Synopse zur Änderung an
Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2759
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 422/22
    Urheber: Bundesregierung
    01.09.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 422/1/22
    23.09.2022
  3. 06.10.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (422/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 422/22(B)
    07.10.2022
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3900
    Urheber: Bundesregierung
    12.10.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7205-7208

    Beschlüsse:

    S. 7208C - Überweisung (20/3900)
    20.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4706
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    23.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8635-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8638-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 623/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (623/22)
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 623/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Aufgrund technischer Fortentwicklungen und zur Entbürokratisierung Anpassung gesetzlicher Grundlagen für den elektronischen Datenaustausch, insbes. im Beitrags- und Melderecht, Erweiterung der Anlagemöglichkeiten der Sozialversicherungsträger, Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten sowie Anhebung bei Erwerbsminderungsrenten, Anschlussregelung im Künstlersozialversicherungsrecht zur erhöhten Zuverdienstgrenze aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit sowie Anpassungen beim Versicherungsschutz für Berufsanfänger in der GKV und PV und bei Prüf- und Kontrollmöglichkeiten der Künstlersozialkasse, Regelungen im Bereich der Arbeitsförderung, insbes. Wegfall beitrags- und melderechtlicher Sonderregelungen für versicherungspflichtige Pflegepersonen sowie Übermittlungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld von Begünstigten pandemiebedingter Wirtschaftshilfen an die Bewilligungsstellen, Verlagerung der Eingangsinstanz für best. Klagen von den Sozialgerichten auf die Landessozialgerichte, abschließende Umsetzung europäischer Vorgaben zur Barrierefreiheit, Rechtsbereinigungen, redaktionelle Änderungen;
Änderungen in 24 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dritter Abschnitt - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes | Dritter Unterabschnitt - Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes für die politische und historische Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk

(1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen zur Verfügung:
1.
Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen enthalten,
2.
Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbezogenen Informationen anonymisiert worden sind, es sei denn, die Informationen sind offenkundig,
3.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
4.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich um Informationen handelt, die ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen,
5.
Unterlagen mit anderen personenbezogenen Informationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der betreffenden Personen vorgelegt werden; die Einwilligungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben und die durchführenden Personen bezeichnen,
6.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 5 bleiben unberührt,
7.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen darüber hinaus, soweit
a)
dies erforderlich ist für die Durchführung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hochschulen, an anderen Forschungseinrichtungen und bei den Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der kommunistischen Diktatur oder für die Erstellung von Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Auftrag des Deutschen Bundestages durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag,
b)
eine Nutzung anonymisierter Informationen zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
c)
der Empfänger der Informationen Amtsträger oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich verpflichtet worden ist.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht.
(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 1 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.
(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 1 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat verwendet werden.
(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur veröffentlicht werden, wenn
1.
diese offenkundig sind,
2.
es sich um Informationen handelt über
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres betreffen, oder
Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
3.
es sich um Informationen handelt über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder
4.
die Personen, über die personenbezogene Informationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt haben,
5.
es sich um Informationen über Verstorbene handelt, deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.
Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten personenbezogenen Informationen dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer Menschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene Informationen nach Satz 1 Nummer 5 dürfen nur veröffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Personen beeinträchtigt werden.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit.

Vierter Abschnitt - Besondere Vorschriften

(1) Personenbezogene Informationen aus Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundesarchiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. § 2 Absatz 1 2 Nummer 5 bleibt unberührt.
(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. § 2 Absatz 1 2 Nummer 5 bleibt unberührt.
(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zulässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter unter besonderer Berücksichtigung der Eignung gerade für den Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden ist und er die Informationen ausschließlich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs verarbeitet.