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| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinne dieser Anlage ist | |
| „Lastunterdeckung“ eine Situation, in der die Stromnachfrage in 1 Stunde des Berechnungsjahres in einer modellierten Zone nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann, | |
| „Versorgungssicherheitsberechnung“ das Ausführen des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells zur Ermittlung der erwarteten Stunden in 1 Jahr mit Lastunterdeckung. | |
| 2. | Berechnung des Gesamtbedarfs |
| 2.1 | Grundlage ist die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene (Versorgungssicherheitsmonitoring) im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2019/943. Die Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten erfolgt auf Basis des jeweils jüngsten Versorgungssicherheitsmonitorings und einem entsprechenden zentralen Referenzszenario, welches eine Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert. Ist das jüngste Versorgungssicherheitsmonitoring zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschreibungsvolumens älter als 12 Monate, kann die Bundesnetzagentur auf den jeweils jüngsten Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 zurückgreifen, sofern dieser jünger als 12 Monate und von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden genehmigt ist. Für die erstmalige Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten für die Ausschreibung von Kapazitäten zum 1. Dezember 2027 übermittelt die Bundesnetzagentur das zugrundeliegende Versorgungssicherheitsmonitoring an die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Soweit die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Stellungnahme gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 abgibt, ist diese von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen. Wenn eine Berücksichtigung nicht möglich ist, ermittelt die Bundesnetzagentur den Gesamtbedarf auf Grundlage des jüngsten Berichts zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943. Eine erneute Stellungnahme der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Versorgungssicherheitsmonitoring, das dem Gesamtbedarf an Kapazitäten für die Ausschreibung von Kapazitäten zum 1. Oktober 2029 zugrunde liegt, ist einzuholen, wenn das nachfolgende Versorgungssicherheitsmonitoring gegenüber dem zuvor vorgelegten Versorgungssicherheitsmonitoring methodisch erheblich verändert wird. |
| 2.2 | Die Berechnung erfolgt für den mit der Ausschreibung von Kapazitäten adressierten Erbringungszeitraum. Wird dieser im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, wird der Gesamtbedarf an Kapazitäten auf Basis der nächstgelegenen modellierten Zeiträume monatsscharf linear interpoliert. |
| 2.3 | Der Gesamtbedarf an Kapazitäten entspricht der Summe aus der Referenzkapazität und, falls das zugrundeliegende Versorgungssicherheitsmonitoring eine Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert, der Anpassungskapazität. Beide Kapazitäten werden in reduzierter Kapazität ausgedrückt. Sofern das Versorgungssicherheitsmonitoring als Grundlage zur Bestimmung des Gesamtbedarfs herangezogen wird, gelten die folgenden in den Nummern 2.3 und 2.4 genannten Berechnungsgrundsätze: Zur Bestimmung der Referenzkapazität werden alle Stunden untersucht, in denen die Versorgungssicherheitsberechnung des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung erwartet. Für jede unterdeckte Stunde wird der Strombedarf in der deutsch-luxemburgischen Gebotszone inklusive der vorzuhaltenden Regelleistung und abzüglich der nicht gedeckten Energie bestimmt und der Durchschnitt über alle Stunden mit Lastunterdeckung gebildet. Zur Bestimmung der Anpassungskapazität wird ein iteratives Verfahren auf Basis des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells angewandt. Der Startpunkt des iterativen Verfahrens ergibt sich aus der Betrachtung aller Stunden, in denen die Versorgungssicherheitsberechnung des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung erwartet. Für die deutsch-luxemburgische Gebotszone werden die unterdeckten Stunden nach ihrer Lastunterdeckung absteigend sortiert. Anhand dieser Reihenfolge soll diejenige Kapazität bestimmt werden, mit der der Zuverlässigkeitsstandard aufwandsminimierend, also mit der geringsten Kapazitätsmenge, erfüllt werden kann. |
