Synopse zur Änderung an
Transfusionsgesetz (TFG)

Erstellt am: 16.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
19.05.2020

Verkündet am:
22.05.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 1018
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/18967
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    05.05.2020
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/158 , S. 19567-19583

    Beschlüsse:

    S. 19583B - Überweisung (19/18967)
    07.05.2020
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/19216
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    13.05.2020
  4. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/19217
    Urheber: Haushaltsausschuss
    13.05.2020
  5. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/19221
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    13.05.2020
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/19222
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    13.05.2020
  7. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/19223
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    13.05.2020
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/160 , S. 19795-19806

    Beschlüsse:

    S. 19804C - Ablehnung des Änderungsantrags (19/19222)
    S. 19804D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/19223)
    S. 19832A - Ablehnung des Änderungsantrags (19/19221)
    S. 19835B - Annahme in Ausschussfassung (19/18967, 19/19216)
    14.05.2020
  9. 14.05.2020
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/160 , S. 19835-19835

    Beschlüsse:

    S. 19851A - Annahme in Ausschussfassung (19/18967, 19/19216)
    14.05.2020
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 246/20
    Urheber: Bundestag
    14.05.2020
  12. Plenarantrag
    BR-Drucksache 246/1/20
    Urheber: Thüringen
    14.05.2020
  13. Plenarantrag
    BR-Drucksache 246/2/20
    Urheber: Thüringen
    14.05.2020
  14. Plenarantrag
    BR-Drucksache 246/3/20
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    14.05.2020
  15. Plenarantrag
    BR-Drucksache 246/4/20
    Urheber: Nordrhein-Westfalen und Saarland und Schleswig-Holstein
    14.05.2020
  16. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 989 , S. 114-119

    Beschlüsse:

    S. 119 - Zustimmung; Entschließung (246/20), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    15.05.2020
  17. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 246/20(B)
    15.05.2020
  18. 27.05.2020
Kurzbeschreibung:

Regelungen zur weiteren Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie: Weiterentwicklung des Infektionsschutzgesetzes, u.a. betr. gesetzlicher Meldepflichten, Testungen als GKV-Leistung, Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, laborbasierte epidemiologische Surveillance (Überwachung), vorbeugender Influenzaschutz, Entlastung von Krankenhäusern und Überprüfung beschlossener Maßnahmen, Pilotprojekte für Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen in Textform, Kostenübernahme für europäische Intensivpatienten, Rückkehrrecht privat Krankenversicherter in ihren vorherigen Versicherungstarif nach vorübergehender Hilfebedürftigkeit, befristete Hilfsmaßnahmen und Kostenbeteiligungen für Pflegebedürftige, einmalige gestaffelte Sonderleistungen (Corona-Prämien) für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Flexibilisierungen und Ergänzungen zur Ausbildung in Gesundheits- und Pflegeberufen u.a.; redaktionelle Klarstellungen;
Änderung von 17 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Zahlreiche Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen betr. Krankenhausleistungen und Pflegeentgelt, Teststrategien und Testung symptomfreier Personen, Vergütung sozialpädiatrischer Zentren und medizinischer Behandlungszentren, Kurzzeitpflege in Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeunterstützungsgeld, kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Familienpflegezeit und Pflegezeit, neue Approbationsordnung für Zahnärzte mit Übergangsvorschriften u.a., Folgeänderungen;
Änderung weiterer 3 Gesetze, Wegfall Änderung Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung; weitere Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Abschnitt - Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn
1.
eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist,
2.
die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und
3.
bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist; der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist. ist zulässig.
Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein. Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.
Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn
1.
eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist,
2.
die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und
3.
bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist; der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist. ist zulässig.
Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein. Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.

Zweiter Abschnitt - Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

(1) Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die unter der Verantwortung einer ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden sind und die Tauglichkeit durch eine ärztliche Person festgestellt worden ist. Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig. Die Zulassung zur Spendeentnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärztekammer von der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist.
(1) Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zugelassen werden, die unter der Verantwortung einer ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik für tauglich befunden worden sind und die Tauglichkeit durch eine ärztliche Person festgestellt worden ist. Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig. Die Zulassung zur Spendeentnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärztekammer von der Spendeentnahme auszuschließen oder zurückzustellen ist.
(2) Bei der Gewinnung von Eigenblut, Blut zur Stammzellseparation und Plasma zur Fraktionierung ist die Tauglichkeit der spendenden Personen auch nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte zu beurteilen.
(3) Die für die Leitung der Qualitätskontrolle nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes zuständige Person hat dafür zu sorgen, dass die spendende Person vor der Freigabe der Spende nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik auf Infektionsmarker, mindestens auf Humanes Immundefekt Virus (HIV)-, Hepatitis B- und Hepatitis C-Virus-Infektionsmarker untersucht wird. Bei Eigenblutentnahmen sind diese Untersuchungen nach den Besonderheiten dieser Entnahmen durchzuführen. Anordnungen der zuständigen Bundesoberbehörde bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt - Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

