Synopse zur Änderung an
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)

Erstellt am: 10.12.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
16.12.2022

Verkündet am:
20.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2294
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 457/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. 06.10.2022
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3879
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/61 , S. 6855-6863

    Beschlüsse:

    S. 6863C - Überweisung (20/3879)
    14.10.2022
  5. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 457/1/22(neu)
    17.10.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 421-422

    Beschlüsse:

    S. 422 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (457/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 457/22(B)
    28.10.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/4229
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  9. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/4445
    Urheber: Bundestag
    11.11.2022
  10. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/68 , S. 7886-7886

    Beschlüsse:

    S. 7892C - Überweisung (20/3879)
    22.11.2022
  11. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/71 , S. 8289-8289

    Beschlüsse:

    S. 8289B - Überweisung (20/3879, 20/4229)
    25.11.2022
  12. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4729
    Urheber: Finanzausschuss
    30.11.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4760
    Urheber: Haushaltsausschuss
    01.12.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8782-8794

    Beschlüsse:

    S. 8817B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    S. 8794B - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/74 , S. 8820-8820

    Beschlüsse:

    S. 8820A - Annahme in Ausschussfassung (20/3879, 20/4729)
    02.12.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 627/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  17. Plenarantrag
    BR-Drucksache 627/1/22
    Urheber: Bayern
    13.12.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 534-537

    Beschlüsse:

    S. 537 - Zustimmung (627/22(neu)), gem. Art. 105 Abs. 3, Art. 108 Abs. 4 Satz 1 u. Abs. 5 Satz 2 GG
    16.12.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 627/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Fachlich notwendige Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts, insbes. Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, Verfahrensvereinfachung, Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie Umsetzung des Koalitionsvertrages, Anpassungen an EU-Recht sowie Rechtsprechung von EuGH, Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof sowie Umsetzung redaktionellen und technischen Regelungsbedarfs betr. Auszahlung öffentlicher Leistungen mit steuerlicher Identifikationsnummer, Entfristung des in der Corona-Pandemie als sogen. Homeoffice-Pauschale eingeführten Abzugs bei häuslicher beruflicher Tätigkeit, Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine, Spitzensteuersatz für Gewinneinkünfte, Abschreibungssatz von Wohngebäuden, Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen, Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags, Ausbildungsfreibetrag, Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages, Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung, Anhebung der u.a. für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Immobilienwerte sowie Umsatzbesteuerung; Folgeänderungen, Anpassungen und Fehlerkorrekturen;
Änderung von 13 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung von 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, 11.12.2006, S. 1 ; ABl. L 155, 08.06.2022, S. 1) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44, 20.02.2008, S. 23 ; ABl. L 275, 20.10.2010, S. 1) ; Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, 21.11.1986, S. 40) ; Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ; Richtlinie (EU) 2020/284 vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl. L 62, 02.03.2020, S. 7)
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 20212 zur Begrenzung des Spitzensteuersatzes für Gewinneinkünfte (BvL 1/13)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Umfangreiche Ergänzungen, Änderungen und Klarstellungen, u.a. betr. Arbeitszimmer- und Homeoffice-Pauschale, Energiepreispauschale, Besteuerung der Gas- und Energiepreisbremse, Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sowie Übergewinnsteuer für die Energiebranche gem. EU-Verordnung zum EU-Energiekrisenbeitrag;
Gesetz zur Einführung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz – EU-EnergieKBG) als Art. 40 der Vorlage; Änderung weiterer 7 Gesetze

Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I, 07.10.2022, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:
a)
steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze), Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Besteuerungsform, Vorauszahlungszeitraum;
2.
bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Umsatzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erstmals für 2006, die in Nummer 1 genannten Erhebungsmerkmale sowie der Festsetzungszeitraum.
(2) Für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1.
von den zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichteten Arbeitgebern der steuerpflichtigen natürlichen Personen:
a)
einbehaltene Steuerbeträge und Abzugsbeträge von den einbehaltenen Steuerbeträgen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Anmeldungszeitraum, Zahl der Arbeitnehmer;
2.
von den steuerpflichtigen natürlichen Personen
a)
Bruttolohn, Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Lohn-, Einkommen- und Kirchensteuer, vermögenswirksame Leistungen einschließlich Arbeitnehmer-Sparzulage, sonstige aus dem Einkommensteueraufkommen gezahlte Zulagen, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Geschlecht, Geburtsjahr, Religion, Stellung im Beruf, Kinderfreibeträge, Kindergeld, Wohnsitzgemeinde, Wirtschaftszweig/Art des Freien Berufs, Art der Steuerpflicht, Steuerklasse, Veranlagungsart;
3.
von Personengesellschaften und Gemeinschaften, soweit im Besteuerungsverfahren eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen worden ist,
a)
Einkünfte oder Einnahmen mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Anzahl der Beteiligten, Wirtschaftszweig.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 Nummer 1 werden ab 2018 erfasst.
(3) Für die Körperschaftsteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1.
Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen, Sondervergünstigungen, Körperschaftsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Art der Steuerpflicht, Veranlagungsart.
Diese Erhebungsmerkmale werden ab 2014 jährlich erfasst.
(4) Für die Vermögensteuerstatistik werden jeweils in Verbindung mit der Hauptveranlagung der Vermögensteuer nach dem Stand zum Hauptveranlagungszeitpunkt von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1.
Vermögen, steuerpflichtiges Vermögen, Vermögensteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
2.
Rechtsform, Art der Beteiligung am Erwerbsleben, Wohnsitz oder Sitz (Gemeinde), Art der Steuerpflicht.
(5) Für die Statistiken der Grundsteuerwerte werden jeweils in Verbindung mit der Hauptfeststellung nach dem Stand zum Hauptfeststellungszeitpunkt folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1.
für die Statistik der Grundsteuerwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
a)
Fläche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, Reinerträge, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Bewertungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Rechtsform des Eigentümers, Ort der Belegenheit;
2.
für die Statistik der Grundsteuerwerte des Grundvermögens von den Grundstücken
a)
Gebäudefläche, Grundstücksfläche, Nettokaltmiete, Reinertrag, Gebäudewert, Bodenwert, Grundstückswert, Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Grundstücksart, Rechtsform des Eigentümers, Baujahr, Ort der Belegenheit, Art des Bewertungsverfahrens, Art des Besitzverhältnisses.
(6) Für die Gewerbesteuerstatistik werden alle drei Jahre, erstmals für 1995, von den Steuerpflichtigen folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
1.
a)
Gewinn/Verlust des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbeertrag, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
b)
Einheitswert des Betriebsvermögens des Gewerbebetriebs, Hinzurechnungsbeträge, Kürzungsbeträge, Gewerbekapital, Freibeträge, Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
c)
einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag;
2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Art der Ertragsteuerpflicht, Wirtschaftszweig;
3.
in Fällen der Zerlegung die beteiligten Gemeinden mit den auf Gewerbeertrag und Gewerbekapital entfallenden Zerlegungsanteilen.
Für Betriebe beziehungsweise Betriebsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entfällt die Erfassung gemäß Nummer 1 Buchstabe b bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Erfassung. Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 werden ab 2011 jährlich erfasst.
(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1.
für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt worden ist, und zusätzlich für 2006, soweit der Wert des Erwerbsvermögens durch automatisierte Verfahren ermittelt worden ist:
a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;
b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.
2.
jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder Schenkungsteuer festgesetzt worden ist:
a)
steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögensarten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuersatz und festgesetzter Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben; bei mehreren Erwerben aus dem Nachlass eines Inländers zusätzlich der Nachlass untergliedert nach Vermögensarten, sowie Abzüge für Nachlassverbindlichkeiten;
b)
Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Art der Steuerpflicht.
Die nach § 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erlassene Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit den im Erlassverfahren festgestellten Angaben wird erstmals ab 2019 erfasst.
(8) Für die Statistik zu den länderbezogenen Berichten multinationaler Unternehmensgruppen werden ab dem Berichtsjahr 2016 jährlich die Angaben nach § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung erfasst. Die Aufbereitung dieser Angaben wird zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(9) Für die Statistik über die Forschungszulage werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1.
die im Antrags- und Festsetzungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage Forschungszulage; mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich Forschung und Entwicklung Beschäftigten des Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigten, Monat und Jahr der Festsetzung der Forschungszulage.
(9) Für die Statistik über die Forschungszulage werden von den Anspruchsberechtigten ab 2020 jährlich folgende Erhebungsmerkmale erfasst:
1.
die im Antrags- und Festsetzungsverfahren festgestellten Angaben wie insbesondere förderfähige Aufwendungen im Bereich Forschung und Entwicklung, getrennt nach eigenbetrieblicher Forschung und Auftragsforschung, Höhe der gewährten Forschungszulage Forschungszulage; mit den im Besteuerungsverfahren festgestellten Angaben;
2.
Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft, Wirtschaftszweig, Zahl der im Bereich Forschung und Entwicklung Beschäftigten des Anspruchsberechtigten. Anspruchsberechtigten, Monat und Jahr der Festsetzung der Forschungszulage.