Synopse zur Änderung an
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Erstellt am: 01.07.2025

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Abschnitt 1 - Rehabilitierung und Folgeansprüche

(1) Die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 ist auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben (Rehabilitierung), soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil
1.
die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat; dies gilt in der Regel für Verurteilungen nach folgenden Vorschriften:
a)
Landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
b)
Staatsfeindlicher Menschenhandel (§ 105 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
c)
Staatsfeindliche Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
d)
Ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
e)
Ungesetzlicher Grenzübertritt (§ 213 Abs. 1, 2, 3 Satz 2 Nr. 3 bis 6, oder Abs. 4 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33);
f)
Boykotthetze gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. Oktober 1949 (GBl. I Nr. 1 S. 5);
g)
Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung (§ 256 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder § 43 des Gesetzes über den Wehrdienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 221);
h)
nach Vorschriften, die den unter den Buchstaben a bis g genannten Vorschriften inhaltlich entsprechen, sowie
i)
Hochverrat, Spionage, Anwerbenlassen zum Zwecke der Spionage, Landesverräterische Agententätigkeit, Staatsverbrechen, die gegen einen verbündeten Staat gerichtet sind, Unterlassung der Anzeige einer dieser Straftaten, Geheimnisverrat (§§ 96, 97, 98, 100, 108, 225 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit diesen Vorschriften, §§ 245 oder 246 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1988, GBl. 1989 I Nr. 3 S. 33) oder nach inhaltlich entsprechenden Vorschriften, wenn die Tat für die Bundesrepublik Deutschland, einen mit ihr verbündeten Staat oder für eine Organisation begangen worden sein soll, die den Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung verpflichtet ist, oder
2.
die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.
(2) Mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind die Entscheidungen des Landgerichts Chemnitz, Außenstelle Waldheim, aus dem Jahr 1950 ("Waldheimer Prozesse").
(3) Ist eine Entscheidung auf die Verletzung mehrerer Strafvorschriften gestützt und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur hinsichtlich eines Teiles der Strafvorschriften vor, kann die Entscheidung insgesamt aufgehoben werden, wenn die übrigen Gesetzesverletzungen für die Anordnung der Rechtsfolgen von untergeordneter Bedeutung gewesen sind.
(4) Kommt eine vollständige Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht, hebt das Gericht den Teil der Entscheidung auf, für den die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(5) Für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den erneuten Antrag geltenden Fassung Erfolg gehabt hätte. Hat ein erneuter Antrag nach Satz 2 Erfolg, so sind Leistungen, die der Antragsteller gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung erhalten hat, auf Folgeansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes anzurechnen. Die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) hat den für Leistungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen über die von ihr gewährten Unterstützungsleistungen gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung, soweit dies zur Prüfung einer Anrechnung erforderlich ist.
(6) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den erneuten Antrag geltenden Fassung Erfolg gehabt hätte. Hat ein erneuter Antrag nach Satz 2 Erfolg, so sind Leistungen, die der Antragsteller gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung erhalten hat, auf Folgeansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes anzurechnen. Die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) hat den für Leistungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Auskunft zu erteilen über die von ihr gewährten Unterstützungsleistungen gemäß § 18 Absatz 4 in der vom 29. November 2019 bis einschließlich 30. Juni 2025 geltenden Fassung, soweit dies zur Prüfung einer Anrechnung erforderlich ist.

Abschnitt 3 - Soziale Ausgleichsleistungen

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 400 Euro. Die Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer. Haftopfer wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die Beträge ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben. Die monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer beläuft sich auf 330 400 Euro. Die Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz überprüft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2025, die Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer. Haftopfer wird ab dem Jahr 2026 entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und die Beträge ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. Die Anpassung der Höhe der monatlichen besonderen Zuwendung für Haftopfer erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ohne Zustimmung des Bundesrates jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.
(2) Die Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders besondere beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die in den Sätzen 7 Antragstellung folgenden Monat. § 118 Absatz 3 bis 4a 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit
1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.
(2) Die Berechtigte gelten als in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders besondere beeinträchtigt, wenn ihr Einkommen Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die in den Sätzen 7 Antragstellung folgenden Monat. § 118 Absatz 3 bis 4a 9 bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Das monatliche Einkommen ist entsprechend § 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 des Zwölften Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu ermitteln; Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen, Arbeitsförderungsgeld und Kindergeld bleiben unberücksichtigt. Neben den in § 82 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträgen sind die angemessenen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge vom Einkommen abzuziehen. Soweit
1.
die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden oder
2.
bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen,
kann das Einkommen vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen. Das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte Einkommen ist bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche durchschnittliche monatliche Einkommen des Kalenderjahres das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte Einkommen um nicht mehr als 5 Euro monatlich übersteigt. § 11 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Einkommensgrenze wird festgelegt
1.
bei alleinstehenden Berechtigten auf das Dreifache,
2.
bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten sowie in eheähnlicher oder in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten auf das Vierfache
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um das Einfache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhöht. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Kind Unterhalts- oder sonstige Sozialleistungsansprüche bestehen.
(3) Der Anspruch auf Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Nach dem Tod des Berechtigten sind seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) unverzüglich von der bis zum Tod des Berechtigte Berechtigten für die Gewährung der besondere besonderen Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages. für Haftopfer zuständigen Behörde über die Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 3 zu unterrichten.
(3) Der Anspruch auf Ergibt sich, dass das zu berücksichtigende Einkommen die maßgebliche Einkommensgrenze um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als der Betrag der besonderen besondere Zuwendung für Haftopfer nach Absatz 1 Satz 2, erhält ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Nach dem Tod des Berechtigten sind seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) unverzüglich von der bis zum Tod des Berechtigte Berechtigten für die Gewährung der besondere besonderen Zuwendung in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Differenzbetrages. für Haftopfer zuständigen Behörde über die Unterstützungsleistungen nach § 18 Absatz 3 zu unterrichten.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Führt eine Änderungen Änderung des Einkommens dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden. Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Führt eine Änderungen Änderung des Einkommens dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden. Berechtigten unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Turnusmäßige und anlassunabhängige Einkommensüberprüfungen finden nicht statt. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) Die Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.
(5) Die Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nach Absatz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.
(6) Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch finden entsprechende Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen nach Absatz 1, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach Absatz 3.
(7) Die besondere Zuwendung für Haftopfer wird Personen nicht gewährt, gegen die eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist, sofern die Entscheidung in einer Auskunft aus dem Zentralregister enthalten ist.

