Synopse zur Änderung an
Tabaksteuergesetz (TabStG)

Erstellt am: 21.10.2026

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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Steuer beträgt:
1.
für Zigaretten Zigaretten:
a)
vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 12,28 18,57 Cent je Stück und 19,84 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 2027 bis zum 31. Dezember 2022 2027 10,88 14,34 Cent je Stück und 19,84 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,276 29,492 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
c)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 2028 bis zum 31. Dezember 2024 2028 11,15 15,63 Cent je Stück und 19,84 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,888 32,146 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
d)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 2029 bis zum 31. Dezember 2025 2029 11,71 17,04 Cent je Stück und 19,84 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 35,042 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
e)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 2030 bis zum 14. Februar 2027 12,28 2031 18,57 Cent je Stück und 19,84 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 25,106 38,192 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
2.
für Zigarren und Zigarillos
a)
vorbehaltlich der Buchstabe Buchstaben b 1,4 bis e 2,85 Cent je Stück und 1,47 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 13,964 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
b)
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;
für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 28. Februar 2027 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
c)
für den Zeitraum vom 1. Januar März 2022 2027 bis zum 31. Dezember 2022 2027 1,4 2,14 Cent je Stück und 1,47 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 6,632 10,059 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
d)
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 11,258 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
e)
für Pfeifentabak
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;
für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 12,488 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
3.
für Feinschnitt
a)
vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 61,58 121,71 Euro je Kilogramm und 17,40 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 2027 bis zum 31. Dezember 2022 2027 49,65 75,80 Euro je Kilogramm und 16,00 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 102,65 155,34 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
c)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 2028 bis zum 31. Dezember 2024 2028 54,39 88,76 Euro je Kilogramm und 17,00 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 111,78 181,90 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
d)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 2029 bis zum 31. Dezember 2025 2029 57,85 103,94 Euro je Kilogramm und 17,20 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 213,01 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
e)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 2030 bis zum 14. Februar 2027 61,58 2031 121,71 Euro je Kilogramm und 17,40 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 128,83 249,43 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
4.
für Pfeifentabak
a)
vorbehaltlich der Buchstabe Buchstaben b 15,66 bis e 41,23 Euro je Kilogramm und 13,13 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 71,50 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 2027 bis zum 31. Dezember 28. Februar 2022 2027 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 26 Euro je Kilogramm;
c)
für den Zeitraum vom 1. Januar März 2022 2027 bis zum 31. Dezember 2022 2027 15,00 21,11 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 37 Euro je Kilogramm;
d)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 2028 bis zum 31. Dezember 2024 2028 19,00 26,39 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 48 Euro je Kilogramm;
e)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 2029 bis zum 31. Dezember 2025 2029 21,00 32,99 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 59,50 Euro je Kilogramm;
ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm;
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;
a)
für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;
c)
für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;
d)
ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm;
für Pfeifentabak
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;
5.
für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Nummer 4. Für die Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette;
6.
für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer in Höhe von 23 Euro je Kilogramm;
für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich folgender Zusatzsteuer
a)
für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;
c)
für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;
d)
ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm;
7.
für Substitute für Tabakwaren
a)
für den Zeitraum 1. Juli Januar 2022 2027 bis 31. Dezember 2023 2027 0,16 0,38 Euro je Milliliter;
b)
für den Zeitraum 1. Januar 2024 2028 bis 31. Dezember 2024 2028 0,20 0,40 Euro je Milliliter;
c)
für den Zeitraum 1. Januar 2025 2029 bis 31. Dezember 2025 2029 0,26 0,42 Euro je Milliliter;
d)
ab 1. Januar 2026 0,32 2030 0,44 Euro je Milliliter.
(1) Die Steuer beträgt:
1.
für Zigaretten Zigaretten:
a)
vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 12,28 18,57 Cent je Stück und 19,84 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 2027 bis zum 31. Dezember 2022 2027 10,88 14,34 Cent je Stück und 19,84 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,276 29,492 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
c)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 2028 bis zum 31. Dezember 2024 2028 11,15 15,63 Cent je Stück und 19,84 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 22,888 32,146 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
d)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 2029 bis zum 31. Dezember 2025 2029 11,71 17,04 Cent je Stück und 19,84 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 35,042 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
e)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 2030 bis zum 14. Februar 2027 12,28 2031 18,57 Cent je Stück und 19,84 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 25,106 38,192 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
2.
für Zigarren und Zigarillos
a)
vorbehaltlich der Buchstabe Buchstaben b 1,4 bis e 2,85 Cent je Stück und 1,47 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 13,964 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
b)
