Synopse zur Änderung an
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

Erstellt am: 17.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
05.10.2021

Verkündet am:
11.10.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 4607
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 145/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 145/1/21
    16.03.2021
  3. Plenarantrag
    BR-Drucksache 145/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    25.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 123-124

    Beschlüsse:

    S. 124 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (145/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 145/21(B)
    26.03.2021
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/28399
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2021
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28470-28474

    Beschlüsse:

    S. 28474A - Überweisung (19/28399)
    22.04.2021
  8. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30937
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  9. Bericht
    BT-Drucksache 19/31119
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30601-30601

    Beschlüsse:

    S. 30601A - Annahme in Ausschussfassung (19/28399, 19/30937)
    24.06.2021
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30601-30601

    Beschlüsse:

    S. 30601A - Annahme in Ausschussfassung (19/28399, 19/30937)
    24.06.2021
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 661/21
    Urheber: Bundestag
    27.08.2021
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1008 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (661/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    17.09.2021
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 661/21(B)
    17.09.2021
Kurzbeschreibung:

Einrichtung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) für Bürger, Unternehmen, Organisationen, Verbände, Gewerkschaften und andere Verfahrensbeteiligte für die sichere Übermittlung elektronischer Dokumente an und von Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, Einbindungsmöglichkeit der Nutzerkonten des Portalverbundes von Bund und Ländern in die Kommunikation mit den Gerichten, Beibehaltung der bisherigen Übermittlung elektronischer Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur für juristische Personen, Schaffung technischer Rahmenbedingungen für ein sicheres Identifizierungs- und Authentifizierungsverfahren durch Rechtsverordnung, Anpassung des Zustellungsrechts für gerichtliche Dokumente bezgl. automatisiert übermittelte Eingangsbestätigung, Geltung des elektronischen Rechtsverkehrs auch für arbeitsgerichtliche Berufungs- und Revisionsverfahren;
Einfügung, Änderung und Aufhebung zahlreicher §§ in 16 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften); weitere Änderungen, insb. betr. Verjährung prozessualer Kostenerstattungen, elektronische Zustellung durch Gerichtsvollzieher und Aufforderung zur Abgabe von Drittschuldnererklärungen, Anpassung der Gerichtsvollziehergebühren und entsprechende Anhebung der Vollstreckungsgebühren der Abgabeordnung, redaktionelle Klarstellungen und Folgeänderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in 9 Gesetzen und 2 Verordnungen, zusätzliche Änderung Anlage (Kostenverzeichnis) Gerichtsvollzieherkostengesetz sowie zusätzliche Änderung versch. §§ Grundbuchverfügung und Abgabenordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Abschnitt - Vollzug der Freiheitsstrafe | Vierzehnter Titel - Rechtsbehelfe und gerichtliches Verfahren

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden. Sie können die Einführung der elektronischen Aktenführung dabei auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränken und bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, auch nach Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform weitergeführt werden; wird von der Beschränkungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.
(1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die vor dem 1. Januar 2026 in Papierform angelegt wurden, ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in elektronischer Form kann auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.
(1b) Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 in Papierform übermittelt werden. Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.
(1c) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die elektronisch angelegt wurden, ab einem bestimmten Ereignis bis zum 31. Dezember 2025 in Papierform weitergeführt werden. Die Zulassung der Weiterführung in Papierform kann auf einzelne Gerichte oder auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in elektronischer Form weitergeführt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen werden.
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten geltenden Standards. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.