Synopse zur Änderung an
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG)

Erstellt am: 14.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz haben die darin genannten Behörden des Bundes jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffsbefugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buchstabe B der Anlage genannten Einzelregelungen den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwaltungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuweisen.
*)
Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und E der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.
*)
Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B und E der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.

Abschnitt 4 - Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften | Unterabschnitt 2 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 408;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
A.
Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Untersuchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit
1.
Artikel 94 Absatz 7 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – sowie Artikel 194 Absatz 1 und 3 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798)
2.
Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606)
3.
Kapitel XI-1, Regel 6 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), angenommen durch Entschließung MSC 257(84) der Internationalen Seeschifffahrt-Organisation (IMO) am 16. Mai 2008 (BGBl. 2010 II S. 457 (458 f.)), in Verbindung mit Teil I und II des Codes über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code) (MSC.255(84)), angenommen am 16. Mai 2008 (VkBl. 2010 S. 632)
4.
Kapitel I Teil C der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen Übersetzung: BGBl. 1998 II S. 2579)
5.
Artikel 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249)
6.
Artikel 6 und 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) (BGBl. 1982 II S. 2; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen Übersetzung: BGBl. 1996 II S. 399)
B.
Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen
1.
Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)
2.
Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114)
C.
Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten, in Abschnitt A und B genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen
1.
Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997, geändert durch Entschließung A.884(21) vom 25. November 1999 (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21)
2.
Entschließung A.987(24) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), angenommen am 1. Dezember 2005 (Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (VkBl. 2010 S. 506))
Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (IMO-Rundschreiben Nr. 2711 vom 26. Juni 2006 (VkBl. 2010 S. 506))
D.
(weggefallen)
E.
(weggefallen)
A.
Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Untersuchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit
1.
Artikel 94 Absatz 7 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – sowie Artikel 194 Absatz 1 und 3 Buchstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798)
2.
Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606)
3.
Kapitel XI-1, Regel 6 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS), angenommen durch Entschließung MSC 257(84) der Internationalen Seeschifffahrt-Organisation (IMO) am 16. Mai 2008 (BGBl. 2010 II S. 457 (458 f.)), in Verbindung mit Teil I und II des Codes über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code) (MSC.255(84)), angenommen am 16. Mai 2008 (VkBl. 2010 S. 632)
4.
Kapitel I Teil C der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen Übersetzung: BGBl. 1998 II S. 2579)
5.
Artikel 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249)
6.
Artikel 6 und 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL) (BGBl. 1982 II S. 2; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen Übersetzung: BGBl. 1996 II S. 399)
B.
Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von Seeunfällen
1.
Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)
2.
Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114)
C.
Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten, in Abschnitt A und B genannten Regeln und Normen zugrunde gelegt werden müssen
1.
Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997, geändert durch Entschließung A.884(21) vom 25. November 1999 (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21)
2.
Entschließung A.987(24) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), angenommen am 1. Dezember 2005 (Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (VkBl. 2010 S. 506))
Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (IMO-Rundschreiben Nr. 2711 vom 26. Juni 2006 (VkBl. 2010 S. 506))
D.
(weggefallen)
E.
(weggefallen)