Synopse zur Änderung an
Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Erstellt am: 04.09.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Entfristung von Vorschriften zur Terrorismusbekämpfung
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
03.12.2020

Verkündet am:
09.12.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 2667
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/23706
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    27.10.2020
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/186 , S. 23513-23520

    Beschlüsse:

    S. 23520C - Überweisung (19/23706)
    29.10.2020
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/24008
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    04.11.2020
  4. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/189 , S. 23883-23892

    Beschlüsse:

    S. 23892B - Annahme der Vorlage (19/23706)
    05.11.2020
  5. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/189 , S. 23892-23892

    Beschlüsse:

    S. 23892B - Annahme der Vorlage (19/23706)
    05.11.2020
  6. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 666/20
    Urheber: Bundestag
    06.11.2020
  7. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 997 , S. 470-470

    Beschlüsse:

    S. 470 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (666/20), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    27.11.2020
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 666/20(B)
    27.11.2020
Kurzbeschreibung:

Dauerhafte Festschreibung der durch die Terrorismusbekämpfungsgesetze geschaffenen befristeten Befugnisse der Nachrichtendienste des Bundes zur Terrorismusbekämpfung insb. Entfristung der Auskunftspflichten von Unternehmen der Branchen Luftverkehr, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Telemedien zur Netzwerkaufklärung sowie der Regelungen zum IMSI-Catcher-Einsatz zur Feststellung genutzter Mobiltelefonnummern und zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem zur Nachverfolgung internationaler Bezüge
Aufhebung Art. 10 und 13 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz sowie § 13 Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

Bezug: Evaluationsbericht nach Art. 5 des Gesetzes zur Verlängerung der Befristung von Vorschriften nach den Terrorismusbekämpfungsgesetzen (BT-Drs 19/23350)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

V. - Fahrzeugregister

(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
1.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie
2.
Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
a)
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
b)
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c)
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar
a)
bei natürlichen Personen:
Familienname, Vornamen und Anschrift,
b)
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c)
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
1.
nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie
2.
Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
a)
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
b)
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c)
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar
a)
bei natürlichen Personen:
Familienname, Vornamen und Anschrift,
b)
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift und
c)
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister werden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert, und zwar
1.
bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und
2.
bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.