Synopse zur Änderung an
Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Erstellt am: 03.03.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 6 - Übergangsvorschriften

Die Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach § 58 besteht für Tierhalterinnen und Tierhalter der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Nummern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024.
§ 94 Überschrift Kursivdruck: Das Wort "zu" müsste richtig "über" lauten

Abschnitt 6 - Übergangsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2860) 2860; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2860) 2860; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),
2.
Angabe der Nutzungsart (§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3),
3.
Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),
4.
Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3:
für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die
a)
in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
b)
im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums der Aufnahme der Tiere,
c)
im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums der Abgabe der Tiere,
5.
Angaben nach § 55 Absatz 3:
Mitteilung, keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet zu haben,
6.
Angabe des Halbjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1),
7.
Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2:
a)
die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
b)
pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,
c)
das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,
d)
die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,
e)
die Nutzungsart der behandelten Tiere,
f)
die Anzahl der behandelten Tiere,
g)
die Anzahl der Behandlungstage und
h)
die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden,
8.
Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 57 Absatz 1),
9.
Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2:
a)
pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,
b)
die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II zu der Verordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,
c)
die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel und
d)
die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.