Synopse zur Änderung an
Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Erstellt am: 23.08.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
03.12.2020

Verkündet am:
09.12.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 2667
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/23706
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    27.10.2020
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/186 , S. 23513-23520

    Beschlüsse:

    S. 23520C - Überweisung (19/23706)
    29.10.2020
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/24008
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    04.11.2020
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/189 , S. 23883-23892

    Beschlüsse:

    S. 23892B - Annahme der Vorlage (19/23706)
    05.11.2020
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/189 , S. 23892-23892

    Beschlüsse:

    S. 23892B - Annahme der Vorlage (19/23706)
    05.11.2020
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 666/20
    Urheber: Bundestag
    06.11.2020
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 997 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (666/20), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    27.11.2020
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 666/20(B)
    27.11.2020
Kurzbeschreibung:

Dauerhafte Festschreibung der durch die Terrorismusbekämpfungsgesetze geschaffenen befristeten Befugnisse der Nachrichtendienste des Bundes zur Terrorismusbekämpfung insb. Entfristung der Auskunftspflichten von Unternehmen der Branchen Luftverkehr, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Telemedien zur Netzwerkaufklärung sowie der Regelungen zum IMSI-Catcher-Einsatz zur Feststellung genutzter Mobiltelefonnummern und zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Nachverfolgung internationaler Bezüge
Aufhebung Art. 10 und 13 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz sowie § 13 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Bezug: Evaluationsbericht nach Art. 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen (BT-Drs 19/23350)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

III. - Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im imStraßenverkehr Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr mehrTetrahydrocannabinol Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im imStraßenverkehr Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr mehrTetrahydrocannabinol Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
1.
ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
2.
die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.