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;
für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 28. Februar 2027 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
c)
für den Zeitraum vom 1. Januar März 2022 2027 bis zum 31. Dezember 2022 2027 1,4 2,14 Cent je Stück und 1,47 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 6,632 10,059 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
d)
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 11,258 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
e)
für Pfeifentabak
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;
für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 12,488 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
3.
für Feinschnitt
a)
vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 61,58 121,71 Euro je Kilogramm und 17,40 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 2027 bis zum 31. Dezember 2022 2027 49,65 75,80 Euro je Kilogramm und 16,00 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 102,65 155,34 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
c)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 2028 bis zum 31. Dezember 2024 2028 54,39 88,76 Euro je Kilogramm und 17,00 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 111,78 181,90 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
d)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 2029 bis zum 31. Dezember 2025 2029 57,85 103,94 Euro je Kilogramm und 17,20 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 213,01 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
e)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 2030 bis zum 14. Februar 2027 61,58 2031 121,71 Euro je Kilogramm und 17,40 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 128,83 249,43 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
4.
für Pfeifentabak
a)
vorbehaltlich der Buchstabe Buchstaben b 15,66 bis e 41,23 Euro je Kilogramm und 13,13 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 71,50 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 2027 bis zum 31. Dezember 28. Februar 2022 2027 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 26 Euro je Kilogramm;
c)
für den Zeitraum vom 1. Januar März 2022 2027 bis zum 31. Dezember 2022 2027 15,00 21,11 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 37 Euro je Kilogramm;
d)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 2028 bis zum 31. Dezember 2024 2028 19,00 26,39 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 48 Euro je Kilogramm;
e)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 2029 bis zum 31. Dezember 2025 2029 21,00 32,99 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 59,50 Euro je Kilogramm;
ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm;
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;
a)
für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;
c)
für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;
d)
ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm;
für Pfeifentabak
a)
vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;
5.
für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Nummer 4. Für die Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette;
6.
für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer in Höhe von 23 Euro je Kilogramm;
für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich folgender Zusatzsteuer
a)
für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;
b)
für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;
c)
für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;
d)
ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm;
7.
für Substitute für Tabakwaren
a)
für den Zeitraum 1. Juli Januar 2022 2027 bis 31. Dezember 2023 2027 0,16 0,38 Euro je Milliliter;
b)
für den Zeitraum 1. Januar 2024 2028 bis 31. Dezember 2024 2028 0,20 0,40 Euro je Milliliter;
c)
für den Zeitraum 1. Januar 2025 2029 bis 31. Dezember 2025 2029 0,26 0,42 Euro je Milliliter;
d)
ab 1. Januar 2026 0,32 2030 0,44 Euro je Milliliter.
(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette, mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ergibt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.
(3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindestens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich errechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts, mindestens jedoch der Betrag, der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e ergibt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.
(3a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt für die Zwecke der Berechnung des Mindeststeuersatzes nach den Absätzen 1 bis 3 weiterhin der zum 1. Januar 2020 gültige Umsatzsteuersatz nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen macht im Bundesanzeiger jeweils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom 15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäftsstatistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelten gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise für Zigaretten und Feinschnitt für Zwecke der Berechnung der Mindeststeuer auf Zigaretten und Feinschnitt bekannt. Berechnungen zum Mindeststeuersatz für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt erfolgen jeweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindeststeuer für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos sowie für Feinschnitt wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten sowie auf Feinschnitt durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 zu erhöhen, wenn die in den Artikeln 10 und 14 dieser Richtlinie genannten Bestimmungen für die globale Verbrauchsteuer nicht mehr eingehalten werden. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer auf Zigaretten so festzusetzen, dass der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen für die globale Verbrauchsteuer nach Absatz 5 Satz 1 wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

 100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer 
 100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer 


zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden.

Abschnitt 8 - Schlussbestimmungen

(1) Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.
(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.
(3) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden.
(3a) Für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren gilt abweichend von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) fünf Wochen vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden können.
(4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach Absatz den Absätzen 3 und 3a entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.
(4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach Absatz den Absätzen 3 und 3a entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.
(5) (weggefallen)