Synopse zur Änderung an
Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Erstellt am: 29.11.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
03.12.2020

Verkündet am:
09.12.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 2667
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/23706
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    27.10.2020
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/186 , S. 23513-23520

    Beschlüsse:

    S. 23520C - Überweisung (19/23706)
    29.10.2020
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/24008
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    04.11.2020
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/189 , S. 23883-23892

    Beschlüsse:

    S. 23892B - Annahme der Vorlage (19/23706)
    05.11.2020
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/189 , S. 23892-23892

    Beschlüsse:

    S. 23892B - Annahme der Vorlage (19/23706)
    05.11.2020
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 666/20
    Urheber: Bundestag
    06.11.2020
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 997 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (666/20), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    27.11.2020
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 666/20(B)
    27.11.2020
Kurzbeschreibung:

Dauerhafte Festschreibung der durch die Terrorismusbekämpfungsgesetze geschaffenen befristeten Befugnisse der Nachrichtendienste des Bundes zur Terrorismusbekämpfung insb. Entfristung der Auskunftspflichten von Unternehmen der Branchen Luftverkehr, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Telemedien zur Netzwerkaufklärung sowie der Regelungen zum IMSI-Catcher-Einsatz zur Feststellung genutzter Mobiltelefonnummern und zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Nachverfolgung internationaler Bezüge
Aufhebung Art. 10 und 13 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz sowie § 13 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Bezug: Evaluationsbericht nach Art. 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen (BT-Drs 19/23350)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

V. - Fahrzeugregister

(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
1.
für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2.
für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3.
für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
4.
für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
5.
für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
6.
für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
7.
(weggefallen)
für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts,
8.
für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und
9.
für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern.
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
1.
für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
2.
für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
3.
für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
4.
für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
5.
für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
6.
für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts,
7.
(weggefallen)
für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts,
8.
für Maßnahmen zur Durchführung der Datenverarbeitung bei Kraftfahrzeugen mit hoch-oder vollautomatisierter Fahrfunktion nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften und
9.
für Maßnahmen nach oder zur Umsetzung von unionsrechtlichen Vorschriften, soweit diese die Verwendung von in den Fahrzeugregistern gespeicherten Daten erfordern.
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
1.
Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
2.
Fahrzeuge eines Halters oder
3.
Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.
(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außerdem geführt zur Verwendung und Übermittlung der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten, um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu informieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
1.
die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen und
2.
die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen.
Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbesondere auf die Verbesserung von Fahrzeugeigenschaften, insbesondere auf die Verbesserung des Abgasverhaltens, des Geräuschverhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des Fahrverhaltens abzielen.