Synopse zur Änderung an
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

Erstellt am: 12.03.2026

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
21.12.2022

Verkündet am:
30.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2852
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 361/22
    Urheber: Bundesregierung
    05.08.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 361/1/22
    02.09.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1024 , S. 342-342

    Beschlüsse:

    S. 342 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (361/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    16.09.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 361/22(B)
    16.09.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3712
    Urheber: Bundesregierung
    28.09.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/60 , S. 6767-6775

    Beschlüsse:

    S. 6775A - Überweisung (20/3712)
    13.10.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4596
    Urheber: Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft
    23.11.2022
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8645-8648

    Beschlüsse:

    S. 8648C - Annahme in Ausschussfassung (20/3712, 20/4596)
    01.12.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8648-8648

    Beschlüsse:

    S. 8648C - Annahme in Ausschussfassung (20/3712, 20/4596)
    01.12.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 624/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 531-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - Zustimmung (624/22), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 624/22(B)
    16.12.2022
  13. Unterrichtung
    BR-Drucksache 564/24
    Urheber: Bundesregierung
    07.11.2024
Kurzbeschreibung:

Reduktion von Antibiotikaanwendungen bei Nutztieren zur Vermeidung von Antibiotikaresistenzen: Erweiterung des nationalen Antibiotikaminimierungskonzepts, Datenerfassung zur Anwendung antimikrobieller Arzneimittel bei den lebensmittelliefernden Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute zur Erfüllung der Verpflichtungen zur EU-einheitlichen Antibiotikadatenübermittlung, Meldepflicht für Behandlungen mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, Abänderung versch. technischer Vorschriften, u.a. zur Verkürzung der im Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Fristen; Anpassung der Blankett-Bußgeldnorm an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts betr. Bewehrung europarechtlicher Normen;
Neufassung §§ 54-61 (Unterabschnitt 5 - Vorschriften zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung) sowie Änderung weiterer §§ und Anlagen 1 bis 2 Tierarzneimittelgesetz, Änderung § 32 Tiergesundheitsgesetz; Verordnungsermächtigung

Bezug: Verordnung (EU) 2021/578 vom 29. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Anforderungen an die Erhebung von Daten über das Verkaufsvolumen und die Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren (ABl. L 123, 09.04.2021, S. 7) ; Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35, 17.02.2022, S. 7)
Bericht über die Evaluierung des Antibiotikaminimierungskonzepts der 16. Novelle des Arzneimittelgesetzes (BT-Drs 19/11070)
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 2016 zur Verfassungswidrigkeit der Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz (2 BvL 1/15)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erweiterung der Zielsetzung des Gesetzes durch Bezugnahme auf das 50-Prozent-Reduktionsziel der Farm-to-Fork-Strategie der EU-Kommission, Möglichkeit zum Hinzuziehen einer zweiten Veterinärkraft bei Änderung des Maßnahmenplans, Entfall des Haftungsrisikos für Tierärzte im Falle einer fehlerhaften tierärztlichen Meldung von Antibiotikadaten, Klarstellung zur Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen betr. der Einschränkung oder dem Verbot bestimmter Antibiotika, insb. beim Wirkstoff Colistin, Evaluierung der Gesetzeswirkung und Berichterstattung an den Deutschen Bundestag innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten, klarstellende Korrektur der Zuständigkeitsaufteilung zw. Bundesländern und Bundesoberbehörden bei der Ausstellung der WHO-Zertifikate für Tierarzneimittel, weitere Klarstellungen und redaktionelle Korrekturen;
Erneute Änderung versch. §§ und Anlagen sowie Einfügung § 94 Tierarzneimittelgesetz

Bezug: "Vom Hof auf den Tisch" - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem
KOM(2020)381 endg., Ratsdok.-Nr. 8280/20, BR-Drs 280/20

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeines

Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von gehaltenen Tieren, Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die diese Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 39 bleibt unberührt.
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen bei Tieren und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von gehaltenen Tieren, Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die diese Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 39 bleibt unberührt.

Abschnitt 1 - Allgemeines

(1) Im Sinne Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind gelten die Begriffsbestimmungen
1.
der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
Tiere oder
Tierseuche:
Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf
a)
Tiere oder
b)
Menschen (Zoonosen)
übertragen werden kann,
2.
der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse sowie
Tierseuchenerreger:
Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,
3.
Haustiere:
a)
vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie,
b)
wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
ausgenommen Fische,
4.
Vieh:
Haustiere folgender Arten:
a)
Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b)
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c)
Schafe und Ziegen,
d)
Schweine,
e)
Hasen, Kaninchen,
f)
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
g)
Gehegewild,
h)
Kameliden,
5.
Fische:
a)
Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale,
b)
Krebstiere (Crustaceae) und
c)
Weichtiere (Molluska),
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas,
6.
verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere,
7.
seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,
8.
ansteckungsverdächtige Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben,
9.
Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Union angehört,
10.
Drittland:
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
11.
innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat,
12.
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union,
13.
Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
14.
Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr,
15.
Erzeugnisse:
a)
alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die von Tieren gewonnen worden sind oder sonst von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen von Tieren hergestellt worden sind, auch in Verbindung mit anderen Gegenständen oder Stoffen, sowie
b)
sonstige Gegenstände oder Stoffe,
die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
16.
Immunologisches Tierarzneimittel:
ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Wege zur
a)
Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder hergestelltes Serum,
b)
Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen oder
c)
Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff,
der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,
17.
In-vitro-Diagnostikum:
ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,
18.
der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Absatz 3 Nummer 1 nichts anderes geregelt ist.
Tierhalter:
derjenige, der ein Tier besitzt.
(1) Im Sinne Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind gelten die Begriffsbestimmungen
1.
der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
Tiere oder
Tierseuche:
Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf
a)
Tiere oder
b)
Menschen (Zoonosen)
übertragen werden kann,
2.
der auf Grundlage von Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnungen, Durchführungsverordnungen und Durchführungsbeschlüsse sowie
Tierseuchenerreger:
Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,
3.
Haustiere:
a)
vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie,
b)
wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
ausgenommen Fische,
4.
Vieh:
Haustiere folgender Arten:
a)
Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b)
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c)
Schafe und Ziegen,
d)
Schweine,
e)
Hasen, Kaninchen,
f)
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
g)
Gehegewild,
h)
Kameliden,
5.
Fische:
a)
Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale,
b)
Krebstiere (Crustaceae) und
c)
Weichtiere (Molluska),
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas,
6.
verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere,
7.
seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,
8.
ansteckungsverdächtige Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben,
9.
Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Union angehört,
10.
Drittland:
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
11.
innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat,
12.
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union,
13.
Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
14.
Durchfuhr:
Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr,
15.
Erzeugnisse:
a)
alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die von Tieren gewonnen worden sind oder sonst von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen von Tieren hergestellt worden sind, auch in Verbindung mit anderen Gegenständen oder Stoffen, sowie
b)
sonstige Gegenstände oder Stoffe,
die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
16.
Immunologisches Tierarzneimittel:
ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Wege zur
a)
Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder hergestelltes Serum,
b)
Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen oder
c)
Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff,
der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,
17.
In-vitro-Diagnostikum:
ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,
18.
der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024, soweit in Absatz 3 Nummer 1 nichts anderes geregelt ist.
Tierhalter:
derjenige, der ein Tier besitzt.
(2) Für in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Falldefinitionen des Artikels 9 Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 entsprechend, soweit es sich nicht um gelistete Seuchen oder neu auftretende Seuchen handelt und nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1.
Unternehmer: ein Unternehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/429 in der Fassung vom 25. Juli 2018,
2.
Gehegewild: wild lebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden,
3.
In-vitro-Diagnostikum: ein System, das unter Verwendung eines Seuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes eines Tieres mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Seuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden.

Abschnitt 1 2 - Allgemeines Maßnahmen zur Vorbeugung vor Seuchen und zu deren Bekämpfung

Wer Vieh (1) Stellt ein Unternehmer eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder Fische hält, eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei einem oder mehreren Tieren, für das oder die er verantwortlich ist, fest, oder erlangt er Kenntnis über eine solche Feststellung, so hat er unverzüglich einen Tierarzt zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung informieren, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können.
1.
dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden,
2.
sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen,
3.
Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind.
Wer Vieh (1) Stellt ein Unternehmer eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder Fische hält, eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung bei einem oder mehreren Tieren, für das oder die er verantwortlich ist, fest, oder erlangt er Kenntnis über eine solche Feststellung, so hat er unverzüglich einen Tierarzt zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung informieren, damit eingehendere Untersuchungen angestellt werden können.
1.
dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verschleppt werden,
2.
sich im Hinblick auf die Übertragbarkeit anzeigepflichtiger Tierseuchen bei den von ihm gehaltenen Tieren sachkundig zu machen,
3.
Vorbereitungen zur Umsetzung von Maßnahmen zu treffen, die von ihm beim Ausbruch einer Tierseuche nach den für die Tierseuche maßgeblichen Rechtsvorschriften durchzuführen sind.
(2) Stellt ein Angehöriger der mit Tieren befassten Berufe in Ausübung seines Berufes bei einem Tier oder mehreren Tieren eine anormale Mortalität, andere Anzeichen einer schweren Krankheit oder eine ohne ersichtlichen Grund deutlich verminderte Produktionsleistung fest, so hat er unverzüglich den für das Tier oder die Tiere verantwortlichen Unternehmer darüber zu informieren.
(3) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
1.
das Verfahren der Information nach den Absätzen 1 und 2, insbesondere die Form und die zu übermittelnden Angaben, zu regeln,
2.
den Kreis der nach Absatz 1 verpflichteten Personen zu erweitern und
3.
Kriterien für das Vorliegen einer anormalen Mortalität, anderer Anzeichen einer schweren Krankheit oder einer deutlich verminderten Produktionsleistung im Sinne der Absätze 1 und 2 festzulegen.

Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen und zu deren Bekämpfung

(1) Bricht eine auf Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren Grund und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie
1.
die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,
des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
2.
Vorschriften erlassen über
a)
das Meldeverfahren,
b)
den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche,
c)
den Kreis der meldepflichtigen Personen,
d)
die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das Bundesministerium
aa)
zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
bb)
zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
cc)
zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und
dd)
zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie
e)
die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.
der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere
unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
(1) Bricht eine auf Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren Grund und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie
1.
die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,
des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
2.
Vorschriften erlassen über
a)
das Meldeverfahren,
b)
den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche,
c)
den Kreis der meldepflichtigen Personen,
d)
die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das Bundesministerium
aa)
zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
bb)
zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
cc)
zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und
dd)
zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie
e)
die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.
der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere
unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
(2) Die Pflichten In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer Satz 1 kann das Bundesministerium ferner bestimmen, welche meldepflichtigen Seuchen von den Vorschriften dieses Gesetzes, die auf eine Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst sind.
1.
in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,
2.
mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt ist,
3.
als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder
4.
Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.
Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner
1.
für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter,
2.
für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber des Gewahrsams.
(2) Die Pflichten In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer Satz 1 kann das Bundesministerium ferner bestimmen, welche meldepflichtigen Seuchen von den Vorschriften dieses Gesetzes, die auf eine Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst sind.
1.
in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,
2.
mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt ist,
3.
als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder
4.
Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.
Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner
1.
für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter,
2.
für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber des Gewahrsams.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß und Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, der Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen eingeschränkt oder, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, erweitert werden.
(5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen. Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein.

Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen und zu deren Bekämpfung

(1) Stellt die zuständige Behörde aufgrund auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte oder einer Anzeige Meldung einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche den Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche solchen Seuche unter Haustieren gehaltenen Landtieren, gehaltenen Wassertieren oder sonstigen gehaltenen Tieren fest, so ordnet hat sie an, anzuordnen, dass die betroffenen Tiere kranken und verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, eingesperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung von Fischen entsprechend, Wassertieren nur, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, Seuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten anzeigepflichtigen meldepflichtigen Tierseuche Seuche bei wild wildlebenden lebenden Tieren entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere als anzeigepflichtige Tierseuchen die in Satz 4 genannten meldepflichtigen Seuchen und für neu auftretende Seuchen Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.
(1) Stellt die zuständige Behörde aufgrund auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte oder einer Anzeige Meldung einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche den Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche solchen Seuche unter Haustieren gehaltenen Landtieren, gehaltenen Wassertieren oder sonstigen gehaltenen Tieren fest, so ordnet hat sie an, anzuordnen, dass die betroffenen Tiere kranken und verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, eingesperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung von Fischen entsprechend, Wassertieren nur, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, Seuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten anzeigepflichtigen meldepflichtigen Tierseuche Seuche bei wild wildlebenden lebenden Tieren entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere als anzeigepflichtige Tierseuchen die in Satz 4 genannten meldepflichtigen Seuchen und für neu auftretende Seuchen Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.
(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen Behörde durchzuführen.
(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen Behörde durchzuführen.
(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche Seuche nur mittels bestimmter an einem verdächtigen möglicherweise mit einem Seuchenerreger infizierten Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen möglicherweise mit einem Seuchenerreger infizierten Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024 benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle Fall des Ausbruchs einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten anzeigepflichtigen meldepflichtigen Tierseuche oder Seuche sowie im Fall des Vorliegens von Gründen für den Verdachts Verdacht des Ausbruchs einer solchen Tierseuche Seuche ist die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem In-vitro-Diagnostikum nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 durchzuführen.
1.
die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, die in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 veröffentlicht worden sind, und
2.
die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem zugelassenen In-vitro-Diagnostikum nach § 11 Absatz 2 Satz 1 oder mit einer Nachweismethode nach § 11 Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.
(3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche Seuche nur mittels bestimmter an einem verdächtigen möglicherweise mit einem Seuchenerreger infizierten Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen möglicherweise mit einem Seuchenerreger infizierten Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024 benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle Fall des Ausbruchs einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten anzeigepflichtigen meldepflichtigen Tierseuche oder Seuche sowie im Fall des Vorliegens von Gründen für den Verdachts Verdacht des Ausbruchs einer solchen Tierseuche Seuche ist die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem In-vitro-Diagnostikum nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 durchzuführen.
1.
die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, die in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 veröffentlicht worden sind, und
2.
die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem zugelassenen In-vitro-Diagnostikum nach § 11 Absatz 2 Satz 1 oder mit einer Nachweismethode nach § 11 Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.

Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen und zu deren Bekämpfung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
1.
über den Umgang mit Tierseuchenerregern, Seuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
2.
über
a)
den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern Seuchenerregern umgegangen wird,
b)
die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerregern Seuchenerregern umgegangen wird,
3.
über
a)
den Umgang mit Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung,
b)
die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen,
c)
die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger Seuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,
4.
über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen,
5.
über
a)
die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
b)
die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
c)
Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,
d)
das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,
e)
das Führen von Aufzeichnungen und Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Bücher,
6.
über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger Seuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,
7.
über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
a)
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder
b)
Fahrzeugen Fahrzeugen, Behältern, sonstigen Gegenständen oder Behältern, Stoffen, die Träger von Tierseuchenerregern Seuchenerregern sind oder sein können,
Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,
8.
über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere
a)
das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern Registern, Kontrollbüchern oder Kontrollbüchern, Verbringungsdokumenten,
b)
die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,
c)
die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
8a.
über die Pflichten von Personen, insbesondere Unternehmern und Heimtierhaltern, in Bezug auf die Beantragung der Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für gehaltene Tiere,
8b.
über die Pflichten von Personen, insbesondere Unternehmern und Heimtierhaltern, in Bezug auf die Information über die Verbringungen gehaltener Tiere,
8c.
über die Pflichten von Personen, insbesondere Tierärzten, über das Ausstellen von Ausweisen,
9.
über die Registrierung, Kennzeichnung, Kennzeichnung und Identifizierung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, Kennzeichnungs- und Identifizierungsmittel sowie der Dokumente zur Identifizierung und der Pflichten zur Mitführung solcher Dokumente, von
a)
Tieren oder Teilen von Tieren,
b)
Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, oder
Erzeugnissen oder
c)
Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
10.
über
a)
Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger, Seuchenerreger,
b)
die Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken, über therapeutische Maßnahmen, über Heilbehandlungen gegen Seuchen und über die Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung von Tierarzneimitteln unter kontrollierten Bedingungen, jeweils einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
c)
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
11.
über
a)
die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,
b)
die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,
c)
die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel,
d)
Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische Wassertiere aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen Wassertieren oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen, Wassertieren,
12.
über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,
13.
über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung von toter toten Tiere Tieren oder Teilen von Tieren und von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
14.
über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
15.
über die Absonderung, Quarantäne, Isolierung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,
16.
über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,
17.
über
a)
den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche einer Seuche erkrankte, verdächtige mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für die Tierseuche eine Seuche empfängliche Tiere aufhalten,
b)
die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
18.
über die Sperre
a)
von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige an einer Seuche erkrankte, mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für eine Seuche empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,
b)
von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers, Seuchenerregers,
c)
eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Seuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
18a.
über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche einer Seuche erkrankte oder verdächtige mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte Tiere aufhalten,
19.
über das Abfischen von Fischen Wassertieren und das Einbringen Einsetzen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Wassertieren,
20.
über
a)
das Töten
a)
aa)
an einer Seuche erkrankter oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere,
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b) bb)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern Seuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche Seuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c) cc)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger Seuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern Seuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
d) dd)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung Absonderung, Quarantäne oder Isolierung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
b)
die unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Teile von Tieren oder von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen,
über das Töten
a)
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
d)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
21.
über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen, sowie über eine Informationspflicht für die Aufnahme solcher Tätigkeiten, eine Änderung der Tätigkeiten oder deren Einstellung und eine Registrierungspflicht vor Aufnahme solcher Tätigkeiten,
22.
über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Tierseuchenerregern Seuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,
23.
über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c,
24.
über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,
25.
über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen,
26.
über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,
27.
über die tierärztliche Betreuung von Haustiere oder Fische haltender Betriebe, Betrieben, die Tiere halten,
28.
über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,
28a.
über die Suche nach verendeten wild wildlebenden lebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige an einer Seuche erkrankte, mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für eine Seuche empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,
28b.
über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke an einer Seuche erkrankte oder verdächtige mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte Tiere aufhalten,
28c.
über das Anlegen von Jagdschneisen,
29.
über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche. Seuche.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
1.
über den Umgang mit Tierseuchenerregern, Seuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
2.
über
a)
den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern Seuchenerregern umgegangen wird,
b)
die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerregern Seuchenerregern umgegangen wird,
3.
über
a)
den Umgang mit Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung,
b)
die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen,
c)
die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger Seuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,
4.
über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen,
5.
über
a)
die Lage und Abgrenzung eines Betriebes, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
b)
die Aufteilung eines Betriebes in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
c)
Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebes und von Betriebsteilen,
d)
das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebes, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,
e)
das Führen von Aufzeichnungen und Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Bücher,
6.
über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger Seuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,
7.
über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
a)
lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder
b)
Fahrzeugen Fahrzeugen, Behältern, sonstigen Gegenständen oder Behältern, Stoffen, die Träger von Tierseuchenerregern Seuchenerregern sind oder sein können,
Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,
8.
über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere
a)
das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern Registern, Kontrollbüchern oder Kontrollbüchern, Verbringungsdokumenten,
b)
die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,
c)
die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
8a.
über die Pflichten von Personen, insbesondere Unternehmern und Heimtierhaltern, in Bezug auf die Beantragung der Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für gehaltene Tiere,
8b.
über die Pflichten von Personen, insbesondere Unternehmern und Heimtierhaltern, in Bezug auf die Information über die Verbringungen gehaltener Tiere,
8c.
über die Pflichten von Personen, insbesondere Tierärzten, über das Ausstellen von Ausweisen,
9.
über die Registrierung, Kennzeichnung, Kennzeichnung und Identifizierung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, Kennzeichnungs- und Identifizierungsmittel sowie der Dokumente zur Identifizierung und der Pflichten zur Mitführung solcher Dokumente, von
a)
Tieren oder Teilen von Tieren,
b)
Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, oder
Erzeugnissen oder
c)
Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
10.
über
a)
Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger, Seuchenerreger,
b)
die Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken, über therapeutische Maßnahmen, über Heilbehandlungen gegen Seuchen und über die Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung von Tierarzneimitteln unter kontrollierten Bedingungen, jeweils einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
c)
die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
11.
über
a)
die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,
b)
die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,
c)
die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel,
d)
Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische Wassertiere aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen Wassertieren oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen, Wassertieren,
12.
über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,
13.
über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung von toter toten Tiere Tieren oder Teilen von Tieren und von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
14.
über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
15.
über die Absonderung, Quarantäne, Isolierung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,
16.
über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,
17.
über
a)
den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebiete, in oder an denen sich an der Tierseuche einer Seuche erkrankte, verdächtige mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für die Tierseuche eine Seuche empfängliche Tiere aufhalten,
b)
die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
18.
über die Sperre
a)
von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige an einer Seuche erkrankte, mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für eine Seuche empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,
b)
von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers, Seuchenerregers,
c)
eines bestimmten Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Seuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
18a.
über Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere die Umzäunung, von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten, in oder an denen sich an der Tierseuche einer Seuche erkrankte oder verdächtige mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte Tiere aufhalten,
19.
über das Abfischen von Fischen Wassertieren und das Einbringen Einsetzen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Wassertieren,
20.
über
a)
das Töten
a)
aa)
an einer Seuche erkrankter oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere,
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b) bb)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern Seuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche Seuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c) cc)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger Seuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern Seuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
d) dd)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung Absonderung, Quarantäne oder Isolierung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
b)
die unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Teile von Tieren oder von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen,
über das Töten
a)
seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
b)
empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
c)
nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
d)
von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden,
sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
21.
über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen, sowie über eine Informationspflicht für die Aufnahme solcher Tätigkeiten, eine Änderung der Tätigkeiten oder deren Einstellung und eine Registrierungspflicht vor Aufnahme solcher Tätigkeiten,
22.
über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, in denen mit Tierseuchenerregern Seuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,
23.
über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und c und den Nummern 4, 6, 10, 11, 13, 14, 17, 18, 28a und 28c,
24.
über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,
25.
über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen,
26.
über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,
27.
über die tierärztliche Betreuung von Haustiere oder Fische haltender Betriebe, Betrieben, die Tiere halten,
28.
über die verstärkte Bejagung oder Verbote oder Beschränkungen der Jagd,
28a.
über die Suche nach verendeten wild wildlebenden lebenden Tieren an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke, verdächtige an einer Seuche erkrankte, mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte oder für eine Seuche empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben, einschließlich ihrer Duldung,
28b.
über das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke an einer Seuche erkrankte oder verdächtige mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte Tiere aufhalten,
28c.
über das Anlegen von Jagdschneisen,
29.
über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche. Seuche.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18, 20 bis 28a und 28c können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person nach (Artikel Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) Grundgesetzes und der Freizügigkeit nach (Artikel Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) Grundgesetzes werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.
(3) Die Grundrechte der Freiheit der Person nach (Artikel Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) Grundgesetzes und der Freizügigkeit nach (Artikel Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) Grundgesetzes werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.
(4) Tierhalter, Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche Seuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.
(4) Tierhalter, Unternehmer und andere betroffene natürliche oder juristische Personen, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche Seuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.
(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden
1.
zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,
2.
zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke an einer Seuche erkrankte oder verdächtige mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte Tiere aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tierseuche Seuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu regeln.
(6) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 kann der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet werden
1.
zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Art und des Umfangs einer verstärkten Bejagung,
2.
zur Darlegung oder zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung
an Örtlichkeiten oder in Gebieten, an oder in denen sich seuchenkranke an einer Seuche erkrankte oder verdächtige mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierte Tiere aufhalten. Ist eine unverzügliche und wirksame Bekämpfung der Tierseuche Seuche nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen nicht sichergestellt, kann sie ferner die Bejagung durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten anordnen. In diesem Fall ist das erlegte Wild dem Jagdausübungsberechtigten auf dessen Verlangen zu überlassen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten einer Anordnung nach Satz 2 zu regeln.
(7) Der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks, das von Maßnahmen zur Absperrung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 18a betroffen ist, kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
1.
dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,
2.
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Der Eigentümer oder Besitzer eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks,
1.
dessen Nutzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28b verboten oder beschränkt worden ist,
2.
der auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28c, auch in Verbindung mit Absatz 2, zum Anlegen von Jagdschneisen verpflichtet worden ist,
kann für den ihm hierdurch jeweils entstehenden Aufwand oder Schaden Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Eine aus anderen Gründen als aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung bestehende Verpflichtung zum Anlegen von Jagdschneisen bleibt unberührt. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Der Jagdausübungsberechtigte, dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 28 oder 28a oder auf Grund entsprechend angeordneter Maßnahmen ein erhöhter Aufwand entsteht oder dessen Jagdausübung verboten oder beschränkt wird, kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand oder Schaden angemessenen Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen und zu deren Bekämpfung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger Seuchenerreger unwirksam gemacht werden.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger Seuchenerreger unwirksam gemacht werden.