| Diese Kapazitätsmenge soll im probabilistischen Versorgungssicherheitsmodell zusätzlich zum Ergebnis des integrierten Investitions- und Einsatzmodells des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings berücksichtigt werden und iterativ angepasst werden, bis das probabilistische Versorgungssicherheitsmodell die Erfüllung des Zuverlässigkeitsstandards anzeigt. Der Zuverlässigkeitsstandard gilt hierbei als erreicht, sobald die erwartete Lastunterdeckung des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells bis zu 15 Minuten über oder unter dem Zuverlässigkeitsstandard liegt oder maximal 5 Iterationen durchgeführt wurden. In letzterem Fall ergibt sich die Anpassungskapazität aus der Kapazitätsmenge der Iteration, die dem Zuverlässigkeitsstandard am nächsten kommt und derjenigen Kapazitätsmenge, die gemäß der Methodik zur Ermittlung des Startpunkts noch zur Erreichung des Zuverlässigkeitsstandards notwendig ist. Ergänzend soll auch für alle weiteren modellierten Gebotszonen, für die eine Verletzung des jeweiligen Zuverlässigkeitsstandards identifiziert wurde, diejenige Kapazität bestimmt werden, mit der der jeweilige Zuverlässigkeitsstandard aufwandsminimierend erfüllt werden kann. Die so ermittelten Kapazitäten sind bei der iterativen Anpassung des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells entsprechend zu berücksichtigen. | |
| 2.4 | Abweichend von Nummer 2.3 kann in der Ausschreibung für Kapazitäten nach § 6 im Jahr 2027 die Anpassungskapazität dem Startpunkt des iterativen Verfahrens entsprechen. |
| 2.5 | Sofern die Bundesnetzagentur auf den Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 zurückgreift, sind die dort mit veröffentlichten Angaben zum Gesamtbedarf an Kapazitäten heranzuziehen. |
| 3. | Bestimmung des Ausschreibungsvolumens |
| 3.1 | Um das Ausschreibungsvolumen zu bestimmen, werden von dem nach Nummer 2.3 ermittelten Gesamtbedarf folgende Kapazitäten in reduzierter Leistung abgezogen: |
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| Stichtag für die zu ermittelnden Kapazitäten ist der 31. Oktober 2032. | |
| 3.2 | Die in Nummer 3.1 genannten Kapazitäten werden für den Erbringungszeitraum anhand des jeweiligen Berichts nach Nummer 2.1 sowie weiterer verfügbarer Daten abgeschätzt. Soweit diese Daten nicht der Bundesnetzagentur, aber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, den Übertragungsnetzbetreibern, dem Umweltbundesamt oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegen und zur Bestimmung der Kapazitäten nach Nummer 3.1 notwendig sind, sind die Daten auf Verlangen der Bundesnetzagentur bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur kann hierfür eine angemessene Frist setzen; die angeforderten Informationen sind innerhalb dieser Frist zur übermitteln. Wird der Erbringungszeitraum im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, werden die Kapazitäten auf Basis der nächstgelegenen modellierten Erbringungszeiträume monatsscharf linear interpoliert. Sofern und soweit nicht alle notwendigen Daten verfügbar sind, sind die Kapazitäten unter Einbindung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Übertragungsnetzbetreiber und unter Verwendung aktuell verfügbarer Daten für den Erbringungszeitraum von der Bundesnetzagentur abzuschätzen. |
