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Beschlüsse:
S. 28474A - Überweisung (19/28684)Beschlüsse:
S. 201 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (257/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 29230D - Überweisung (19/29633)Beschlüsse:
S. 29470A - Annahme in Ausschussfassung (19/28684, 19/29874)Beschlüsse:
S. 29470A - Annahme in Ausschussfassung (19/28684, 19/29874)Beschlüsse:
S. 228 - Zustimmung (432/21), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
Neufassung der straßenverkehrsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zur Abwehr von Gefahren für die Verkehrssicherheit, Verbesserung der Sanktionierung von Verstößen gegen nationale und europäische Genehmigungsvorschriften, Neureglung des Registerrechts, u.a. betr. Verwertungsverbote zu aus dem Fahreignungsregister gelöschten Verkehrsverstößen, Antragsmodalitäten, Auskunftsvoraussetzungen, Halterdaten und Fehlerkorrekturen, Umsetzung einschlägiger EU-Vorgaben durch Aufgabenzuweisung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Erteilung der EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung und Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeugtechnik, Befugnis von Straßenbaulastträgern zur Datenverarbeitung frei empfangbarer Daten aus Fahrzeugen, Regelungen für eine Strukturoptimierung der Unfalldatenforschung der Bundesanstalt für Straßenwesen, bundesweite Herabsetzung des Mindestalters für die Fahrerlaubnisklasse AM auf 15 Jahre; Folgeänderungen, redaktionelle Korrekturen und Klarstellungen;
Neufassung § 6 sowie Änderung und Aufhebung versch. §§ Straßenverkehrsgesetz, Änderung § 2 Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts, Folgeänderungen in weiteren 4 Gesetzen und 10 Rechtsverordnungen; Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrags; Verordnungsermächtigung
Bezug: Verordnung (EU) Nr. 167/2013 vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60, 02.03.2013, S. 1) ; Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60, 02.03.2013, S. 52) ; Verordnung (EU) 2016/1628 vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252, 16.09.2016, S. 53) ; Verordnung (EU) 2018/858 vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151, 14.06.2018, S. 1) ; Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247, 18.09.2013, S. 6)
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung der Verordnungsermächtigung, Änderung der Bestimmungen zur Datenverarbeitung für das Verkehrsmanagement; Anpassung der Schlüsselzahl 195 zur Erkennbarkeit im Führerschein; redaktionelle Berichtigung und Folgeänderungen;
Erneute Änderung §§ 6 und 63e Straßenverkehrsgesetz sowie § 10 und Anlage 9 Fahrerlaubnis-Verordnung
1. | allgemein | 2,55 m, |
2. | bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden | 3,00 m, |
3. | bei Anhängern hinter Krafträdern | 1,00 m, |
4. | bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind | 2,60 m, |
5. | bei Personenkraftwagen | 2,50 m, |
6. | bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung | 3,00 m. |
1. | allgemein | 2,55 m, |
2. | bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden | 3,00 m, |
3. | bei Anhängern hinter Krafträdern | 1,00 m, |
4. | bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind | 2,60 m, |
5. | bei Personenkraftwagen | 2,50 m, |
6. | bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung | 3,00 m. |
(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: | 4,00 m. |
1. | bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger – | 12,00 m, |
2. | bei zweiachsigen Kraftomnibussen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – | 13,50 m, |
3. | bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen – einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – | 15,00 m, |
4. | bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) | 18,75 m. |
1. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs – ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 – | 15,50 m, | |
2. | bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers | ||
a) | Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und | ||
b) | vorderer Überhangradius 2,04 m | ||
nicht überschritten werden, | 16,50 m, | ||
3. | bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4: | ||
a) | Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern | 18,00 m, | |
b) | Zugmaschinen mit Anhängern | 18,75 m, | |
4. | bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, | 18,75 m. | |
Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten: | |||
a) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers | 15,65 m | |
und | |||
b) | größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination | 16,40 m. | |
Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau. |
1. | Breite: | ||
a) | bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen | 2,00 m, | |
b) | bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch | 1,00 m, | |
2. | Höhe: | 2,50 m, | |
3. | Länge: | 4,00 m. |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Untersuchungsstellen/ Anforderungen | Prüfstellen | Prüfstützpunkte | Prüfplätze | Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von | |||
SP | AU | AUK | GWP | ||||
1. Grundstück | Lage und Größe müssen ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten. | Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. | Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. | Mindestgröße ergibt sich aus 2. |
2. Bauliche Anforderungen | Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge und Höhe wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). | – | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann. | Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). | Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. | Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Platz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z. B. nur Fahrzeuge bis zu einer bestimmten zul. Gesamtmasse). |