(1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzunehmende Feststellung der Identität der spendenden Person, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen.
(2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.
(2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Personal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person erfolgen. Der Einsatz telemedizinischer Verfahren ist zulässig.

Zweiter Abschnitt - Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die fachlichen Anforderungen nach diesem Abschnitt regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Risikovorsorge Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an
1.
die Spendeeinrichtungen,
2.
die Auswahl und Untersuchung der spendenden Personen,
3.
die Aufklärung und Einwilligung der spendenden Personen,
4.
die Spendeentnahme,
5.
die Spenderimmunisierung und die Vorbehandlung zur Blutstammzellentnahme und
6.
die Dokumentation der Spendeentnahme und den Schutz der dokumentierten Daten
geregelt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die fachlichen Anforderungen nach diesem Abschnitt regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Risikovorsorge Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an
1.
die Spendeeinrichtungen,
2.
die Auswahl und Untersuchung der spendenden Personen,
3.
die Aufklärung und Einwilligung der spendenden Personen,
4.
die Spendeentnahme,
5.
die Spenderimmunisierung und die Vorbehandlung zur Blutstammzellentnahme und
6.
die Dokumentation der Spendeentnahme und den Schutz der dokumentierten Daten
geregelt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.

Zweiter Abschnitt - Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

(1) Die Bundesärztekammer kann den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 12 im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde in Richtlinien feststellen. Die Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von bestimmten Personengruppen von der Spende führt, ist im Fall neuer medizinischer, wissenschaftlicher oder epidemiologischer Erkenntnisse zu aktualisieren und daraufhin zu überprüfen, ob der Ausschluss oder die Rückstellung noch erforderlich ist, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau von Empfängerinnen und Empfängern von Blutspenden sicherzustellen. Die Bewertung eines durch das Sexualverhalten bedingten Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, hat auf Grundlage des jeweiligen individuellen Sexualverhaltens der spendewilligen Person zu erfolgen. Die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität der spendewilligen Person oder der Sexualpartnerinnen oder der Sexualpartner der spendewilligen Person dürfen bei der Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, nicht berücksichtigt werden. Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise und der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen. Die Richtlinien werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(1) Die Bundesärztekammer kann den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 12 im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde in Richtlinien feststellen. Die Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von bestimmten Personengruppen von der Spende führt, ist im Fall neuer medizinischer, wissenschaftlicher oder epidemiologischer Erkenntnisse zu aktualisieren und daraufhin zu überprüfen, ob der Ausschluss oder die Rückstellung noch erforderlich ist, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau von Empfängerinnen und Empfängern von Blutspenden sicherzustellen. Die Bewertung eines durch das Sexualverhalten bedingten Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, hat auf Grundlage des jeweiligen individuellen Sexualverhaltens der spendewilligen Person zu erfolgen. Die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität der spendewilligen Person oder der Sexualpartnerinnen oder der Sexualpartner der spendewilligen Person dürfen bei der Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, nicht berücksichtigt werden. Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise und der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen. Die Richtlinien werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
(2) Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Bundeszahnärztekammer im Bereich der Zahnheilkunde entsprechend.
(4) Die Bundesärztekammer hat bis zum 1. Oktober 2023
1.
abweichend von Absatz 1 Satz 2 eine Neubewertung der Risiken, die zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung führen, vorzunehmen, soweit sie aufgrund der Änderung dieses Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 123) erforderlich ist und
2.
die Feststellungen der Höchstaltersgrenzen für Erst- und Wiederholungsspender aufzuheben unter Verweis auf eine individuelle Feststellung der Spendetauglichkeit nach ärztlicher Beurteilung.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Auswirkungen der Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 auf die Blutproduktesicherheit und das Blutspendeaufkommen bis zum 1. Oktober 2025.