Synopse zur Änderung an
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

Erstellt am: 19.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2759
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 422/22
    Urheber: Bundesregierung
    01.09.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 422/1/22
    23.09.2022
  3. 06.10.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (422/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 422/22(B)
    07.10.2022
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3900
    Urheber: Bundesregierung
    12.10.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7205-7208

    Beschlüsse:

    S. 7208C - Überweisung (20/3900)
    20.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4706
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    23.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8635-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8638-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 623/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (623/22)
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 623/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Aufgrund technischer Fortentwicklungen und zur Entbürokratisierung Anpassung gesetzlicher Grundlagen für den elektronischen Datenaustausch, insbes. im Beitrags- und Melderecht, Erweiterung der Anlagemöglichkeiten der Sozialversicherungsträger, Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten sowie Anhebung bei Erwerbsminderungsrenten, Anschlussregelung im Künstlersozialversicherungsrecht zur erhöhten Zuverdienstgrenze aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit sowie Anpassungen beim Versicherungsschutz für Berufsanfänger in der GKV und PV und bei Prüf- und Kontrollmöglichkeiten der Künstlersozialkasse, Regelungen im Bereich der Arbeitsförderung, insbes. Wegfall beitrags- und melderechtlicher Sonderregelungen für versicherungspflichtige Pflegepersonen sowie Übermittlungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld von Begünstigten pandemiebedingter Wirtschaftshilfen an die Bewilligungsstellen, Verlagerung der Eingangsinstanz für best. Klagen von den Sozialgerichten auf die Landessozialgerichte, abschließende Umsetzung europäischer Vorgaben zur Barrierefreiheit, Rechtsbereinigungen, redaktionelle Änderungen;
Änderungen in 24 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Teil - Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlungen inder Renten- und Unfallversicherungsowie der Mitglieder der Verwaltungsrätein der Kranken- und Pflegeversicherung | Dritter Abschnitt - Ermittlung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 6 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
(1) Der Wahlausschuß stellt unverzüglich das Wahlergebnis fest und macht es mit den in der Anlage 11 unter den Nummern 1 bis 6 8 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.
(2) Der Wahlausschuß benachrichtigt die gewählten Bewerber und teilt ihnen mit, daß sie zu der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates mindestens einen Monat vorher geladen werden.
(3) Den Listenvertretern teilt der Wahlausschuß das Wahlergebnis ihrer Wählergruppe durch einen Auszug aus der Niederschrift über die Ermittlung des Wahlergebnisses mit.
(4) Der Bundeswahlbeauftragte, der zuständige Landeswahlbeauftragte und die zuständige Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.

Dritter Teil - Wahl der Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane | Vierter Abschnitt - Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen

(1) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates und der Wahl des Vorstandes mit. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes mit. Bei abwechselndem Vorsitz sind die Zeiträume mitzuteilen, in denen die Gewählten den Vorsitz führen.
(2) Eine durch die Wahl des Vorstandes erforderlich gewordene Ergänzung der Vertreterversammlung (§ 60 Abs. 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist unverzüglich durchzuführen. Der Vorsitzende des Vorstandes teilt dem Wahlausschuß das Ergebnis des Ergänzungsverfahrens mit.
(3) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und macht es zusammen mit der Begründung nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch öffentlich bekannt. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift Wohnort der Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter anzugeben. Bei abwechselndem Vorsitz in der Vertreterversammlung, im Verwaltungsrat oder im Vorstand ist auch anzugeben, für welche Zeiträume welche Personen den Vorsitz führen.
(3) Auf Grund dieser Mitteilungen stellt der Wahlausschuß unverzüglich das endgültige Wahlergebnis fest und macht es zusammen mit der Begründung nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch öffentlich bekannt. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift Wohnort der Mitglieder der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, des Vorsitzenden der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vorstandes und des Vorsitzenden des Vorstandes sowie ihrer Stellvertreter anzugeben. Bei abwechselndem Vorsitz in der Vertreterversammlung, im Verwaltungsrat oder im Vorstand ist auch anzugeben, für welche Zeiträume welche Personen den Vorsitz führen.
(4) Bei Betriebskrankenkassen sind in der öffentlichen Bekanntmachung auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der Dienstort des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters, der dem Verwaltungsrat angehört, anzugeben.
(4) Bei Betriebskrankenkassen sind in der öffentlichen Bekanntmachung auch Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift der Dienstort des Arbeitgebers oder seines Stellvertreters, der dem Verwaltungsrat angehört, anzugeben.
(5) Der zuständige Landeswahlbeauftragte, der Bundeswahlbeauftragte und die Aufsichtsbehörde erhalten unverzüglich eine Abschrift der Bekanntmachung.
(6) Bei Ergänzung eines Selbstverwaltungsorgans nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch macht der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluss, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt sowie die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung öffentlich bekannt.