3. Grube, Hebebühnen oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren | X | X Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden. | X Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax./zul.≤ 40 km/h untersucht werden. | X | – | – | X Jedoch ohne Einrichtung zum Freiheben der Achsen oder Spieldetektoren. |
4. Ortsfester Bremsprüfstand | X | X1) | X1) | X1) | – | – | – |
5. Schreibendes Bremsmessgerät | X2) | X2) | X2) | X2) | – | – | – |
6. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen | X3) | X3) | X3) | X3) | – | – | – |
7. Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und Leistung | – | – | – | X | – | – | – |
8. Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen | – | – | – | X4) | – | – | – |
9. Mess- und Prüfgeräte | |||||||
9.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile | – | – | – | X5) | – | – | – |
9.2 zur Prüfung des Luftpressers | – | – | – | X5) | – | – | – |
10. Bandmaß oder anderes Längenmessmittel (≥ 20 m), Zeitmesser | X | X | X | Nur Zeitmesser | – | – | – |
11. Scheinwerfereinstellprüfgerät und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs | X | X | X6) | – | – | – | – |
12. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger | X | X | X | – | – | – | – |
13. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln | X7) X7) X7) X | X7) X7) X7) X | X7) X7) X7) X | X7) X7) X7) X | – | – | – |
14. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG | X8) | X8) | X8) | X8) | – | – | – |
15. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern | X9) | X9) | X9) | – | – | – | – |
16. Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten | – | – | – | X | – | – | – |
17. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors | X | X | X | – | X | X | – |
18. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl | X10) | X10) | X10) | – | X10) | X11) | – |
19. CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren | X10) | X10) | X10) | – | X10) | X | – |
20. Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren | X | X | X12) | – | X13) | – | – |
21. Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren | X | X | X12) | – | X14) | X15) | – |
22. Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-Kfz | X | X | X12) | – | X | – | – |
23. Messgerät für Geräuschmessung | X | X | X | – | – | – | – |
24. Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von Gasundichtigkeiten | X16) | X16) | X16) | – | – | – | X |
25. Einrichtungen für die Systemdatenprüfung und/oder Prüfungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle | X | X | X | X17) | – | – | – |
26. Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen) | X19) | X18) | X18) | X18) | – | – | – |
Klassen | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
---|---|---|---|
L1e - L7e | Alle Fahrzeuge der Klasse L | (1) | Länge ≤ 4 000 mm oder ≤ 3 000 mm für ein L6e-B-Fahrzeug oder ≤ 3 700 mm für ein L7e-C-Fahrzeug und |
(2) | Breite ≤ 2 000 mm oder ≤ 1 000 mm für ein L1e-Fahrzeug oder ≤ 1 500 mm für ein L6e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug und | ||
(3) | Höhe ≤ 2 500 mm und |
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
---|---|---|---|
L1e | Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug | (4) | zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Verbrennungsmotor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und | ||
(6) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und | ||
(7) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und | ||
(8) | Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L1e-A | Fahrrad mit Antriebssystem | (9) | Räder, die für den Pedalantrieb ausgelegt und mit einem Hilfsantrieb ausgerüstet sind, dessen Hauptzweck die Unterstützung der Pedalfunktion ist, und |
(10) | die Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen und | ||
(11) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 000 W und | ||
(12) | ein drei- oder vierrädriges Fahrrad, das mit den zusätzlichen spezifischen Kriterien 9 bis 11 für die Einstufung als Unterklasse übereinstimmt, gilt als technisch gleichwertig in Bezug auf ein zweirädriges L1e-A-Fahrzeug | ||
L1e-B | Zweirädriges Kleinkraftrad | (9) | ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der Kriterien 9 bis 12 nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann |
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
---|---|---|---|
L2e | Dreirädriges Kleinkraftrad | (4) | drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor mit Innenverbrennung oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und | ||
(6) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h und | ||
(7) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W und | ||
(8) | Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg und | ||
(9) | ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L2e-P | Dreirädriges Kleinkraftrad für Personenbeförderung | (10) | ein L2e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L2e-U-Fahrzeug übereinstimmen |
L2e-U | Dreirädriges Kleinkraftrad für Güterbeförderung | (10) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: |
|
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
---|---|---|---|
L3e | Zweirädriges Kraftrad | (4) | zwei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers und | ||
(6) | zweirädriges Fahrzeug, das nicht in die Klasse L1e eingestuft werden kann | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L3e-A1 | Kraftrad mit niedriger Leistung | (7) | Hubvolumen ≤ 125 cm3 und |