Abschnitt 3 - Besondere Schutzmaßnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
1.
ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienenstände oder die Hummelstände von mindestens zwei Dritteln Drittel der Tiere Landtiere haltenden Betriebe auf Grund amtlicher Feststellung als frei von einer Tierseuche Seuche befunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären,
2.
ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit
a)
alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen Wassertieren als frei von einer Tierseuche Seuche befunden worden sind,
b)
der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen Wassertieren aus von der jeweiligen Tierseuche Seuche freien Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
c)
außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen Wassertieren mindestens einen Kilometer von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind oder eine Seuchenverschleppung durch Aufstiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher Wirkung verhindert werden kann.
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
1.
ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienenstände oder die Hummelstände von mindestens zwei Dritteln Drittel der Tiere Landtiere haltenden Betriebe auf Grund amtlicher Feststellung als frei von einer Tierseuche Seuche befunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären,
2.
ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit
a)
alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen Wassertieren als frei von einer Tierseuche Seuche befunden worden sind,
b)
der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen Wassertieren aus von der jeweiligen Tierseuche Seuche freien Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
c)
außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen Wassertieren mindestens einen Kilometer von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind oder eine Seuchenverschleppung durch Aufstiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher Wirkung verhindert werden kann.
(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung, die Verwertung und das Verbringen der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse verbieten oder beschränken. beschränken Ferner kann die zuständige Behörde das Verbringen solcher Tiere oder der von von: ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verbieten oder beschränken.
1.
Tieren, die
a)
für die Seuche empfänglich sind oder die Seuche übertragen können und
b)
aus Landtiere haltenden Betrieben oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden worden sind,
2.
Erzeugnissen, die von Tieren nach Nummer 1 stammen und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, und
3.
Teilen von Tieren nach Nummer 1.
Ferner kann die zuständige Behörde das Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Teilen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Schutzgebiete verbieten oder beschränken.
(2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung, die Verwertung und das Verbringen der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse verbieten oder beschränken. beschränken Ferner kann die zuständige Behörde das Verbringen solcher Tiere oder der von von: ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verbieten oder beschränken.
1.
Tieren, die
a)
für die Seuche empfänglich sind oder die Seuche übertragen können und
b)
aus Landtiere haltenden Betrieben oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Wassertieren stammen, die nicht als frei von der Seuche befunden worden sind,
2.
Erzeugnissen, die von Tieren nach Nummer 1 stammen und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, und
3.
Teilen von Tieren nach Nummer 1.
Ferner kann die zuständige Behörde das Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Teilen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Schutzgebiete verbieten oder beschränken.
(3) Zum Schutz von Fischbeständen Wassertieren vor Tierseuchen Seuchen kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten
1.
einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen,
2.
ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet, in dem die Fische Wassertiere haltenden Betriebe die Kontrolle der Fischgesundheit Gesundheit der Wassertiere sowie die Tierseuchenvorbeugung Seuchenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung einheitlich durchführen, hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen sowie
3.
Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung, zum Inverkehrbringen und zum Transport von Fischen Wassertieren innerhalb eines Betriebes oder zwischen den Betrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2 mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.
(3) Zum Schutz von Fischbeständen Wassertieren vor Tierseuchen Seuchen kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten
1.
einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen,
2.
ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet, in dem die Fische Wassertiere haltenden Betriebe die Kontrolle der Fischgesundheit Gesundheit der Wassertiere sowie die Tierseuchenvorbeugung Seuchenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung einheitlich durchführen, hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen sowie
3.
Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung, zum Inverkehrbringen und zum Transport von Fischen Wassertieren innerhalb eines Betriebes oder zwischen den Betrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2 mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.

Abschnitt 3 - Besondere Schutzmaßnahmen

Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseuche Seuche anzusehen ist,
2.
die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche, Seuche, das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,
3.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist,
4.
die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter Gebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraussetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu bestimmten Kategorien vorzunehmen.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseuche Seuche anzusehen ist,
2.
die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche, Seuche, das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,
3.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist,
4.
die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter Gebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraussetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu bestimmten Kategorien vorzunehmen.

Abschnitt 3 - Besondere Schutzmaßnahmen

(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern Seuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Tiere Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wild wildlebende lebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern Seuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern Seuchenerregern einbezogen werden.
(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern Seuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Tiere Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wild wildlebende lebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern Seuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern Seuchenerregern einbezogen werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Durchführung des Monitorings,
2.
die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,
3.
die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und
4.
die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter
zu regeln.

Abschnitt 4 - Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika

(1) (weggefallen) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn
1.
sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
2.
ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genehmigt worden ist.
Satz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebes isolierten Tierseuchenerregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie des § 12 ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
(1) (weggefallen) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn
1.
sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
2.
ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genehmigt worden ist.
Satz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebes isolierten Tierseuchenerregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie des § 12 ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
(2) In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer aufgrund auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Seuche dürfen, wenn sie für das Inland bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 zugelassen worden sind. Steht ein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers nicht oder nicht in dem benötigten Maß zur Verfügung, so gilt Satz 1 nicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die mit den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 im Einklang stehen und
1.
anzeigepflichtigen Tierseuche oder
2.
meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tierkrankheit
dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut) zugelassen worden sind. Satz 1 gilt, soweit zum Nachweis eines Tierseuchenerregers ein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum nicht oder nicht in dem benötigten Maße zur Verfügung steht, nicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die
1.
1.
einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,
2.
in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 5 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode validiert worden sind oder,
3.
soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 5 Satz 1 Nummer 1 nicht aufgeführt ist,
a)
in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich erprobt sind oder
b)
einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten und zur Anwendung freigegebenen Nachweismethode entsprechen.
Ist ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tierseuchenerregers Seuchenerregers zugelassen worden, dürfen die in Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses Tierseuchenerregers Seuchenerregers noch für einen Zeitraum von einem Jahr angewendet werden. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des In-vitro-Diagnostikums bekannt gemacht worden ist.
(2) In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer aufgrund auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Seuche dürfen, wenn sie für das Inland bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 zugelassen worden sind. Steht ein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers nicht oder nicht in dem benötigten Maß zur Verfügung, so gilt Satz 1 nicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die mit den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 im Einklang stehen und
1.
anzeigepflichtigen Tierseuche oder
2.
meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Tierkrankheit
dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut) zugelassen worden sind. Satz 1 gilt, soweit zum Nachweis eines Tierseuchenerregers ein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum nicht oder nicht in dem benötigten Maße zur Verfügung steht, nicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die
1.
1.
einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,
2.
in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 5 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode validiert worden sind oder,
3.
soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 4 5 Satz 1 Nummer 1 nicht aufgeführt ist,
a)
in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich erprobt sind oder
b)
einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten und zur Anwendung freigegebenen Nachweismethode entsprechen.
Ist ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tierseuchenerregers Seuchenerregers zugelassen worden, dürfen die in Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses Tierseuchenerregers Seuchenerregers noch für einen Zeitraum von einem Jahr angewendet werden. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des In-vitro-Diagnostikums bekannt gemacht worden ist.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
für In-vitro-Diagnostika das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer Änderung der Zulassung oder einer Verlängerung der Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprüfung, sowie das Verfahren der Zulassung, deren Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu regeln,
2.
vorzuschreiben,
a)
dass die bei der Anwendung eines inaktivierten zugelassener oder genehmigter immunologischer immunologischen oder sonstiger Tierarzneimittel Tierarzneimittels im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen immunologischen Tierarzneimitteln oder sonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen und die bei der Anwendung von zugelassenen In-vitro-Diagnostika auftretenden Verfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewertet werden sowie die hierfür zuständigen Bundesoberbehörden zu bestimmen,
b)
dass die in Buchstabe a genannten Bundesoberbehörden mit den zuständigen Behörden, den Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die Durchführung anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zusammenwirken, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch inaktivierte immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 2 Absatzes Absatz 1 Satz 1 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 auftretende Risiken erfassen,
3.
die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vorzuschreiben und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung zu regeln,
4.
die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine vorläufige Zulassung für In-vitro-Diagnostika erteilt werden kann.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
für In-vitro-Diagnostika das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer Änderung der Zulassung oder einer Verlängerung der Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprüfung, sowie das Verfahren der Zulassung, deren Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu regeln,
2.
vorzuschreiben,
a)
dass die bei der Anwendung eines inaktivierten zugelassener oder genehmigter immunologischer immunologischen oder sonstiger Tierarzneimittel Tierarzneimittels im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen immunologischen Tierarzneimitteln oder sonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen und die bei der Anwendung von zugelassenen In-vitro-Diagnostika auftretenden Verfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewertet werden sowie die hierfür zuständigen Bundesoberbehörden zu bestimmen,
b)
dass die in Buchstabe a genannten Bundesoberbehörden mit den zuständigen Behörden, den Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die Durchführung anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zusammenwirken, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch inaktivierte immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 2 Absatzes Absatz 1 Satz 1 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 auftretende Risiken erfassen,
3.
die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vorzuschreiben und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung zu regeln,
4.
die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine vorläufige Zulassung für In-vitro-Diagnostika erteilt werden kann.
(4) Bei Gefahr im Verzuge Verzug kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 die Anwendung bestimmter nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel gestatten,
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass von dem Erfordernis der Zulassung abgesehen wird,
2.
nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 die Anwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels genehmigen.
das Paul-Ehrlich-Institut eine vorläufige Zulassung erteilen.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium ferner zulassen, dass für das immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 1, auch in Verbindung mit Satz 2, treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Für die Auswahl der in Satz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel und die Entscheidung nach Satz 2 über die Zulassung einer anderen als der deutschen Sprache hat sich das Bundesministerium mit dem Paul-Ehrlich-Institut ins Benehmen zu setzen.
(4) Bei Gefahr im Verzuge Verzug kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 die Anwendung bestimmter nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel gestatten,
das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass von dem Erfordernis der Zulassung abgesehen wird,
2.
nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 die Anwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels genehmigen.
das Paul-Ehrlich-Institut eine vorläufige Zulassung erteilen.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium ferner zulassen, dass für das immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 1, auch in Verbindung mit Satz 2, treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Für die Auswahl der in Satz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel und die Entscheidung nach Satz 2 über die Zulassung einer anderen als der deutschen Sprache hat sich das Bundesministerium mit dem Paul-Ehrlich-Institut ins Benehmen zu setzen.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zulassen
1.
für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies zur Erprobung von immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrages Antrags zur Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels oder eines In-vitro-Diagnostikums erforderlich ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
2.
im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während des Verfahrens der Zulassung des jeweiligen immunologischen Tierarzneimittels oder In-vitro-Diagnostikums, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen Seuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden. Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über die erteilten Ausnahmen.
(5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zulassen
1.
für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies zur Erprobung von immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrages Antrags zur Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels oder eines In-vitro-Diagnostikums erforderlich ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
2.
im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während des Verfahrens der Zulassung des jeweiligen immunologischen Tierarzneimittels oder In-vitro-Diagnostikums, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen Seuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden. Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über die erteilten Ausnahmen.
(6) Die zuständige Behörde oberste Landesbehörde kann im Einzelfall im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut die Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 3 oder 5 der zuständigen Bundesoberbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 gestatten. In einer Gestattung nach Satz 1 kann die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut ferner zulassen zulassen, dass für das immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf. Die Gestattungen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Seuchen erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.
1.
für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel bei Tieren, die ausgeführt werden, soweit der Einfuhrstaat die Einfuhr von der vorherigen Durchführung bestimmter Impfungen abhängig macht oder eine Impfung zum Schutz dieser Tiere außerhalb des Inlandes geboten erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
2.
für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezogen und angewendet werden, soweit
a)
für die Behandlung ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches Tierarzneimittel oder ein nach Absatz 5 Nummer 1 oder 2 zu erprobendes immunologisches Tierarzneimittel für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
b)
das immunologische Tierarzneimittel in einem anderen Staat zur Anwendung bei Tieren der betreffenden Tierart zugelassen ist,
c)
die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
d)
eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden.
(6) Die zuständige Behörde oberste Landesbehörde kann im Einzelfall im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut die Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 3 oder 5 der zuständigen Bundesoberbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 gestatten. In einer Gestattung nach Satz 1 kann die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut ferner zulassen zulassen, dass für das immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf. Die Gestattungen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Seuchen erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.
1.
für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel bei Tieren, die ausgeführt werden, soweit der Einfuhrstaat die Einfuhr von der vorherigen Durchführung bestimmter Impfungen abhängig macht oder eine Impfung zum Schutz dieser Tiere außerhalb des Inlandes geboten erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
2.
für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezogen und angewendet werden, soweit
a)
für die Behandlung ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches Tierarzneimittel oder ein nach Absatz 5 Nummer 1 oder 2 zu erprobendes immunologisches Tierarzneimittel für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
b)
das immunologische Tierarzneimittel in einem anderen Staat zur Anwendung bei Tieren der betreffenden Tierart zugelassen ist,
c)
die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
d)
eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden.
(7) Das Paul-Ehrlich-Institut Friedrich-Loeffler-Institut macht die Zulassung der immunologischen Tierarzneimittel, das Friedrich-Loeffler-Institut die Zulassung der In-vitro-Diagnostika im Bundesanzeiger bekannt.
(7) Das Paul-Ehrlich-Institut Friedrich-Loeffler-Institut macht die Zulassung der immunologischen Tierarzneimittel, das Friedrich-Loeffler-Institut die Zulassung der In-vitro-Diagnostika im Bundesanzeiger bekannt.
(8) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut können, kann, soweit dies im Hinblick auf die Anwendung eines immunologischen Tierarzneimittels, insbesondere in Bezug auf auftretende Risiken, oder eines In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auftretende Verfälschungen, erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie es im Rahmen ihrer seiner Tätigkeit gewonnen haben, hat, den zuständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.
(8) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut können, kann, soweit dies im Hinblick auf die Anwendung eines immunologischen Tierarzneimittels, insbesondere in Bezug auf auftretende Risiken, oder eines In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auftretende Verfälschungen, erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie es im Rahmen ihrer seiner Tätigkeit gewonnen haben, hat, den zuständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.