| 3.3 | Das Ausschreibungsvolumen soll um die reduzierte Leistung von Erzeugungskapazitäten reduziert werden, die erwartbar trotz Teilnahmeberechtigung auf eine Teilnahme an der Ausschreibung verzichten. Diese Kapazitäten können anhand des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsberichts, der dort hinterlegten Annahmen und verwendeten Quellen, des Marktstammdatenregisters sowie aus den Ergebnissen der Präqualifikation abgeschätzt werden. Für diesen Zweck stellen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur die notwendigen Daten in aggregierter Form unmittelbar nach der Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 zur Verfügung. Um der Unsicherheit in der Abschätzung Rechnung zu tragen und ein Ausschreibungsvolumen sicherzustellen, das die Gewährleistung des Zuverlässigkeitsstandards ermöglicht, können Sicherheitsabschläge im Umfang von bis zu 25 Prozent derjenigen Kapazitäten vorgesehen werden, die durch die Schätzung ermittelt werden. Die Begrenzung der Ausschreibung des Jahres 2027 auf 75 Prozent des Ausschreibungsvolumens nach § 6 Absatz 4 findet vor der Korrektur der hier beschriebenen teilnahmeberechtigten, aber nicht bietenden Kapazitäten statt. |
| Endprodukt | Wichtigste spezifische Bauteile |
|---|---|
| Batterien | Das Batteriespeichersystem sowie nachfolgende wichtigste spezifische Bauteile müssen jeweils aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
|
| Gaskraftwerk mit Gasmotoren | Nachfolgendes wichtigstes spezifisches Bauteil muss aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
|
| Gaskraftwerk mit Gasturbinen und/oder Dampfturbinen | Nachfolgendes wichtigstes spezifisches Bauteil muss aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
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| Offshore-Windenergieanlagen | Von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen müssen mindestens zwei Elemente aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
|
| Onshore-Windturbinen | Von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen müssen mindestens zwei Elemente aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
|
| Pumpspeicherung | Von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
|
| Photovoltaik-Systeme | Nachfolgende wichtigste spezifische Bauteile müssen jeweils aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
|
| Redox-Flow-Energiespeicherung | Von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
|
| Solarthermische Kraftwerke mit Strahlungsbündelung (concentrated solar power (CSP) plants) | Von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
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| Wasserturbinensysteme | Von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
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| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinne dieser Anlage ist | |
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| 2. | Berechnung der Reduktionsfaktoren |
| 2.1 | Berechnungsgrundsätze |
| 2.1.1 | Die Bundesnetzagentur ermittelt die Reduktionsfaktoren auf Basis des Versorgungssicherheitsmonitorings und Szenarios nach Anlage 1 Nummer 2.1, unter Berücksichtigung der Anpassungskapazität nach Anlage 1 Nummer 2.3, sodass der nationale Zuverlässigkeitsstandard eingehalten wird. |
| 2.1.2 | Die Berechnung erfolgt für den mit der Ausschreibung adressierten Erbringungszeitraum. Wird dieser im zugrundeliegenden Bericht nach Anlage 1 Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, werden die Reduktionsfaktoren auf Basis der nächstgelegenen modellierten Erbringungszeiträume monatsscharf linear interpoliert. |
| 2.1.3 | Abweichend von Nummer 2.1.2 erfolgt die Berechnung der Reduktionsfaktoren für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten nach § 5 für den mit der Ausschreibung adressierten Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren. Der anzuwendende Reduktionsfaktor ergibt sich aus dem Mittelwert aller jährlichen Reduktionsfaktoren des Verpflichtungszeitraums. Für Jahre, die im zugrundeliegenden Bericht nach Anlage 1 Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert werden, sind die jahresscharfen Reduktionsfaktoren über lineare Interpolation zu ermitteln. Für die Jahre nach dem letzten modellierten Jahr ist der Reduktionsfaktor des letzten modellierten Jahres anzusetzen. |