(8) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 11 kW und | ||
(9) | Verhältnis von Leistung/Gewicht ≤ 0,1 kW/kg | ||
L3e-A2 | Kraftrad mit mittlerer Leistung | (7) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 35 kW und |
(8) | Verhältnis Leistung/Gewicht ≤ 0,2 kW/kg und | ||
(9) | nicht abgewandelt von einem Fahrzeug, dessen Motorleistung mehr als doppelt so hoch ist, und | ||
(10) | ein L3e-Fahrzeug, das nicht nach den zusätzlichen Kriterien 7, 8 und 9 für die Unterklassen eines L3e-A1-Fahrzeugs eingestuft werden kann | ||
L3e-A3 | Kraftrad mit hoher Leistung | (7) | jedes sonstige L3e-Fahrzeug, das nicht mittels der Klassifizierungskriterien eines L3e-A1- oder L3e-A2-Fahrzeugs eingestuft werden kann |
Unter- Unterklassen | Bezeichnung der Unter-Unterklasse | Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung von L3e-A1-, L3e-A2- oder L3e-A3-Fahrzeugen | |
L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3) | Enduro-Kraftrad |
| |
L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3) | Trial-Kraftrad |
|
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
---|---|---|---|
L4e | Zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen | (4) | Basisfahrzeug mit Antriebssystem, das mit den Einstufungskriterien hinsichtlich der Klasse und Unterklasse für ein L3e-Fahrzeug übereinstimmt und |
(5) | Basisfahrzeug mit Antriebssystem und einem Beiwagen und | ||
(6) | mit höchstens vier Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes auf dem Kraftrad mit Beiwagen und | ||
(7) | mit höchstens zwei Beifahrersitzen im Beiwagen und | ||
(8) | Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers |
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
---|---|---|---|
L5e | Dreirädriges Kraftfahrzeug | (4) | drei Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 1 000 kg und | ||
(6) | dreirädriges Fahrzeug, das nicht als L2e-Fahrzeug eingestuft werden kann und | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L5e-A | Dreirädriges Kraftfahrzeug | (7) | ein L5e-Fahrzeug außer jenen, die mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L5e-B-Fahrzeug übereinstimmen, und |
(8) | mit höchstens fünf Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes | ||
L5e-B | Dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung | (7) | als Nutzfahrzeug ausgelegtes Fahrzeug mit geschlossenem, von höchstens drei Seiten zugänglichem Fahrer- und Fahrgastraum, und |
(8) | ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
(9) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: | ||
|
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
---|---|---|---|
L6e | Leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug | (4) | vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und | ||
(6) | Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg und | ||
(7) | ein Hubvolumen von ≤ 50 cm3, falls ein PI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, oder ein Hubvolumen von ≤ 500 cm3, falls ein CI-Motor Teil der Antriebskonfiguration des Fahrzeugs ist, und | ||
(8) | ausgerüstet mit höchstens zwei Sitzplätzen, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L6e-A | Leichtes Straßen-Quad | (9) | Fahrzeug der Klasse L6e, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein Fahrzeug der Unterklasse L6e-B übereinstimmt, und |
(10) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 000 W | ||
L6e-B | Leichtes Vierradmobil | (9) | geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und |
(10) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 000 W und | ||
Unter- Unterklassen | Bezeichnung der Unter-Unterklasse | Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Einstufung eines L6e-B-Fahrzeugs | |
L6e-BP | Leichtes Vierradmobil für Personenbeförderung | (11) | hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes L6e-B-Fahrzeug und |
(12) | L6e-B-Fahrzeug, das nicht dem spezifischen Einstufungskriterium für ein L6e-BU-Fahrzeug entspricht | ||
L6e-BU | Leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung | (11) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: |
|
Klasse | Bezeichnung der Klasse | Gemeinsame Einstufungskriterien | |
---|---|---|---|
L7e | Schweres vierrädriges Kraftfahrzeug | (4) | vier Räder und eine der unter Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Antriebsformen und |
(5) | Masse in fahrbereitem Zustand: | ||
| |||
(6) | L7e-Fahrzeug, das nicht als L6e-Fahrzeug eingestuft werden kann und | ||
Unterklasse | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L7e-A | Schweres Straßen-Quad | (7) | L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B- oder ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt und |
(8) | ausschließlich für die Beförderung von Personen ausgelegtes Fahrzeug und | ||
(9) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und | ||
Unter- Unterklassen | Bezeichnung der Unter-Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L7e-A1 | A1 schweres Straßen-Quad | (10) | höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und |
(11) | Lenkung mittels Lenkstange | ||
L7e-A2 | A2 schweres Straßen-Quad | (10) | L7e-A-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-A1-Fahrzeug übereinstimmt, und |
(11) | höchstens zwei nicht sattelförmige Sitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes | ||
Unterklassen | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L7e-B | Schweres Gelände-Quad | (7) | L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-C-Fahrzeug übereinstimmt, und |
(8) | Bodenfreiheit ≥ 180 mm und | ||
