Synopse zur Änderung an
Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

Erstellt am: 20.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1a - Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch

(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.
(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nicht nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.
(2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch von erlegtem Wild bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2b Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.
(2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. Die zuständige Behörde kann die Zubereitung, die Be- oder die Verarbeitung von in Satz 1 bezeichnetem Fleisch von erlegtem Wild bereits vor Abschluss der Untersuchung nach § 2b Absatz 1 Nummer 2 genehmigen, sofern der zur Anmeldung der Untersuchung Verpflichtete sicherstellt, dass der Verzehr dieses Fleisches bis zur Bestätigung, dass keine Trichinen nachgewiesen worden sind, ausgeschlossen ist.

Abschnitt 4 - Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

(1) Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8 beigefügt ist.
(1) Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8 beigefügt ist.
(2) Einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten werden, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr getötet werden, wenn die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten werden. Fleisch von nach Satz 1 geschlachteten oder getöteten Tieren darf abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verwendet werden. Nach Satz 1 geschlachtete oder getötete Tiere dürfen abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einen Schlachthof verbracht werden. Die Beförderung der geschlachteten oder getöteten Tiere in den Schlachthof darf abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht länger als eine Stunde dauern.

Abschnitt 4 - Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Behörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 jedem Wildkörper den Kopf oder die Eingeweide beizufügen, soweit sofern dies zur Untersuchung auf Krankheitserreger, insbesondere zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, erforderlich ist.
1.
in Anhang I Gruppe B Nummer 3 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung genannte Stoffe oder
2.
Krankheitserreger insbesondere zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
erforderlich ist.
Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Behörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 jedem Wildkörper den Kopf oder die Eingeweide beizufügen, soweit sofern dies zur Untersuchung auf Krankheitserreger, insbesondere zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern, erforderlich ist.
1.
in Anhang I Gruppe B Nummer 3 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung genannte Stoffe oder
2.
Krankheitserreger insbesondere zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
erforderlich ist.

Abschnitt 5 - Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004

(1) Es ist verboten,
1.
Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Geflügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht durch Schlachten getötet worden sind,
2.
Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist,
in den Verkehr zu bringen.
(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden (Canidae), Katzen (Felidae) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.
(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen.
(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 21. 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.
(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 21. 28. Tages nach dem Legen an Verbraucher abzugeben.

Abschnitt 6 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 2 kleine Mengen der dort bezeichneten lebenden Muscheln abgibt,
2.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
3.
entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleischerzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 17 Absatz 1 Rohmilch oder Rohrahm abgibt,
6.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch liefernder Tiere einstellt,
7.
entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
8.
entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,
9.
entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder
10.
entgegen § 22 Absatz 3 Eier an Verbraucher abgibt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,
3.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,
5.
entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,
6.
entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder
7.
entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 4 einen Tierkörper oder Fleisch in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von Fischereierzeugnissen abgibt,
3.
entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 kleine Mengen von erlegtem Wild abgibt,
4.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeichneten Hinweis abgibt,
5.
entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebensmittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt,
6.
entgegen § 16a ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt oder
7.
entgegen § 22 Absatz 2 Geflügelfleisch in den Verkehr bringt.