Abschnitt 3 - Soziale Ausgleichsleistungen

(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als 90 Tage betragen hat. Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härtefällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach § 17a gewährt wird. Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige politische politisch Häftlinge Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte zuständig.
(1) Berechtigte nach § 17 Abs. 1 1, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, erhalten Unterstützungsleistungen, wenn die Dauer der mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung insgesamt weniger als 90 Tage betragen hat. Das gilt nicht für Berechtigte, denen in Härtefällen nach § 19 eine besondere Zuwendung nach § 17a gewährt wird. Für die Gewährung der Leistungen nach Satz 1 ist die nach § 15 des Häftlingshilfegesetzes errichtete Stiftung für ehemalige politische politisch Häftlinge Verfolgte nach § 1 des Gesetzes über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte zuständig.
(2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische politisch Häftlinge Verfolgte stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlingshilfegesetzes gelten entsprechend.
(2) Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische politisch Häftlinge Verfolgte stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe Unterstützungsleistungen gewährt werden. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für dieses Gesetz federführenden Bundesministeriums der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen. Die §§ 22 und 23 des Häftlingshilfegesetzes gelten entsprechend.
(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der Berechtigten nach § 17a. Die nächsten Angehörigen von
1.
Hingerichteten oder
2.
während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstorbenen
erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
(3) Nach dem Tod des Berechtigten gilt für seine nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder und Eltern) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 entsprechend, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren. Das gilt auch für die nächsten Angehörigen der Berechtigten nach § 17a. Die nächsten Angehörigen von
1.
Hingerichteten oder
2.
während der Freiheitsentziehung oder im Anschluss an die Freiheitsentziehung an deren Folgen Verstorbenen
erhalten die Leistungen nach Satz 1 auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus den Ein in Antragsteller, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der in Flucht ihr Leben verloren haben, soweit einem eine Bescheinigung Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht war, erhält auch nach Unterstützungsleistungen, wenn § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.
1.
die Unterbringung angeordnet wurde, weil zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, an Eltern, Elternteilen oder einer Person vollstreckt wurde, die ihn nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen und dort gepflegt, erzogen und beaufsichtigt hat,
2.
er in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist,
3.
er einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat, der rechtskräftig abgelehnt worden ist, und
4.
die Person nach Nummer 1 infolge der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1 auch in Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist, für sie eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist oder für sie festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Häftlingshilfegesetzes vorliegen.
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus den Ein in Antragsteller, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der in Flucht ihr Leben verloren haben, soweit einem eine Bescheinigung Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht war, erhält auch nach Unterstützungsleistungen, wenn § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist.
1.
die Unterbringung angeordnet wurde, weil zeitgleich mit dieser eine freiheitsentziehende Maßnahme, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, an Eltern, Elternteilen oder einer Person vollstreckt wurde, die ihn nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen und dort gepflegt, erzogen und beaufsichtigt hat,
2.
er in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist,
3.
er einen Antrag auf Rehabilitierung gestellt hat, der rechtskräftig abgelehnt worden ist, und
4.
die Person nach Nummer 1 infolge der freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1 auch in Verbindung mit § 2 rehabilitiert worden ist, für sie eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden ist oder für sie festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Häftlingshilfegesetzes vorliegen.
Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus Anlass der Niederschlagung den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung Entscheidung nach § 12 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend für die nächsten Angehörigen von Personen, die aus Anlass der Niederschlagung den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes genannten Gründen aus dem Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet fliehen wollten oder geflohen sind und infolge von Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht ihr Leben verloren haben, soweit eine Bescheinigung Entscheidung nach § 12 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes ausgestellt worden Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist.
(6) § 17a Absatz 3 gilt entsprechend für Unterstützungsleistungen entsprechend. die nächsten Angehörigen von Personen, die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben, soweit eine Entscheidung nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist.
(6) § 17a Absatz 3 gilt entsprechend für Unterstützungsleistungen entsprechend. die nächsten Angehörigen von Personen, die aus Anlass der Niederschlagung des Aufstandes vom 17. Juni 1953 im Beitrittsgebiet ihr Leben verloren haben, soweit eine Entscheidung nach § 12 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ergangen ist.

Abschnitt 3 - Soziale Ausgleichsleistungen

(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen erhält:
1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist.
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung einer geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Leistungen der Sozialen Entschädigung nach Absatz 1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.
(6) Bei Beim psychischen Gesundheitsstörungen Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für die nach den Erfahrungen Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft Wissenschaft, welche schädigenden Ereignisse geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und welche Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung Schädigungen solche im Sinne und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese des Satzes 1 sind. Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
(6) Bei Beim psychischen Gesundheitsstörungen Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen des Antragstellers wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für die nach den Erfahrungen Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft Wissenschaft, welche schädigenden Ereignisse geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und welche Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung Schädigungen solche im Sinne und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese des Satzes 1 sind. Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.