Synopse zur Änderung an
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

Erstellt am: 24.03.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
21.12.2022

Verkündet am:
30.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2852
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 361/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 361/1/22
    02.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 342-342

    Beschlüsse:

    S. 342 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (361/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 361/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3712
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6767-6775

    Beschlüsse:

    S. 6775A - Überweisung (20/3712)
    13.10.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4596
    Urheber: Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft
    23.11.2022
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8645-8648

    Beschlüsse:

    S. 8648C - Annahme in Ausschussfassung (20/3712, 20/4596)
    01.12.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8648-8648

    Beschlüsse:

    S. 8648C - Annahme in Ausschussfassung (20/3712, 20/4596)
    01.12.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 624/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - Zustimmung (624/22), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 624/22(B)
    16.12.2022
  13. Unterrichtung
    BR-Drucksache 564/24
    Urheber: Bundesregierung
    07.11.2024
Kurzbeschreibung:

Reduktion von Antibiotikaanwendungen bei Nutztieren zur Vermeidung von Antibiotikaresistenzen: Erweiterung des nationalen Antibiotikaminimierungskonzepts, Erfassung von Antibiotikaverbrauchsdaten bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten zur Erfüllung der Verpflichtungen zur EU-einheitlichen Antibiotikadatenübermittlung, Meldepflicht für Behandlungen mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, Abänderung versch. technischer Vorschriften, u.a. zur Verkürzung der im Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Fristen; Anpassung der Blankett-Bußgeldnorm an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts betr. Bewehrung europarechtlicher Normen;
Neufassung §§ 54-61 (Unterabschnitt 5 - Vorschriften zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung) sowie Änderung weiterer §§ und Anlagen 1 bis 2 Tierarzneimittelgesetz, Änderung § 32 Tiergesundheitsgesetz; Verordnungsermächtigung

Bezug: Verordnung (EU) 2021/578 vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren (ABl. L 123, 09.04.2021, S. 7) ; Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35, 17.02.2022, S. 7)
Bericht über die Evaluierung des Antibiotikaminimierungskonzepts der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (BT-Drs 19/11070)
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 zur Verfassungswidrigkeit der Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz (2 BvL 1/15)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung der Zielsetzung des Gesetzes durch Bezugnahme auf das 50-Prozent-Reduktionsziel der Farm-to-Fork-Strategie der EU-Kommission, Möglichkeit zum Hinzuziehen einer zweiten Veterinärkraft bei Änderung des Maßnahmenplans, Entfall des Haftungsrisikos für Tierärzte im Falle einer fehlerhaften tierärztlichen Meldung von Antibiotikadaten, Klarstellung zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen betr. der Einschränkung oder dem Verbot bestimmter Antibiotika, insb. beim Wirkstoff Colistin, Evaluierung der Gesetzeswirkung und Berichterstattung an den Deutschen Bundestag innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten, klarstellende Korrektur der Zuständigkeitsaufteilung zw. Bundesländern und Bundesoberbehörden bei der Ausstellung der WHO-Zertifikate für Tierarzneimittel, weitere Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen;
Erneute Änderung versch. §§ und Anlagen sowie Einfügung § 94 Tierarzneimittelgesetz

Bezug: "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem
KOM(2020)381 endg., Ratsdok.-Nr. 8280/20, BR-Drs 280/20

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 5 - Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr

(1) Verboten sind die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024), die Ausfuhr und die Durchfuhr
1.
von an einer Seuche erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierten Tieren sowie von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
2.
von toten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes an einer Seuche erkrankt oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infiziert gewesen oder an einer Seuche verendet sind, oder
3.
von Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind.
Das Verbot nach Satz 1 gilt
1.
für Wassertiere nur insoweit, als die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelt worden ist, und
2.
für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere, für tote Tiere und Teile von Tieren sowie für Erzeugnisse, Gegenstände und Stoffe nur, soweit nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 oder Gegenstände und Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die so behandelt worden sind, dass Seuchenerreger abgetötet worden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen für die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat von auf behördliche Anordnung getöteten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können.

Abschnitt 8 - Überwachung, zuständige Behörden

(1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung der Verbringung von lebenden und toten Tieren, Teilen von Tieren und von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen und Stoffen in die Union sowie bei deren Durchfuhr und Ausfuhr mit. Die Zollbehörden können
1.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Verbringung in die Union, der Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die Überwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
(2) Zum Zwecke der Überwachung aus einem Drittland in das Inland verbrachter Tiere oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierter Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe haben die Zollbehörden den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die Überwachung erforderlichen Angaben über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens von Sendungen der vorstehend genannten Art zu übermitteln. Zu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Angaben über die Menge, das Herkunftsland, die für die Verbringung verantwortliche Person, den Hersteller oder einen anderen auf Grund dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher). Die Angaben zu den zufür für die Verbringung verantwortlichen Personen, Herstellern und sonstigen Verantwortlichen umfassen deren Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten, soweit den Zollbehörden die Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich im Rahmen eines automatisierten elektronischen Informationsaustausches zwischen den Zollbehörden und dem Bundesamt. Das Bundesamt leitet die übermittelten Angaben an die zuständigen Behörden weiter. Sofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1 bis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Angaben den zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(2) Zum Zwecke der Überwachung aus einem Drittland in das Inland verbrachter Tiere oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierter Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe haben die Zollbehörden den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die Überwachung erforderlichen Angaben über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens von Sendungen der vorstehend genannten Art zu übermitteln. Zu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Angaben über die Menge, das Herkunftsland, die für die Verbringung verantwortliche Person, den Hersteller oder einen anderen auf Grund dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher). Die Angaben zu den zufür für die Verbringung verantwortlichen Personen, Herstellern und sonstigen Verantwortlichen umfassen deren Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten, soweit den Zollbehörden die Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich im Rahmen eines automatisierten elektronischen Informationsaustausches zwischen den Zollbehörden und dem Bundesamt. Das Bundesamt leitet die übermittelten Angaben an die zuständigen Behörden weiter. Sofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1 bis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Angaben den zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(3) Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollbehörden bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe die erste zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zollbehörden zugeordneten zuständigen Behörden, soweit die Verbringung in die Union durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.