Abschnitt 4 - Immunologische Tierarzneimittel, In-vitro-Diagnostika

(1) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Anwendung in eigenen Tierbeständen gewerbs- oder berufsmäßig herstellen will, bedarf für das jeweilige immunologische Tierarzneimittel oder das jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder oder Gesellschafter herstellen wollen. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
(1) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Anwendung in eigenen Tierbeständen gewerbs- oder berufsmäßig herstellen will, bedarf für das jeweilige immunologische Tierarzneimittel oder das jeweilige In-vitro-Diagnostikum einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder oder Gesellschafter herstellen wollen. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
(2) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 und In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes immunologisches Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hersteller, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe des Tierseuchenerregers Seuchenerregers und der hergestellten Menge, der Anzahl der hergestellten Chargen sowie die Größe der Chargen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständigen Behörden teilen dem Paul-Ehrlich-Institut
1.
mit, für welchen Hersteller immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist sowie
2.
den Tierseuchenerreger mit, für den eine Herstellungserlaubnis nach Nummer 1 erteilt worden ist sowie die hergestellte Menge, die Anzahl der hergestellten Chargen und die Größe der Chargen des immunologischen Tierarzneimittels.
(2) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 und In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes immunologisches Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostikum bezogene Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hersteller, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe des Tierseuchenerregers Seuchenerregers und der hergestellten Menge, der Anzahl der hergestellten Chargen sowie die Größe der Chargen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständigen Behörden teilen dem Paul-Ehrlich-Institut
1.
mit, für welchen Hersteller immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist sowie
2.
den Tierseuchenerreger mit, für den eine Herstellungserlaubnis nach Nummer 1 erteilt worden ist sowie die hergestellte Menge, die Anzahl der hergestellten Chargen und die Größe der Chargen des immunologischen Tierarzneimittels.
(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 wird von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesoberbehörde erteilt.
(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 wird von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesoberbehörde erteilt.
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit
1.
die Person, unter deren Leitung immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freigegeben werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzt,
2.
die Person, unter deren Leitung immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika vertrieben werden sollen, nicht benannt ist,
3.
die in der Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können oder
4.
geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung, Lagerung und für den beabsichtigten Vertrieb von immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nicht vorhanden sind.
Die Prüfung von immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika kann abweichend von Satz 1 Nummer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers von immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika durchgeführt werden, soweit dies der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Prüfung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik vorgenommen werden und die sachkundige Person nach Satz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.
(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit
1.
die Person, unter deren Leitung immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freigegeben werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzt,
2.
die Person, unter deren Leitung immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika vertrieben werden sollen, nicht benannt ist,
3.
die in der Nummer 1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können oder
4.
geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung, Lagerung und für den beabsichtigten Vertrieb von immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika nicht vorhanden sind.
Die Prüfung von immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika kann abweichend von Satz 1 Nummer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers von immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika durchgeführt werden, soweit dies der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Prüfung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik vorgenommen werden und die sachkundige Person nach Satz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen sowie zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten Anwendung und der erforderlichen Qualität von immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
das Nähere über
a)
die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 4, im Falle des Satzes 1 Nummer 4 auch in Verbindung mit Satz 2,
b)
die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens sowie einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung
zu bestimmen,
2.
Vorschriften zu erlassen über
a)
die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume oder Einrichtungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 4 Satz 2,
b)
die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb und die Verpackung sowie das Inverkehrbringen und die Anwendung von immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika einschließlich der Anzeige der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit,
c)
die Kennzeichnung von immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika und die Packungsbeilage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
d)
die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft, verpackt oder gelagert werden,
e)
die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung von immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika verwendeten Tiere,
f)
das Führen und Aufbewahren von Nachweisen über die in den Buchstaben d b, d, e und e g genannten Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die Herkunft und das Inverkehrbringen von immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
g)
die Untersuchung und Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
h)
die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
i)
Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für immunologische Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
3.
Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, zu stellen,
4.
die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von In-vitro-Diagnostika vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken und das Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika für bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,
die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika für bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,
5.
die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung auf das Paul-Ehrlich-Institut oder das Friedrich-Loeffler-Institut zu übertragen,
6.
das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5 einschließlich des Verfahrens der Ausstellung zu bestimmen.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen sowie zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten Anwendung und der erforderlichen Qualität von immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
das Nähere über
a)
die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 4, im Falle des Satzes 1 Nummer 4 auch in Verbindung mit Satz 2,
b)
die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens sowie einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung
zu bestimmen,
2.
Vorschriften zu erlassen über
a)
die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume oder Einrichtungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 4 Satz 2,
b)
die Herstellung, die Lagerung, den Vertrieb und die Verpackung sowie das Inverkehrbringen und die Anwendung von immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika einschließlich der Anzeige der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit,
c)
die Kennzeichnung von immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika und die Packungsbeilage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
d)
die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft, verpackt oder gelagert werden,
e)
die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung von immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika verwendeten Tiere,
f)
das Führen und Aufbewahren von Nachweisen über die in den Buchstaben d b, d, e und e g genannten Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die Herkunft und das Inverkehrbringen von immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
g)
die Untersuchung und Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
h)
die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger immunologischer Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
i)
Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für immunologische Tierarzneimittel und In-vitro-Diagnostika,
3.
Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, zu stellen,
4.
die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von In-vitro-Diagnostika vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken und das Inverkehrbringen von In-vitro-Diagnostika für bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,
die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika für bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,
5.
die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung auf das Paul-Ehrlich-Institut oder das Friedrich-Loeffler-Institut zu übertragen,
6.
das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5 einschließlich des Verfahrens der Ausstellung zu bestimmen.

Abschnitt 5 - Innergemeinschaftliches Verbringen, Verbringung Einfuhr, aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr

(1) Verboten sind Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024), die Ausfuhr und die Durchfuhr
1.
von an einer Seuche erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierten Tieren sowie von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere,
2.
von toten Tieren oder deren Teile Teilen oder von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes seuchenkrank an einer Seuche erkrankt oder verdächtig mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infiziert gewesen oder an einer Tierseuche Seuche verendet sind, oder
3.
von Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind.
von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b
sind verboten. Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Erzeugnisse nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseuchenerreger abgetötet worden sind. Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von auf behördliche Anordnung getöteten Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können. Für Fische gilt das Verbot nach Satz 1 gilt nur insoweit, als das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr
1.
für Wassertiere nur insoweit, als die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelt worden ist, und
durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder
2.
für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere, für tote Tiere und Teile von Tieren sowie für Erzeugnisse, Gegenstände und Stoffe nur, soweit nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
geregelt worden ist.
(1) Verboten sind Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024), die Ausfuhr und die Durchfuhr
1.
von an einer Seuche erkrankten oder mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierten Tieren sowie von Erzeugnissen solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere,
2.
von toten Tieren oder deren Teile Teilen oder von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes seuchenkrank an einer Seuche erkrankt oder verdächtig mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infiziert gewesen oder an einer Tierseuche Seuche verendet sind, oder
3.
von Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind.
von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b
sind verboten. Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Erzeugnisse nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseuchenerreger abgetötet worden sind. Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von auf behördliche Anordnung getöteten Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können. Für Fische gilt das Verbot nach Satz 1 gilt nur insoweit, als das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr
1.
für Wassertiere nur insoweit, als die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelt worden ist, und
durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder
2.
für Landtiere, Wassertiere und sonstige Tiere, für tote Tiere und Teile von Tieren sowie für Erzeugnisse, Gegenstände und Stoffe nur, soweit nicht durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
geregelt worden ist.
(2) Das Verbringen lebender Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen Gegenstände und Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, anderen Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als so behandelt worden sind, das dass Seuchenerreger abgetötet worden sind. deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(2) Das Verbringen lebender Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Erzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen Gegenstände und Stoffe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, anderen Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als so behandelt worden sind, das dass Seuchenerreger abgetötet worden sind. deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen für die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat von auf behördliche Anordnung getöteten Tieren oder deren Teilen oder von Erzeugnissen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können.

Abschnitt 5 - Innergemeinschaftliches Verbringen, Verbringung Einfuhr, aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland und aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, Eingang in die Union, Ausfuhr, Durchfuhr

