Synopse zur Änderung an
Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
02.06.2021

Verkündet am:
09.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1387
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 129/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27400
    Urheber: Bundesregierung
    09.03.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 129/1/21
    15.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 118-118

    Beschlüsse:

    S. 118 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (129/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 129/21(B)
    26.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/219 , S. 27740-27748

    Beschlüsse:

    S. 27748D - Überweisung (19/27400)
    26.03.2021
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/28395
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2021
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/28605
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28834
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    21.04.2021
  10. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/28874
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.04.2021
  11. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/28846
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    21.04.2021
  12. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/28847
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    21.04.2021
  13. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28440-28450

    Beschlüsse:

    S. 28449A - Ablehnung des Änderungsantrags (19/28846)
    S. 28449A - Ablehnung des Änderungsantrags (19/28847)
    S. 28449B - Annahme in Ausschussfassung (19/27400, 19/28834)
    S. 28449B - Annahme einer Entschließung (19/28834)
    22.04.2021
  14. 22.04.2021
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28449-28449

    Beschlüsse:

    S. 28449B - Annahme in Ausschussfassung (19/27400, 19/28834)
    22.04.2021
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 349/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  17. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu349/21
    07.05.2021
  18. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 349/1/21
    12.05.2021
  19. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 227-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - Zustimmung; Entschließung (349/21), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    28.05.2021
  20. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 349/21(B)
    28.05.2021
  21. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu349/21(B)
    Urheber: Bundesregierung
    26.08.2021
Kurzbeschreibung:

Landesrechtliche Bestimmung der Träger der Sozialhilfe, Einführung digitaler Pflegeanwendungen für ambulant versorgte Pflegebedürftige, Verbesserung der Betreuung von Rehabilitanden in den Jobcentern, Zugang erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zu sozialintegrativen Leistungen neben einem Reha-Verfahren und Ausbau der Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung, Sicherstellung des notwendigen Austauschs von Sozialdaten, Option der elektronischen Antragsübermittlung für (Saison-)Kurzarbeitergeld und sonstige Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger, Anpassung der Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe an Begrifflichkeiten gemäß UN-Behindertenrechtskonvention, Schutzauftrag für Leistungserbringer für den Gewaltschutz von Menschen mit Behinderungen, Ausweitung des Budgets für Ausbildung auf die in einer Behindertenwerkstatt tätigen Menschen mit Behinderungen, Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation, Einführung des Rechts auf Begleitung durch einen Assistenzhund zu Anlagen und Einrichtungen für den Publikums- und Benutzungsverkehr sowie Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durch eine zertifizierte Ausbildungsstätte, Studie zur Erforschung der Auswirkungen;
Einfügung, Änderung und Aufhebung versch. §§ von 9 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 zur Unvereinbarkeit von Teilen des kommunalen Bildungspakets im SGB XII wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit dem Grundgesetz (2 BvR 696/12) ; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2020 zum Zutritts- und Durchgangsrecht durch Praxisräume mit einem Blindenführhund (2 BvR 1005/18)
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Artikel 16 – Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch)
Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe auf BT-Drs 19/4500

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe); Klarstellung zur ausschließlichen landesrechtlichen Trägerbestimmung, Verbindlichkeit der Teilhabeplankonferenz, Hinzuziehung einer Vertrauensperson beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement, Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Arbeitgeber und diesbez. Vorlage eines jährlichen Berichts durch die Länder, Gewaltschutzkonzepte, Übernahme der Ausbildungsvergütung in voller Höhe, Regelungen zur durchschnittlichen Ermittlung der Warmmiete, Erhöhung der Kfz-Förderkosten, Freistellung von Aufwandentschädigungen für ehrenamtliche Betreuertätigkeiten sowie von Überbrückungsgeld für ehemalige Strafgefangene, Opferentschädigung bei Gewalttaten mit hoher Opferzahl, Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das digitale Wahlverfahren der Schwerbehindertenvertretungen, Klarstellung betr. Assistenzhund, redaktionelle Anpassungen und Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: stärkere Einbindung der Jobcenter in die Rehabilitation (Teilhabeplanung, Mitarbeiterfortbildung u.a.), Prüfung der Anerkennung von Assistenzhunden in der gesetzlichen Krankenversicherung, Lösungsvorschlag zur Assistenz im Krankenhaus sowie Klärung der Kostenträgerschaft, Sicherung der Werkstattentgelte und Neugestaltung des Entgeltsystems;
Einfügung, erneute Änderung und Aufhebung versch. §§ von 7 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 3 - Soziale Ausgleichsleistungen

(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält. erhält:
1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält. erhält:
1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist.
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes Gesetzes, in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des einer Beschädigten geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 22 dieses Gesetzes Gesetzes, in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des einer Beschädigten geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung nach Absatz 1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Sie ist Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft mehr Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge gegen einer einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Sie ist Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft mehr Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge gegen einer einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

Abschnitt 3 - Soziale Ausgleichsleistungen

(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. erhalten: § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 21 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(1) Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. erhalten: § 21 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 21 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(2) Ist ein Todesurteil infolge einer strafrechtlichen Entscheidung nach § 1 am Betroffenen vollstreckt worden, gilt Absatz 1 entsprechend.

Abschnitt 3 - Soziale Ausgleichsleistungen

(1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit folgenden Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wird die Versorgung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt. gewährt:
1.
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
4.
Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
(1) Treffen Ansprüche aus § 21 dieses Gesetzes mit folgenden Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wird die Versorgung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt. gewährt:
1.
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
4.
Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen.
(2) (weggefallen) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung.
(2) (weggefallen) Treffen Leistungen nach § 21 oder § 22 dieses Gesetzes mit Leistungen zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung.
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gestorben gestorben. oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen; vorsehen. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gestorben gestorben. oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen; vorsehen. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 3 - Soziale Ausgleichsleistungen

Die Bestimmungen über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.

Abschnitt 3 - Soziale Ausgleichsleistungen

(1) Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 und zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 ist die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei der Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 entscheidet das nach § 8 zuständige Gericht. Die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb eines Monats seit Zustellung der Entscheidung nach Satz 1 zu stellen.
(2) Die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 werden auch Personen gewährt, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben
1.
für einen Gewahrsam, der auf einer Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf einer der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen beruht, wenn diese Bescheinigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden ist, oder
2.
weil sie im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder ohne eine der in § 1 Abs. 5 genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden.
Für die Gewährung der Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 an Berechtigte nach Satz 1 sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes bestimmten Stellen zuständig. Über Streitigkeiten bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 entscheidet das Verwaltungsgericht.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Gewährung der Leistung, auf die nach Absatz 2 ein Anspruch besteht, nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit zu bestimmen.
(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die nach Landesrecht zur Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden zuständig. Das Verfahren für die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich das Verfahren nach den für dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die Kriegsopferversorgung §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geltenden gelten Vorschriften. entsprechend.
(4) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 sind die nach Landesrecht zur Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden zuständig. Das Verfahren für die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, Gewährung von Leistungen nach den §§ 21 und 22 richtet sich das Verfahren nach den für dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die Kriegsopferversorgung §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geltenden gelten Vorschriften. entsprechend.
(5) Soweit dieses Gesetz von In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 21 und 22 für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung des Sozialen Entschädigungsrechts maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Soweit dieses Gesetz von In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 21 und 22 für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung des Sozialen Entschädigungsrechts maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.