Abschnitt 6 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Wer eine in § 23 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
(weggefallen)
entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2.
entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 1, nicht Trinkwasser verwendet,
4.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht richtig aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert oder abgibt,
5.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder Hasentieren gewinnt oder behandelt,
6.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit
a)
Anlage 4 Nummer 1.1 Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig aufbricht oder nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet oder
b)
Anlage 4 Nummer 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
7.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
8.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersuchungen anmeldet,
9.
entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,
10.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
11.
entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5
a)
Kapitel I Nummer 1.4 unverpacktes Fleisch nicht getrennt von verpacktem Fleisch lagert,
b)
Kapitel I Nummer 2.2 Fleisch nicht auf den dort genannten Temperaturen hält,
c)
Kapitel I Nummer 3.1 Satz 1 oder 2 Großwild in der Decke tieffriert oder nicht oder nicht rechtzeitig enthäutet,
d)
Kapitel I Nummer 3.1 Satz 3 Wildkörper von Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet,
e)
Kapitel I Nummer 3.2 Satz 1 unverpacktes Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
f)
Kapitel II Nummer 1.2 oder 1.3 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellt,
g)
Kapitel II Nummer 2.1, 2.2.2 oder 3.1 Satz 1 Fleisch für die Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen verwendet,
h)
Kapitel II Nummer 3.3 Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig umhüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht oder nicht rechtzeitig gefriert,
i)
Kapitel II Nummer 3.3 Satz 2 eine dort bezeichnete Temperatur nicht einhält,
j)
Kapitel II Nummer 3.4 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen einfriert,
k)
Kapitel III Nummer 1 Fleisch für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet,
l)
Kapitel IV Nummer 2.2.1 oder 2.2.4 Satz 1 Schalen von Eiern oder Rohstoffe für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei verwendet oder
m)
Kapitel V Nummer 1.1 Milch zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet,
n)
(weggefallen)
12.
entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
14.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt,
15.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Tierkörper befördert,
16.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Fleisch, Nebenprodukte der Schlachtung, Wildkörper oder Separatorenfleisch lagert oder befördert,
17.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis abgibt,
18.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
20.
entgegen § 21 Absatz 1, 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
(weggefallen)
entgegen § 2b Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 das Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2.
entgegen § 2c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 1, nicht Trinkwasser verwendet,
4.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht richtig aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert oder abgibt,
5.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder Hasentieren gewinnt oder behandelt,
6.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit
a)
Anlage 4 Nummer 1.1 Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig aufbricht oder nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet oder
b)
Anlage 4 Nummer 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
7.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
8.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersuchungen anmeldet,
9.
entgegen § 4a Nummer 1 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,
10.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
11.
entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5
a)
Kapitel I Nummer 1.4 unverpacktes Fleisch nicht getrennt von verpacktem Fleisch lagert,
b)
Kapitel I Nummer 2.2 Fleisch nicht auf den dort genannten Temperaturen hält,
c)
Kapitel I Nummer 3.1 Satz 1 oder 2 Großwild in der Decke tieffriert oder nicht oder nicht rechtzeitig enthäutet,
d)
Kapitel I Nummer 3.1 Satz 3 Wildkörper von Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet,
e)
Kapitel I Nummer 3.2 Satz 1 unverpacktes Fleisch nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
f)
Kapitel II Nummer 1.2 oder 1.3 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellt,
g)
Kapitel II Nummer 2.1, 2.2.2 oder 3.1 Satz 1 Fleisch für die Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen verwendet,
h)
Kapitel II Nummer 3.3 Satz 1 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nicht oder nicht rechtzeitig umhüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig verpackt oder nicht oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht oder nicht rechtzeitig gefriert,
i)
Kapitel II Nummer 3.3 Satz 2 eine dort bezeichnete Temperatur nicht einhält,
j)
Kapitel II Nummer 3.4 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen einfriert,
k)
Kapitel III Nummer 1 Fleisch für die Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet,
l)
Kapitel IV Nummer 2.2.1 oder 2.2.4 Satz 1 Schalen von Eiern oder Rohstoffe für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei verwendet oder
m)
Kapitel V Nummer 1.1 Milch zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet,
n)
(weggefallen)
12.
entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
14.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 einen Nachweis nicht oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde vorlegt,
15.
entgegen § 12 Absatz 1 einen Tierkörper befördert,
16.
entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Fleisch, Nebenprodukte der Schlachtung, Wildkörper oder Separatorenfleisch lagert oder befördert,
17.
entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis abgibt,
18.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 eine Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19.
entgegen § 21 Absatz 1 eine Überprüfung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
20.
entgegen § 21 Absatz 1, 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4a Nummer 2 einen Tierkörper in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 15 Absatz 1 als Haustiere gehaltene Huftiere abgibt oder
4.
entgegen § 15 Absatz 2 ein Identitätskennzeichen nicht richtig befestigt oder nicht richtig aufdruckt.