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
1.
zu verbieten oder
2.
zu beschränken.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere
1.
die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden
a)
von einer Anmeldung, von einer Genehmigung, von der Erfüllung von Informationspflichten, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
b)
von der Einhaltung von Anforderungen, unter denen
aa)
lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,
bb)
tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden werden, oder
cc)
Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, gewonnen, behandelt oder verbracht werden,
c)
von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, Tiere oder deren Teile befördert werden oder mit denen die Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, befördert werden,
d)
von der Vorlage oder Begleitung der Mitführung bestimmter Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen,
e)
von einer bestimmten Kennzeichnung, Kennzeichnung oder Identifizierung,
f)
von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe stammen oder in die sie verbracht werden,
2.
die Ausstellung der Bescheinigungen Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen nach Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,
3.
Vorschriften erlassen werden über
a)
die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder
b)
die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,
4.
vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren Teile von Tieren oder die Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
a)
einer Quarantäne, Isolierung oder Absonderung bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne und behördlichen Beobachtung unterliegen,
b)
nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder
c)
in bestimmter Weise behandelt werden müssen,
5.
das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Quarantäne, Isolierung, Absonderung und Beobachtung, geregelt und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,
6.
Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,
a)
soweit es dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist oder
b)
für die die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das innergemeinschaftliche Inland oder die Verbringen, Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat betreffen, soweit es zur die Ausnahme zum Zweck der Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen Seuchen nicht verschleppt werden. werden,
7.
Fristen vorgeschrieben werden, nach denen Tiere geschlachtet werden müssen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
1.
zu verbieten oder
2.
zu beschränken.
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere
1.
die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, der Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig gemacht werden
a)
von einer Anmeldung, von einer Genehmigung, von der Erfüllung von Informationspflichten, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
b)
von der Einhaltung von Anforderungen, unter denen
aa)
lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,
bb)
tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden werden, oder
cc)
Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, gewonnen, behandelt oder verbracht werden,
c)
von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, Tiere oder deren Teile befördert werden oder mit denen die Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, befördert werden,
d)
von der Vorlage oder Begleitung der Mitführung bestimmter Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen,
e)
von einer bestimmten Kennzeichnung, Kennzeichnung oder Identifizierung,
f)
von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe stammen oder in die sie verbracht werden,
2.
die Ausstellung der Bescheinigungen Bescheinigungen, Attestierungen oder Erklärungen nach Nummer 1 Buchstabe d geregelt werden,
3.
Vorschriften erlassen werden über
a)
die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder
b)
die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,
4.
vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren Teile von Tieren oder die Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
a)
einer Quarantäne, Isolierung oder Absonderung bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne und behördlichen Beobachtung unterliegen,
b)
nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder
c)
in bestimmter Weise behandelt werden müssen,
5.
das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Quarantäne, Isolierung, Absonderung und Beobachtung, geregelt und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben werden,
6.
Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden,
a)
soweit es dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ist oder
b)
für die die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das innergemeinschaftliche Inland oder die Verbringen, Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat betreffen, soweit es zur die Ausnahme zum Zweck der Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen Seuchen nicht verschleppt werden. werden,
7.
Fristen vorgeschrieben werden, nach denen Tiere geschlachtet werden müssen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Verbringung vermehrungsfähiger Seuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel, ausgenommen inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, oder In-vitro-Diagnostika aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat oder deren Eingang in die Union
a)
zu verbieten,
das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
b)
von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
c)
von einer Anzeige abhängig zu machen und
d)
von dem Führen, Aufbewahren und der Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Kontrollbüchern und Verbringungsdokumenten abhängig zu machen,
das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 Buchstabe b zu regeln. regeln, sowie
3.
das Verfahren der Anzeige nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Verbringung vermehrungsfähiger Seuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel, ausgenommen inaktivierte immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, oder In-vitro-Diagnostika aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat oder deren Eingang in die Union
a)
zu verbieten,
das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
b)
von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
c)
von einer Anzeige abhängig zu machen und
d)
von dem Führen, Aufbewahren und der Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Kontrollbüchern und Verbringungsdokumenten abhängig zu machen,
das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 1 Buchstabe b zu regeln. regeln, sowie
3.
das Verfahren der Anzeige nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen Seuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen Seuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Abschnitt 6 - Entschädigung für Tierverluste

Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für
1.
Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
2.
Tiere, bei denen nach dem Tode eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
3.
Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand, Milzbrand Rauschbrand oder Tollwut festgestellt worden ist,
4.
Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist,
5.
Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten Maßnahme eingetreten ist,
6.
Rinder, Schweine, Schafe, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die Schlachtstätten zugeführt und bei der Schlachttieruntersuchung nicht als Verdachtsfall oder als bestätigter Fall eingestuft worden sind, soweit deren Fleisch nach der Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, die oder das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei der amtlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind oder ist, soweit deren oder dessen Fleisch nach der Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für
1.
Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
2.
Tiere, bei denen nach dem Tode eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
3.
Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand, Milzbrand Rauschbrand oder Tollwut festgestellt worden ist,
4.
Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist,
5.
Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten Maßnahme eingetreten ist,
6.
Rinder, Schweine, Schafe, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die Schlachtstätten zugeführt und bei der Schlachttieruntersuchung nicht als Verdachtsfall oder als bestätigter Fall eingestuft worden sind, soweit deren Fleisch nach der Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, die oder das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei der amtlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind oder ist, soweit deren oder dessen Fleisch nach der Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.

Abschnitt 6 - Entschädigung für Tierverluste

(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche Seuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:

1.Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere6 000 Euro,
2.Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel4 000 Euro,
3.Schweine1 500 Euro,
4.Gehegewild1 000 Euro,
5.Schafe800 Euro,
6.Ziegen800 Euro,
7.Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und WachtelnGeflügel 50 110 Euro.


Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Fischen Wassertieren 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:

1.Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere6 000 Euro,
2.Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel4 000 Euro,
3.Schweine1 500 Euro,
4.Gehegewild1 000 Euro,
5.Schafe800 Euro,
6.Ziegen800 Euro,
7.Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und WachtelnGeflügel 50 110 Euro.


Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Fischen Wassertieren 20 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
1.
um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der Anzeige einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche nachweislich an der Tierseuche Seuche verendet oder wegen der Tierseuche Seuche getötet worden sind,
2.
um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
(3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
1.
um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 15 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der Anzeige einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche nachweislich an der Tierseuche Seuche verendet oder wegen der Tierseuche Seuche getötet worden sind,
2.
um 20 vom Hundert im Falle des § 15 Nummer 6.
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.

Abschnitt 6 - Entschädigung für Tierverluste

Keine Entschädigung wird gewährt für
1.
Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
2.
Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeführt, in die Union verbracht, durchgeführt oder innergemeinschaftlich aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,
3.
Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt, in die Union verbracht, durchgeführt oder innergemeinschaftlich aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,
4.
Tiere, die nach dem Eingang in die Union oder der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland aufgrund einer im Zusammenhang mit diesem Eingang oder dieser Verbringung tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
5.
zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind,
Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,
6.
wild lebende Tiere,
wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende Tiere, ausgenommen Gehegewild,
7.
Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
8.
andere gehaltene Landtiere als
a)
Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere,
Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind,
b)
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c)
Schafe und Ziegen,
d)
Schweine,
e)
Hasen und Kaninchen,
f)
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
g)
Gehegewild,
h)
Bienen und
i)
Hummeln,
9.
Zebras, Zebroide und Kameliden, Kameliden sowie
10.
Fische, Wassertiere, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1 und 3 bis 6.
1.
Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
2.
Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,
3.
Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,
4.
Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
5.
Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,
6.
wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende Tiere, ausgenommen Gehegewild,
7.
Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
8.
Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind,
9.
Zebras, Zebroide und Kameliden,
10.
Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.
Keine Entschädigung wird gewährt für
1.
Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
2.
Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeführt, in die Union verbracht, durchgeführt oder innergemeinschaftlich aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,
3.
Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt, in die Union verbracht, durchgeführt oder innergemeinschaftlich aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland verbracht worden sind,
4.
Tiere, die nach dem Eingang in die Union oder der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland aufgrund einer im Zusammenhang mit diesem Eingang oder dieser Verbringung tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
5.
zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführt worden sind,
Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,
6.
wild lebende Tiere,
wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende Tiere, ausgenommen Gehegewild,
7.
Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
8.
andere gehaltene Landtiere als
a)
Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere,
Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind,
b)
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c)
Schafe und Ziegen,
d)
Schweine,
e)
Hasen und Kaninchen,
f)
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
g)
Gehegewild,
h)
Bienen und
i)
Hummeln,
9.
Zebras, Zebroide und Kameliden, Kameliden sowie
10.
Fische, Wassertiere, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.
Satz 1 Nummer 5 gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1 und 3 bis 6.
1.
Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
2.
Tiere, die entgegen § 13 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,
3.
Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 14 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,
4.
Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
5.
Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen des § 15 Nummer 1, 3 bis 6,
6.
wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende Tiere, ausgenommen Gehegewild,
7.
Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
8.
Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind,
9.
Zebras, Zebroide und Kameliden,
10.
Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.

Abschnitt 6 - Entschädigung für Tierverluste

(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter Unternehmer oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
1.
schuldhaft eine der folgenden Vorschriften oder Maßnahmen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat:
a)
eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
b)
eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,
den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
c)
eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,
eine Vorschrift einer nach einer der in den Buchstaben a oder b bezeichneten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder
d)
eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder
eine Maßnahme, die nach einer der in den Buchstaben a oder b bezeichneten Bestimmungen oder einer nach Buchstabe c genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist,
eine Maßnahme, die nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen oder einer nach Buchstabe d genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist,
schuldhaft
a)
eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
b)
den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
c)
eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,
d)
eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder
e)
eine Maßnahme, die nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen oder einer nach Buchstabe d genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist,
nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat,
2.
die in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebene Anzeige Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet vorgenommen hat, es sei denn, dass die Anzeige Meldung von einem anderen nach § 4 zur Meldung einer solchen Seuche Verpflichteten unverzüglich erstattet vorgenommen worden ist,
3.
an der Tierseuche Seuche erkrankte Haustiere oder Fische mit einem Seuchenerreger infizierte gehaltene Landtiere oder Wassertiere erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.
In den Fällen des § 15 Nummer 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter Unternehmer oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
1.
schuldhaft eine der folgenden Vorschriften oder Maßnahmen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat:
a)
eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
b)
eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,
den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
c)
eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,
eine Vorschrift einer nach einer der in den Buchstaben a oder b bezeichneten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder
d)
eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder
eine Maßnahme, die nach einer der in den Buchstaben a oder b bezeichneten Bestimmungen oder einer nach Buchstabe c genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist,
eine Maßnahme, die nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen oder einer nach Buchstabe d genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist,
schuldhaft
a)
eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
b)
den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
c)
eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,
d)
eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder
e)
eine Maßnahme, die nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen oder einer nach Buchstabe d genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist,
nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat,
2.
die in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebene Anzeige Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet vorgenommen hat, es sei denn, dass die Anzeige Meldung von einem anderen nach § 4 zur Meldung einer solchen Seuche Verpflichteten unverzüglich erstattet vorgenommen worden ist,
3.
an der Tierseuche Seuche erkrankte Haustiere oder Fische mit einem Seuchenerreger infizierte gehaltene Landtiere oder Wassertiere erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche Seuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.
In den Fällen des § 15 Nummer 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Tierhalter Unternehmer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche Seuche verendet sind.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Tierhalter Unternehmer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, Seuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche Seuche verendet sind.
(3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierhalter Unternehmer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierhalter Unternehmer schuldhaft
1.
bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder
2.
seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
(3) Soweit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierhalter Unternehmer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierhalter Unternehmer schuldhaft
1.
bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder
2.
seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.

Abschnitt 6 - Entschädigung für Tierverluste

Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.

Abschnitt 6 - Entschädigung für Tierverluste

(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern Unternehmern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern Unternehmern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.
(2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, Bienen, Hummeln und Fische Wassertiere zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Bienen, Hummeln und Fische Wassertiere kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierhalter, Unternehmer, führen würde oder hierfür aufgrund auf Grund der Tierseuchensituation Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefasst werden. Die Beiträge können nach der Größe der Bestände Bestände, und unter Berücksichtigung dem Alter, dem Gewicht oder der Nutzungsart der Tiere oder den seuchenhygienischen Risiken, insbesondere aufgrund auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden. Ferner können die Länder die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln.
(2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, Bienen, Hummeln und Fische Wassertiere zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Bienen, Hummeln und Fische Wassertiere kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierhalter, Unternehmer, führen würde oder hierfür aufgrund auf Grund der Tierseuchensituation Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefasst werden. Die Beiträge können nach der Größe der Bestände Bestände, und unter Berücksichtigung dem Alter, dem Gewicht oder der Nutzungsart der Tiere oder den seuchenhygienischen Risiken, insbesondere aufgrund auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden. Ferner können die Länder die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln.
(3) Werden von Tierhaltern Unternehmern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführte zugeführt Schlachtvieh worden sind, keine Beiträge erhoben werden.
(3) Werden von Tierhaltern Unternehmern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder zur Schlachtung bestimmte gehaltene Landtiere, die Schlachtstätten zugeführte zugeführt Schlachtvieh worden sind, keine Beiträge erhoben werden.