Unter- Unterklassen | Bezeichnung der Unter-Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L7e-B1 | Gelände-Quad | (9) | höchstens zwei Sattelsitzplätze, einschließlich des Fahrersitzes, und |
(10) | für die Lenkung mit einer Lenkstange ausgerüstet und | ||
(11) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und | ||
(12) | Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 6 | ||
L7e-B2 | Side-by-Side-Buggy | (9) | anderes L7e-B-Fahrzeug als ein L7e-B1-Fahrzeug und |
(10) | höchstens drei nicht sattelförmige Sitzplätze, von denen zwei nebeneinander angeordnet sind, einschließlich des Fahrersitzes, und | ||
(11) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und | ||
(12) | Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit ≤ 8 | ||
Unterklasse | Bezeichnung der Unterklasse | Zusätzliche Kriterien für die Einstufung hinsichtlich der Unterklasse | |
L7e-C | Schweres Vierradmobil | (7) | L7e-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-B-Fahrzeug übereinstimmt, und |
(8) | maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 15 kW und | ||
(9) | bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 90 km/h und | ||
(10) | geschlossener, höchstens von drei Seiten zugänglicher Fahrer- und Fahrgastraum und | ||
Unter- Unterklassen | Bezeichnung der Unter-Unterklasse | Kriterien für die Einstufung in Unter-Unterklassen zusätzlich zu den Kriterien für die Unterklasse L7e-C schwere Vierradmobile | |
L7e-CP | Schweres Vierradmobil für Personenbeförderung | (11) | L7e-C-Fahrzeug, das nicht mit den spezifischen Einstufungskriterien für ein L7e-CU-Fahrzeug übereinstimmt, und |
(12) | höchstens vier nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes | ||
L7e-CU | Schweres Vierradmobil für Güterbeförderung | (11) | ausschließlich für die Beförderung von Gütern ausgelegtes Fahrzeug mit offener oder geschlossener, nahezu ebener und horizontaler Ladefläche, das die folgenden Kriterien erfüllt: |
| |||
(12) | höchstens zwei nicht sattelförmige Sitze, einschließlich des Fahrersitzes |
1 | Klasse T: | alle Zugmaschinen auf Rädern; jeder Klasse von Zugmaschinen auf Rädern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index a oder b hinzugefügt: | |
a) | a für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h, | ||
b) | b für Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | ||
Klasse T1: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm. | ||
Klasse T2: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Mindestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm; wenn der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. | ||
Klasse T3: | Zugmaschinen auf Rädern mit einer Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg. | ||
Klasse T4: | Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung. | ||
Klasse T4.1: | (Stelzradzugmaschinen): Zugmaschinen, die für den Einsatz in hohen Reihenkulturen, zum Beispiel Rebkulturen, ausgelegt sind. Sie sind durch ein überhöhtes Fahrgestell oder einen überhöhten Fahrgestellteil gekennzeichnet, so dass sie parallel zu den Pflanzenreihen über diese hinweg fahren und dabei eine oder mehrere Reihen zwischen ihre Räder nehmen können. Sie sind zur Beförderung oder zum Antrieb von Geräten konzipiert, die vorn, zwischen Achsen, hinten oder auf einer Plattform angebracht sind. Befindet sich die Zugmaschine in Arbeitsposition, ist die Bodenfreiheit, gemessen in der Vertikalen der Pflanzenreihen, größer als 1 000 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden (bei normaler Bereifung) und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt. | ||
Klasse T4.2: | (überbreite Zugmaschinen): Zugmaschinen, die durch ihre großen Abmessungen gekennzeichnet und speziell zur Bearbeitung großer landwirtschaftlicher Flächen bestimmt sind. | ||
Klasse T4.3: | (Zugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit): Zugmaschinen mit Vierradantrieb, deren auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, mit einem Tragrahmen, einer oder mehreren Zapfwellen, einer technisch zulässigen Masse von höchstens 10 t und einem Verhältnis technisch zulässige Masse/maximale Leermasse in fahrbereitem Zustand unter 2,5 sowie mit einem Schwerpunkt (bei normaler Bereifung) von weniger als 850 mm über dem Boden. | ||
2 | Klasse C: | Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten oder über eine Kombination von Rädern und Gleisketten angetrieben werden (Definition der Unterklassen analog zu der Klasse T). | |
3 | Klasse R: | Anhänger; jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index a oder b hinzugefügt: | |
a) | a für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h, | ||
b) | b für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | ||
Klasse R1: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg beträgt. | ||
Klasse R2: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und bis zu 3 500 kg beträgt. | ||
Klasse R3: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und bis zu 21 000 kg beträgt. | ||
Klasse R4: | Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg beträgt. | ||
4 | Klasse S: | gezogene auswechselbare Geräte. | |
Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein Index a oder b hinzugefügt: | |||
a) | a für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h, | ||
b) | b für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. | ||
Klasse S1: | gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt. | ||
Klasse S2: | gezogene auswechselbare Geräte, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3 500 kg beträgt. | ||
Die Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper (Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erdbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001 und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden. |