Synopse zur Änderung an
Tabaksteuergesetz (TabStG)

Erstellt am: 24.02.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
24.10.2022

Verkündet am:
28.10.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1838
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 156/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 156/1/22
    09.05.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 182-183

    Beschlüsse:

    S. 183 - Stellungnahme (156/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 156/22(B)
    20.05.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2247
    Urheber: Bundesregierung
    15.06.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4566-4569

    Beschlüsse:

    S. 4569A - Überweisung (20/2247)
    23.06.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/3590
    Urheber: Finanzausschuss
    21.09.2022
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/3591
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.09.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5881-5892

    Beschlüsse:

    S. 5892D - Annahme in Ausschussfassung (20/2247, 20/3590)
    22.09.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5893-5893

    Beschlüsse:

    S. 5893A - Annahme in Ausschussfassung (20/2247, 20/3590)
    22.09.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 464/22
    Urheber: Bundestag
    23.09.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - Zustimmung (464/22), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    07.10.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 464/22(B)
    07.10.2022
Kurzbeschreibung:

Umsetzung der neugefassten EU-Systemrichtlinie im Biersteuerrecht: EDV-gestützte Abwicklung der Beförderung statt der bisherigen Begleitdokumente in Papierform, Steuerbegünstigung für Streitkräfte anderer Staaten, Anpassungen an zollrechtliche Vorschriften, Steuerbefreiungsmöglichkeit bei Warenverlusten, Mehrmengenregelung bei Beförderung unter Steueraussetzung u.a.; Umsetzung der überarbeiteten EU-Alkoholstrukturrichtlinie im Biersteuerrecht: Ermöglichung des Zugangs zu Steuerermäßigungen in anderen Mitgliedstaaten, Berücksichtigung aller Bierzutaten bei der Messung der Grad Plato zur Biersteuerbemessung, Besteuerungsregelung für Biermischgetränke nach einem Übergangszeitraum, zusätzliche Änderungen im Biersteuerrecht, insbes. betr. Bürokratieabbau und Erleichterung für Wirtschaft und Verwaltung; vereinzelte Änderungen verfahrensrechtlicher Regelungen zur Besteuerung sonstiger Genussmittel; redaktionelle Korrekturen; Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Brennstoffemissionszertifikaten;
Änderung von 8 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2020/262 vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (Systemrichtlinie) (ABl. L 58, 27.02.2020, S. 4) ; Richtlinie (EU) 2020/1151 vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Alkoholstrukturrichtlinie) (Abl. L 256, 05.08.2020, S 1)
Siehe auch GESTA 19. WP D084

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Entfristung der ermäßigten Steuersätze der Biersteuermengenstaffel, Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Anpassung des Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Landwirte, Klarstellungen im Tabaksteuerrecht, Ausweitungen der KfW-Kreditermächtigung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf Energieunternehmen u.a.
Änderung eines weiteren Gesetzes, Verzicht auf Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 7 - Steueraufsicht, Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
a)
zum Zweck der zur Umsetzung der
aa)
einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,
bb)
nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
cc)
nach den Artikeln III bis VI des in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
b)
Tabakwaren, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
c)
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
d)
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
2.
in Durchführung des Artikels 11 der Systemrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiung für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
3.
im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
4.
zur Durchführung
a)
der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,
b)
der Artikel 13 und 49 der Systemrichtlinie Tabakwaren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht. entsteht; Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
5.
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
6.
zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,
b)
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
f)
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,
g)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden; werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
7.
Vorschriften über die Gestaltung der Steuerzeichen zu erlassen;
8.
den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;
9.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu erlassen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte
a)
zum Zweck der zur Umsetzung der
aa)
einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge oder den Mitgliedern einer Truppe oder deren zivilem Gefolge sowie den Angehörigen dieser Personen nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens,
bb)
nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens oder
cc)
nach den Artikeln III bis VI des in § 9 Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954
gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, insbesondere zum Verfahren, zu erlassen,
b)
Tabakwaren, die zur Verwendung durch diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschließlich der im Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
c)
Steuerbefreiungen, die durch internationale Übereinkommen für internationale Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu regeln und insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
d)
zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der nach den Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
2.
in Durchführung des Artikels 11 der Systemrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiung für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
3.
im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für Tabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung und anderen von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll befreit werden können, und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen sowie zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;
4.
zur Durchführung
a)
der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,
b)
der Artikel 13 und 49 der Systemrichtlinie Tabakwaren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden, von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht. entsteht; Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
5.
im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
6.
zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die für das Verfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:
a)
die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,
b)
das Nähere über Form, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,
c)
die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
d)
die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,
e)
die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,
f)
die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,
g)
den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.
Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden; werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;
7.
Vorschriften über die Gestaltung der Steuerzeichen zu erlassen;
8.
den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben;
9.
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.