Abschnitt 6 - Entschädigung für Tierverluste

(1) Für Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die Anwendung der Absätze 3 bis 5 und die §§ 18 15 bis 21 stehen Betreiber hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend. Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen den Tierhaltern gleich.
(1) Für Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die Anwendung der Absätze 3 bis 5 und die §§ 18 15 bis 21 stehen Betreiber hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend. Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen den Tierhaltern gleich.
(2) In den Fällen Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es des erfordert, § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die Absätze Absatz 1 1, 4 bis 6 und die §§ 15 19 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.
(2) In den Fällen Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es des erfordert, § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die Absätze Absatz 1 1, 4 bis 6 und die §§ 15 19 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.
(3) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben unberührt. In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 19 bis 21 entsprechend.
(3) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben unberührt. In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 19 bis 21 entsprechend.
(4) Weitergehende Regelungen Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Abschnitt ist der Länder bleiben unberührt. Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
(4) Weitergehende Regelungen Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Abschnitt ist der Länder bleiben unberührt. Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Abschnitt ist den §§ 15 und 16 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
(5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Abschnitt ist den §§ 15 und 16 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
(6) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Abschnitt 7 - Datenverarbeitung

(1) Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen durchführen, übermitteln im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben über
1.
die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, insbesondere Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der untersuchten Tiere, soweit diese Angaben bekannt sind,
2.
die Tierseuche, Seuche, die Anlass für die Untersuchung war,
3.
das Datum der Untersuchung,
4.
das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der Untersuchungsmethode.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln ferner zu den in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters Unternehmers sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten werden, soweit diese Angaben bekannt sind. Im Falle der Übermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungseinrichtung dem jeweiligen Tierhalter Unternehmer oder, soweit dieser nicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung die übermittelten Angaben spätestens am Tage der Übermittlung mit. Soweit tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen nicht in einer im Inland gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, hat der Tierhalter Unternehmer die in Satz 1 genannten Angaben sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten werden, der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1, 2 oder 4 oder die Mitteilung nach Satz 3 kann im automatisierten Verfahren erfolgen, im Falle der Mitteilung nach Satz 3, soweit der Tierhalter Unternehmer oder der Auftraggeber diesem Verfahren zugestimmt hat.
(1) Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen durchführen, übermitteln im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben über
1.
die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, insbesondere Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der untersuchten Tiere, soweit diese Angaben bekannt sind,
2.
die Tierseuche, Seuche, die Anlass für die Untersuchung war,
3.
das Datum der Untersuchung,
4.
das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der Untersuchungsmethode.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln ferner zu den in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters Unternehmers sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten werden, soweit diese Angaben bekannt sind. Im Falle der Übermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungseinrichtung dem jeweiligen Tierhalter Unternehmer oder, soweit dieser nicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung die übermittelten Angaben spätestens am Tage der Übermittlung mit. Soweit tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen nicht in einer im Inland gelegenen Einrichtung durchgeführt werden, hat der Tierhalter Unternehmer die in Satz 1 genannten Angaben sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten werden, der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1, 2 oder 4 oder die Mitteilung nach Satz 3 kann im automatisierten Verfahren erfolgen, im Falle der Mitteilung nach Satz 3, soweit der Tierhalter Unternehmer oder der Auftraggeber diesem Verfahren zugestimmt hat.
(2) Der Tierhalter Unternehmer übermittelt der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 genannten Zwecken Name und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen Seuchen angezeigt worden sind. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann im automatisierten Verfahren erfolgen.
(2) Der Tierhalter Unternehmer übermittelt der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 genannten Zwecken Name und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen Seuchen angezeigt worden sind. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Angaben dienen
1.
dem Nachweis, dass gehaltene Tiere Viehbestände, Bienenstände, Hummelstände oder Fischbestände in einem bestimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen Seuchen sind,
2.
als Grundlage
a)
der Feststellung des Gesundheitsstatus oder
b)
für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitsstatus,
der untersuchten gehaltenen Tiere, eines Viehbestandes, Bienenstandes, Hummelstandes oder Fischbestandes,
3.
als Grundlage für die Berichterstattung über den Gesundheitsstatus von gehaltenen Tieren Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Fischbeständen gegenüber den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Angaben dienen
1.
dem Nachweis, dass gehaltene Tiere Viehbestände, Bienenstände, Hummelstände oder Fischbestände in einem bestimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen Seuchen sind,
2.
als Grundlage
a)
der Feststellung des Gesundheitsstatus oder
b)
für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitsstatus,
der untersuchten gehaltenen Tiere, eines Viehbestandes, Bienenstandes, Hummelstandes oder Fischbestandes,
3.
als Grundlage für die Berichterstattung über den Gesundheitsstatus von gehaltenen Tieren Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Fischbeständen gegenüber den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union.
(4) Die zuständige Behörde kann die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwenden. Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken benötigen. Satz 1 gilt für diese Behörden entsprechend. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(5) Die zuständige Behörde
1.
übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom Tierhalter Unternehmer nach Absatz 2 übermittelten geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit dies
a)
zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
b)
zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist,
2.
soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die in Nummer 1 genannten Angaben übermitteln, soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung von Forschungsvorhaben das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 übermittelt die zuständige Behörde dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen Angaben über das Verbringen von Tieren, und, soweit vorhanden, über das Verbringen von Erzeugnissen Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, sowie über Betriebe, die nach den Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes, des Futtermittelrechtes oder des Lebensmittelhygienerechtes zugelassen sind, soweit dies
1.
zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
2.
zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist.
Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen. Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die Daten nur in anonymisierter Form übermittelt werden.
(5) Die zuständige Behörde
1.
übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom Tierhalter Unternehmer nach Absatz 2 übermittelten geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit dies
a)
zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
b)
zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist,
2.
soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die in Nummer 1 genannten Angaben übermitteln, soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung von Forschungsvorhaben das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 übermittelt die zuständige Behörde dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen Angaben über das Verbringen von Tieren, und, soweit vorhanden, über das Verbringen von Erzeugnissen Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, sowie über Betriebe, die nach den Vorschriften des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes Nebenprodukte-Beseitigungsrechtes, des Futtermittelrechtes oder des Lebensmittelhygienerechtes zugelassen sind, soweit dies
1.
zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
2.
zur Mitwirkung nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 erforderlich ist.
Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 kann auch im automatisierten Verfahren erfolgen. Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die Daten nur in anonymisierter Form übermittelt werden.
(6) Ein Tierhalter Unternehmer kann schriftliche Auskunft über die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben verlangen. Er kann die Angaben nach Satz 1 im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerichtet worden ist. Die schriftlich erteilte unentgeltliche Auskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgeltliche Auszug der Angabe nach Satz 2 aus einem solchen Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen Bescheinigung in den Fällen gleich, in denen diese
1.
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist und
2.
nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht beruht oder Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht nicht entgegensteht.
Der schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und Anschrift des Tierhalters Unternehmers sowie das Datum desjenigen Tages zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefertigt wurde. Diese Angaben können auch handschriftlich hinzugefügt werden. Der schriftliche Auszug ist vom Tierhalter Unternehmer zu unterschreiben.
(6) Ein Tierhalter Unternehmer kann schriftliche Auskunft über die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben verlangen. Er kann die Angaben nach Satz 1 im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerichtet worden ist. Die schriftlich erteilte unentgeltliche Auskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgeltliche Auszug der Angabe nach Satz 2 aus einem solchen Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen Bescheinigung in den Fällen gleich, in denen diese
1.
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist und
2.
nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht beruht oder Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht nicht entgegensteht.
Der schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und Anschrift des Tierhalters Unternehmers sowie das Datum desjenigen Tages zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefertigt wurde. Diese Angaben können auch handschriftlich hinzugefügt werden. Der schriftliche Auszug ist vom Tierhalter Unternehmer zu unterschreiben.
(7) Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Angaben sind von den dort jeweils genannten Behörden für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Daten erhoben worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber unverzüglich nach Erfüllung der Aufgaben. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Satz 3 gilt für nach Absatz 5 Satz 1 übermittelte Angaben für das Friedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Angaben zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Abschnitt 8 - Überwachung, zuständige Behörden

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von approbierten Tierärzten oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 27 und 28 bleiben unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.
(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere
1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung eines immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika In-vitro-Diagnostikums untersagen, deren seinen Rückruf anordnen und diese es sicherstellen, soweit
a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c) b)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
d) c)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e) d)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis Erzeugnis, einen Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, anzeigt,
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder ein Erzeugnis Erzeugnis, ein Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 2 Buchstabe a angeordneten Untersuchung vorliegt,
4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbieten oder beschränken,
5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch einen Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, sicherstellen oder vorläufig, vorläufig sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, anordnen,
6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7.
die Absonderung von Tieren anordnen,
8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen,
a)
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, das oder der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
b)
die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder eines Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes abzielt, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, das oder der das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder einem Erzeugnisses Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung die Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln anordnen, anordnen und
11.
Sendungen von lebenden oder toten Tieren, von Teilen von Tieren oder von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel beim Eingang in die Union, der Durchfuhr und Ausfuhr anhalten.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch Eine Anordnung nach Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis, der Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, den Vorschriften dieses Gesetz, Gesetzes, durch der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz oder durch einen eines unmittelbar geltenden Rechtsakt Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht. Die zuständige Behörde getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Tieren Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Unternehmer oder Tierhalter Heimtierhalter wiederholt
1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2.
aufgrund auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere
1.
das Inverkehrbringen und die Anwendung eines immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika In-vitro-Diagnostikums untersagen, deren seinen Rückruf anordnen und diese es sicherstellen, soweit
a)
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
b)
dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem In-vitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
c) b)
das immunologische Tierarzneimittel oder das In-vitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
d) c)
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
e) d)
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des In-vitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
2.
anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis Erzeugnis, einen Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
a)
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
b)
ihr den Eingang eines Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, anzeigt,
ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,
soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
3.
vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder ein Erzeugnis Erzeugnis, ein Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 2 Buchstabe a angeordneten Untersuchung vorliegt,
4.
das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, verbieten oder beschränken,
5.
ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch einen Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, sicherstellen oder vorläufig, vorläufig sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, anordnen,
6.
das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses Erzeugnisses, eines Gegenstandes oder Stoffes, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
a)
die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
b)
Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
7.
die Absonderung von Tieren anordnen,
8.
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen,
a)
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, das oder der den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
b)
die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder eines Erzeugnisses, Gegenstandes oder Stoffes abzielt, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, das oder der das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
9.
anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder einem Erzeugnisses Erzeugnis, Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
10.
eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung die Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln anordnen, anordnen und
11.
Sendungen von lebenden oder toten Tieren, von Teilen von Tieren oder von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel beim Eingang in die Union, der Durchfuhr und Ausfuhr anhalten.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
soweit durch Eine Anordnung nach Satz 2 Nummer 2 setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis, der Gegenstand oder Stoff, das oder der möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert ist, den Vorschriften dieses Gesetz, Gesetzes, durch der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz oder durch einen eines unmittelbar geltenden Rechtsakt Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht. Die zuständige Behörde getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht. Sie kann ferner das Halten von Tieren Haustieren und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Unternehmer oder Tierhalter Heimtierhalter wiederholt
1.
rechtskräftig nach § 31 verurteilt worden ist oder
2.
aufgrund auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(4) Natürliche und juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Personen,
1.
die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
2.
des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken,
dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es des Benehmens mit der zuständigen obersten Landesbehörde.
(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche Seuche erforderlich ist.
(6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche Seuche erforderlich ist.
(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen
1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Unternehmers, Tierhalters Heimtierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach (Artikel Artikel 13 des Grundgesetzes) Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen
1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Unternehmers, Tierhalters Heimtierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach (Artikel Artikel 13 des Grundgesetzes) Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.
(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern Seuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern Seuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologischer Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern Seuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern Seuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(9) Der Unternehmer, Tierhalter Heimtierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(9) Der Unternehmer, Tierhalter Heimtierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(10) Die Absätze 4 bis 6, 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 10 entsprechend.
(11) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung, die Tierschutzüberwachung Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen. tierischen Nebenprodukte zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.
(11) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung, die Tierschutzüberwachung Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen. tierischen Nebenprodukte zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.
(12) Die Das Brief- und Postgeheimnis nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt. die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.
(12) Die Das Brief- und Postgeheimnis nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt. die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.
(13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.