Abschnitt 7 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 517 - 518
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 517 - 518)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 517 - 518
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 517 - 518)
1.
Angaben zum Tier:
Tierart:..... Rasse: ..... Geschlecht:..... Alter:.....
Ohrmarken-, Chip- oder Equidenpass-Nr. oder Tätowierung* .....


2.
Der unterzeichnende Lebensmittelunternehmer
Name, Adresse:

Registriernummer des Erzeugerbetriebs:

erklärt:
Das unter Nummer 1 beschriebene Tier wird zum Schlachthof
.....
in ..... gebracht.

                   
Das Tier
hat keine verbotenen oder nicht als Arzneimittel zugelassenen oder registrierten oder nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassenen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung erhalten,
ist mit zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln behandelt worden: Ja/Nein* .
Wenn ja, Angabe des/der Arzneimittel, des Behandlungsdatums/der Behandlungsdaten und ggf. der Wartezeit/en
......
......
(Ort, Datum)(Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)


3.
(weggefallen)
Der unterzeichnende Tierarzt erklärt, dass das unter Nummer 1 beschriebene transportunfähige Tier
am.....um.....im Erzeugerbetrieb
 (Datum) (Uhrzeit) 
......
(Name und Adresse des Erzeugerbetriebs)
von ihm untersucht und, abgesehen von kurz vor der Schlachtung aufgrund eines Unfalls entstandenen Verletzungen, für gesund befunden worden ist;
am.....um.....in dem vorgenannten Betrieb geschlachtet worden ist.
 (Datum) (Uhrzeit) 


Ergebnis der Schlachttieruntersuchung
Körpertemperatur:..... °C Herzschlagfrequenz:.....Atemfrequenz:.....
Sonstige Befunde:
.....
.....
Grund der Notschlachtung (Diagnose/Verdachtsdiagnose * )
.....
.....
Es wurde eine Behandlung durch den unterzeichnenden Tierarzt durchgeführt: Ja/Nein*
Wenn ja, durchgeführte Behandlung:
.....
.....
.....
(Ort, Datum)(Name und Unterschrift des Tierarztes)
__________
*
Nicht Zutreffendes streichen.
1.
Angaben zum Tier:
Tierart:..... Rasse: ..... Geschlecht:..... Alter:.....
Ohrmarken-, Chip- oder Equidenpass-Nr. oder Tätowierung* .....


2.
Der unterzeichnende Lebensmittelunternehmer
Name, Adresse:

Registriernummer des Erzeugerbetriebs:

erklärt:
Das unter Nummer 1 beschriebene Tier wird zum Schlachthof
.....
in ..... gebracht.

                   
Das Tier
hat keine verbotenen oder nicht als Arzneimittel zugelassenen oder registrierten oder nicht als Futtermittelzusatzstoffe zugelassenen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung erhalten,
ist mit zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln behandelt worden: Ja/Nein* .
Wenn ja, Angabe des/der Arzneimittel, des Behandlungsdatums/der Behandlungsdaten und ggf. der Wartezeit/en
......
......
(Ort, Datum)(Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)


3.
(weggefallen)
Der unterzeichnende Tierarzt erklärt, dass das unter Nummer 1 beschriebene transportunfähige Tier
am.....um.....im Erzeugerbetrieb
 (Datum) (Uhrzeit) 
......
(Name und Adresse des Erzeugerbetriebs)
von ihm untersucht und, abgesehen von kurz vor der Schlachtung aufgrund eines Unfalls entstandenen Verletzungen, für gesund befunden worden ist;
am.....um.....in dem vorgenannten Betrieb geschlachtet worden ist.
 (Datum) (Uhrzeit) 


Ergebnis der Schlachttieruntersuchung
Körpertemperatur:..... °C Herzschlagfrequenz:.....Atemfrequenz:.....
Sonstige Befunde:
.....
.....
Grund der Notschlachtung (Diagnose/Verdachtsdiagnose * )
.....
.....
Es wurde eine Behandlung durch den unterzeichnenden Tierarzt durchgeführt: Ja/Nein*
Wenn ja, durchgeführte Behandlung:
.....
.....
.....
(Ort, Datum)(Name und Unterschrift des Tierarztes)
__________
*
Nicht Zutreffendes streichen.
*
Nicht Zutreffendes streichen.