| 2.1.4 | Die Reduktionsfaktoren für die Technologieklassen „Flexible Lasten“ und „Kleinanlagenpool“ werden nur für Ausschreibungen für Kapazitäten nach § 6 ermittelt. |
| 2.2 | Berechnungsmethodik |
| 2.2.1 | Für jede unter Nummer 3 aufgeführte Technologieklasse ergibt sich der jeweilige Reduktionsfaktor nach der Formel:![]() |
| 2.2.2 | Für energiebegrenzte Technologieklassen (Flexible Lasten, Kleinanlagenpools, Pumpspeicher, Batterien und sonstige Speicher) werden die Reduktionsfaktoren nach Nummer 2.2.1 nach stundenscharfer Höchsterbringungsdauer differenziert. Reduktionsfaktoren für energiebegrenzte Technologien mit Höchsterbringungsdauern, die im Bericht nach Nummer 2.1.1 nicht explizit modelliert werden, können auf Basis der nächstgelegenen höchsterbringungsdauerspezifischen Reduktionsfaktoren der gleichen Technologienklasse linear interpoliert werden. Die höchsterbringungsdauerspezifischen Reduktionsfaktoren für energiebegrenzte Technologieklassen werden für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibung von Kapazitäten im Jahr 2027 so lange ermittelt, bis der Reduktionsfaktor den höchsten Wert erreicht, der nach der Modellierung im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1.1 unter Berücksichtigung technischer Nichtverfügbarkeiten und dem Anlageneinsatz im Modell möglich ist. Für alle weiteren Ausschreibungen von Kapazitäten kann die Bundesnetzagentur die Reduktionsfaktoren bis zu einer Höchsterbringungsdauer ermitteln, wie sie nach der Erfahrung vorheriger Ausschreibungen von den Bietern voraussichtlich benötigt werden. |
| 2.2.3 | Abweichend von den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 kann für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten nach § 5 sowie für die Ausschreibung von Kapazitäten nach § 6 im Jahr 2027 der Reduktionsfaktor für energiebegrenzte Technologieklassen (Flexible Lasten, Kleinanlagenpools, Pumpspeicher, Batterien und sonstige Speicher) nach der folgenden Formel bestimmt werden:![]() |
| 2.2.4 | Sofern die Bundesnetzagentur nach Anlage 1 Nummer 2.1 den Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 nutzt, kann sie abweichend von den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 Reduktionsfaktoren nach der Methode nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 in der jeweils aktuellsten von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden genehmigten Fassung bestimmen. |
| 2.2.5 | Neben den Reduktionsfaktoren veröffentlicht die Bundesnetzagentur für die einzelnen Technologieklassen auch die jeweiligen technischen Verfügbarkeitsfaktoren und, im Fall von energiebegrenzten Technologieklassen, die Zyklenwirkungsgrade nach Anlage 6, die bei der Berechnung des Reduktionsfaktors berücksichtigt wurden. Der technische Verfügbarkeitsfaktor basiert auf der durchschnittlichen ungeplanten und geplanten Nichtverfügbarkeit in den Stunden mit Lastunterdeckung der jeweiligen Technologieklasse. Sofern die Reduktionsfaktoren nach Nummer 2.2.3 ermittelt werden, ist die technische Nichtverfügbarkeit aus der Formel in Nummer 2.2.3 maßgeblich. Im Fall der Technologieklassen Wind an Land, Wind auf See und Photovoltaik berücksichtigt der technische Verfügbarkeitsfaktor darüber hinaus auch die begrenzte Verfügbarkeit aufgrund des Dargebots. Im Fall von Stromspeicheranlagen ist der Zyklenwirkungsgrad definiert als das Produkt aus Lade- und Entladewirkungsgrad, bei regelbaren Lasten ergibt sich der Zyklenwirkungsgrad über die Zeit, in der die regelbare Last zur Verfügung beziehungsweise nicht zur Verfügung steht. |
| 3. | Technologieklassen |
| Gas- und Dampfturbinenkraftwerk, auch bei Einsatz von Wasserstoff | |
| Gasturbinen ohne Abhitzekessel, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke, jeweils auch bei Einsatz von Wasserstoff | |
| Anlagen zur Stromerzeugung aus fester oder flüssiger Biomasse | |
| Anlagen zur Stromerzeugung aus festem oder flüssigem Abfall | |
| Geothermie | |
| Regelbare Lasten | |
| Kleinanlagenpool | |
| Batterien, sonstige Speicher | |
| Pumpspeicher | |
| Wind an Land | |
| Wind auf See | |
| Photovoltaik | |
| Laufwasser | |
| Speicherwasser |
| Technologieklasse | Reduktionsfaktor | Technischer Verfügbarkeitsfaktor | Zyklenwirkungsgrad | |
|---|---|---|---|---|
| Gas- und Dampfturbinenkraftwerk, auch bei Einsatz von Wasserstoff | 0,85 | 0,85 | ||
| Gasturbinen ohne Abhitzekessel, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke, jeweils auch bei Einsatz von Wasserstoff | 0,85 | 0,85 | ||
| Anlagen zur Stromerzeugung aus fester oder flüssiger Biomasse | 0,84 | 0,84 | ||
| Anlagen zur Stromerzeugung aus festem oder flüssigem Abfall | 0,99 | 0,99 | ||
| Geothermie | 0,97 | 0,97 | ||
| Batterien und sonstige Speicher mit einer Höchsterbringungsdauer von | 1,00 | 0,92 | ||
| 1 Stunde | – | |||
| 2 Stunden | – | |||
| 3 Stunden | – | |||
| 4 Stunden | – | |||
| 5 Stunden | – | |||
| 6 Stunden | – | |||
| 7 Stunden | – | |||
| 8 Stunden | – | |||
| 9 Stunden | – | |||
| 10 Stunden | 0,58 | |||
| 11 Stunden | 0,62 | |||
| 12 Stunden | 0,66 | |||
| 13 Stunden | 0,69 | |||
| 14 Stunden | 0,72 | |||
| 15 Stunden | 0,75 | |||
| 16 Stunden | 0,77 | |||
| 17 Stunden | 0,80 | |||
| 18 Stunden | 0,82 | |||
| 19 Stunden | 0,84 | |||
| 20 Stunden | 0,85 | |||
| 21 Stunden | 0,87 | |||
| 22 Stunden | 0,88 | |||
| 23 Stunden | 0,89 | |||
| 24 Stunden | 0,89 | |||
| Pumpspeicher mit einer Höchsterbringungsdauer von | 0,89 | 0,80 | ||
| 1 Stunde | – | |||
| 2 Stunden | – | |||
| 3 Stunden | – | |||
| 4 Stunden | – | |||
| 5 Stunden | – | |||
| 6 Stunden | – | |||
| 7 Stunden | – | |||
| 8 Stunden | – | |||
| 9 Stunden | – | |||
| 10 Stunden | 0,51 | |||
| 11 Stunden | 0,55 | |||
| 12 Stunden | 0,58 | |||
| 13 Stunden | 0,61 | |||
| 14 Stunden | 0,63 | |||
| 15 Stunden | 0,66 | |||
| 16 Stunden | 0,68 | |||
| 17 Stunden | 0,70 | |||
| 18 Stunden | 0,72 | |||
| 19 Stunden | 0,74 | |||
| 20 Stunden | 0,75 | |||
| 21 Stunden | 0,76 | |||
| 22 Stunden | 0,77 | |||
| 23 Stunden | 0,78 | |||
| 24 Stunden | 0,79 | |||
| Wind an Land | 0,04 | 0,04 | ||
| Wind auf See | 0,09 | 0,09 | ||
| Photovoltaik | 0,02 | 0,02 | ||
| Laufwasser | 0,94 | 0,94 | ||
| Speicherwasser | 0,82 | 0,82 | ||
| 1. | Anrechnungsgrundsatz |
| Für die Überschreitung der jeweils geltenden Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 anrechenbar sind alle einmaligen Investitionskosten, deren Zweck ausschließlich in der Bereitstellung von installierter Leistung zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung liegt. Anrechenbar sind nur Investitionen, die unmittelbar auf die physische oder technische Bereitstellung von installierter Leistung nach Maßgabe dieses Gesetzes gerichtet sind. Jede Investition ist nur einmal anrechenbar. | |
| 2. | Im Einzelnen: |
| 2.1 |
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| 2.2 |
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| 2.3 |
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| 2.3.1 | Investitionskosten zur Neuerrichtung einer Anlage. Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten gelten die Standortkriterien nach § 12 Absatz 3. |
| 2.3.2 | Investitionskosten zur Erweiterung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage. Referenzpunkt für die Erweiterung ist nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb die Bestandskapazität der Anlage zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten. Hierunter sind nur Investitionskosten in die Erweiterung der bestehenden installierten Leistung anrechenbar, nicht hingegen Investitionskosten in die Bestandskapazität. |
| 2.3.3 | Investitionskosten für eine wesentliche Verlängerung der erwarteten technischen Lebensdauer der Anlage (Modernisierungen), wobei die Anlage zum Zeitpunkt des Antrags auf vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 5 bereits vollständig abgeschrieben sein muss. Anlagen gelten 25 Jahre nach Inbetriebnahme als vollständig abgeschrieben. Diese Investitionskosten sind ausschließlich im Rahmen der Ausschreibungen für Kapazitäten anrechenbar. |
| 2.3.4 | Investitionskosten, die sowohl nach Nummer 2.3.2 zu einer Erweiterung der installierten Leistung als auch nach Nummer 2.3.3 zu einer wesentlichen Verlängerung der erwarteten technischen Lebensdauer einer Anlage führen, sind beide anrechenbar bei den Ausschreibungen für Kapazitäten. |
| 2.4 |
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| 2.5 |
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| 3. | Spezifizierung für regelbare Lasten |
| Bei regelbaren Lasten sind nur einmalige Investitionskosten anrechenbar, deren Zweck ausschließlich in der Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs der Anlage liegt. Hierbei ist erforderlich, dass die Anlage durch die Investitionen gegenüber kontrafaktischen und nicht-flexibilisierten Anlagen in die Lage versetzt wird, ihren Wirkleistungsbezug zu reduzieren und dadurch zusätzliche installierte Leistung bereitzustellen. Nicht anrechenbar sind Investitionen, die nicht unmittelbar der Steuerbarkeit beziehungsweise Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs dienen. | |
| 4. | Spezifizierung für Anlagenpools |
| Die vorbenannten Anrechnungsvoraussetzungen müssen für jede im Anlagenpool enthaltene Anlage erfüllt sein. |
| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinne dieser Anlage ist: | |
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| 2. | Zeitlicher Anwendungsbereich |
| Der Verfügbarkeitsindikator wird pro Abrechnungsperiode berechnet. | |
| 3. | Berechnung |
| 3.1 | Verfügbarkeitsindikator Besteht ein Gebot i aus einer einzelnen Anlage, ergibt sich der Verfügbarkeitsindikator für eine Abrechnungsperiode aus dem Verhältnis zwischen der dem Gebot zugewiesenen erbrachten Energiemenge und der für das Gebot zu erbringenden Sollenergiemenge: ![]() Dabei kann VIi,AP keine Werte unterhalb von 0 und oberhalb von 1/δk(i) annehmen. Abweichend hierfür gilt für Einzelanlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, dass VIi,AP auch Werte oberhalb von 1/δk(i) annehmen kann. Bezieht sich ein Gebot i auf einen Anlagenpool nach § 20, ergibt sich der Verfügbarkeitsindikator als der mit der reduzierten Leistung der einzelnen Anlagen gewichtete Mittelwert der Verfügbarkeitsindikatoren aller Anlagen aus der Menge Ip: ![]() Dabei kann VIP,AP keine Werte oberhalb von 1/δP annehmen. |
Die dem Gebot zugewiesene erbrachte Energiemenge und die für das Gebot zu erbringende Sollenergiemenge für eine Abrechnungsperiode ergeben sich, indem jeweils alle dem Gebot zugewiesenen erbrachten und Sollenergiemengen der HPV-Sequenzen innerhalb der Abrechnungsperiode aufaddiert werden:![]() ![]() | |
| 3.2.1 | Erbrachte Energiemenge Die dem Gebot i zugewiesene erbrachte Energiemenge in einer HPV-Sequenz (Werbracht,i,j) ergibt sich aus der erbrachten Energiemenge der gebotsgegenständlichen Anlage multipliziert mit dem Quotienten aus der für das Gebot i zu erbringenden Sollenergiemenge in der Abrechnungsperiode AP (Wsoll,i,AP) und der Summe über die für die Abrechnungsperiode zu erbringenden Sollenergiemengen aller Gebote, die derselben Anlage zugeordnet sind wie das Gebot i, wobei der Wert für die erbrachte Energiemenge in einer HPV-Sequenz keine negativen Werte annehmen kann. Die erbrachte Energiemenge ergibt sich
Die erbrachte Energiemenge der für Gebot i gebotsgegenständlichen Anlage ergibt sich als die Summe aller erbrachten Energiemengen pro HPV von der ersten HPV der HPV-Sequenz bis zur N-ten HPV, wobei das N herangezogen wird, bei dem die Summe der erbrachten Energiemengen pro HPV maximal ist. |
| 3.2.2 | Sonderfälle für die gemessene Energiemenge Während einer HPV entspricht die gemessene Nettoenergiemenge der Anlage i
|
| 3.3 | Sollenergiemenge Die für das Gebot i zu erbringende Sollenergiemenge in HPVj wird nach der folgenden Formel berechnet: ![]() Der Ladezustand am Anfang einer HPV-Sequenz berechnet sich nach folgender Formel: ![]() Für den Fall j = 1 werden beide Regenerationszeiten Rj,j-1 und Rj-1,j-2 auf 8 760 festgelegt. Für den Fall j = 1 gilt: hHPV,j-1 = 0. Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens 3 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres eine Methode vorlegen, nach der bestimmte Viertelstunden nicht für die Berechnung der Regenerationszeiten berücksichtigt werden, wenn ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen Stromhandels die Preisschwelle um einen in der Methode festzulegenden Betrag übersteigt, mindestens jedoch 100 Euro pro Megawattstunde. Die Bundesnetzagentur kann die Methode mit Wirkung ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). |
| 4. | Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools |
| Für jede HPV oder jedes Bilanzkreisabrechnungsintervall, das zu einem Messzeitraum nach § 72 gehört, berechnet der zuständige Übertragungsnetzbetreiber einen Referenzwert je regelbarer Last oder Kleinanlagenpool. Die Berechnung erfolgt anhand der nach § 72 von den Übertragungsnetzbetreibern erstellten und von der Bundesnetzagentur genehmigten Methode. Der Referenzwert kann höchstens den Wert 0 betragen. Liegen in der Berechnung der erbrachten Energiemenge nach Nummer 3.2 beziehungsweise der erbrachten Leistung nach § 70 Absatz 2 der Uhrzeit entsprechende Bilanzkreisabrechnungsintervalle ohne Lastwerte vor, werden diese in der Berechnung als Messwerte mit dem Wert 0 bewertet. | |
| 5. | Aufteilung der im Funktionsnachweis erbrachten Leistung bei mehreren Kapazitätsverpflichtungen pro Anlage |
| 5.1 | Ist die im Funktionsnachweis nach § 70 Absatz 2 erbrachte Leistung kleiner oder gleich der Summe der Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem für das jeweilige Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 70 Absatz 1 über alle bezuschlagten Gebote, wird jedem bezuschlagten Gebot eine erbrachte Leistung zugeordnet, die dem Anteil der reduzierten Leistung des Gebots an der Summe der reduzierten Leistung aller Gebote entspricht. Indikativgeboten wird keine gemessene erbrachte Leistung zugeordnet. |
| 5.2 | Übersteigt die erbrachte Leistung die Summe der Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem für das jeweilige Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 72 über alle bezuschlagten Gebote, wird
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| 1. | Begriffsbestimmungen |
| Im Sinn dieser Anlage ist: | |
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| 2. | Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden nach § 66 Absatz 2 |
Der Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden ergibt sich für jeden Erfüllungstag t aus nachstehender Formel. Er gilt einheitlich für alle von diesem Gesetz adressierten Anlagen und ist den tagesaktuellen variablen Kosten einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb zuzüglich einem Abstandswert von 150 Euro je Megawattstunde nachgebildet.![]() | |
| 3. | Ausübungspreis für den Preisspitzenausgleich nach § 81 |
Für die Berechnung des Preisspitzenausgleichs nach § 81 wird für jede Viertelstunde v des Erfüllungstags t und jede Anlage u ein Ausübungspreis berechnet, der arbeitsbezogene Netzentgelte dynNEv,u für die Einspeisung von Strom berücksichtigt.![]() |