Abschnitt 8 - Überwachung, zuständige Behörden

(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen Auftriebe von gehaltenen Huftieren, von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von Geflügel und von gehaltenen Hasen oder gehaltenen Kaninchen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Transportunternehmen Viehsammelstellen und Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. Die zuständige Behörde kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden Betrieben und sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen eingehalten werden.
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen Auftriebe von gehaltenen Huftieren, von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, von Geflügel und von gehaltenen Hasen oder gehaltenen Kaninchen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Transportunternehmen Viehsammelstellen und Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. Die zuständige Behörde kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden Betrieben und sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen eingehalten werden.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen oder gehaltene Kaninchen nur in geringem Umfang gehandelt wird, werden, können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen oder gehaltene Kaninchen nur in geringem Umfang gehandelt wird, werden, können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
1.
Vieh, gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen und gehaltene Kaninchen sowie gehaltene Hunde, gehaltene Katzen und Fische, gehaltene Wassertiere, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden,
2.
Tierschauen, Wettbewerben Wettbewerbe oder Veranstaltungen ähnlicher Art,
3.
Vieh oder Fische, gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen, gehaltene Kaninchen und gehaltene Wassertiere, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind,
4.
Tierhaltungen,
5.
Tierkliniken oder Tierarztpraxen oder
6.
sonstige Betriebe oder Einrichtungen,
von denen die Gefahr einer Tierseuche Seuche ausgehen kann.
(3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
1.
Vieh, gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen und gehaltene Kaninchen sowie gehaltene Hunde, gehaltene Katzen und Fische, gehaltene Wassertiere, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden,
2.
Tierschauen, Wettbewerben Wettbewerbe oder Veranstaltungen ähnlicher Art,
3.
Vieh oder Fische, gehaltene Huftiere, in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Geflügel, gehaltene Hasen, gehaltene Kaninchen und gehaltene Wassertiere, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind,
4.
Tierhaltungen,
5.
Tierkliniken oder Tierarztpraxen oder
6.
sonstige Betriebe oder Einrichtungen,
von denen die Gefahr einer Tierseuche Seuche ausgehen kann.

Abschnitt 8 - Überwachung, zuständige Behörden

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Vorschriften über
1.
Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,
3.
die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die behördliche Beobachtung,
4.
Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
5.
Pflichten zur
a)
Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
b)
Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
c)
Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und
6.
den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist,
erlassen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Vorschriften über
1.
Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,
3.
die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die behördliche Beobachtung,
4.
Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
5.
Pflichten zur
a)
Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
b)
Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
c)
Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und
6.
den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist,
erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen
1.
eine Anzeige über
a)
das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Abgang oder den Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren gehaltenen Landtieren und Fischen, Wassertieren,
b)
den Abgang oder den Zugang von toten Tieren oder Teilen von Tieren oder
c)
die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11 und in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
2.
eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich der Vergabe von Registriernummern oder Zulassungsnummern, von Haustieren gehaltenen Landtieren und der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen
vorzuschreiben.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen
1.
eine Anzeige über
a)
das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Abgang oder den Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren gehaltenen Landtieren und Fischen, Wassertieren,
b)
den Abgang oder den Zugang von toten Tieren oder Teilen von Tieren oder
c)
die in den § 6 Absatz 1 Nummer 2, 5, 6 und 11 und in § 25 aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
2.
eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich der Vergabe von Registriernummern oder Zulassungsnummern, von Haustieren gehaltenen Landtieren und der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen
vorzuschreiben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung der erforderlichen Angaben an das Bundesministerium oder das Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behörden zur zu regeln. Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung anderer als anzeigepflichtiger Tierseuchen
1.
Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Tierseuchen oder den Nachweis deren Erreger vorzuschreiben,
2.
das Meldeverfahren zu regeln,
3.
den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung der erforderlichen Angaben an das Bundesministerium oder das Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behörden zur zu regeln. Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung anderer als anzeigepflichtiger Tierseuchen
1.
Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Tierseuchen oder den Nachweis deren Erreger vorzuschreiben,
2.
das Meldeverfahren zu regeln,
3.
den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen oder aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung der erforderlichen Angaben an das Bundesministerium oder das Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behörden zu regeln.

Abschnitt 8 - Überwachung, zuständige Behörden

(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums. Es forscht auf dem Gebiet der Tierseuchen, Seuchen bei Tieren, des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernährung und der Nutztiergenetik und unterrichtet und berät die Bundesregierung auf diesen Gebieten.
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums. Es forscht auf dem Gebiet der Tierseuchen, Seuchen bei Tieren, des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernährung und der Nutztiergenetik und unterrichtet und berät die Bundesregierung auf diesen Gebieten.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für
1.
die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,
2.
die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung und
3.
die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchenerregern Seuchenerregern durch lebende Tiere oder durch Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, in das Inland.
Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Organisationseinheit ist personell und organisatorisch von den übrigen Organisationseinheiten des Friedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für
1.
die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,
2.
die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung und
3.
die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchenerregern Seuchenerregern durch lebende Tiere oder durch Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, in das Inland.
Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Organisationseinheit ist personell und organisatorisch von den übrigen Organisationseinheiten des Friedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
1.
Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Monitorings und der Bewertung seiner Ergebnisse,
2.
Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Erzeugnissen, Stoffen, die zum Eingang in die Union oder zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
3.
epidemiologischen Untersuchung im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs einer Tierseuche. Seuche.
Es nimmt die Aufgabe eines
1.
nationalen Referenzlabors für Seuchen, anzeigepflichtige Tierseuchen,
2.
Referenzlabors der Europäischen Union für Seuchen,
gemeinschaftlichen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,
3.
Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation
wahr, soweit es als solches benannt ist. Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
1.
Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Monitorings und der Bewertung seiner Ergebnisse,
2.
Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Erzeugnissen, Stoffen, die zum Eingang in die Union oder zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
3.
epidemiologischen Untersuchung im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs einer Tierseuche. Seuche.
Es nimmt die Aufgabe eines
1.
nationalen Referenzlabors für Seuchen, anzeigepflichtige Tierseuchen,
2.
Referenzlabors der Europäischen Union für Seuchen,
gemeinschaftlichen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,
3.
Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation
wahr, soweit es als solches benannt ist. Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.
(4) Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Referenzlabor nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 das Vorliegen einer Gefahr oder eines Risikos für die Tiergesundheit fest, kann es die im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender produktbezogener Angaben veröffentlichen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwehren oder dem Risiko vorzubeugen. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung ist den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden.
(5) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht
1.
unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs im Hinblick auf in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte anzeigepflichtige meldepflichtige Tierseuchen Seuchen (amtliche Methodensammlung),
2.
unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht),
3.
die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin nach Absatz 7 Satz 2.
Die amtliche Methodensammlung nach Satz 1 Nummer 1 ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(5) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht
1.
unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs im Hinblick auf in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte anzeigepflichtige meldepflichtige Tierseuchen Seuchen (amtliche Methodensammlung),
2.
unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht),
3.
die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin nach Absatz 7 Satz 2.
Die amtliche Methodensammlung nach Satz 1 Nummer 1 ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(6) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde kann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Behörden im Hinblick auf
1.
Maßnahmen
a)
zur Erkennung von Tierseuchen Seuchen und deren Bekämpfung,
b)
zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen, Seuchen,
2.
die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachtes oder des Ausbruches einer Tierseuche Seuche
beraten.
(6) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde kann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Behörden im Hinblick auf
1.
Maßnahmen
a)
zur Erkennung von Tierseuchen Seuchen und deren Bekämpfung,
b)
zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen, Seuchen,
2.
die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachtes oder des Ausbruches einer Tierseuche Seuche
beraten.
(7) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Ständige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist weisungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen. Die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundesministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin teil. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
die Zusammensetzung und das Verfahren der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, einschließlich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung externer Sachverständiger zu regeln und
2.
die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin näher zu bestimmen.
(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den in § 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltorganisation für Tiergesundheit und anderen internationalen Organisationen zusammen, um einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von Tierseuchen Seuchen vorzubeugen oder diese Ausbreitung zu verhindern. Die Zusammenarbeit kann eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten, insbesondere die Ausbildung von Personal der Drittstaaten, Unterstützungsleistungen im Bereich der Labordiagnostik sowie die Beteiligung an epidemiologischen Untersuchungen und epidemiologischen Lage- und Risikobewertungen, umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Friedrich-Loeffler-Institutes im Ausland.
(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den in § 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltorganisation für Tiergesundheit und anderen internationalen Organisationen zusammen, um einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von Tierseuchen Seuchen vorzubeugen oder diese Ausbreitung zu verhindern. Die Zusammenarbeit kann eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten, insbesondere die Ausbildung von Personal der Drittstaaten, Unterstützungsleistungen im Bereich der Labordiagnostik sowie die Beteiligung an epidemiologischen Untersuchungen und epidemiologischen Lage- und Risikobewertungen, umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Friedrich-Loeffler-Institutes im Ausland.
(9) Das Friedrich-Loeffler-Institut stellt den zuständigen Behörden die IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zur Verfügung.

Abschnitt 8 - Überwachung, zuständige Behörden

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Behörde den Ausbruch, einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht des Ausbruchs, einer Seuche, den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche Seuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, Seuchen, die bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Behörde den Ausbruch, einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht des Ausbruchs, einer Seuche, den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche Seuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, Seuchen, die bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen Seuchen bei den von ihnen gehaltenen Tieren, soweit die Tierseuchen Seuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen Seuchen bei den von ihnen gehaltenen Tieren, soweit die Tierseuchen Seuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
1.
den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
2.
im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen Seuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt angestellt ist,
die Bekämpfung von Tierseuchen Seuchen in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 übertragen.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
1.
den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
2.
im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen Seuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt angestellt ist,
die Bekämpfung von Tierseuchen Seuchen in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 übertragen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen Seuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen Seuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen werden, soweit der Zweck der wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen Seuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen Seuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen werden, soweit der Zweck der wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben den Ausbruch einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, Seuche, die nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. unverzüglich anzuzeigen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben den Ausbruch einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, Seuche, die nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. unverzüglich anzuzeigen.

Abschnitt 8 - Überwachung, zuständige Behörden

(1) Die Zollbehörden Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr Verbringung von lebenden und Ausfuhr lebender und toter toten Tiere, Tieren, von Teilen von Tieren und von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen Erzeugnissen, Gegenständen und Stoffen in die Union sowie bei deren Durchfuhr und Ausfuhr mit. Die Zolldienststellen Zollbehörden können
1.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Verbringung in die Union, der Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die Überwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
(1) Die Zollbehörden Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr Verbringung von lebenden und Ausfuhr lebender und toter toten Tiere, Tieren, von Teilen von Tieren und von möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen Erzeugnissen, Gegenständen und Stoffen in die Union sowie bei deren Durchfuhr und Ausfuhr mit. Die Zolldienststellen Zollbehörden können
1.
Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Verbringung in die Union, der Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
2.
den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
3.
in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die Überwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
(2) Zum Zwecke der Überwachung aus einem Drittland in das Inland eingeführter verbrachter Tiere und oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierter Erzeugnisse Erzeugnisse, übermitteln Gegenstände oder Stoffe haben die Zolldienststellen Zollbehörden den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die Überwachung erforderlichen Angaben über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens von Sendungen der vorstehend genannten Art. Art zu übermitteln. Zu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Angaben über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer, die für die Verbringung verantwortliche Person, den Hersteller oder einen anderen auf Grund dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher). Die Angaben zu den Einführern, zufür die Verbringung verantwortlichen Personen, Herstellern und sonstigen Verantwortlichen umfassen deren Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten, soweit den Zolldienststellen Zollbehörden die Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich im Rahmen eines automatisierten elektronischen Informationsaustausches zwischen den Zolldienststellen Zollbehörden und dem Bundesamt. Das Bundesamt leitet die übermittelten Angaben an die zuständigen Behörden weiter. Sofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1 bis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Angaben den zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(2) Zum Zwecke der Überwachung aus einem Drittland in das Inland eingeführter verbrachter Tiere und oder möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierter Erzeugnisse Erzeugnisse, übermitteln Gegenstände oder Stoffe haben die Zolldienststellen Zollbehörden den nach § 24 Absatz 1 zuständigen Behörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die Überwachung erforderlichen Angaben über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens von Sendungen der vorstehend genannten Art. Art zu übermitteln. Zu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Angaben über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer, die für die Verbringung verantwortliche Person, den Hersteller oder einen anderen auf Grund dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher). Die Angaben zu den Einführern, zufür die Verbringung verantwortlichen Personen, Herstellern und sonstigen Verantwortlichen umfassen deren Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten, soweit den Zolldienststellen Zollbehörden die Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich im Rahmen eines automatisierten elektronischen Informationsaustausches zwischen den Zolldienststellen Zollbehörden und dem Bundesamt. Das Bundesamt leitet die übermittelten Angaben an die zuständigen Behörden weiter. Sofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1 bis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Angaben den zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
(3) Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zolldienststellen Zollbehörden bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe die erste zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zolldienststellen Zollbehörden zugeordneten zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr Verbringung in die Union durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.
(3) Das Bundesamt gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zolldienststellen Zollbehörden bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierte Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe die erste zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zolldienststellen Zollbehörden zugeordneten zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr Verbringung in die Union durch Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.

