Synopse zur Änderung an
Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz (SZAG)

Erstellt am: 24.10.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der FDP in der Wahlperiode 17

Ausgefertigt am:
15.07.2013

Verkündet am:
18.07.2013

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2013, 2398
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 17/12058
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der FDP
    15.01.2013
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/217 , S. 26894-26901

    Beschlüsse:

    S. 26901A - Überweisung (17/12058)
    17.01.2013
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 17/12222
    Urheber: Haushaltsausschuss
    30.01.2013
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/219 , S. 27216-27217

    Beschlüsse:

    S. 27216D - Annahme der Vorlage (17/12058)
    31.01.2013
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 17/219 , S. 27217-27217

    Beschlüsse:

    S. 27217A - Annahme der Vorlage (17/12058)
    31.01.2013
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 71/13
    Urheber: Bundestag
    08.02.2013
  7. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 71/1/13
    15.02.2013
  8. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 907 , S. 80-83

    Beschlüsse:

    S. 83A - Anrufung des Vermittlungsausschusses (71/13), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    01.03.2013
  9. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 71/13(B)
    01.03.2013
  10. Unterrichtung über Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den BR
    BT-Drucksache 17/12627
    Urheber: Bundesrat
    05.03.2013
  11. Einigungsvorschlag
    BR-Drucksache 540/13
    Urheber: Vermittlungsausschuss
    26.06.2013
  12. Unterrichtung durch den Vermittlungsausschuss
    BT-Drucksache 17/14224
    Urheber: Vermittlungsausschuss
    26.06.2013
  13. BR-Sitzung
    BR-Plenarprotokoll 912 , S. 369-370

    Beschlüsse:

    S. 370B - Zustimmung (540/13), gem. Art. 107 Abs. 1 Satz 4, Art. 109 Abs. 4 u. Abs. 5 Satz 3 sowie Art. 109a GG
    05.07.2013
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 540/13(B)
    05.07.2013
Kurzbeschreibung:

Bewältigung der Euro-Staatsschuldenkrise durch eine neue Haushaltsdisziplin mit nationalen Fiskalregelungen im Sinne des Stabilitäts- und Wachstumspakts, Überwachung durch eine unabhängige nationale Institution, automatischen Korrekturmechanismus und Sanktionen: Ergänzung der in Deutschland mit Schuldenbremse und Stabilitätsrat bereits bestehenden institutionellen und rechtlichen Regelungen, zulässige Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von 0,5 Prozent des BIP, Überwachung durch den Stabilitätsrat mit Unterstützung eines einzurichtenden unabhängigen Beirats; Löschung des kumulierten Saldos des Schuldenregel-Kontrollkontos am Ende des Übergangszeitraums, Berücksichtigung des Zensus 2011 im Finanzausgleich;
Änderung § 51 Haushaltsgrundsätzegesetz, §§ 1, 2, und 4 Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz, § 9 Artikel 115-Gesetz, Änderung § 2 und Einfügung §§ 6 und 7 Stabilitätsratsgesetz sowie Einfügung § 12a Finanzausgleichsgesetz

Bezug: Vertragsgesetz siehe GESTA XD042/XD040
Wiedervorlage des Gesetzesbeschlusses auf BT-Drs 17/10976, 17/11504 (GESTA D086), dort auch enthaltene Regelungen zur Kinderbetreuung siehe BT-Drs 17/12057 (GESTA I015)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der
1.
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der Fassung vom 29. April 2024,
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33) geändert worden ist,
2.
Verordnung (EU) 2024/1263 in der Fassung vom 29. April 2024 und
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, und
3.
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).
Bund und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland.
Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der
1.
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der Fassung vom 29. April 2024,
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33) geändert worden ist,
2.
Verordnung (EU) 2024/1263 in der Fassung vom 29. April 2024 und
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, und
3.
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1).
Bund und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland.

(1) Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent. 35 Prozent des Länderanteils tragen die Länder entsprechend ihrer Einwohnerzahl. 65 Prozent des Länderanteils tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzierungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbeitrag); Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten, der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht beteiligt. Werden Sanktionszahlungen auf Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor dem 1. Januar 2020 begründet, trägt der Bund die Sanktionszahlungen. Sanktionszahlungen gelten als vor dem 1. Januar 2020 begründet, soweit die Frist des Rates zur Behebung der Abweichungen und zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen (Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) vor dem 1. Januar 2020 ausläuft.
(1) Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent. 35 Prozent des Länderanteils tragen die Länder entsprechend ihrer Einwohnerzahl. 65 Prozent des Länderanteils tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzierungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbeitrag); Länder, die einen ausgeglichenen oder positiven Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten, der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht beteiligt. Werden Sanktionszahlungen auf Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor dem 1. Januar 2020 begründet, trägt der Bund die Sanktionszahlungen. Sanktionszahlungen gelten als vor dem 1. Januar 2020 begründet, soweit die Frist des Rates zur Behebung der Abweichungen und zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen (Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) vor dem 1. Januar 2020 ausläuft.
(2) Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushaltsrechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensvergabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung). Bei der Ermittlung der Finanzierungssalden der Länder sind die entsprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände einzubeziehen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zahlungsverpflichtungen eines Landes werden für die Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet. Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Beträge, mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist, durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten. Die gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzinsen.