu § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 5 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,
hh)
einem Liegebereich, der höchstens einen Perforationsgrad von höchstens fünf Prozent aufweist und weich oder eingestreut sein muss und der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Tier mindestens eine Fläche nach Tabelle 2 aufweist,
ii)
sonstigen Elementen, die eine zusätzliche Strukturierung der Bucht ermöglichen,
oder
2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die
a)
die Anforderungen nach Nummer 1 Buchstabe a bis e Doppelbuchstabe aa erfüllt und
b)
in der den Tieren jederzeit eine umgrenzte Fläche außerhalb eines Stalles zur Verfügung steht, die von den Schweinen selbstständig aufgesucht und verlassen werden kann (Auslauf) und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen.
Tabelle 1
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,563
über 50 bis 1100,844
über 1101,125

Tabelle 2
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammLiegefläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,3
über 50 bis 1100,6
über 1100,9

Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Frischluftstall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt
1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die
a)
aus einem befestigten und ganz oder teilweise überdachten Gebäude oder Raum besteht, das oder der die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
aus einem befestigten und ganz oder teilweise überdachten Gebäude oder Raum besteht, das oder der die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 Absatz 2, 3, 3a Satz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]6 erfüllt,
b)
so gestaltet ist, dass
aa)
das Außenklima in jeder Bucht einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat,
bb)
jedes Tier jederzeit Zugang zu unterschiedlichen Klimabereichen hat und
cc)
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, und
c)
entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellt:
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,7
über 50 bis 1201,3
über 1201,5
oder
2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind,
a)
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]7 erfüllt,
b)
die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,
c)
in der den Tieren im Gebäude oder im Raum innerhalb der jeweiligen Bucht ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,
d)
in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen und
e)
in der abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,7
über 50 bis 1201,1
über 1201,4

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c kann den Tieren eine geringere uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Frischluftstall“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt
1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die
a)
aus einem befestigten und ganz oder teilweise überdachten Gebäude oder Raum besteht, das oder der die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
aus einem befestigten und ganz oder teilweise überdachten Gebäude oder Raum besteht, das oder der die Anforderungen an Haltungseinrichtungen nach den §§ 3 und 22 Absatz 2, 3, 3a Satz 1 Nummer 1, 2 und Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]6 erfüllt,
b)
so gestaltet ist, dass
aa)
das Außenklima in jeder Bucht einen wesentlichen Einfluss auf das Stallklima hat,
bb)
jedes Tier jederzeit Zugang zu unterschiedlichen Klimabereichen hat und
cc)
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und das vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, und
c)
entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellt:
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,7
über 50 bis 1201,3
über 1201,5
oder
2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind,
a)
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]7 erfüllt,
b)
die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,
c)
in der den Tieren im Gebäude oder im Raum innerhalb der jeweiligen Bucht ein Liegebereich nach § 29 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur Verfügung steht,
d)
in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht und dadurch jedem Tier ermöglicht wird, äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrzunehmen und
e)
in der abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere jedem Schwein insgesamt mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,7
über 50 bis 1201,1
über 1201,4

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c kann den Tieren eine geringere uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung gestellt werden, soweit Gründe des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden.
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Auslauf/Weide“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Die Mastschweine müssen
1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,
a)
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]8 erfüllt,
b)
die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,
aa)
in dem jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 zur Verfügung steht,
bb)
in dem jedem Tier ein eingestreuter Liegebereich zur Verfügung steht, und
cc)
in dem abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein überwiegender Teil der Bodenfläche geschlossen ist, und
c)
in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, und
d)
in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht, der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere je Schwein mindestens eine abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geschlossene, uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 2 aufweist,
oder
2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,
a)
die die Anforderungen nach § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
b)
in der sie dauerhaft im Freien ohne festen Stall gehalten werden und
in der sie dauerhaft, im Freien ohne festen Stall nach Maßgabe des § 29a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]9 gehalten werden und
c)
in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.
Abweichend von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden. Für den Zeitraum, in dem die Tiere nicht im Freien ohne festen Stall gehalten werden, müssen abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b die Tiere in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen nach den §§ 3, 22 und 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt.
Tabelle 1
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,5
über 50 bis 1201,0
über 1201,5

Tabelle 2
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,25
über 50 bis 1200,5
über 1200,8
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die vom Mastschwein gewonnen wurden, ist die Bezeichnung „Auslauf/Weide“ zu verwenden, wenn die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt in einer Haltungseinrichtung gehalten worden sind, die die Anforderungen nach Satz 2 erfüllt. Die Mastschweine müssen
1.
in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,
a)
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
die die Anforderungen nach den §§ 3 und 22 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]8 erfüllt,
b)
die aus einem befestigten, ganz oder teilweise überdachten und geschlossenen oder überwiegend geschlossenen Gebäude oder Raum besteht,
aa)
in dem jedem Tier, abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 1 zur Verfügung steht,
bb)
in dem jedem Tier ein eingestreuter Liegebereich zur Verfügung steht, und
cc)
in dem abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ein überwiegender Teil der Bodenfläche geschlossen ist, und
c)
in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient, und
d)
in der den Tieren jederzeit ein Auslauf zur Verfügung steht, der entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere je Schwein mindestens eine abweichend von § 22 Absatz 3 Nummer 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geschlossene, uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach Tabelle 2 aufweist,
oder
2.
in einer Haltungseinrichtung gehalten werden,
a)
die die Anforderungen nach § 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt,
b)
in der sie dauerhaft im Freien ohne festen Stall gehalten werden und
in der sie dauerhaft, im Freien ohne festen Stall nach Maßgabe des § 29a der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung … [Entwurf 8. Änderungsverordnung]9 gehalten werden und
c)
in der jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das das Schwein untersuchen und bewegen kann und vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient.
Abweichend von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d oder Nummer 2 Buchstabe b kann die Zeit, in der den Tieren der Auslauf zur Verfügung steht, für die erforderliche Dauer der Reinigung oder kurzzeitig, soweit dies im Einzelfall aus Gründen des Tierschutzes zwingend erforderlich ist, reduziert werden. Für den Zeitraum, in dem die Tiere nicht im Freien ohne festen Stall gehalten werden, müssen abweichend von Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b die Tiere in einer Haltungseinrichtung gehalten werden, die die Anforderungen nach den §§ 3, 22 und 29 Absatz 2 Satz 1 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllt.
Tabelle 1
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,5
über 50 bis 1201,0
über 1201,5

Tabelle 2
12
Durchschnittsgewicht in KilogrammBodenfläche in Quadratmetern
über 30 bis 500,25
über 50 bis 1200,5
über 1200,8
6
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
7
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
8
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.
9
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.