Abschnitt 8 - Überwachung, zuständige Behörden

(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche Seuche nicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeugende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche Seuche zur Verhinderung einer Verschleppung der Tierseuche Seuche durch eine räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der das für eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff immunologische Tierarzneimittel in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
(1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche Seuche nicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeugende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche Seuche zur Verhinderung einer Verschleppung der Tierseuche Seuche durch eine räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der das für eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff immunologische Tierarzneimittel in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer Seuche anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren Seuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren Seuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Tierseuche Seuche unverzüglich einsatzbereit sind.
(2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer Seuche anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren Seuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren Seuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Tierseuche Seuche unverzüglich einsatzbereit sind.

Abschnitt 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Teil, einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Stoff verbringt oder durchführt oder
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt oder
2.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(1) Mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Tier, ein dort genanntes Erzeugnis, ein dort genanntes Teil, einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Stoff verbringt oder durchführt oder
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt oder
2.
entgegen einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder b oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwendet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diagnostikum herstellt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwendet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein In-vitro-Diagnostikum herstellt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Abschnitt 9 - Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, einen Tierarzt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
(weggefallen)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2, ein krankes oder verdächtiges Tier von einem dort genannten Ort nicht fernhält,
3.
(weggefallen)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Satz 2 oder Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 38 Absatz 11 zuwiderhandelt,
4.
einer Rechtsverordnung
a)
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz, nach § 26 Absatz 1 1, 2 oder 2, Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,
b)
nach § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, oder nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz,
c)
nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 2, nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder
d)
nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 1, Nummer 4 oder 7, Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 2, oder nach § 39 Absatz 1 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 38 Absatz 11 zuwiderhandelt,
entgegen § 13 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis verbringt,
6.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
7.
entgegen § 24 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Person nicht unterstützt oder
8.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, einen Tierarzt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig informiert,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
(weggefallen)
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2, ein krankes oder verdächtiges Tier von einem dort genannten Ort nicht fernhält,
3.
(weggefallen)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Satz 2 oder Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 38 Absatz 11 zuwiderhandelt,
4.
einer Rechtsverordnung
a)
nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a bis c, § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz, nach § 26 Absatz 1 1, 2 oder 2, Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,
b)
nach § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, oder nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster Halbsatz,
c)
nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 2, nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder
d)
nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 1, Nummer 4 oder 7, Nummer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 2 2, oder nach § 39 Absatz 1 Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 38 Absatz 11 zuwiderhandelt,
entgegen § 13 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis verbringt,
6.
entgegen § 24 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
7.
entgegen § 24 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Person nicht unterstützt oder
8.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8 geahndet werden können.

Abschnitt 10 - Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszuständigkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben, insbesondere die Bekanntmachung der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.

Abschnitt 10 - Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften

(1) Die zuständigen Behörden
1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen die zur Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermitteln die dafür notwendigen Schriftstücke,
2.
überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, sofern es zur Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung gewonnen haben, den anderen zuständigen Behörden, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem Friedrich-Loeffler-Institut und der Europäischen Kommission mitteilen.
(3) Die zuständigen Behörden können, sofern es zur Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung Seuchenbekämpfung gewonnen haben, den anderen zuständigen Behörden, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium, dem Friedrich-Loeffler-Institut und der Europäischen Kommission mitteilen.
(3a) Die zuständigen Behörden unterrichten die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden über den Verdacht Verdacht, den Nachweis oder den Ausbruch einer Seuche, anzeigepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit, die auf den Menschen übertragen werden kann, unter Angabe der Gemeinde, in der der Verdacht Verdacht, der Nachweis oder der Ausbruch festgestellt worden ist. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
(3a) Die zuständigen Behörden unterrichten die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden über den Verdacht Verdacht, den Nachweis oder den Ausbruch einer Seuche, anzeigepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit, die auf den Menschen übertragen werden kann, unter Angabe der Gemeinde, in der der Verdacht Verdacht, der Nachweis oder der Ausbruch festgestellt worden ist. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
(3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen nach dieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt die zuständige Behörde auf Ersuchen der nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde zum Zwecke der Durchführung der Ermittlungen Name und Anschrift des Unternehmers oder Tierhalters, Heimtierhalters, in dessen Bestand der Verdacht Verdacht, der Nachweis oder der Ausbruch der Seuche Tierseuche oder Tierkrankheit festgestellt worden ist, und den Standort der Tiere.
(3b) Hat die nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde Ermittlungen nach dieser Vorschrift eingeleitet, übermittelt die zuständige Behörde auf Ersuchen der nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde zum Zwecke der Durchführung der Ermittlungen Name und Anschrift des Unternehmers oder Tierhalters, Heimtierhalters, in dessen Bestand der Verdacht Verdacht, der Nachweis oder der Ausbruch der Seuche Tierseuche oder Tierkrankheit festgestellt worden ist, und den Standort der Tiere.
(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut, das Bundesamt oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

Abschnitt 10 - Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile von Tieren und auf Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile von Tieren und auf Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht; auf Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsgerichte erhoben werden, findet § 1065 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das zuständige Oberverwaltungsgericht über das Rechtsmittel entscheidet. Abweichend von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

Abschnitt 10 - Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften

Die Anfechtung einer Anordnung
1.
der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung an einer Seuche kranker erkrankter oder verdächtiger mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere,
2.
von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung Impfung, einer Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken, oder Heilbehandlung bei Tieren,
3.
eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes,
4.
über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
5.
der Tötung von Tieren,
6.
der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
7.
der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
8.
eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
9.
über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,
10.
der Suche nach verendeten wild wildlebenden lebenden Tieren,
11.
eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,
12.
über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
1.
eine Anordnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 12 getroffen worden ist, die gestützt ist
a)
eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 oder gestützt ist,
b)
auf die Verordnung (EU) 2016/429, auf eine auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnung oder Durchführungsverordnung oder auf die Verordnung (EU) 2019/6 oder
die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist,
2.
die Bejagung oder die Suche nach verendeten wild wildlebenden lebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.
1.
eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,
2.
die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist,
3.
die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.
Die Anfechtung einer Anordnung
1.
der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung an einer Seuche kranker erkrankter oder verdächtiger mit einem Seuchenerreger nachweislich oder möglicherweise infizierter Tiere,
2.
von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung Impfung, einer Verwendung von Tierarzneimitteln, auch zu präventiven Zwecken, oder Heilbehandlung bei Tieren,
3.
eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes,
4.
über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums,
5.
der Tötung von Tieren,
6.
der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind,
7.
der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung,
8.
eines Verbotes oder einer Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs,
9.
über die Verpflichtung zur verstärkten Bejagung oder eines Verbotes oder einer Beschränkung der Jagd,
10.
der Suche nach verendeten wild wildlebenden lebenden Tieren,
11.
eines Verbotes oder einer Beschränkung der Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen,
12.
über die Duldung von Maßnahmen zur Absperrung von Räumlichkeiten, Örtlichkeiten oder Gebieten,
die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 39 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
1.
eine Anordnung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 12 getroffen worden ist, die gestützt ist
a)
eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 oder gestützt ist,
b)
auf die Verordnung (EU) 2016/429, auf eine auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Delegierten Verordnung oder Durchführungsverordnung oder auf die Verordnung (EU) 2019/6 oder
die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist,
2.
die Bejagung oder die Suche nach verendeten wild wildlebenden lebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.
1.
eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 5 Absatz 1, § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 gestützt ist,
2.
die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist,
3.
die Bejagung oder die Suche nach verendeten wildlebenden Tieren durch andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten angeordnet worden ist.

Abschnitt 10 - Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.
(2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aussetzen oder beschränken.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.
(8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
(9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10 Absatz 2 und § 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen Seuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des § 6 Absatz 1, der §§ 9 und 26 Absatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen Seuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Tierseuchen Seuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9, 10 und 26 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
(12) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Vorschriften aufzuheben:
1.
Vorschriften, die auf eine Ermächtigung dieses Gesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes gestützt sind, soweit diese Ermächtigung durch eine Änderung dieses Gesetzes weggefallen ist,
2.
Vorschriften, die auf eine Ermächtigung des Tierseuchengesetzes oder des Viehseuchengesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes gestützt sind.
(13) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Vorschriften aufzuheben:
1.
Vorschriften, zu deren Erlass die Landesregierungen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes ermächtigt sind, soweit die betreffende Ermächtigung durch eine Änderung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung weggefallen ist,
2.
Vorschriften, die auf eine Ermächtigung des Tierseuchengesetzes oder des Viehseuchengesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen der Landesregierungen gestützt sind.

Abschnitt 10 - Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Bundesrates soweit es zur Vorsorge für die Verbringung aus einem menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer anderen Mitgliedstaat in Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht getroffen werden können, das Inland, innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr von lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, zu verbieten oder zu beschränken. beschränken, soweit dies zur Vorsorge für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht getroffen werden können. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Bundesrates soweit es zur Vorsorge für die Verbringung aus einem menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer anderen Mitgliedstaat in Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht getroffen werden können, das Inland, innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Ausfuhr und die Durchfuhr von lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, zu verbieten oder zu beschränken. beschränken, soweit dies zur Vorsorge für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nicht getroffen werden können. § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren oder im Hinblick auf Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, Vorschriften in entsprechender Anwendung
1.
des § 6,
2.
des § 7,
3.
des § 8,
4.
des § 9 oder
5.
des § 26
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im Inland vorkommender Tierseuchen Seuchen die Tötung von Tieren vorzuschreiben; die §§ 37 und 38 Absatz 1, 2, 4, 10 und 11 gelten entsprechend.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren oder im Hinblick auf Erzeugnisse Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, Vorschriften in entsprechender Anwendung
1.
des § 6,
2.
des § 7,
3.
des § 8,
4.
des § 9 oder
5.
des § 26
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im Inland vorkommender Tierseuchen Seuchen die Tötung von Tieren vorzuschreiben; die §§ 37 und 38 Absatz 1, 2, 4, 10 und 11 gelten entsprechend.

Abschnitt 10 - Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften

Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerreger Seuchenerreger anzeigepflichtiger einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche oder einer mitteilungspflichtiger mitteilungspflichtigen Tierseuchen Seuche vorhanden sind oder sein können, gelten, vorbehaltlich des Satzes 2, hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen für die Teilnahme am Warenverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes, ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bleibt unberührt.
Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerreger Seuchenerreger anzeigepflichtiger einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche oder einer mitteilungspflichtiger mitteilungspflichtigen Tierseuchen Seuche vorhanden sind oder sein können, gelten, vorbehaltlich des Satzes 2, hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen für die Teilnahme am Warenverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes, ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bleibt unberührt.

Abschnitt 10 - Weitere Befugnisse, Schlussvorschriften

(1) Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung fort.
(2) Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, die bis zum 30. April 2014 erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 12 Absatz 1 fort.
(2a) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 4
1.
findet § 4 in seiner bis zum Ablauf des 9. März 2026 geltenden Fassung weiter Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tierhalters der Unternehmer und der Heimtierhalter treten,
2.
gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Meldung einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche die Anzeige einer Seuche tritt, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
3.
gelten § 5 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 4, § 15 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 jeweils mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche eine Seuche tritt, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
4.
gilt § 5 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 1 Satz 4 genannten meldepflichtigen Seuchen andere Seuchen treten, als die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelisteten,
5.
gilt § 11 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der meldepflichtigen Seuchen jene Seuchen treten, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten gelistet sind,
6.
gelten § 16 Absatz 3 Nummer 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in einer Rechtsverordnung nach § 4 vorgeschriebenen Meldung einer dort näher bestimmten meldepflichtigen Seuche die Anzeige nach § 4 in seiner bis zum Ablauf des 9. März 2026 geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 1 einer solchen Seuche tritt, die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist,
7.
gilt § 41 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Seuchenerreger einer in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche der Seuchenerreger einer in der Verordnung über anzeigepflichtigen Tierseuchen gelisteten Tierseuche tritt.
(3) § 11 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften des § 17c des Tierseuchengesetzes in der bis zum Ablauf des 27. Mai 2013 geltenden Fassung über die Zulassung und Verwendung von Nachweismethoden anzuwenden.
(3a) Der Entschädigungshöchstsatz nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 ist zu Grunde zu legen, wenn der die Entschädigungspflicht begründende Umstand nach Ablauf des 30. September 2025 eingetreten ist.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigenden Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen.