Synopse zur Änderung an
Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

Erstellt am: 23.07.2026

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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen, um ausreichend gesicherte elektrische Leistung zur Deckung der Stromnachfrage im Erbringungszeitraum bereitzustellen.

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
„Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausübt, bei der die Bereitstellung von Kapazitäten gebündelt mittels eines Anlagenpools angeboten wird,
2.
„Anlage“ eine Erzeugungsanlage oder eine regelbare Last,
3.
„Anlage dargebotsabhängiger Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die einer der folgenden Technologieklassen zugeordnet werden kann: Photovoltaik, Wind an Land und Wind auf See,
4.
„Anlage energiebegrenzter Technologieklassen“ eine Stromspeicheranlage und regelbare Last,
5.
„Anlage energieunbegrenzter Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist,
6.
„Anlagenpool“ die Gesamtheit der von einem Aggregator in einem Gebot aggregierten Anlagen,
7.
„Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann,
8.
„Eintrittskapazität“ der maximale Umfang an Kapazitäten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 an den Ausschreibungen nach diesem Gesetz teilnehmen können, wie sie nach der Methodik nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 bestimmt wird,
9.
„Erbringungszeitraum“ der Zeitraum vom 1. November 2031 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2032,
10.
„Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere ein Kraftwerk sowie eine Stromspeicheranlage,
11.
„gebotene nominale Leistung“ im Fall von Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil der installierten Leistung und im Fall von regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt mit 3 Nachkommastellen,
12.
„gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen,
13.
„gebotsgegenständliche Anlage“ die Anlage, die dem Gebot zugrunde liegt,
14.
„Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,
15.
„Gebotswert“ die im Gebot angegebene Vergütung für die gebotene reduzierte Leistung in Euro pro Megawatt pro Jahr,
16.
„gemessene Leistung“ die während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls um die verbrauchte elektrische Energie verminderte, erzeugte elektrische Energie einer Anlage, beziehungsweise eines Anlagenpools, multipliziert mit der Gesamtzahl an Bilanzkreisabrechnungsintervallen je Stunde,
17.
„Hauptenergieträger“ der an einem Standort in den Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie im mengengewichteten Durchschnitt überwiegend, mindestens zu 51 Prozent eingesetzte Brennstoff,
18.
„Höchsterbringungsdauer“ die Zeit in vollen Stunden, die
a)
eine Stromspeicheranlage oder ein Anlagenpool mit Stromspeicheranlagen längstens in der Lage ist, Strom im Umfang der gebotenen nominalen Leistung in das Netz einzuspeisen,
b)
eine regelbare Last oder ein Anlagenpool mit regelbaren Lasten längstens in der Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die gebotene nominale Leistung zu reduzieren,
19.
„Höchstwert“ der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39 abgegeben werden darf,
20.
„installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die die gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
a)
bei einer Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist, die Netto-Nennleistung,
b)
bei einer Stromspeicheranlage die Ausspeiseleistung und
c)
bei einer regelbaren Last die Stromnetzanschlussleistung,
21.
„Kapazität“ die Fähigkeit, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit gesicherte elektrische Leistung für das Netz der allgemeinen Versorgung bereitzustellen oder den Verbrauch von elektrischer Energie zu reduzieren,
22.
„Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Jahr,
23.
„Kapazitätsverpflichtung“ die Verpflichtung des Kapazitätsverpflichteten, die mit dem Zuschlag zustande kommt, bestehend aus den Rechten und Pflichten des Kapazitätsverpflichteten nach diesem Gesetz,
24.
„Kapazitätsverpflichteter“ der Verpflichtete, der für die Dauer des Verpflichtungszeitraums Kapazität im Umfang der reduzierten Leistung bereitzustellen hat,
25.
„Kleinanlagenpool“ ein Anlagenpool bestehend aus Anlagen, die jeweils weniger als 1 Megawatt installierte Leistung haben,
26.
„Kohlenstoffdioxid-Preis“ der tägliche Abrechnungspreis für die Lieferung einer Emissionsberechtigung in Höhe von einer Tonne Kohlenstoffdioxid; für die Handelstage von Januar bis einschließlich November eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im gleichen Jahr; für die Handelstage im Dezember eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im darauffolgenden Jahr; es werden die Daten derjenigen Handelsplattform für Emissionsberechtigungen innerhalb der Europäischen Union verwendet, die im 1. Quartal des Jahres vor dem Abrechnungsjahr das höchste Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies,
27.
„Kraftwerk“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger,
28.
„netztechnischer Norden“ das Gebiet, das die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen umfasst,
29.
„netztechnischer Süden“ das Gebiet, das die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland umfasst,
30.
„reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die für die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz maßgeblich ist und die ermittelt wird, indem die nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 22 Absatz 2 multipliziert wird,
31.
„regelbare Last“ eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie, die ihren Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren kann,
32.
„Regelzone“ im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
33.
„Spotmarktpreis für Erdgas“ der für einen Gastag maßgebliche, für das deutsche Marktgebiet veröffentlichte, auf Börsengeschäften beruhende mengengewichtete Tagesreferenzpreis für Erdgas in Euro je Megawattstunde bezogen auf den oberen Heizwert; für das deutsche Marktgebiet ist dies der am vorhergehenden Handelstag für die Lieferung an diesem Gastag ermittelte und für das Marktgebiet Trading Hub Europe veröffentlichte EEX Day European Gas Spot Index oder ein an seine Stelle tretender sachlich und methodisch vergleichbarer veröffentlichter Tagesreferenzpreis,
34.
„Spotmarktpreis für Strom“ der Strompreis in Euro pro Megawattstunde, der sich in der gemeinsamen Preiszone für Deutschland und Luxemburg aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
35.
„Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer Anlage oder mehrerer Anlagen eines Betreibers, der sich durch die postalische Adresse, die Bezeichnung des Flurstücks oder der Flurstücke oder die geografischen Koordinaten von anderen Standorten unterscheidet,
36.
„Stromnetzanschlussleistung“, die höchste elektrische Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die eine regelbare Last gleichzeitig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen kann,
37.
„Stromspeicheranlage“ ein Batteriespeicher, ein Pumpspeicher, ein Druckluftspeicher, ein Flüssigluftspeicher oder eine Kohlenstoffdioxid-Batterie,
38.
„Übertragungsnetzbetreiber“ ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
39.
„vereinbarte Netzanschlusskapazität“ die zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes und dem Netzanschlussnehmer vertraglich festgelegte maximale stationäre elektrische Wirkleistung, die an einem Netzanschlusspunkt in das Netz eingespeist oder aus dem Netz entnommen werden darf,
40.
„Verpflichtungsjahr“ der Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum Ablauf des 31. Oktober des darauf folgenden Jahres innerhalb eines Verpflichtungszeitraums,
41.
„Verpflichtungszeitraum“ der Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete zur Bereitstellung seiner Kapazität verpflichtet ist und vergütet wird, unterteilt in Verpflichtungsjahre beginnend mit dem 1. November 2031,
42.
„Versorgungssicherheitsmonitoring“ der Bericht und die diesem zugrundeliegenden Berechnungen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes,
43.
„Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
44.
„zuständiger Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die betreffende Anlage an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist,
45.
„Zuverlässigkeitsstandard“ das Maß der Versorgungssicherheit, wie es nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/943 für die gemeinsame deutsch-luxemburgische Gebotszone festgelegt ist, ausgedrückt durch die erwartete Anzahl nicht vollständig gedeckter Stunden eines Berechnungsjahres, die nicht überschritten werden soll.

Abschnitt 2 - Ausschreibungen, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina

(1) Nach diesem Gesetz werden die folgenden Ausschreibungen zur Bereitstellung von Kapazität für den Erbringungszeitraum durchgeführt:
1.
Ausschreibungen für Erzeugungsanlagen, die nach Maßgabe von § 12 Absatz 5 über einen längeren Zeitraum Strom erzeugen können (Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten),
2.
eine Ausschreibung für sämtliche Erzeugungsanlagen (Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten) und
3.
Ausschreibungen für sämtliche Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten (Ausschreibungen für Kapazitäten).
(2) Die Erzeugungsanlagen und regelbaren Lasten müssen unbeschadet der §§ 18 und 19 auf deutschem Staatsgebiet errichtet und einer deutschen Regelzone sowie der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet sein.
(3) Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der Bundesnetzagentur durchgeführt. Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der Bundesnetzagentur mit Unterstützung der Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt.

Abschnitt 2 - Ausschreibungen, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina

(1) Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September 2026 und am 29. Dezember 2026.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt pro Gebotstermin jeweils 4,5 Gigawatt.
(3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von 100 Megawatt oder mehr nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von weniger als 100 Megawatt nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen zusätzlich in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten nach § 5 ausgeschrieben.
(4) Das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins verringert sich um die Gebotsmenge, die über das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 des ersten Gebotstermins aufgrund von § 48 Absatz 4 Satz 1 hinaus bezuschlagt wurde.

Abschnitt 2 - Ausschreibungen, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina

(1) Die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten findet in einem Gebotstermin am 18. Mai 2027 statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 2 Gigawatt.

Abschnitt 2 - Ausschreibungen, Gebotstermine, Ausschreibungsvolumina

(1) Die Ausschreibungen für Kapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 1. Dezember 2027 und 1. Oktober 2029. Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des § 84 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichende Gebotstermine durch Festlegung bestimmen und hat diese entsprechend Absatz 2 bekannt zu machen.
(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Anlage 1 zunächst den Gesamtbedarf an Kapazitäten für die jeweils relevante Ausschreibung für Kapazitäten und übermittelt diesen zeitnah zu dem Bericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu dem Gesamtbedarf an Kapazitäten zeitgleich mit dem Bericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her.
(3) Auf Basis des Gesamtbedarfs an Kapazitäten nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur nach Anlage 1 das Ausschreibungsvolumen für den Erbringungszeitraum und veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens bis zur Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen das Ausschreibungsvolumen zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). Die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.
(4) In dem Gebotstermin im Jahr 2027 werden 75 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben. In dem Gebotstermin im Jahr 2029 werden 100 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen

(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.
(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen

(1) Die Anlage muss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung einen Stromnetzanschluss oder in dieser Höhe eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben.
(2) Absatz 1 ist bei Anlagenpools mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Einzelanlage des Anlagenpools in Höhe der nominalen Leistung, die sie zur nominalen gebotenen Leistung des Anlagenpools beiträgt, einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben muss.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen

(1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.
(2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen

(1) Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn
1.
er ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist oder
2.
offene Rückforderungsansprüche gegen ihn aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für den Aggregator anzuwenden.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen

(1) Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum
1.
kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und
2.
keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden
a)
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
b)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
c)
soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind.
Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union teilzunehmen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen

(1) Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und bei der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig.
(2) In den Ausschreibungen kann nur auf einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren geboten werden.
(3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen an einem Standort zulässig,
1.
an dem zum Stichtag 30. Juni 2026 keine Erzeugungsanlage betrieben wurde oder
2.
an dem zum jeweiligen Gebotstermin ausschließlich eine oder mehrere Erzeugungsanlagen betrieben werden, die jeweils eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)
in der Erzeugungsanlage wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt,
b)
für die Erzeugungsanlage wurde die endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt und sie war in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin wenigstens zeitweise als systemrelevant nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen,
c)
die Erzeugungsanlage wurde am 22. Juli 2026 nach § 13e des Energiewirtschaftsgesetzes als Kapazitätsreserveanlage vorgehalten oder
d)
in der Erzeugungsanlage, die die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c nicht erfüllt, wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin gasförmige Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt und
aa)
die Erzeugungsanlage kann nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in Volllast mit der gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden und dabei können beide Anlagen den von ihnen erzeugten elektrischen Strom vollständig zeitgleich in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen oder
bb)
die installierte Leistung der Erzeugungsanlage wird zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 gegenüber dem Stand des 31. Dezember 2025 im Umfang der gebotenen nominalen Leistung erweitert.
(4) In den Ausschreibungen sind Gebote für Anlagenpools nur zulässig, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools Erzeugungsanlagen sind und derselben Technologieklasse nach Anlage 3 bei Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und nach Anlage 4 bei Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten angehören. Kleinanlagenpools können an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten nicht teilnehmen.
(5) An den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, die technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Gebote für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung nach Satz 1 jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllt werden kann.
(6) Bei Geboten für einen Anlagenpool sind die Anforderungen nach Absatz 5 durch den Anlagenpool zu erfüllen.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen

(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig.
(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 3 - Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume

(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 7 oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen:
1.
bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren 201 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt und
2.
bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren 431 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt.
(2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1 genannten Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5.
(3) Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden. Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar.
(4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 3 - Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume

(1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten hat der Bieter zu gewährleisten, dass, wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein Endprodukt nach Anlage 2 ist, die wichtigsten spezifischen Bauteile, wie in Anlage 2 vorgegeben, in der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gefertigt werden, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder eine Zollunion bildet.
(2) Die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 ist durch einen Herkunftsnachweis nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder durch einen vergleichbaren Nachweis bei Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 durch den Bieter zu erbringen.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 3 - Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume

(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage eine Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen ist oder mindestens 10 Megawatt installierte Leistung hat, muss diese Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der Lage sein, Momentanreserve zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der mindestens zu erbringenden Momentanreserve ergibt sich aus dem Produkt der installierten Leistung dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante von 9 Sekunden geteilt durch 2.
(2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht werden muss, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise auch erfüllt werden,
1.
durch netztechnische Betriebsmittel zur Bereitstellung von Momentanreserve ohne primäre Fähigkeit zum Wirkleistungsbetrieb mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder
2.
durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters von Batteriespeichern mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.
(4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Geboten für einen Anlagenpool, deren Einzelanlagen nicht ausschließlich regelbare Lasten sind, durch den Anlagenpool insgesamt zu erfüllen. Bei der maßgeblichen installierten Leistung nach Absatz 1 bleibt die Leistung von regelbaren Lasten im Anlagenpool unberücksichtigt.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 3 - Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume

(1) Bei einem Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, das Erdgas als Hauptenergieträger im Verpflichtungszeitraum zur Stromerzeugung einsetzt, muss dieses für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein.
(2) Ein Kraftwerk ist nach Absatz 1 für den Wasserstoffbetrieb vorbereitet, wenn es in einer Weise geplant und gebaut ist, dass die Fähigkeit zum Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff durch eine Änderung von Anlagenkomponenten oder des Betriebs des Kraftwerks erreicht werden kann. Der Bieter hat im Rahmen seines Gebots ein Konzept für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorzulegen.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 4 - Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen

(1) Unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach Abschnitt 3 ist ein Gebot für eine Anlage zulässig, die nicht auf dem deutschen Staatsgebiet errichtet ist,
1.
aber einer deutschen Regelzone und der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist oder
2.
einer Regelzone in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugeordnet ist, der eine direkte grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik Deutschland hat, und nicht der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist.
(2) Für eine Anlage nach Absatz 1 sind nur Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr zulässig.
(3) Anlagen nach Absatz 1 können nur im Fall von § 19 Nummer 1 Buchstabe a Teil eines Anlagenpools sein.

Abschnitt 3 - Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen | Unterabschnitt 4 - Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen

Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass
1.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
a)
ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder
b)
eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht.
2.
im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2
a)
eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht und
b)
ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.

Abschnitt 4 - Aggregation, reduzierte Leistung | Unterabschnitt 1 - Aggregation

(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz zulässig.
(2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden. Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen.

Abschnitt 4 - Aggregation, reduzierte Leistung | Unterabschnitt 1 - Aggregation

(1) Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden. Alle Anlagen eines Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein. Soweit nicht anders geregelt, können die Anlagen verschiedenen Technologienklassen angehören.
(2) Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören. Anlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen. Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein. Das Messsystem muss den Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen.
(3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein. Ein Kleinanlagenpool, der Teil eines Anlagenpools ist, muss eine reduzierte Leistung von mindestens 450 Kilowatt aufweisen. Für einen Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2 anzuwenden.

Abschnitt 4 - Aggregation, reduzierte Leistung | Unterabschnitt 2 - Reduzierte Leistung

(1) Die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz wird in reduzierter Leistung bestimmt. Damit gibt jeder Bieter in einer Ausschreibung das Gebot für eine Anlage mit ihrer reduzierten Leistung ab.
(2) Die reduzierte Leistung wird berechnet, indem die gebotene nominale Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach Absatz 3 und den §§ 23 und 24 multipliziert wird.
(3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen werden technologieklassenspezifische Reduktionsfaktoren bei den Ausschreibungen angewendet. Für energiebegrenzte Technologieklassen bestehen unterschiedliche Reduktionsfaktoren in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer.

Abschnitt 4 - Aggregation, reduzierte Leistung | Unterabschnitt 2 - Reduzierte Leistung

(1) Für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibungen für Kapazitäten ermittelt die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Reduktionsfaktoren nach Anlage 3 entsprechend der dort aufgeführten Methodiken und Technologieklassen. Bei der Ermittlung der Reduktionsfaktoren werden die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Reduktionsfaktoren spätestens 6 Wochen vor der Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Reduktionsfaktoren zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
(2) Die Reduktionsfaktoren für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten ergeben sich aus Anlage 4.

Abschnitt 4 - Aggregation, reduzierte Leistung | Unterabschnitt 2 - Reduzierte Leistung

(1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist der Reduktionsfaktor des Anlagenpools für die Ausschreibung maßgeblich.
(2) Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden. Ist ein Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in diesem Fall als Einzelanlage. Für Anlagen eines Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse „Kleinanlagenpool“ nach Anlage 3 entsprechend der Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools.

Abschnitt 5 - Präqualifizierung

(1) Vor Teilnahme an einer Ausschreibung für Kapazitäten hat vor Gebotsabgabe eine Präqualifizierung nach diesem Abschnitt zu erfolgen. Die vollständige Präqualifizierung bestätigt die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und ist Voraussetzung für die Abgabe eines Gebots.
(2) Sofern Angaben oder Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2 aufgrund des Zustands der Anlage nicht gemacht beziehungsweise nicht erbracht werden können, erfolgt nur eine vorläufige Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 berechtigt die vorläufige Präqualifizierung ebenfalls zur Abgabe eines Gebots.
(3) Für die Ausschreibung für Kapazitäten an dem Gebotstermin 1. Dezember 2027 sind, wenn kein Fall des Absatzes 2 vorliegt, abweichend von Absatz 1 zur gebotsgegenständlichen Anlage nur die Angaben nach § 28 Absatz 1 ohne Erbringung der Nachweise zu machen. Im Fall von Satz 1 ist die Präqualifizierung ebenfalls vorläufig und berechtigt zur Abgabe von Geboten in dieser Ausschreibung.
(4) Für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten erfolgt keine vollständige oder vorläufige Präqualifizierung vor Gebotsabgabe. In diesen Fällen muss das Gebot nach § 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 1 und der §§ 29 und 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine vorläufige Präqualifizierung enthalten.
(5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 ist nach Erteilung des Zuschlags die vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 8 abzuschließen.

Abschnitt 5 - Präqualifizierung

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt die vollständige sowie die vorläufige Präqualifizierung für die Ausschreibungen von Kapazitäten auf Antrag durch.
(2) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung zur Teilnahme an einer Ausschreibung ist vom Bieter bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 6 zu stellen, wobei der Antrag jeweils nur ab dem 1. Tag des 7. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung bis spätestens zum 1. Tag des 5. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung gestellt werden kann.
(3) Der Antrag muss enthalten:
1.
die Angabe, ob eine vollständige oder eine vorläufige Präqualifizierung beantragt wird,
2.
alle nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie
3.
die Zustimmung zur Datenverwendung und -speicherung durch die Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur.
(4) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss abweichend von § 28 Absatz 1 und 2 nur die Angaben zur Anlage nach § 29 enthalten.
(5) Vor Antragstellung hat der Bieter die Angaben nach § 27 und, wenn es sich um eine Erzeugungsanlage handelt, im Fall der Beantragung einer vollständigen Präqualifizierung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 beziehungsweise im Fall der Beantragung einer vorläufigen Präqualifizierung die Angaben nach § 29 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden.
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber richten für die Präqualifizierung bis zum 1. Mai 2027 und für die Ausschreibungen für Kapazitäten bis zum 15. Oktober 2027 eine gemeinsame Internetplattform ein und betreiben diese. Die Einrichtung und der Betrieb der Internetplattform erfolgt in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Formatvorgaben für die nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie Mindestinhalte für die nach § 28 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Gutachten zu bestimmen. Diese sind auf der gemeinsamen Internetplattform nach Absatz 6 bekannt zu machen.
(8) Ein Antrag für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 kann nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 erfüllt sind.

Abschnitt 5 - Präqualifizierung

(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss folgende Angaben zum Bieter enthalten:
1.
Name und, sofern vorhanden, Firma nach dem Handelsgesetzbuch, Anschrift, Telefonnummer und E‑Mail-Adresse des Bieters; dabei sind, sofern der Bieter keine natürliche Person ist, auch anzugeben
a)
dessen Unternehmenssitz,
b)
der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist, und
c)
alle Unionsfremden nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die an dem Bieter, an dem Betreiber der gebotsgegenständlichen Anlage oder an der gebotsgegenständlichen Anlage unmittelbar oder mittelbar einen Anteil von 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr halten,
2.
Zahlungsdaten, bestehend aus der internationalen Bankleitzahl und der internationalen Bankkontonummer, Anschrift und E-Mail-Adresse für Rechnungen und Gutschriften sowie die Steueridentifikationsnummer des Bieters,
3.
die eindeutige Nummer, unter der der Bieter im Marktstammdatenregister registriert ist,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, sofern der Bieter dort eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
5.
die Angabe, ob der Bieter ein Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
6.
die Gebietseinheit der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, in der der Bieter seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003,
7.
den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Bieter tätig ist, auf Ebene der Gruppe der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
(2) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 sind vom Bieter den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Gebotstermin mitzuteilen.
(3) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Angaben nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 2 vorzunehmen.

Abschnitt 5 - Präqualifizierung

(1) Der Antrag auf vollständige Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage enthalten:
1.
soweit vorhanden, die eindeutige Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist,
2.
den Standort der Anlage,
3.
die Zuordnung der Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3,
4.
bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden sowie die ihr zugrundeliegende nominale Leistung,
5.
die installierte Leistung der Anlage,
6.
bei einer Stromspeicheranlage die nutzbare Speicherkapazität in Megawattstunden mit 3 Nachkommastellen,
7.
die Zuordnung zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber,
8.
die Angabe zum Anschlusspunkt an das Netz der allgemeinen Versorgung,
9.
die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsidentifikationsnummer beziehungsweise die Bestätigung des Bieters, dass anlagenscharfes Messequipment bis zum Beginn des Verpflichtungszeitraums installiert ist,
10.
die Angabe des Bieters, dass die Anlage lastganggemessen ist,
11.
die Angabe des Bieters, dass die Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden,
12.
bei einer an ein Verteilnetz angeschlossenen Anlage die Bestätigung des zuständigen Verteilnetzbetreibers, dass die Anlage an sein Verteilnetz angeschlossen ist.
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 6 sind dem Antrag geeignete Nachweise beizufügen. Der Nachweis für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 11 ist für Anlagen, die Brennstoffe einsetzen, durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Zum Nachweis der Angaben nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 sind dem Antrag für die gebotsgegenständliche Anlage für die letzten 12 Monate vollständige viertelstündliche Lastgangdaten beizufügen.
(3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 können vom Bieter dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist nach § 32 Absatz 1, soll sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern der ordnungsgemäße Ablauf des Präqualifizierungsverfahrens nicht gefährdet wird. Erfolgen die Mitteilungen nach Satz 1 nach Ablauf der Entscheidungsfrist, können sie vom Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern unter Abwägung der verbleibenden Zeit bis zum Beginn des Ausschreibungsverfahrens und des Aufwands für die Überprüfung der Änderungen durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber der ordnungsgemäße Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht gefährdet wird.
(4) Bei der vollständigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools vorzulegen. Zusätzlich muss der Antrag enthalten:
1.
die Angabe der Anzahl der Anlagen im Anlagenpool,
2.
die Angabe der installierten Leistung des Anlagenpools und
3.
die Bestätigung, dass jede Anlage des Anlagenpools über ein intelligentes Messsystem nach § 21 Absatz 2 verfügt.
Abweichend von Satz 1 sind bei einem Kleinanlagenpool die Absätze 1 und 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6, 10 und 12 sind nicht erforderlich,
2.
die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 3 zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 hat für jede Einzelanlage zu erfolgen unter Angabe und Nachweis der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse zugeordneten Einzelanlagen sowie, sofern Stromspeicheranlagen Teil des Anlagenpools sind, der Speicherkapazität der Gesamtheit der Stromspeicheranlagen,
3.
die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 hat einheitlich für den Kleinanlagenpool mit dem entsprechenden Nachweis nach Absatz 2 Satz 3 zu erfolgen,
4.
der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 für die Angabe in Absatz 1 Nummer 11 kann durch ein einheitliches Gutachten für den Kleinanlagenpool erbracht werden.

Abschnitt 5 - Präqualifizierung

(1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Angabe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 Absatz 2 keine vollständigen Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind unter Angabe des aktuellen Stands der Realisierung der Anlage, und
2.
Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung beziehungsweise die verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers, einschließlich des Datums des voraussichtlichen Stromnetzanschlusses.
In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen.
(2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 Satz 3 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen.
(4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorzulegen. Abweichend von Satz 1 ist bei einem Kleinanlagenpool für die nach Satz 1 zu machenden Angaben § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 5 - Präqualifizierung

(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten:
1.
eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass
a)
der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist,
b)
gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen,
c)
die Anlage für den Verpflichtungszeitraum
aa)
weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat oder
bb)
anderweitig eine staatliche Förderung erhält,
aaa)
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
bbb)
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
ccc)
die dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betreffen, und
d)
die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und
2.
eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird.
(2) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen nach Absatz 1 für alle Anlagen des Anlagenpools und im Übrigen für sich selbst abzugeben.

Abschnitt 5 - Präqualifizierung

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn
1.
die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vollständig sind,
2.
die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen oder
3.
die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind.
(2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur
1.
über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern und
2.
verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten
a)
Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten,
b)
dort Prüfungen vorzunehmen und
c)
die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen.
Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung nicht erteilt werden.

Abschnitt 5 - Präqualifizierung

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur vollständigen Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des 3. Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.
(2) In den Fällen der vorläufigen Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorläufig ist.
(3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn
1.
die erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 28 und 30 vollständig sind,
2.
die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und
3.
die erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 2 erbracht sind.
(4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt, wenn
1.
die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30 vollständig sind und
2.
die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen.

Abschnitt 5 - Präqualifizierung

(1) Abweichend von den Fristen in § 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1. Januar 2028, insbesondere zum Zwecke der Übertragung nach den §§ 56 bis 58 oder zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bei den Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit erforderlich, die Angaben und Nachweise nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige Präqualifizierung zu enthalten.
(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat binnen 6 Wochen nach der Antragstellung nach Absatz 1 über die vollständige Präqualifizierung zu entscheiden. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 5 - Präqualifizierung

(1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte vollständige Präqualifizierung berechtigt auch, ohne dass es einer erneuten vollständigen Präqualifizierung bedarf,
1.
zur Teilnahme an weiteren Ausschreibungen für Kapazitäten und
2.
zur Bereitstellung von Kapazitäten ohne Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71.
(2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben nach den §§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Fall von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu stellen.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 1 - Ausschreibungsverfahren

(1) Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1,
2.
den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen Verpflichtungszeiträume,
3.
das Ausschreibungsvolumen,
4.
die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen,
5.
die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72,
6.
die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39,
7.
die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4,
8.
die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten,
9.
ein Hinweis zur Gebührenpflichtigkeit und Gebührenhöhe.
(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 1 - Ausschreibungsverfahren

Die Ausschreibungen sind elektronisch durchzuführen, dabei kann von der Zustellung nach § 73 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. Die Bundesnetzagentur kann mit der Bekanntmachung der Ausschreibungen insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 1 - Ausschreibungsverfahren

(1) Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche Anlagenpool insgesamt eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte Leistung sein.
(3) Ein Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Ein Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagenpools abgeben, sofern keine Anlage in den Anlagenpools Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen Anlagenpool ist unzulässig. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Angaben und Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben zu Geboten oder Formularvorgaben insbesondere zu Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung macht, müssen die Gebote unter Verwendung dieser übermittelt werden.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 1 - Ausschreibungsverfahren

(1) Jedes Gebot muss enthalten:
1.
die Angabe, ob das Gebot abgegeben wird für
a)
die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten,
b)
die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten oder
c)
die Ausschreibungen für Kapazitäten,
2.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
3.
die Angabe der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools,
4.
die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe des angewendeten Reduktionsfaktors sowie der zugrunde liegenden nominalen Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung überschreiten darf,
5.
den Gebotswert,
6.
bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden, die die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten darf, wobei diese in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten mindestens 10 Stunden betragen muss,
7.
den Verpflichtungszeitraum,
8.
den Nachweis über einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums und
9.
bei einem Gebot für einen Anlagenpool zusätzlich
a)
die Angabe, dass das Gebot zur Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool abgegeben wird,
b)
die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 24 Absatz 2 unter Angabe für jede Einzelanlage des Anlagenpools jeweils des angewendeten Reduktionsfaktors, der reduzierten Leistung und der zugrunde liegenden nominalen Leistung, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene installierte Leistung überschreiten darf, dabei steht ein Kleinanlagenpool bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools einer Einzelanlage gleich, und
c)
die Standorte sämtlicher Einzelanlagen des Anlagenpools.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten müssen Gebote zusätzlich den Nachweis über die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 oder 2 enthalten unter Angabe der Anlage, für die die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool sind zusätzlich alle Anlagen des Anlagenpools anzugeben, für den die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde.
(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die in dem entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung des Bieters enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben erfasst werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 5 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen muss.
(4) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot die Angabe zur Zulässigkeit des Standorts nach § 12 Absatz 3 enthalten. Im Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb muss das Gebot zusätzlich einen Nachweis über die installierte Leistung der Anlage am 31. Dezember 2025 enthalten. Dieser Nachweis kann durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 oder einen anderen geeigneten Nachweis erbracht werden.
(5) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich enthalten:
1.
die Angabe, ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden abgegeben wird,
2.
in den Fällen des § 15 Absatz 1 die Angabe der wichtigsten spezifischen Bauteile der gebotsgegenständlichen Anlage nach Anlage 2 unter Angabe des jeweiligen Herkunftslandes, in dem diese jeweils gefertigt werden, und
3.
die Bestätigung des Bieters, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war.
(6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt, muss er mit dem Gebot
1.
die Selbstverpflichtung abgeben, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, und
2.
in dem Fall, dass ein Gebot für ein Kraftwerk abgegeben wird, ein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorlegen.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 1 - Ausschreibungsverfahren

(1) Der Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 244 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten gibt es für die unterschiedlichen Verpflichtungszeiträume jeweils separate Höchstwerte. Die Höchstwerte in den jeweiligen Ausschreibungen bestimmt die Bundesnetzagentur entsprechend der zu Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellten Methode sowie unter Zugrundelegung weiterer Berechnungsfaktoren. Die Höchstwerte sind spätestens mit der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen zusätzlich die Höchstwerte auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 1 - Ausschreibungsverfahren

(1) Ein Bieter ist an sein Gebot, das bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden ist, gebunden, bis ihm von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
(2) Die Rücknahme eines Gebots durch den Bieter ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig. Die Rücknahmeerklärung muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36 und 37 Absatz 1 spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 2 - Sicherheiten

(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.
(2) Zuständige Sicherungsstelle ist
1.
für die Gebotssicherheit nach § 42
a)
die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und
b)
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,
2.
für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und
3.
für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.
(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 2 - Sicherheiten

Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 2 - Sicherheiten

Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 2 leisten.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 2 - Sicherheiten

(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Gebotswerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung leisten.
(2) Im Fall eines bezuschlagten Gebots mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr ist die Sicherheit nach Absatz 1 mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 61 zu leisten.
(3) Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder ergänzen, wenn sie verwertet wurde. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, die Kapazitätsvergütung bis zur vollständigen Ergänzung der Sicherheit zurückzubehalten.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 2 - Sicherheiten

(1) Bei der Leistung einer Sicherheit muss das Gebot oder der Zuschlag, auf das beziehungsweise auf den sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnet werden.
(2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
1.
die unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den Anforderungen des Absatzes 3 genügt und für die eine Bürgschaftserklärung an die Sicherungsstelle übergeben wurde, die
a)
im Fall der Gebotssicherheit auf 1 Jahr nach dem jeweiligen Gebotstermin befristet ist,
b)
im Fall der Realisierungssicherheit auf den 31. März 2034 befristet ist,
c)
im Fall der Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis auf den Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr darüber hinaus befristet ist,
2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der Sicherungsstelle auf Kosten des Sicherheitsgebers eingerichtetes Verwahrkonto, wobei kein Anspruch auf Verzinsung besteht.
(3) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die zuständige Sicherungsstelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Tauglich ist ein Bürge, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt.
(4) Wird im Fall einer Bürgschaft nach Absatz 2 Nummer 1 über das Vermögen des Bürgen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so hat der Kapazitätsverpflichtete die Bürgschaft innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach Absatz 2 zu ersetzen.
(5) Sicherheiten können jederzeit durch andere Sicherheiten ersetzt werden, die den Anforderungen dieser Vorschrift genügen.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 2 - Sicherheiten

(1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden.
(2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben,
1.
wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2 zurückgenommen hat,
2.
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde,
3.
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
4.
bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde, oder
5.
bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde.
(3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn
1.
die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind und der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 vollständig geleistet hat oder
2.
der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet hat.
(4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird.

Abschnitt 6 - Ausschreibungsverfahren und Sicherheiten | Unterabschnitt 2 - Sicherheiten

(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet,
1.
wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde,
2.
wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird oder
3.
bei einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
(2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
(3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 1 - Zuschlagsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur führt für jeden Gebotstermin das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durch.
(2) Sie öffnet nach Ablauf des Gebotstermins die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote. Anschließend schließt sie die Gebote oder Bieter nach den §§ 49 und 50 aus.
(3) Nach dem Ausschluss von Geboten nach Absatz 2 sortiert die Bundesnetzagentur die verbleibenden Gebote
1.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
2.
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung.
Wenn die Gebotswerte und die gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
(4) Nach der Sortierung der Gebote nach Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten Leistung in Höhe des jeweiligen Gebotswerts, bis einschließlich des Gebots, mit welchem das Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den Ausschreibungen für Kapazitäten folgende Gebote unberücksichtigt:
1.
regelbare Lasten in dem Umfang, wie diese bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nach § 6 bereits als regelbare Lasten berücksichtigt wurden,
2.
Anlagenpools nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 für den Anteil, zu dem der Anlagenpool aus regelbaren Lasten besteht,
3.
Anlagen, die nach Anlage 1 bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nicht berücksichtigt wurden.
(5) In einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten
1.
sortiert die Bundesnetzagentur vor der Gebotsreihung nach Absatz 3 und vor der Bezuschlagung nach Absatz 4
a)
die bei ihr fristgerecht eingegangenen Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke und Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch andere Erzeugungsanlagen,
b)
unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke sodann jeweils nach Geboten für Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden und Geboten für Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Norden,
c)
unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Norden sodann jeweils
aa)
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
bb)
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung; wenn Gebotswert und gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich,
2.
stellt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Reihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe c das Grenzgebot fest, sofern die Reihenfolge ein solches Gebot aufweist; Grenzgebot ist das Gebot vor dem Gebot, mit dem
a)
in dem ersten Gebotstermin ein Anteil von einem Drittel des Ausschreibungsvolumens dieses Termins erstmals überschritten würde,
b)
in dem zweiten Gebotstermin einschließlich der im ersten Termin bezuschlagten Gebote für Bereitstellung von Kapazitäten durch Kraftwerke im netztechnischen Norden ein Drittel des Gesamtvolumens der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erstmals überschritten würde,
3.
subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im netztechnischen Süden von dem jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von 16 000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr,
4.
führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung nach Absatz 3 mit der Maßgabe durch, dass sie
a)
die Gebote zunächst bis zum Grenzgebot für den jeweiligen Gebotstermin nach Nummer 2 reiht, wobei die nach Nummer 3 modifizierten Gebotswerte unberücksichtigt bleiben,
b)
anschließend die weiteren Gebote unter Zugrundelegung der modifizierten Gebotswerte nach Nummer 3 reiht, wobei die Reihung nach Buchstabe a unberührt bleibt,
5.
führt die Bundesnetzagentur die Bezuschlagung nach Absatz 4 mit der Maßgabe nach Satz 2 und 3 durch.
Im zweiten Gebotstermin nach § 4 Absatz 1 ist Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das letzte bezuschlagte Gebot das Gebot in der Reihenfolge nach Absatz 3 ist, mit welchem das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals im Umfang von nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung dieses Gebots überschritten wird. Entsprechend wird nach Satz 2 ein Gebot nicht bezuschlagt, mit dem das noch nicht vollständig ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins im Umfang von mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung des jeweiligen Gebots überschritten wird. Gibt es nach Satz 2 und 3 kein Gebot, mit dem das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins um nicht mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung eines Gebots überschritten wird und ist das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins noch nicht vollständig ausgeschöpft, findet § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung. Im Fall eines Nachholtermins nach § 4 Absatz 3 sind Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, sowie die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden vorgesehen sind.
(7) Die Bundesnetzagentur kann in dem Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur Unterstützung einbinden, insbesondere können die Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig sortieren.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 1 - Zuschlagsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
2.
der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 39 überschreitet, der für die jeweilige Ausschreibung gilt,
3.
die gebotene reduzierte Leistung den Wert von 1 Megawatt reduzierter Leistung unterschreitet,
4.
die gebotene nominale Leistung die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung oder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene nominale Leistung übersteigt,
5.
die dem Gebot zugrunde liegende Höchsterbringungsdauer die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene Höchsterbringungsdauer übersteigt oder in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten weniger als 10 Stunden beträgt,
6.
der gewählte Reduktionsfaktor nicht mit dem für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise für den gebotsgegenständlichen Anlagenpool maßgeblichen Reduktionsfaktor übereinstimmt,
7.
kein Stromnetzanschluss oder keine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums besteht,
8.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
9.
das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die Gebotsabgabe entspricht,
10.
neben diesem Gebot ein weiteres Gebot für dieselbe Anlage beziehungsweise denselben Anlagenpool vorliegt,
11.
für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder eine andere staatliche Förderung, soweit diese dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betrifft, erhalten hat oder erhält,
12.
bei einem Gebot für ein Kraftwerk für ein Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren kein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorgelegt wurde,
13.
bei einem Gebot für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 nicht erfüllt sind,
14.
bei einem Gebot für einen Anlagenpool die Anforderungen an die Aggregation nach § 21 nicht erfüllt sind,
15.
die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind oder
16.
das Gebot missbräuchlich ist oder der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine ernsthafte Absicht verfolgt, die gebotsgegenständliche Anlage zu realisieren.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn für dieses keine vollständige Präqualifizierung oder keine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde.
(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn
1.
der im Gebot angegebene Standort nicht den Anforderungen des § 12 Absatz 3 genügt, wobei § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb unberücksichtigt bleibt,
2.
bei einem Gebot für einen Anlagenpool die besonderen Teilnahmevoraussetzungen nach § 12 Absatz 4 nicht erfüllt sind oder
3.
die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind.
(4) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
in den Fällen des § 15 Absatz 1 der Bieter die Angaben nach § 38 Absatz 5 Nummer 2 nicht oder nicht vollständig gemacht hat oder
2.
der Bieter keine Bestätigung abgegeben hat, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von Kapazität beteiligt war.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 1 - Zuschlagsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1.
der Bieter
a)
vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
b)
mit einem anderen Bieter eine Absprache über die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einzelnen Ausschreibungen oder über die Gebotswerte oder die gebotene reduzierte Leistung der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
2.
Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 53 erloschen sind oder nach § 54 widerrufen wurden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Bieter, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation.
(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Anforderung die zur Prüfung nach Absatz 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.
(4) Bei der Prüfung nach Absatz 2 kann auch berücksichtigt werden, ob eine voraussichtliche Beeinträchtigung durch die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle des Bieters durch die Regierung, eine sonstige staatliche Stelle oder die Streitkräfte eines Drittstaats zu besorgen ist.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 1 - Zuschlagsverfahren

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten nach § 4 Absatz 1 spätestens 8 Wochen, in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten spätestens 15 Wochen und in den sonstigen Ausschreibungen spätestens 12 Wochen nach dem jeweiligen Gebotstermin mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite und bei den Ausschreibungen von Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt:
1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung und den bezuschlagten reduzierten Leistungen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort,
b)
den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die Anlage sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
c)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
d)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer, und
3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.
(2) Der Zuschlag gilt eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekannt gegeben.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den zuständigen Anschlussnetzbetreiber und die Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und die Höhe der Kapazitätsvergütung.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Zuschläge nach Bekanntgabe gegenüber den Bietern an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Bei Zuschlägen in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten übermittelt die Bundesnetzagentur zusätzlich die Angaben nach § 38 Absatz 3 Satz 1 an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Mit Bekanntgabe des Zuschlags gilt die vorläufige Präqualifizierung als erteilt.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 2 - Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen

(1) Mit dem Zuschlag entstehen
1.
die Verpflichtung, dass der Bieter als Kapazitätsverpflichteter für die Dauer des Verpflichtungszeitraums mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung nach Maßgabe von Abschnitt 9 zur Verfügung stellt, und
2.
die Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen nach Abschnitt 10.
(2) Sofern ein Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 erforderlich ist, entstehen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 aufschiebend bedingt. Für den Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete eine anteilige Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 1 und 3 zu leisten hat, entfallen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 2 - Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen

Ein Zuschlag erlischt, wenn
1.
die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgemäß geleistet wird,
2.
die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 Absatz 1 nicht fristgerecht geleistet wird,
3.
im Fall des § 45 Absatz 4 die Bürgschaft nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach § 45 Absatz 2 ersetzt wird,
4.
der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
5.
der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 erfolgt ist, aber während des Verpflichtungszeitraums
a)
die Anlage Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhält,
b)
bekannt wird, dass für die Anlage entweder ganz oder teilweise bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz oder anderweitig eine staatliche Förderung besteht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind,
c)
der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 10 nicht erfüllt oder
d)
der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 12 Absatz 5 und 6 nicht erfüllt.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 5 stellt die Bundesnetzagentur das Erlöschen des Zuschlags ab dem Zeitpunkt fest, ab dem die betreffenden Anforderungen nicht mehr eingehalten wurden.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 2 - Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen

Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation. § 50 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 2 - Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen

(1) Wenn ein Zuschlag erlischt, zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erlöschen die Rechte und Pflichten nach § 52.
(2) Erlischt ein Zuschlag nach § 53 Satz 1 Nummer 5, ist die an den Bieter ausgezahlte Kapazitätsvergütung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesnetzagentur das Erlöschen festgestellt hat, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte, unverzüglich an die auszahlende Stelle zurückzuzahlen.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 3 - Übertragung

(1) Nach Maßgabe dieses Unterabschnitts kann der Kapazitätsverpflichtete für den gesamten verbleibenden Verpflichtungszeitraum mit Wirkung frühestens ab dem nächsten Verpflichtungsjahr
1.
die Kapazitätsverpflichtung mit allen Rechten und Pflichten an einen berechtigten Erwerber übertragen oder
2.
die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ersetzen.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das auf die Übertragung folgende Verpflichtungsjahr das erste Verpflichtungsjahr des Verpflichtungszeitraums ist.
(2) Die teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist zulässig, sofern der übertragene Teil eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfasst und der beim Kapazitätsverpflichteten verbleibende Teil eine reduzierte Leistung von 1 Megawatt nicht unterschreitet. Der teilweise Ersatz einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, sofern sowohl die ersetzte als auch die ersetzende Anlage eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 3 - Übertragung

Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber
1.
die Voraussetzungen des § 10 erfüllt,
2.
die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und
3.
die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 3 - Übertragung

(1) Die gesamte oder teilweise Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass
1.
die ersetzende Anlage vollständig präqualifiziert ist,
2.
die ersetzende Anlage die für den Zuschlag der abgebenden Anlage maßgeblichen Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt, wobei
a)
für den Nachweis der Mindestinvestitionsschwelle solche Investitionen maßgeblich sind, die nach dem Zeitpunkt des Zuschlags für die zu ersetzende Anlage bis zum Zeitpunkt der Übertragung im Umfang der übertragungsfähigen Kapazität und in der für die ursprüngliche Dauer der Kapazitätsverpflichtung erforderlichen Höhe erfolgt sind, und
b)
abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zuschlag für die ersetzende Anlage bestehen darf,
3.
die ersetzende Anlage ihren Standort im netztechnischen Süden hat, sofern beim ursprünglichen Zuschlagsverfahren § 48 Absatz 5 Satz 1 angewendet wurde,
4.
die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderliche Hinterlegung der Sicherheiten nachgewiesen wird,
5.
im Fall der Übertragung einer Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren der Erwerber unbeschadet der Verpflichtung des Veräußerers eine Selbstverpflichtung abgibt, dass die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt werden soll, ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird.
(2) Die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einem Anlagenpool ist zulässig, sofern es sich dabei nicht um einen Kleinanlagenpool handelt oder der Anlagenpool keinen Kleinanlagenpool enthält und alle Einzelanlagen des Anlagenpools jeweils einzeln die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
(3) Ein grenzüberschreitender Austausch von Anlagen ist nicht zulässig.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 3 - Übertragung

(1) Die Anlage oder der Anlagenpool, auf die oder den eine Kapazitätsverpflichtung übertragen wird, muss mindestens eine installierte Leistung aufweisen, die sich aus der Multiplikation der gebotenen nominalen Leistung der zu übernehmenden Kapazitätsverpflichtung mit dem Quotienten aus dem für die zu übernehmende Kapazitätsverpflichtung maßgeblichen Reduktionsfaktor und dem Reduktionsfaktor nach Absatz 2 ergibt. Sofern mit der Anlage oder dem Anlagenpool bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot nach § 71 erfüllt wird, erhöht sich die nach Satz 1 mindestens erforderliche installierte Leistung um die für die Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gebundene gebotene nominale Leistung.
(2) Der Reduktionsfaktor für die Anlage oder den Anlagenpool, mit der oder dem die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, entspricht dem niedrigeren der folgenden Werte:
1.
dem Reduktionsfaktor, der vor Beginn desjenigen Verpflichtungsjahres, ab dem die Anlage die Kapazitätsverpflichtung erfüllt, mit Anwendung für dieses Verpflichtungsjahr zuletzt in einer Ausschreibung angewendet wurde,
2.
dem Reduktionsfaktor, der für die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, in der Ausschreibung Anwendung gefunden hätte, in der das Gebot, aus dem die Kapazitätsverpflichtung resultiert, ihren Zuschlag erhalten hat.
Für einen Anlagenpool bestimmt sich der Reduktionsfaktor nach Satz 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 2. Sofern der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 2 nicht ermittelt werden kann, ist der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.
(3) Sofern mit der ersetzenden Anlage bereits eine andere Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, muss für die Erfüllung der übernommenen Kapazitätsverpflichtung dieselbe Höchsterbringungsdauer wie für die bereits vorhandene Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gewählt werden.
(4) Hat die Anlage oder der Anlagenpool, deren oder dessen Kapazitätsverpflichtung durch eine andere Anlage oder einen anderen Anlagenpool erfüllt wird, diese Kapazitätsverpflichtung selbst im Wege einer Übertragung nach den §§ 56 bis 58 erhalten, ist für die Bestimmung des Reduktionsfaktors nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 derjenige Reduktionsfaktor maßgeblich, der für diese Übertragung zum Zeitpunkt der Übertragung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gegolten hätte.

Abschnitt 7 - Zuschlag | Unterabschnitt 3 - Übertragung

(1) Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung sowie der gesamte oder teilweise Ersatz der Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, bedürfen unbeschadet des Absatzes 6 der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 56 bis 59 erfüllt sind. Die Genehmigung kann entsprechend § 50 Absatz 2 durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber versagt werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung kann von dem Erwerber sowie dem Übertragenden der Kapazitätsverpflichtung gestellt werden.
(3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens 2 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres bei den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu stellen. Diese bestätigen den Eingang des Antrags.
(4) Der Antrag muss enthalten:
1.
im Fall der gesamten oder teilweisen Übertragung der Kapazitätsverpflichtung die Zustimmung des Erwerbers und des Übertragenden zur Übertragung, die Angaben und Eigenerklärungen zum Erwerber nach § 27 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder den Nachweis der vollständigen Präqualifizierung des Erwerbers sowie den Nachweis der Hinterlegung der Sicherheit,
2.
im Fall des gesamten oder teilweisen Ersatzes einer Anlage die Bestätigung der vollständigen Präqualifizierung der anderen Anlage sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58.
(5) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Antrag innerhalb von 6 Wochen.
(6) Der Austausch von Anlagen eines Kleinanlagenpools ist abweichend von Absatz 1 ohne Genehmigung zulässig. Der Austausch ist zum 1. Tag eines Monats gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Mitteilung muss enthalten:
1.
die Angabe der zu ersetzenden Anlage oder Anlagen,
2.
die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsnummer der ersetzenden Anlage,
3.
soweit vorhanden, die Nummer der ersetzenden Anlage im Marktstammdatenregister,
4.
die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung und, im Falle einer Stromspeicheranlage, der Speicherkapazität der ersetzenden Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse zugeordneten ersetzenden Anlagen sowie, im Falle von mehreren ersetzenden Stromspeicheranlagen, der Speicherkapazität der Gesamtheit dieser Anlagen,
5.
die Zuordnung der ersetzenden Anlage zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum Anschlussnetzbetreiber,
6.
den Nachweis nach § 28 Absatz 2 Satz 2, dass die ersetzende Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden, wobei bei mehreren ersetzenden Anlagen § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 entsprechend anzuwenden ist,
7.
eine verpflichtende Eigenerklärung mit dem Inhalt nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c für die ersetzende Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen für die Gesamtheit der ersetzenden Anlagen.
Eine vollständige Präqualifizierung der ersetzenden Anlagen sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58 sind nicht erforderlich.

Abschnitt 8 - Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Nichtrealisierungspönale

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt in Fällen, bei denen nur eine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde, den Abschluss der Präqualifizierung nach diesem Abschnitt auf Antrag durch. Mit dem Antrag ist die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 zu leisten.
(2) Der Antrag ist vom Antragsteller mit den Angaben und Nachweisen nach § 62 bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober 2031 bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) einzureichen. Die betriebsrelevanten Nachweise nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie die betriebsrelevanten Nachweise für die Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5, 10 und 11 können abweichend von Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2032 nachgereicht werden. Im Fall des Satzes 2 kann die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 mit den betriebsrelevanten Nachweisen nachgereicht werden.
(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt steht der vollständigen Präqualifizierung nach Abschnitt 5 gleich.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Antragstellung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, und im Marktstammdatenregister bereits enthaltene Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1, falls erforderlich, zu aktualisieren.

Abschnitt 8 - Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Nichtrealisierungspönale

(1) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung muss folgende Angaben und Nachweise enthalten:
1.
die ausstehenden Angaben und Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2,
2.
den Nachweis, dass die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mindestens der gebotenen nominalen Leistung entspricht,
3.
soweit nach § 14 erforderlich, einen Nachweis über das Erreichen der erforderlichen Mindestinvestitionsschwelle,
4.
soweit nach § 16 erforderlich, einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Erbringung der Momentanreserve, und in dem Fall, dass die Momentanreserve nach § 16 Absatz 3 durch eine andere Anlage als die gebotsgegenständliche Anlage bereitgestellt wird, zusätzlich die eindeutige Nummer, unter der die andere Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, und, sofern mit der anderen Anlage für weitere gebotsgegenständliche Anlagen Momentanreserve nach § 16 bereitgestellt wird, zusätzlich die Angabe dieser gebotsgegenständlichen Anlagen unter Zuordnung der für sie bereitgestellten Momentanreserve,
5.
im Fall einer Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten zusätzlich einen Nachweis, dass
a)
die gebotsgegenständliche Anlage an dem bezuschlagten Standort errichtet wurde,
b)
in dem Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d die weiteren Voraussetzungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt sind, und
6.
im Fall einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten zusätzlich
a)
einen Nachweis, dass die Anlage technisch in der Lage ist, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen,
b)
einen Nachweis, dass bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse diese Anlage die Anforderungen nach Buchstabe a jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllen kann,
c)
einen Nachweis, dass bei einer nach dem Gebot an einem Standort im netztechnischen Süden vorgesehenen Anlage, für die bei der Bezuschlagung ein modifizierter Gebotswert nach § 48 Absatz 5 Satz 1 ermittelt wurde, diese im netztechnischen Süden errichtet worden ist, und
d)
soweit nach § 15 Absatz 2 erforderlich, einen Herkunftsnachweis oder einen vergleichbaren Nachweis.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind wie folgt zu erbringen:
1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 durch Vorlage der Nachweise nach § 28 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass zum Nachweis der Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 vollständige viertelstündliche Lastgangdaten für 3 Monate oder zum Nachweis der Angabe in § 28 Absatz 1 Nummer 5 ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzureichen ist,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats,
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 6 Buchstabe d durch Vorlage eines nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a und b durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten der gebotsgegenständlichen Anlage für 3 Monate.
Für die Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 gilt eine Toleranz von 5 Prozent für den Nachweis der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen installierten Leistung.
(3) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools muss die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 28 Absatz 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools enthalten. Abweichend von Satz 1 ist bei Anträgen auf Abschluss der Präqualifizierung eines Kleinanlagenpools § 28 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden und können die übrigen durch Gutachten oder Testat zu erbringenden Nachweise nach Absatz 2 durch ein Gutachten beziehungsweise ein Testat einheitlich für den Kleinanlagenpool erbracht werden.
(4) § 26 Absatz 7 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragungsnetzbetreiber auch Formatvorgaben und Mindestinhalte für die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 vorzulegenden Gutachten und Wirtschaftsprüfertestate zu bestimmen haben.

Abschnitt 8 - Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Nichtrealisierungspönale

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung bis spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags, in den Fällen des § 61 Absatz 2 Satz 3 bis spätestens zum Ablauf des 31. März 2032. § 31 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zuständige Übertragungsnetzbetreiber dem Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 3 die Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Satz 1 entsprechend.
(2) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung erfolgt, wenn
1.
die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 geleistet ist,
2.
die Angaben und Nachweise nach § 62 vollständig sind,
3.
die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und
4.
die erforderlichen Nachweise nach § 62 erbracht sind.
(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung ist abzulehnen, wenn der Kapazitätsverpflichtete
1.
nicht innerhalb der entsprechenden Frist nach Nummer 3 einen Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung gestellt hat,
2.
die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt und von der Möglichkeit zur Nachbesserung nach Absatz 1 Satz 2 keinen Gebrauch macht oder
3.
die Anforderungen nach Absatz 2
a)
im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2034 vollständig erfüllt oder
b)
im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2033 vollständig erfüllt.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber informiert die Bundesnetzagentur und gegebenenfalls den Netzbetreiber, an den die Anlage angeschlossen ist, über die Entscheidung zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.

Abschnitt 8 - Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Nichtrealisierungspönale

(1) Ein Kapazitätsverpflichteter mit einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von mehr als einem Verpflichtungsjahr muss die Nichtrealisierungspönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, wenn
1.
der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
2.
der Kapazitätsverpflichtete innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2
a)
den Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nicht gestellt hat oder
b)
die Voraussetzungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 nicht erfüllt hat.
(2) Die Nichtrealisierungspönale beträgt die gebotene reduzierte Leistung multipliziert mit
1.
dem 1,5-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen, oder
2.
dem Gebotswert für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren erfüllen müssen.
(3) Die Nichtrealisierungspönale fällt in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig an in Höhe von
1.
einem Zwölftel, wenn eine der Fristen um bis zu 2 Monate überschritten wird,
2.
einem Achtel, wenn eine der Fristen um 2 bis 4 Monate überschritten wird,
3.
einem Sechstel, wenn eine der Fristen um 4 bis 6 Monate überschritten wird,
4.
einem Viertel wenn eine der Fristen um 6 bis 8 Monate überschritten wird,
5.
der Hälfte, wenn eine der Fristen um 8 bis 10 Monate überschritten wird,
6.
drei Vierteln, wenn eine der Fristen um 10 bis 14 Monate überschritten wird,
7.
vier Vierteln, wenn eine der Fristen um mehr als 14 Monate überschritten wird.

Abschnitt 9 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung | Unterabschnitt 1 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung

(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums verpflichtet, mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung für das Stromsystem verfügbar zu halten.
(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber überprüft die Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtung in allen Hochpreisviertelstunden. Dafür ermittelt er für das bezuschlagte Gebot für jede Abrechnungsperiode einen Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6 und ermittelt auf dessen Grundlage Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen.
(3) Der Kapazitätsverpflichtete hat dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vollständige und aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlich sind. Daneben hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die gebotsgegenständliche Anlage angeschlossen ist, sofern er nicht zuständiger Übertragungsnetzbetreiber ist, die ihm vorliegenden und für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlichen Daten dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungsnetzbetreiber können Format- und Meldewegvorgaben machen, die auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu veröffentlichen sind.

Abschnitt 9 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung | Unterabschnitt 1 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung

(1) Ein Verpflichtungsjahr wird in Abrechnungsperioden unterteilt. Eine Abrechnungsperiode beträgt 1 Kalendermonat.
(2) Eine Hochpreisviertelstunde entspricht einem Bilanzkreisabrechnungsintervall am Strommarkt, in dem der Spotmarktpreis für Strom den Aktivierungspreis nach Anlage 7 übersteigt.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens 3 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres eine Methode vorlegen, nach der bestimmte Viertelstunden abweichend von Absatz 2 nicht als Hochpreisviertelstunden gelten, wenn ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen Stromhandels den Aktivierungspreis nach Anlage 7 um einen in der Methode festzulegenden Betrag unterschreitet, mindestens jedoch um 100 Euro je Megawattstunde. Die Bundesnetzagentur kann die Methode mit Wirkung ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln täglich den Aktivierungspreis nach Anlage 7 für den Folgetag und veröffentlichen diesen täglich bis 10 Uhr auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). Sie veröffentlichen täglich bis 14 Uhr, spätestens jedoch 30 Minuten nach Veröffentlichung der relevanten Preise durch die Strombörsen, für den Folgetag alle Viertelstunden, die Hochpreisviertelstunden nach Absatz 2 sind, und täglich bis 10 Uhr für den Vortag die Viertelstunden des Absatzes 3, jeweils auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).

Abschnitt 9 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung | Unterabschnitt 1 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung

(1) Im Umfang der reduzierten Kapazität einer gebotsgegenständlichen Anlage, für die eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit genehmigt wurde, entfällt in diesem Zeitraum die Verfügbarkeitspflicht nach § 65, die Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich nach § 81 sowie der Anspruch auf die Kapazitätsvergütung nach § 74 Absatz 1 und 2.
(2) Der Kapazitätsverpflichtete kann bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber für eine gebotsgegenständliche Anlage einmal in einem Verpflichtungsjahr für einen Zeitraum von maximal zwei Abrechnungsperioden, der vollständig in den Kalendermonaten Mai bis September liegt, eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit beantragen. Der Zeitraum muss volle Abrechnungsperioden umfassen. Im Fall eines Kleinanlagenpools ist eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit nur zeitgleich für alle Einzelanlagen möglich.
(3) Der Antrag auf verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit ist spätestens 12 Monate vor ihrem Beginn unter Angabe des Zeitraums zu stellen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat den Antrag zu genehmigen, sofern nicht eine erhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone zu erwarten ist. Hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
1.
der Kapazitätsverpflichtete hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
2.
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und er hat dies dem Kapazitätsverpflichteten vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.

Abschnitt 9 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung | Unterabschnitt 1 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung

(1) Verfügbarkeitsfehlmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 unterschreitet.
(2) Verfügbarkeitsüberschussmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 überschreitet.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen 10 Werktage nach Ablauf einer Abrechnungsperiode in dem Umfang die Summen aller Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6), in dem bis dahin bereits Datenmeldungen vorliegen.

Abschnitt 9 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung | Unterabschnitt 2 - Funktionsnachweis

(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens 10 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Messzeitraum benennen, in dem der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die nachgewiesene reduzierte Leistung feststellt.
(2) Der Messzeitraum kann bis zu 24 Monate vor dem letzten Tag des abgelaufenen Verpflichtungsjahres liegen und umfasst
1.
für eine nicht energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 10 Stunden,
2.
für eine energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum, der der Höchsterbringungsdauer des Gebots entspricht,
3.
für eine dargebotsabhängige Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 1 Stunde.
Für eine Anlage, mit der mehr als eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, ist für alle Gebote derselbe Messzeitraum zu wählen.
(3) Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Erklärung bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass die nachgewiesene reduzierte Leistung 0 beträgt.

Abschnitt 9 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung | Unterabschnitt 2 - Funktionsnachweis

(1) Mit dem Funktionsnachweis ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber für jedes bezuschlagte Gebot die nachgewiesene reduzierte Leistung. Die nachgewiesene reduzierte Leistung ist das Produkt aus der erbrachten Leistung und dem für das Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor. Im Fall von Anlagenpools ist die nachgewiesene reduzierte Leistung die Summe der nachgewiesenen reduzierten Leistungen der Einzelanlagen.
(2) Die erbrachte Leistung ist
1.
für Erzeugungsanlagen die kleinste der gemessenen Leistungen innerhalb des Messzeitraums,
2.
für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools die kleinste Differenz zwischen der gemessenen Leistung der Anlage beziehungsweise des Anlagenpools und des Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 innerhalb des Messzeitraums.
(3) Die erbrachte Leistung von Anlagen, mit denen mehr als eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ist nach Maßgabe von Anlage 6 Nummer 5 auf die verschiedenen Kapazitätsverpflichtungen aufzuteilen.

Abschnitt 9 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung | Unterabschnitt 3 - Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen

(1) Ein vollständig präqualifizierter Anlagenbetreiber kann als ungebundener Kapazitätsanbieter jederzeit mit einem Indikativgebot gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mit Wirkung ab der nächsten Abrechnungsperiode für Verfügbarkeitsüberschussmengen einen Anspruch auf Ausgleichsprämien nach § 77 verdienen. Die verpflichtende Eigenerklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c muss die Abrechnungsperioden umfassen, für die das Indikativgebot abgegeben wird.
(2) Ein Indikativgebot kann für Kapazitäten vollständig präqualifizierter Anlagen in dem Umfang abgegeben werden, in dem keine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird und sie nicht Gegenstand eines Indikativgebots sind. Wird mit der Anlage, für die das Indikativgebot abgegeben wird, auch eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt, entsteht während einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 dieser Anlage kein Anspruch auf eine Ausgleichsprämie. Indikativgebote für regelbare Lasten, Anlagen eines Kleinanlagenpools, grenzüberschreitende Indikativgebote sind nicht zulässig.
(3) Ein Indikativgebot muss folgende Angaben enthalten:
1.
die Angabe nach § 38 Absatz 1 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass das Indikativgebot eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt haben muss,
2.
im Fall von Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen die Angaben nach § 38 Absatz 1 Nummer 6 mit der Maßgabe, dass, wenn mit der Anlage bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, deren Höchsterbringungsdauer gewählt werden muss,
3.
die Angabe aus § 38 Absatz 1 Nummer 8 und 9,
4.
die Nennung der Abrechnungsperioden, in denen an der Abrechnung teilgenommen wird.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ermittelt die Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots für jede nach Absatz 3 Nummer 4 benannte Abrechnungsperiode mit einem Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6. Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots sind das Produkt aus der nach den §§ 69 und 70 nachgewiesenen reduzierten Leistung und dem Verfügbarkeitsindikator. Der maßgebliche Reduktionsfaktor ist derjenige, der vor Beginn des Verpflichtungsjahres zuletzt für das Verpflichtungsjahr in einer Ausschreibung nach diesem Gesetz angewendet wurde.
(5) § 65 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 9 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung | Unterabschnitt 4 - Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools

(1) Die erbrachte Energiemenge zur Ermittlung des Verfügbarkeitsindikators nach § 65 und der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 70 für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools wird anhand eines Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 berechnet. Er bildet die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung nach. Dafür wird für jedes nach Satz 1 maßgebliche Bilanzkreisabrechnungsintervall der Mittelwert über die höchsten Lastwerte der der Uhrzeit entsprechenden Bilanzkreisabrechnungsintervalle an den zurückliegenden Vergleichstagen gebildet.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur spätestens zum 1. April 2027 eine Methode zur Berechnung des Referenzwerts zur Genehmigung vor. Die Bundesnetzagentur hat diese zu genehmigen, wenn die Methode die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt. § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Methode zur Berechnung des Referenzwerts ist so zu gestalten, dass die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausgleichs zwischen Praktikabilität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit einerseits sowie dem Schutz vor Manipulation des Referenzwerts durch angepasstes Lastverhalten andererseits möglichst präzise nachgebildet wird. Die Methode enthält dafür mindestens Bestimmungen zu
1.
der Anzahl der zurückliegenden Vergleichstage und der Anzahl der höchsten Lastwerte, aus denen der Mittelwert nach Absatz 1 zu bilden ist,
2.
Kriterien für die Nichtberücksichtigung einzelner Vergleichstage, wobei ein Vergleichstag unberücksichtigt bleiben kann, wenn in dem maßgeblichen Bilanzkreisabrechnungsintervall eine nicht repräsentative Leistung vorliegt, und
3.
der Referenzwertberechnung für Bilanzkreisabrechnungsintervalle an Werktagen, an Wochenendtagen und an gesetzlichen Feiertagen am Standort der Anlage.
Nach Satz 2 Nummer 2 nicht repräsentativ können insbesondere Leistungen während Hochpreisviertelstunden oder während Zeiträumen sein, in denen Maßnahmen nach Anlage 6 Nummer 3.2.2 erfolgt sind.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die nach Absatz 2 genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). § 35 Absatz 2 bleibt unberührt.

Abschnitt 9 - Verfügbarkeitsverpflichtung, Indikativgebot ungebundener Kapazitätsanbieter, Dekarbonisierung | Unterabschnitt 5 - Dekarbonisierung

Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss der Kapazitätsverpflichtete die gebotsgegenständliche Anlage spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betreiben.

Abschnitt 10 - Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen | Unterabschnitt 1 - Kapazitätsvergütung

(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat einen Anspruch gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf die Kapazitätsvergütung in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung während ihres Verpflichtungszeitraums.
(2) Im Fall einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 ist die Kapazitätsvergütung anteilig entsprechend dem Verhältnis der Kalendertage der verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit zu allen Kalendertagen des Verpflichtungsjahres reduziert.
(3) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat die Kapazitätsvergütung innerhalb von 60 Werktagen nach Beendigung eines jeden Verpflichtungsjahres an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlen.

Abschnitt 10 - Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen | Unterabschnitt 2 - Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem

Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen die Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen für jede Abrechnungsperiode nach den §§ 76 bis 79 gegenüber den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbietern als Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien in einem Verrechnungssystem ab.

Abschnitt 10 - Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen | Unterabschnitt 2 - Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem

(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete hat für seine Verfügbarkeitsfehlmengen in einer Abrechnungsperiode eine Ausgleichszahlung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt aus der Verfügbarkeitsfehlmenge und dem Verrechnungspreis oder entspricht der höchstmöglichen Ausgleichszahlung nach Absatz 3, wenn dieser Wert niedriger ist.
(3) Die höchstmögliche Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt des Zweifachen der Kapazitätsvergütung und der Anzahl der Hochpreisviertelstunden einer Abrechnungsperiode geteilt durch die Gesamtzahl der Hochpreisviertelstunden im Verpflichtungsjahr oder geteilt durch 325, je nachdem, welcher Wert höher ist (Maximalzahlung).
(4) Die Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn und soweit der Kapazitätsverpflichtete seine Verfügbarkeitsverpflichtung aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen konnte. Der Kapazitätsverpflichtete ist verpflichtet, den Einwand der höheren Gewalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung der Umstände, die die höhere Gewalt begründen, den Übertragungsnetzbetreibern anzuzeigen und die Umstände nachzuweisen. Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Anzeige bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass der Kapazitätsverpflichtete seine Kapazitätsverpflichtung aufgrund ihm zurechenbarer Umstände nicht erfüllt hat.

Abschnitt 10 - Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen | Unterabschnitt 2 - Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem

(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete und jeder ungebundene Kapazitätsanbieter hat für von ihm geleistete Verfügbarkeitsüberschussmengen in einer Abrechnungsperiode einen Anspruch auf eine Ausgleichsprämie gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Höhe der Ausgleichsprämie für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt der Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach § 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis nach § 78.

Abschnitt 10 - Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen | Unterabschnitt 2 - Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem

(1) Nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres berechnen die Übertragungsnetzbetreiber für jede Abrechnungsperiode einen Verrechnungspreis in Euro je Megawatt reduzierte Leistung.
(2) Übersteigt in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen oder sind beide Mengen gleich, beträgt der Verrechnungspreis für diese Abrechnungsperiode 0.
(3) Ist in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen geringer als die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen, entspricht der Verrechnungspreis dem Wert der Maximalzahlung desjenigen Gebots mit der niedrigsten Maximalzahlung, für das die Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen aller Gebote mit gleicher oder höherer Maximalzahlung die Verfügbarkeitsüberschussmenge nicht übersteigt.
(4) Wenn ein erforderlicher Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 nicht erfolgt und der Zuschlag nicht erloschen ist, ist für diese Gebote bei der Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen nach den Absätzen 2 und 3 die reduzierte bezuschlagte Leistung als Verfügbarkeitsfehlmenge und im Fall des Absatzes 3 die jeweilige Maximalzahlung nach § 76 Absatz 3 anzusetzen.
(5) Verfügbarkeitsfehlmengen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, bleiben bei der Ermittlung des Verrechnungspreises unberücksichtigt. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 10 - Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen | Unterabschnitt 2 - Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten und dem ungebundenen Kapazitätsanbieter innerhalb von 60 Werktagen nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres die von dem Kapazitätsverpflichteten aufgrund der bis dahin vorliegenden Daten zu leistenden Ausgleichszahlungen beziehungsweise die an den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbieter zu leistenden Ausgleichsprämien für jede Abrechnungsperiode vorläufig mit.
(2) Gegenüber Kapazitätsverpflichteten sind die vorläufigen Ausgleichszahlungen mit der Kapazitätsvergütung und den vorläufigen Ausgleichsprämien zu verrechnen. Übersteigen die vorläufigen Ausgleichszahlungen die Kapazitätsvergütung und die vorläufigen Ausgleichsprämien, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen.
(3) Die vorläufige Ausgleichsprämie ist 60 Werktage nach Ablauf eines Verpflichtungsjahres an den Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 2 und den ungebundenen Kapazitätsanbieter auszuzahlen.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber erstellt zum Ende des 7. Monats nach Ende des Verpflichtungsjahres für jeden Kapazitätsverpflichteten und ungebundenen Kapazitätsanbieter eine Schlussabrechnung über die endgültigen Ausgleichszahlungen und endgültigen Ausgleichsprämien des Verpflichtungsjahres. Sich hieraus ergebende Differenzen zu den vorläufigen Ausgleichszahlungen beziehungsweise vorläufigen Ausgleichsprämien sind innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Schlussrechnungslegung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Abschnitt 10 - Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen | Unterabschnitt 3 - Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis

(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat eine Pönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten, wenn die im Funktionsnachweis nach § 69 nachgewiesene reduzierte Leistung die bezuschlagte reduzierte Leistung unterschreitet.
(2) Die Pönale beträgt das Zweifache der Kapazitätsvergütung multipliziert mit der Differenz aus 1 und dem Verhältnis der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 69 zur bezuschlagten reduzierten Leistung und beträgt mindestens 0.
(3) Übersteigt die Summe der vom Kapazitätsverpflichteten in einem Verpflichtungsjahr zu leistenden Ausgleichszahlungen nach § 76 und der Pönale nach dieser Vorschrift das Zweifache der Kapazitätsvergütung, ist die Pönale so zu kürzen, dass die Summe der Zahlungen dem Zweifachen der Kapazitätsvergütung entspricht.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten das Ergebnis des Funktionsnachweises nach § 69 und die von ihm zu leistende Pönale 60 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres mit. Die Pönale wird mit der Kapazitätsvergütung verrechnet. Übersteigt sie die Kapazitätsvergütung, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Mitteilung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Abschnitt 10 - Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen | Unterabschnitt 4 - Preisspitzenausgleich

(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung eines Preisspitzenausgleichs verpflichtet. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Preisspitzenausgleich ist für eine gebotsgegenständliche Anlage unabhängig vom tatsächlichen Betrieb für alle Viertelstunden zu zahlen, in denen der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen Ausübungspreis nach Anlage 7 übersteigt.
(3) Die Höhe des Preisspitzenausgleichs ergibt sich aus dem Produkt der gebotenen reduzierten Leistung und dem Wert, um den der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen Ausübungspreis übersteigt. Der Preisspitzenausgleich für einen Anlagenpool ist die Summe der rechnerischen Preisspitzenausgleiche für jede Einzelanlage unter Zugrundelegung des für sie jeweils maßgeblichen Reduktionsfaktors nach § 24 Absatz 2.

Abschnitt 10 - Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen | Unterabschnitt 4 - Preisspitzenausgleich

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten den zu leistenden Betrag für den Preisspitzenausgleich für einen Kalendermonat spätestens 60 Werktage nach Ablauf des Kalendermonats mit.
(2) Die Zahlung ist durch den Kapazitätsverpflichteten innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber verrechnet etwaige Zahlungsrückstände zuzüglich aufgelaufener Zinsen mit der Kapazitätsvergütung und den Ausgleichsprämien.

Abschnitt 11 - Rechtsschutz

(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur richten sich nach Teil 8 Abschnitt 2 und 3 sowie Abschnitt 4 mit Ausnahme der §§ 91 und 93 sowie Abschnitt 7 des Energiewirtschaftsgesetzes. Rechtsbehelfe nach Satz 1, die unmittelbar das Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt 6 betreffen, sind begründet, wenn der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach Abschnitt 7 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 2 über das nach den §§ 4 bis 6 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig ist.
(2) Die Entscheidung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 32 kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens nach Absatz 1 Satz 2 überprüft werden. Die für diese Entscheidung nach § 32 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sind zum Beschwerdeverfahren notwendig beizuladen. § 65 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist insofern entsprechend anzuwenden.
(3) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
zur Änderung der Gebotstermine für die Ausschreibungen für Kapazitäten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 6 Absatz 1,
2.
zur Anpassung der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 sowie
3.
zur Konkretisierung der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 sowie zum Verfahren und Format für die Nachweisführung zur Anrechenbarkeit.

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:
1.
für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für die Ausschreibungen für Kapazitäten
a)
konkretisierende Vorgaben zur Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten sowie des Ausschreibungsvolumens auf Grundlage von § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 und
b)
konkretisierende Vorgaben zur Bestimmung von Reduktionsfaktoren und zur Ermittlung des durchschnittlichen Leistungsbeitrags von Technologieklassen auf Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3,
2.
für sämtliche Ausschreibungen nach diesem Gesetz
a)
Konkretisierungen der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5,
b)
konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den Abschnitten 5 und 8, insbesondere zur Erbringung des Herkunftsnachweises beziehungsweise vergleichbarer Nachweise nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d, und
c)
die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, zur näheren Bestimmung der Regelungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes konkretisierende Vorgaben durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen.

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

(1) Dem jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber beziehungsweise den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, werden die Aufgaben und Befugnisse in Abschnitt 5, Abschnitt 6 Unterabschnitt 2, Abschnitt 7 Unterabschnitt 3, Abschnitt 8 sowie § 65 Absatz 3 und § 67 als Beliehenem beziehungsweise als Beliehenen übertragen.
(2) Die Bundesnetzagentur übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Übertragungsnetzbetreiber bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 aus.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, auf Verlangen der Bundesnetzagentur einen Beauftragten zu bestellen, der Erklärungen mit Wirkung für und gegen sie abgibt und entgegennimmt.
(4) Der Beliehene hat beziehungsweise die Beliehenen haben den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die der Beliehene beziehungsweise die Beliehenen oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
(5) Die Übertragungsnetzbetreibern haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der aufgrund der Durchführung des Gesetzes ab dem Jahr 2026 entstehenden Administrationskosten zuzüglich einer angemessenen, kapitalmarktüblichen Verzinsung der durch die Vorfinanzierung tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Zu den Administrationskosten zählen alle Kosten, die aus den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten resultieren, insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Personalkosten. Der Anspruch nach Satz 1 besteht gegenüber den Netznutzern nach § 2 Nummer 8 des Energiefinanzierungsgesetzes und wird durch ein Umlageverfahren ausgeglichen.

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen nach § 4 Absatz 2 und 3, den §§ 5 und 6 und den Abschnitten 3, 4, 7, 9 und 10 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 40 - 41)
1.Begriffsbestimmungen
 Im Sinne dieser Anlage ist
 „Lastunterdeckung“ eine Situation, in der die Stromnachfrage in 1 Stunde des Berechnungsjahres in einer modellierten Zone nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann,
 „Versorgungssicherheitsberechnung“ das Ausführen des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells zur Ermittlung der erwarteten Stunden in 1 Jahr mit Lastunterdeckung.
2.Berechnung des Gesamtbedarfs
2.1Grundlage ist die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene (Versorgungssicherheitsmonitoring) im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2019/943. Die Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten erfolgt auf Basis des jeweils jüngsten Versorgungssicherheitsmonitorings und einem entsprechenden zentralen Referenzszenario, welches eine Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert. Ist das jüngste Versorgungssicherheitsmonitoring zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschreibungsvolumens älter als 12 Monate, kann die Bundesnetzagentur auf den jeweils jüngsten Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 zurückgreifen, sofern dieser jünger als 12 Monate und von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden genehmigt ist.
Für die erstmalige Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten für die Ausschreibung von Kapazitäten zum 1. Dezember 2027 übermittelt die Bundesnetzagentur das zugrundeliegende Versorgungssicherheitsmonitoring an die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Soweit die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Stellungnahme gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 abgibt, ist diese von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen. Wenn eine Berücksichtigung nicht möglich ist, ermittelt die Bundesnetzagentur den Gesamtbedarf auf Grundlage des jüngsten Berichts zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943.
Eine erneute Stellungnahme der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das Versorgungssicherheitsmonitoring, das dem Gesamtbedarf an Kapazitäten für die Ausschreibung von Kapazitäten zum 1. Oktober 2029 zugrunde liegt, ist einzuholen, wenn das nachfolgende Versorgungssicherheitsmonitoring gegenüber dem zuvor vorgelegten Versorgungssicherheitsmonitoring methodisch erheblich verändert wird.
2.2Die Berechnung erfolgt für den mit der Ausschreibung von Kapazitäten adressierten Erbringungszeitraum. Wird dieser im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, wird der Gesamtbedarf an Kapazitäten auf Basis der nächstgelegenen modellierten Zeiträume monatsscharf linear interpoliert.
2.3Der Gesamtbedarf an Kapazitäten entspricht der Summe aus der Referenzkapazität und, falls das zugrundeliegende Versorgungssicherheitsmonitoring eine Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert, der Anpassungskapazität. Beide Kapazitäten werden in reduzierter Kapazität ausgedrückt.
Sofern das Versorgungssicherheitsmonitoring als Grundlage zur Bestimmung des Gesamtbedarfs herangezogen wird, gelten die folgenden in den Nummern 2.3 und 2.4 genannten Berechnungsgrundsätze:
Zur Bestimmung der Referenzkapazität werden alle Stunden untersucht, in denen die Versorgungssicherheitsberechnung des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung erwartet. Für jede unterdeckte Stunde wird der Strombedarf in der deutsch-luxemburgischen Gebotszone inklusive der vorzuhaltenden Regelleistung und abzüglich der nicht gedeckten Energie bestimmt und der Durchschnitt über alle Stunden mit Lastunterdeckung gebildet.
Zur Bestimmung der Anpassungskapazität wird ein iteratives Verfahren auf Basis des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells angewandt. Der Startpunkt des iterativen Verfahrens ergibt sich aus der Betrachtung aller Stunden, in denen die Versorgungssicherheitsberechnung des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung erwartet. Für die deutsch-luxemburgische Gebotszone werden die unterdeckten Stunden nach ihrer Lastunterdeckung absteigend sortiert. Anhand dieser Reihenfolge soll diejenige Kapazität bestimmt werden, mit der der Zuverlässigkeitsstandard aufwandsminimierend, also mit der geringsten Kapazitätsmenge, erfüllt werden kann.
 Diese Kapazitätsmenge soll im probabilistischen Versorgungssicherheitsmodell zusätzlich zum Ergebnis des integrierten Investitions- und Einsatzmodells des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings berücksichtigt werden und iterativ angepasst werden, bis das probabilistische Versorgungssicherheitsmodell die Erfüllung des Zuverlässigkeitsstandards anzeigt. Der Zuverlässigkeitsstandard gilt hierbei als erreicht, sobald die erwartete Lastunterdeckung des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells bis zu 15 Minuten über oder unter dem Zuverlässigkeitsstandard liegt oder maximal 5 Iterationen durchgeführt wurden. In letzterem Fall ergibt sich die Anpassungskapazität aus der Kapazitätsmenge der Iteration, die dem Zuverlässigkeitsstandard am nächsten kommt und derjenigen Kapazitätsmenge, die gemäß der Methodik zur Ermittlung des Startpunkts noch zur Erreichung des Zuverlässigkeitsstandards notwendig ist.
Ergänzend soll auch für alle weiteren modellierten Gebotszonen, für die eine Verletzung des jeweiligen Zuverlässigkeitsstandards identifiziert wurde, diejenige Kapazität bestimmt werden, mit der der jeweilige Zuverlässigkeitsstandard aufwandsminimierend erfüllt werden kann. Die so ermittelten Kapazitäten sind bei der iterativen Anpassung des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells entsprechend zu berücksichtigen.
2.4Abweichend von Nummer 2.3 kann in der Ausschreibung für Kapazitäten nach § 6 im Jahr 2027 die Anpassungskapazität dem Startpunkt des iterativen Verfahrens entsprechen.
2.5Sofern die Bundesnetzagentur auf den Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 zurückgreift, sind die dort mit veröffentlichten Angaben zum Gesamtbedarf an Kapazitäten heranzuziehen.
3.Bestimmung des Ausschreibungsvolumens
3.1Um das Ausschreibungsvolumen zu bestimmen, werden von dem nach Nummer 2.3 ermittelten Gesamtbedarf folgende Kapazitäten in reduzierter Leistung abgezogen:
 
Kapazitäten, die die Kohlenstoffdioxid-Emissionsgrenzwerte nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhalten;
 
Kapazitäten, die nach § 11 Absatz 1 aufgrund einer anderweitigen Förderung nicht teilnahmeberechtigt sind;
 
bereits in früheren Ausschreibungen bezuschlagte Kapazitäten, deren Verpflichtungszeitraum den relevanten Erbringungszeitraum umfasst; Gebote, die nach § 48 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 bei der Erreichung des Ausschreibungsvolumens unberücksichtigt bleiben, bleiben auch hier unberücksichtigt;
 
die maximale Eintrittskapazität für die grenzüberschreitende Beteiligung, die nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 in Verbindung mit Anhang I des Beschlusses Nr. 36/2020 von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 22. Dezember 2020 für die deutsch-luxemburgische Gebotszone bestimmt wird.
 Stichtag für die zu ermittelnden Kapazitäten ist der 31. Oktober 2032.
3.2Die in Nummer 3.1 genannten Kapazitäten werden für den Erbringungszeitraum anhand des jeweiligen Berichts nach Nummer 2.1 sowie weiterer verfügbarer Daten abgeschätzt. Soweit diese Daten nicht der Bundesnetzagentur, aber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, den Übertragungsnetzbetreibern, dem Umweltbundesamt oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegen und zur Bestimmung der Kapazitäten nach Nummer 3.1 notwendig sind, sind die Daten auf Verlangen der Bundesnetzagentur bereitzustellen. Die Bundesnetzagentur kann hierfür eine angemessene Frist setzen; die angeforderten Informationen sind innerhalb dieser Frist zur übermitteln. Wird der Erbringungszeitraum im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, werden die Kapazitäten auf Basis der nächstgelegenen modellierten Erbringungszeiträume monatsscharf linear interpoliert. Sofern und soweit nicht alle notwendigen Daten verfügbar sind, sind die Kapazitäten unter Einbindung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Übertragungsnetzbetreiber und unter Verwendung aktuell verfügbarer Daten für den Erbringungszeitraum von der Bundesnetzagentur abzuschätzen.
3.3Das Ausschreibungsvolumen soll um die reduzierte Leistung von Erzeugungskapazitäten reduziert werden, die erwartbar trotz Teilnahmeberechtigung auf eine Teilnahme an der Ausschreibung verzichten. Diese Kapazitäten können anhand des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsberichts, der dort hinterlegten Annahmen und verwendeten Quellen, des Marktstammdatenregisters sowie aus den Ergebnissen der Präqualifikation abgeschätzt werden. Für diesen Zweck stellen die Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur die notwendigen Daten in aggregierter Form unmittelbar nach der Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 zur Verfügung. Um der Unsicherheit in der Abschätzung Rechnung zu tragen und ein Ausschreibungsvolumen sicherzustellen, das die Gewährleistung des Zuverlässigkeitsstandards ermöglicht, können Sicherheitsabschläge im Umfang von bis zu 25 Prozent derjenigen Kapazitäten vorgesehen werden, die durch die Schätzung ermittelt werden.
Die Begrenzung der Ausschreibung des Jahres 2027 auf 75 Prozent des Ausschreibungsvolumens nach § 6 Absatz 4 findet vor der Korrektur der hier beschriebenen teilnahmeberechtigten, aber nicht bietenden Kapazitäten statt.

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 42 - 43)
EndproduktWichtigste spezifische Bauteile
BatterienDas Batteriespeichersystem sowie nachfolgende wichtigste spezifische Bauteile müssen jeweils aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Batteriezellen
Batterie-Managementsysteme
Wechselrichter
Zusätzlich muss von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Batteriesätze
Batteriemodule
Kathoden-Aktivmaterialien
Anoden-Aktivmaterialien
Elektrolyte
Separatoren
Stromabnehmer (einschließlich dünner Kupfer-, Aluminium-, Nickel- und Kohlenstofffolien)
Batterie-Wärmemanagementsysteme
Gaskraftwerk mit GasmotorenNachfolgendes wichtigstes spezifisches Bauteil muss aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Gasmotoren
Zusätzlich müssen von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen mindestens zwei Elemente aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Gasmischanlage/Gasregelstrecke
Zylinderblock
Brennraum
Zündsystem
Rotor/Welle
Kohlenstoffmonoxid-Katalysator, SCR-Katalysator (Selektive katalytische Reduktion) oder Abhitzedampferzeuger
Generator
Transformator
Gaskraftwerk mit Gasturbinen und/oder DampfturbinenNachfolgendes wichtigstes spezifisches Bauteil muss aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Gasturbinen oder Dampfturbinen
Zusätzlich müssen von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen mindestens zwei Elemente aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Verdichter
Laufschalen
Leitschaufeln
Brennkammer
Rotor/Welle
Kohlenstoffmonoxid-Katalysator, SCR-Katalysator (Selektive katalytische Reduktion) oder Abhitzedampferzeuger
Generator
Transformator
Offshore-WindenergieanlagenVon den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen müssen mindestens zwei Elemente aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Gondeln (Baugruppe)
Rotornaben
Haupt-, Azimut- und Blattlager
Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) beziehungsweise Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator)
Dauermagneten für Windturbinen
Getriebekästen für Windturbinen
Rotorblätter
Türme
Fundamente, Schwimmer
Onshore-WindturbinenVon den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen müssen mindestens zwei Elemente aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Gondeln (Baugruppe)
Rotornaben
Haupt-, Azimut- und Blattlager
Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) beziehungsweise Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator)
Dauermagneten für Windturbinen
Getriebekästen für Windturbinen
Rotorblätter
Türme
PumpspeicherungVon den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Reversible Pumpturbinen und Pumpenläufer
Verteiler mit Leitschaufeln
Photovoltaik-SystemeNachfolgende wichtigste spezifische Bauteile müssen jeweils aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Photovoltaik-Wechselrichter
Photovoltaik-Zellen oder Äquivalent
Redox-Flow-EnergiespeicherungVon den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Elektrolyte
Separatoren
Stromabnehmer
Elektrodenplatten
Solarthermische Kraftwerke mit Strahlungsbündelung (concentrated solar power (CSP) plants)Von den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
CSP-Reflektoren
CSP-Nachführsysteme einschließlich spezifischer Befestigungen
CSP-Strahlungsempfänger (Brennpunkt- oder -linie)
WasserturbinensystemeVon den nachfolgenden wichtigsten spezifischen Bauteilen muss mindestens ein Element aus den in § 15 Absatz 1 genannten Regionen stammen:
Wasserturbinenläufer
Verteiler mit Leitschaufeln

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 44 - 46)
1.Begriffsbestimmungen
 Im Sinne dieser Anlage ist
 
ELUD,t“ die Menge der Ereignisse e für das Berechnungsjahr t des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells, in denen es in einem zusammenhängenden Zeitraum zu einer Lastunterdeckung kommt,
 
Erzeugungi,t,m“ die Erzeugung in Megawattstunden der Technologieklasse i für das Berechnungsjahr t in der Stunde m des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells,
 
LUD“ Lastunterdeckung eine Situation, in der die Stromnachfrage in 1 Stunde des Berechnungsjahres t in der deutsch-luxemburgischen Gebotszone nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann,
 
„Installierte Nettonennleistungi,t“ die installierte Kapazität in Megawatt der Technologieklasse i für das Berechnungsjahr t des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells,
 
MLUD,t“ die Menge der Stunden m für das Berechnungsjahr t des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells, in denen es zu einer Lastunterdeckung kommt,
 
NLUD,t“ die Anzahl der Stunden für das Berechnungsjahr t des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells, in denen die Last nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann,
 
„Reduktionsfaktori,t“ der Faktor in Prozent, der die nominale Leistung von Anlagen einer Technologieklasse i für das Berechnungsjahr t des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells in reduzierte Leistung umwandelt,
 
Te“ die Dauer in Stunden des Ereignis e,
 
T mit den Indizes i und e und dem hochgestellten Kürzel verf “ die verfügbare Erzeugungsdauer in Stunden der energiebegrenzten Technologieklasse i zu
Beginn von Ereignis e unter Berücksichtigung technischer Beschränkungen wie dem Wirkungsgrad und
der Möglichkeit zum Aufladen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ereignissen e,
 
„tNVi“ die statistisch erwartbare ungeplante und geplante technische Nichtverfügbarkeit in den Stunden mit Lastunterdeckung der Technologieklasse i.
2.Berechnung der Reduktionsfaktoren
2.1Berechnungsgrundsätze
2.1.1Die Bundesnetzagentur ermittelt die Reduktionsfaktoren auf Basis des Versorgungssicherheitsmonitorings und Szenarios nach Anlage 1 Nummer 2.1, unter Berücksichtigung der Anpassungskapazität nach Anlage 1 Nummer 2.3, sodass der nationale Zuverlässigkeitsstandard eingehalten wird.
2.1.2Die Berechnung erfolgt für den mit der Ausschreibung adressierten Erbringungszeitraum. Wird dieser im zugrundeliegenden Bericht nach Anlage 1 Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, werden die Reduktionsfaktoren auf Basis der nächstgelegenen modellierten Erbringungszeiträume monatsscharf linear interpoliert.
2.1.3Abweichend von Nummer 2.1.2 erfolgt die Berechnung der Reduktionsfaktoren für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten nach § 5 für den mit der Ausschreibung adressierten Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren. Der anzuwendende Reduktionsfaktor ergibt sich aus dem Mittelwert aller jährlichen Reduktionsfaktoren des Verpflichtungszeitraums. Für Jahre, die im zugrundeliegenden Bericht nach Anlage 1 Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert werden, sind die jahresscharfen Reduktionsfaktoren über lineare Interpolation zu ermitteln. Für die Jahre nach dem letzten modellierten Jahr ist der Reduktionsfaktor des letzten modellierten Jahres anzusetzen.
2.1.4Die Reduktionsfaktoren für die Technologieklassen „Flexible Lasten“ und „Kleinanlagenpool“ werden nur für Ausschreibungen für Kapazitäten nach § 6 ermittelt.
2.2Berechnungsmethodik
2.2.1Für jede unter Nummer 3 aufgeführte Technologieklasse ergibt sich der jeweilige Reduktionsfaktor nach der Formel:Reduktionsfaktor mit den Indizes i und t entspricht dem Bruch aus 1 im Zähler und N mit Index LUD im Nenner, multipliziert mit der Summe über alle Ereignisse m aus der Menge M mit Index LUD Komma t des Bruchs aus Erzeugung (mit den Indizes i, t und m) im Zähler und installierter Nettonennleistung (mit den Indizes i und t) im Nenner
2.2.2Für energiebegrenzte Technologieklassen (Flexible Lasten, Kleinanlagenpools, Pumpspeicher, Batterien und sonstige Speicher) werden die Reduktionsfaktoren nach Nummer 2.2.1 nach stundenscharfer Höchsterbringungsdauer differenziert. Reduktionsfaktoren für energiebegrenzte Technologien mit Höchsterbringungsdauern, die im Bericht nach Nummer 2.1.1 nicht explizit modelliert werden, können auf Basis der nächstgelegenen höchsterbringungsdauerspezifischen Reduktionsfaktoren der gleichen Technologienklasse linear interpoliert werden.
Die höchsterbringungsdauerspezifischen Reduktionsfaktoren für energiebegrenzte Technologieklassen werden für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibung von Kapazitäten im Jahr 2027 so lange ermittelt, bis der Reduktionsfaktor den höchsten Wert erreicht, der nach der Modellierung im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1.1 unter Berücksichtigung technischer Nichtverfügbarkeiten und dem Anlageneinsatz im Modell möglich ist. Für alle weiteren Ausschreibungen von Kapazitäten kann die Bundesnetzagentur die Reduktionsfaktoren bis zu einer Höchsterbringungsdauer ermitteln, wie sie nach der Erfahrung vorheriger Ausschreibungen von den Bietern voraussichtlich benötigt werden.
2.2.3Abweichend von den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 kann für die Ausschreibung von Erzeugungskapazitäten nach § 5 sowie für die Ausschreibung von Kapazitäten nach § 6 im Jahr 2027 der Reduktionsfaktor für energiebegrenzte Technologieklassen (Flexible Lasten, Kleinanlagenpools, Pumpspeicher, Batterien und sonstige Speicher) nach der folgenden Formel bestimmt werden:Reduktionsfaktor mit den Indizes i und t entspricht dem Produkt aus (1 minus tNV mit dem Index i) und einem Bruch. Im Zähler des Bruchs steht die Summe über alle Ereignisse e aus der Menge E mit dem Index LUD Komma t von T mit dem Index e, multipliziert mit dem Minimum aus 1 und dem Bruch aus T hoch verf (Indizes i, e) durch T mit dem Index e. Im Nenner steht die Summe über dieselben Ereignisse e von T mit dem Index e.
2.2.4Sofern die Bundesnetzagentur nach Anlage 1 Nummer 2.1 den Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 nutzt, kann sie abweichend von den Nummern 2.2.2 und 2.2.3 Reduktionsfaktoren nach der Methode nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 in der jeweils aktuellsten von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden genehmigten Fassung bestimmen.
2.2.5Neben den Reduktionsfaktoren veröffentlicht die Bundesnetzagentur für die einzelnen Technologieklassen auch die jeweiligen technischen Verfügbarkeitsfaktoren und, im Fall von energiebegrenzten Technologieklassen, die Zyklenwirkungsgrade nach Anlage 6, die bei der Berechnung des Reduktionsfaktors berücksichtigt wurden.
Der technische Verfügbarkeitsfaktor basiert auf der durchschnittlichen ungeplanten und geplanten Nichtverfügbarkeit in den Stunden mit Lastunterdeckung der jeweiligen Technologieklasse. Sofern die Reduktionsfaktoren nach Nummer 2.2.3 ermittelt werden, ist die technische Nichtverfügbarkeit aus der Formel in Nummer 2.2.3 maßgeblich. Im Fall der Technologieklassen Wind an Land, Wind auf See und Photovoltaik berücksichtigt der technische Verfügbarkeitsfaktor darüber hinaus auch die begrenzte Verfügbarkeit aufgrund des Dargebots.
Im Fall von Stromspeicheranlagen ist der Zyklenwirkungsgrad definiert als das Produkt aus Lade- und Entladewirkungsgrad, bei regelbaren Lasten ergibt sich der Zyklenwirkungsgrad über die Zeit, in der die regelbare Last zur Verfügung beziehungsweise nicht zur Verfügung steht.
3.Technologieklassen
 Gas- und Dampfturbinenkraftwerk, auch bei Einsatz von Wasserstoff
 Gasturbinen ohne Abhitzekessel, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke, jeweils auch bei Einsatz von Wasserstoff
 Anlagen zur Stromerzeugung aus fester oder flüssiger Biomasse
 Anlagen zur Stromerzeugung aus festem oder flüssigem Abfall
 Geothermie
 Regelbare Lasten
 Kleinanlagenpool
 Batterien, sonstige Speicher
 Pumpspeicher
 Wind an Land
 Wind auf See
 Photovoltaik
 Laufwasser
 Speicherwasser

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 47 - 48)
TechnologieklasseReduktionsfaktorTechnischer
Verfügbarkeitsfaktor
Zyklenwirkungsgrad
Gas- und Dampfturbinenkraftwerk, auch bei Einsatz von Wasserstoff0,850,85 
Gasturbinen ohne Abhitzekessel, Gasmotoren, sonstige Gaskraftwerke, jeweils auch bei Einsatz von Wasserstoff0,850,85 
Anlagen zur Stromerzeugung aus fester oder flüssiger Biomasse0,840,84 
Anlagen zur Stromerzeugung aus festem oder flüssigem Abfall0,990,99 
Geothermie0,970,97 
Batterien und sonstige Speicher mit einer Höchsterbringungsdauer von 1,000,92
 1 Stunde  
 2 Stunden  
 3 Stunden  
 4 Stunden  
 5 Stunden  
 6 Stunden  
 7 Stunden  
 8 Stunden  
 9 Stunden  
 10 Stunden0,58  
 11 Stunden0,62  
 12 Stunden0,66  
 13 Stunden0,69  
 14 Stunden0,72  
 15 Stunden0,75  
 16 Stunden0,77  
 17 Stunden0,80  
 18 Stunden0,82  
 19 Stunden0,84  
 20 Stunden0,85  
 21 Stunden0,87  
 22 Stunden0,88  
 23 Stunden0,89  
 24 Stunden0,89  
Pumpspeicher mit einer Höchsterbringungsdauer von 0,890,80
 1 Stunde  
 2 Stunden  
 3 Stunden  
 4 Stunden  
 5 Stunden  
 6 Stunden  
 7 Stunden  
 8 Stunden  
 9 Stunden  
 10 Stunden0,51  
 11 Stunden0,55  
 12 Stunden0,58  
 13 Stunden0,61  
 14 Stunden0,63  
 15 Stunden0,66  
 16 Stunden0,68  
 17 Stunden0,70  
 18 Stunden0,72  
 19 Stunden0,74  
 20 Stunden0,75  
 21 Stunden0,76  
 22 Stunden0,77  
 23 Stunden0,78  
 24 Stunden0,79  
Wind an Land0,040,04 
Wind auf See0,090,09 
Photovoltaik0,020,02 
Laufwasser0,940,94 
Speicherwasser0,820,82 

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 49)
1.Anrechnungsgrundsatz
 Für die Überschreitung der jeweils geltenden Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 anrechenbar sind alle einmaligen Investitionskosten, deren Zweck ausschließlich in der Bereitstellung von installierter Leistung zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung liegt. Anrechenbar sind nur Investitionen, die unmittelbar auf die physische oder technische Bereitstellung von installierter Leistung nach Maßgabe dieses Gesetzes gerichtet sind. Jede Investition ist nur einmal anrechenbar.
2.Im Einzelnen:
2.1
„einmalige Investitionskosten“: Nur einmalige Investitionskosten sind anrechenbar. Nicht anrechenbar sind wiederkehrende Investitionskosten, laufende Betriebskosten und Wartungs- und Instandhaltungskosten.
2.2
„Zweck ausschließlich“: Die Investitionen müssen eindeutig und ausschließlich auf die physische Bereitstellung von installierter Leistung gerichtet sein. Investitionen sind nicht anrechenbar, wenn mit ihnen andere Zwecke verfolgt werden oder verbunden sind als die Schaffung von Kapazität.
2.3
„Bereitstellung installierter Leistung“: Investitionen müssen installierte Leistung dem Stromnetz zur Verfügung stellen. Dies kann ausschließlich auf folgende Arten erfolgen:
2.3.1Investitionskosten zur Neuerrichtung einer Anlage. Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten gelten die Standortkriterien nach § 12 Absatz 3.
2.3.2Investitionskosten zur Erweiterung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage.
Referenzpunkt für die Erweiterung ist nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb die Bestandskapazität der Anlage zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten. Hierunter sind nur Investitionskosten in die Erweiterung der bestehenden installierten Leistung anrechenbar, nicht hingegen Investitionskosten in die Bestandskapazität.
2.3.3Investitionskosten für eine wesentliche Verlängerung der erwarteten technischen Lebensdauer der Anlage (Modernisierungen), wobei die Anlage zum Zeitpunkt des Antrags auf vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 5 bereits vollständig abgeschrieben sein muss. Anlagen gelten 25 Jahre nach Inbetriebnahme als vollständig abgeschrieben. Diese Investitionskosten sind ausschließlich im Rahmen der Ausschreibungen für Kapazitäten anrechenbar.
2.3.4Investitionskosten, die sowohl nach Nummer 2.3.2 zu einer Erweiterung der installierten Leistung als auch nach Nummer 2.3.3 zu einer wesentlichen Verlängerung der erwarteten technischen Lebensdauer einer Anlage führen, sind beide anrechenbar bei den Ausschreibungen für Kapazitäten.
2.4
„zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung“: Nur Investitionen im Umfang der gebotenen nominalen Leistung sind anrechenbar. Nicht anrechenbar sind Investitionen in die Schaffung von zusätzlicher installierter Leistung, die über die gebotene nominale Leistung hinausgeht. Zur Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung sind auch Investitionskosten anrechenbar zur Herstellung der Kompatibilität der Anlage mit den technischen Anforderungen an die Anlage nach Abschnitt 3, die ohne diese Investitionen nicht erfüllt wären. Unter technische Anforderungen fallen die Anforderungen zur Erbringung von Momentanreserve nach § 16, die Anforderungen an die Betriebsfähigkeit mit Wasserstoff nach § 17 sowie die Anforderungen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 9.
2.5
„physische oder technische Bereitstellung“: Nur Investitionen in die physische oder technische Bereitstellung von installierter Leistung sind anrechenbar, also Herstellungs- und Anschaffungskosten. Hierzu zählen sämtliche Anlagenkomponenten, die für die Bereitstellung von installierter Leistung erforderlich sind, sowie die entsprechenden Baukosten.
3.Spezifizierung für regelbare Lasten
 Bei regelbaren Lasten sind nur einmalige Investitionskosten anrechenbar, deren Zweck ausschließlich in der Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs der Anlage liegt. Hierbei ist erforderlich, dass die Anlage durch die Investitionen gegenüber kontrafaktischen und nicht-flexibilisierten Anlagen in die Lage versetzt wird, ihren Wirkleistungsbezug zu reduzieren und dadurch zusätzliche installierte Leistung bereitzustellen. Nicht anrechenbar sind Investitionen, die nicht unmittelbar der Steuerbarkeit beziehungsweise Flexibilisierung des Wirkleistungsbezugs dienen.
4.Spezifizierung für Anlagenpools
 Die vorbenannten Anrechnungsvoraussetzungen müssen für jede im Anlagenpool enthaltene Anlage erfüllt sein.

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 50 - 53)
1.Begriffsbestimmungen
 Im Sinne dieser Anlage ist:
 
i“ ein Laufindex, der ein Gebot beschreibt,
 
AP“ ein Laufindex über alle Abrechnungsperioden innerhalb des Verpflichtungsjahres,
 
VIi,AP“ der Verfügbarkeitsindikator für ein Gebot i in Abrechnungsperiode AP,
 
VIP,AP“ der Verfügbarkeitsindikator für einen Anlagenpool P in Abrechnungsperiode AP,
 
IP“ die Menge aller Anlagen in Anlagenpool P; für ein Gebot, das sich auf einen Anlagenpool bezieht, gilt: Für Einzelanlagen im Anlagenpool mit jeweils einer installierten Leistung von gleich oder mehr als 1 Megawatt werden die Berechnungen zunächst so durchgeführt, als handele es sich bei den Einzelanlagen um einzelne Gebote i; ein Kleinanlagenpool gilt als eine Einzelanlage,
 
HPV“ eine Hochpreisviertelstunde,
 
HPV-Sequenz“ ein zusammenhängender Zeitraum aufeinanderfolgender HPV; eine HPV-Sequenz beginnt jeweils mit der ersten HPV, die auf eine Viertelstunde, die keine HPV ist, folgt, und endet mit der letzten HPV, bevor wieder eine Viertelstunde auftritt, die keine HPV ist, wobei jedoch HPV-Sequenzen, die über die Grenze zweier Abrechnungsperioden hinausgehen, in zwei separate HPV-Sequenzen an der Grenze der Abrechnungsperioden aufgeteilt werden,
 
j“ ein Laufindex über alle HPV-Sequenzen innerhalb eines Verpflichtungsjahres,
 
HPVj“ die j-te HPV-Sequenz innerhalb des Verpflichtungsjahres,
 
hHPV,j“ die Dauer von HPVj in Stunden,
 
JAP“ eine Menge, die alle Laufindizes j derjenigen HPV-Sequenzen enthält, die innerhalb einer Abrechnungsperiode AP liegen,
 
v“ ein Laufindex über alle HPV innerhalb einer HPV-Sequenz,
 
vj“ die Anzahl der HPV innerhalb von HPVj,
 
δk(i)“ der technische Verfügbarkeitsfaktor für die Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist; für die Ausschreibung für Langzeitkapazitäten gelten für den technischen Verfügbarkeitsfaktor die Werte in Anlage 4,
 
δp“ der rechnerisch ermittelte technische Verfügbarkeitsfaktor für den Anlagenpool P; er errechnet sich als Mittelwert aus den einzelnen technischen Verfügbarkeitsfaktoren „δk(i)“ der Einzelanlagen, die Teil des Pools sind, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung, wie sie auch zur Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 38 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b angesetzt werden,
 
ηk(i)“ der Zyklenwirkungsgrad („Round trip efficiency“) für die Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist; für die Ausschreibung für Langzeitkapazitäten gelten für den Zyklenwirkungsgrad die Werte in Anlage 4,
 
Für die Parameter technischer Verfügbarkeitsfaktor δk(i) und Zyklenwirkungsgrad ηk(i) gilt gleichermaßen: Maßgeblich ist der Parameterwert, der für die Technologieklasse k in der Ausschreibung gegolten hat, in der das Gebot i bezuschlagt wurde. Für Zuschläge in den Ausschreibungen nach § 6 sind diejenigen Parameterwerte anzulegen, die von der Bundesnetzagentur im Rahmen der Bedarfsbestimmung nach § 6 Absatz 2 und der Bestimmung der Reduktionsfaktoren nach § 23 Absatz 1 angelegt wurden. Im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen für Gebote, die nicht auf einen Anlagenpool bezogen sind, ist der Parameterwert maßgeblich, der nach denselben Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen ist, wie der für die Übertragung maßgebliche Reduktionsfaktor. Im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen für Gebote, die auf einen Anlagenpool bezogen sind, ist der Parameterwert für jede einzelne Anlage des Anlagenpools gesondert zu bestimmen. Maßgeblich ist jeweils der Parameterwert der Technologieklasse, zu der die Einzelanlage gehört, der nach denselben Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 zu bestimmen ist, wie der für die Übertragung maßgebliche Reduktionsfaktor des Anlagenpools. Ein Kleinanlagenpool gilt als Einzelanlage. Für ihn betragen beide Parameterwerte 1. Anzulegen ist diejenige Technologieklasse k, zu der die gebotsgegenständliche Anlage nach Anlage 3 beziehungsweise Anlage 4 gehört, je nachdem, welche zutreffend ist.
 
RFk(i)“ der Reduktionsfaktor für die Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist, nach Anlage 3 beziehungsweise Anlage 4, je nachdem, welche zutreffend ist; maßgeblich ist der Reduktionsfaktor, der für die Technologieklasse in der Ausschreibung gegolten hat, in der das Gebot den Zuschlag erhalten hat; im Fall von nach § 56 erworbenen Kapazitätsverpflichtungen ist der nach § 59 Absatz 2 ermittelte Reduktionsfaktor anzulegen; für gebotsgegenständliche Anlagen von Indikativgeboten ist RFk(i) derjenige Reduktionsfaktor, der für den Funktionsnachweis nach § 70 Absatz 2 verwendet wird,
 
hHöED,i“ für Gebote, die sich auf Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen beziehen, die angegebene Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden; für Gebote, die sich auf Anlagen einer energieunbegrenzten Technologieklasse beziehen, entspricht hHöED,i der Anzahl an Stunden der gesamten Abrechnungsperiode,
 
Lk(i),j“ der angenommene Ladezustand der Technologieklasse k, der die Anlage, die für das Gebot i gebotsgegenständlich ist, zugeordnet ist, am Anfang von HPVj als relativer Faktor bezogen auf die Energiemenge, die sich aus der Multiplikation der reduzierten Leistung „rMWTeilnahme,i“ mit der Höchsterbringungsdauer hHöED,i dividiert durch den Reduktionsfaktor RFk(i) ergibt; für Anlagen einer energieunbegrenzten Technologieklasse beträgt dieser Wert 1,
 
Wsoll,i,AP“ die für das Gebot i zu erbringende elektrische Sollenergiemenge während der Abrechnungsperiode AP,
 
„Werbracht,i,AP“ die dem Gebot i zugewiesene erbrachte elektrische Energiemenge der gebotsgegenständlichen Anlage während der Abrechnungsperiode AP,
 
Wsoll,i,j“ die für das Gebot i zu erbringende elektrische Sollenergiemenge während einer HPV-Sequenz j innerhalb der Abrechnungsperiode,
 
rMWTeilnahme,i“ die reduzierte Leistung von Gebot i; die reduzierte Leistung von einem Gebot für einen Anlagenpool ist die nach § 38 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe b angesetzte reduzierte Leistung; für Indikativgebote nach § 71 wird die reduzierte Leistung auf die für das Verpflichtungsjahr nachgewiesene reduzierte Leistung herabgesetzt, sofern die im Funktionsnachweis nach § 69 nachgewiesene reduzierte Leistung kleiner ist als die reduzierte Leistung des Indikativgebots; für Indikativgebote beträgt die nachgewiesene reduzierte Leistung 0 für HPVj, deren Beginn vor dem für das Verpflichtungsjahr maßgeblichen Messzeitraum nach § 69 Absatz 1 liegt,
 
Rj,j-1“ die Zeit in Stunden zwischen dem Ende der vorhergehenden HPV-Sequenz j-1 und dem Beginn der HPV-Sequenz j (letzte Regenerationszeit) abzüglich der Zeit der Viertelstunden in der letzten Regenerationszeit, für die eine Ausnahme durch die ÜNB nach § 66 Absatz 3 oder nach Nummer 3.3 Satz 5 erfolgt,
 
Rj-1,j-2“ die Zeit in Stunden zwischen dem Ende der vorvorhergehenden HPV-Sequenz j-2 und der vorhergehenden HPV-Sequenz j-1 (vorletzte Regenerationszeit) abzüglich der Zeit der Viertelstunden in der vorletzten Regenerationszeit, für die eine Ausnahme durch die ÜNB nach § 66 Absatz 3 oder nach Nummer 3.3 Satz 5 erfolgt.
2.Zeitlicher Anwendungsbereich
 Der Verfügbarkeitsindikator wird pro Abrechnungsperiode berechnet.
3.Berechnung
3.1Verfügbarkeitsindikator
Besteht ein Gebot i aus einer einzelnen Anlage, ergibt sich der Verfügbarkeitsindikator für eine Abrechnungsperiode aus dem Verhältnis zwischen der dem Gebot zugewiesenen erbrachten Energiemenge und der für das Gebot zu erbringenden Sollenergiemenge:
VI mit den Indizes i und AP entspricht dem Bruch aus W erbracht (mit den Indizes i und AP) im Zähler und W soll (mit den Indizes i und AP) im Nenner.
Dabei kann VIi,AP keine Werte unterhalb von 0 und oberhalb von 1/δk(i) annehmen. Abweichend hierfür gilt für Einzelanlagen, die Teil eines Anlagenpools sind, dass VIi,AP auch Werte oberhalb von 1/δk(i) annehmen kann.
Bezieht sich ein Gebot i auf einen Anlagenpool nach § 20, ergibt sich der Verfügbarkeitsindikator als der mit der reduzierten Leistung der einzelnen Anlagen gewichtete Mittelwert der Verfügbarkeitsindikatoren aller Anlagen aus der Menge Ip:
VI mit den Indizes P und AP entspricht einem gewichteten Mittelwert: im Zähler die Summe über alle Bausteine i aus der Menge I Unterstrich P des Produkts aus VI (Indizes i, AP) und rMW Teilnahme (Index i); im Nenner die Summe über dieselben Bausteine i von rMW (Indizes Teilnahme, i).
Dabei kann VIP,AP keine Werte oberhalb von 1/δP annehmen.
 Die dem Gebot zugewiesene erbrachte Energiemenge und die für das Gebot zu erbringende Sollenergiemenge für eine Abrechnungsperiode ergeben sich, indem jeweils alle dem Gebot zugewiesenen erbrachten und Sollenergiemengen der HPV-Sequenzen innerhalb der Abrechnungsperiode aufaddiert werden:
W erbracht mit den Indizes i und AP entspricht der Summe über alle j aus der Menge J Unterstrich AP von W erbracht mit den Indizes i und j.
W soll mit den Indizes i und AP entspricht der Summe über alle j aus der Menge J Unterstrich AP von W soll mit den Indizes i und j.
3.2.1Erbrachte Energiemenge
Die dem Gebot i zugewiesene erbrachte Energiemenge in einer HPV-Sequenz (Werbracht,i,j) ergibt sich aus der erbrachten Energiemenge der gebotsgegenständlichen Anlage multipliziert mit dem Quotienten aus der für das Gebot i zu erbringenden Sollenergiemenge in der Abrechnungsperiode AP (Wsoll,i,AP) und der Summe über die für die Abrechnungsperiode zu erbringenden Sollenergiemengen aller Gebote, die derselben Anlage zugeordnet sind wie das Gebot i, wobei der Wert für die erbrachte Energiemenge in einer HPV-Sequenz keine negativen Werte annehmen kann.
Die erbrachte Energiemenge ergibt sich
für Erzeugungsanlagen aus der gemessenen Nettoenergiemenge,
für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools aus der gemessenen Nettoenergiemenge abzüglich des Referenzwerts nach Nummer 4.
Für die gemessene Nettoenergiemenge pro HPV werden die Einspeisungen positiv und Entnahmen negativ gezählt.
Die erbrachte Energiemenge der für Gebot i gebotsgegenständlichen Anlage ergibt sich als die Summe aller erbrachten Energiemengen pro HPV von der ersten HPV der HPV-Sequenz bis zur N-ten HPV, wobei das N herangezogen wird, bei dem die Summe der erbrachten Energiemengen pro HPV maximal ist.
3.2.2Sonderfälle für die gemessene Energiemenge
Während einer HPV entspricht die gemessene Nettoenergiemenge der Anlage i
im Fall der Bereitstellung von negativer Regelleistung der tatsächlichen Nettoenergiemenge zuzüglich dem Absolutbetrag der abgerufenen negativen Regelenergie,
im Fall der Bereitstellung von positiver Regelleistung der tatsächlichen Nettoenergiemenge zuzüglich der bereitgestellten Regelleistung multipliziert mit einer Viertelstunde und abzüglich der abgerufenen positiven Regelenergie,
im Fall von durch die Netzbetreiber veranlassten netz- und systembedingten Maßnahmen sowie im Fall von regulatorisch vorgeschriebenen Schwarzstart- und Betriebsversuchen zur Überprüfung der Schwarzstartfähigkeit nach Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2196 sowie Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/631 und relevanten nationalen Vorgaben, die die Fahrweise der Anlagen beeinflussen, einer Nettoenergiemenge in Höhe der Summe der reduzierten Leistung geteilt durch RFk(i) über alle Gebote, die dieser Anlage zugeordnet sind, multipliziert mit einer Viertelstunde. Die hiernach berücksichtigten Maßnahmen sind auf der Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu veröffentlichen.
3.3Sollenergiemenge
Die für das Gebot i zu erbringende Sollenergiemenge in HPVj wird nach der folgenden Formel berechnet:
W soll mit den Indizes i und j entspricht dem Produkt aus drei Faktoren: rMW Teilnahme (Index i) durch RF (Index k(i)); delta (Index k(i)); und dem Minimum aus L (Indizes k(i), j) mal h HöED (Index i) einerseits und h HPV (Index j) andererseits.
Der Ladezustand am Anfang einer HPV-Sequenz berechnet sich nach folgender Formel:
L mit den Indizes k(i) und j ist das Ergebnis einer mehrfach verschachtelten Minimum-Maximum-Berechnung mit vier Termen: Zunächst wird ein innerer Bruch gebildet: eta mit dem Index k(i), multipliziert mit R mit den Indizes j minus 1 und j minus 2, im Zähler, geteilt durch h HöED mit dem Index i im Nenner. Von diesem Bruch und der Zahl 1 wird das Minimum gebildet — nennen wir dieses Zwischenergebnis A. Von A wird ein zweiter Bruch abgezogen: h HPV mit dem Index j minus 1, geteilt durch h HöED mit dem Index i. Von dieser Differenz und der Zahl 0 wird das Maximum gebildet — nennen wir dieses Zwischenergebnis B. Zu B wird ein dritter Bruch addiert: eta mit dem Index k(i), multipliziert mit R mit den Indizes j und j minus 1, im Zähler, geteilt durch h HöED mit dem Index i im Nenner. Das Gesamtergebnis L mit den Indizes k(i) und j ist schließlich das Minimum aus dieser Summe und der Zahl 1.
Für den Fall j = 1 werden beide Regenerationszeiten Rj,j-1 und Rj-1,j-2 auf 8 760 festgelegt.
Für den Fall j = 1 gilt: hHPV,j-1 = 0.
Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens 3 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres eine Methode vorlegen, nach der bestimmte Viertelstunden nicht für die Berechnung der Regenerationszeiten berücksichtigt werden, wenn ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen Stromhandels die Preisschwelle um einen in der Methode festzulegenden Betrag übersteigt, mindestens jedoch 100 Euro pro Megawattstunde. Die Bundesnetzagentur kann die Methode mit Wirkung ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
4.Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
 Für jede HPV oder jedes Bilanzkreisabrechnungsintervall, das zu einem Messzeitraum nach § 72 gehört, berechnet der zuständige Übertragungsnetzbetreiber einen Referenzwert je regelbarer Last oder Kleinanlagenpool. Die Berechnung erfolgt anhand der nach § 72 von den Übertragungsnetzbetreibern erstellten und von der Bundesnetzagentur genehmigten Methode.
Der Referenzwert kann höchstens den Wert 0 betragen.
Liegen in der Berechnung der erbrachten Energiemenge nach Nummer 3.2 beziehungsweise der erbrachten Leistung nach § 70 Absatz 2 der Uhrzeit entsprechende Bilanzkreisabrechnungsintervalle ohne Lastwerte vor, werden diese in der Berechnung als Messwerte mit dem Wert 0 bewertet.
5.Aufteilung der im Funktionsnachweis erbrachten Leistung bei mehreren Kapazitätsverpflichtungen pro Anlage
5.1Ist die im Funktionsnachweis nach § 70 Absatz 2 erbrachte Leistung kleiner oder gleich der Summe der Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem für das jeweilige Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 70 Absatz 1 über alle bezuschlagten Gebote, wird jedem bezuschlagten Gebot eine erbrachte Leistung zugeordnet, die dem Anteil der reduzierten Leistung des Gebots an der Summe der reduzierten Leistung aller Gebote entspricht. Indikativgeboten wird keine gemessene erbrachte Leistung zugeordnet.
5.2Übersteigt die erbrachte Leistung die Summe der Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem für das jeweilige Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 72 über alle bezuschlagten Gebote, wird
1.
jedem bezuschlagten Gebot eine erbrachte Leistung zugeordnet, die dem Quotienten aus der bezuschlagten reduzierten Leistung und dem maßgeblichen Reduktionsfaktor des jeweiligen Gebots entspricht, und
2.
der darüber hinausgehende Anteil der erbrachten Leistung den Indikativgeboten zugeordnet. Die Aufteilung auf die Indikativgebote erfolgt im Verhältnis der reduzierten Leistung der Indikativgebote zur Summe der reduzierten Leistung aller Indikativgebote.

Abschnitt 12 - Festlegungskompetenzen, Verordnungsermächtigungen, Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 210a, S. 54)
1.Begriffsbestimmungen
 Im Sinn dieser Anlage ist:
 
i ein Laufindex über alle bezuschlagten Gebote i,
 
u ein Laufindex über alle zum Gebot i zugehörigen Anlagen. Die Anlagen eines Kleinanlagenpools gelten zu diesem Zweck als eine Anlage,
 
WGel der Wirkungsgrad (WG) elektrisch (el) einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb bezogen auf den unteren Heizwert in Höhe von 37 Prozent (entspricht 0,37 MWhel/MWhth),
 
PErdgas, t-1 der für den Erfüllungstag t-1 am letzten Handelstag vor der Ermittlung des Aktivierungs- bzw. Ausübungspreises anzulegende Spotmarktpreis für Erdgas in Euro/MWhth, bezogen auf den oberen Heizwert,
 
F0,903 der Faktor in Höhe von 0,903 mit dem der Erdgaspreis auf den unteren Heizwert umgerechnet wird,
 
EFErdgas der spezifische Kohlenstoffdioxidemissionsfaktor für Erdgas bezogen auf den unteren Heizwert in Höhe von 201,6 g CO2/kWh,
 
TPCO2,t-1 der am letzten Handelstag vor der Ermittlung des Aktivierungs- bzw. Ausübungspreises anzulegende Kohlenstoffdioxid-Preis für 1 Tonne Kohlenstoffdioxid in EUR/tCO2,
 
ÜK ein pauschaler Fixbetrag in Höhe von 50 EUR/MWhel für übrige Kosten (ÜK) wie Startkosten, Netzentgelte für den Brennstoffbezug und andere variable Betriebskosten,
 
ein Index über alle Viertelstunden des Erfüllungstags t,
 
Aktivierungspreist die täglich ermittelte Preisschwelle für den Erfüllungstag t, die maßgeblich für die Einstufung einer Viertelstunde als Hochpreisviertelstunde nach § 66 Absatz 2 und § 81 ist,
 
Ausübungspreisv,u eine für jede Viertelstunde v des Erfüllungstags t und jede Anlage u ermittelte Preisschwelle für den Preisspitzenausgleich nach § 81,
 
dynNEv,u das für die Viertelstunde v des Erfüllungstags t von einem fiktiven Kraftwerk mit gleichem Inbetriebnahmedatum und gleichem Netzanschlusspunkt wie die Anlage u für Stromeinspeisung erhobene arbeitsbezogene Netzentgelt in Euro je Megawattstunde (dynamisches Netzentgelt). Für Kleinanlagenpools beträgt der Wert für dynNEv,u 0.
2.Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden nach § 66 Absatz 2
 Der Aktivierungspreis zur Bestimmung von Hochpreisviertelstunden ergibt sich für jeden Erfüllungstag t aus nachstehender Formel. Er gilt einheitlich für alle von diesem Gesetz adressierten Anlagen und ist den tagesaktuellen variablen Kosten einer offenen Gasturbine im Erdgasbetrieb zuzüglich einem Abstandswert von 150 Euro je Megawattstunde nachgebildet.
Aktivierungspreis mit dem Index t entspricht der Summe aus drei Termen: erstens einem Bruchterm mit eins durch WG el mal der Summe aus dem Bruch P Erdgas geteilt durch F_0,903 und EF Erdgas mal TP CO2. Zweitens ÜK. Drittens 150 €/MWh.
3.Ausübungspreis für den Preisspitzenausgleich nach § 81
 Für die Berechnung des Preisspitzenausgleichs nach § 81 wird für jede Viertelstunde v des Erfüllungstags t und jede Anlage u ein Ausübungspreis berechnet, der arbeitsbezogene Netzentgelte dynNEv,u für die Einspeisung von Strom berücksichtigt.
Ausübungspreis mit den Indizes v und u entspricht derselben Struktur wie der Aktivierungspreis, jedoch mit dynNE (Indizes v, u) statt des festen 150 €/MWh-Betrags.