- - zu § 2 des Gesetzes
(1) Soweit im Stromsteuergesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind Versorger keine Letztverbraucher im Sinn des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Stromsteuergesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom innerhalb der Kundenanlage nach Satz 1 geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(1a) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet, gilt vorbehaltlich Satz 2 nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Stromsteuergesetzes. Satz 1 gilt nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Für diejenigen, an die der Strom innerhalb der Kundenanlage nach Satz 1 geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich
- 1.
an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien,
- 2.
zur Nutzung für die Elektromobilität oder
- 3.
an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,
als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
Dies Satz 1 gilt
jedoch nur dann, wenn ausschließlich von
einem im Steuergebiet ansässigen
Versorger Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Personen nach den Nummern 1 und 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(2) Wer ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom bezieht und diesen ausschließlich
- 1.
an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien,
- 2.
zur Nutzung für die Elektromobilität oder
- 3.
an andere Unternehmen, die den Strom in seinem Betrieb entnehmen und ihm die daraus erbrachte Leistung schulden,
als Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
Dies Satz 1 gilt
jedoch nur dann, wenn ausschließlich von
einem im Steuergebiet ansässigen
Versorger Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Personen nach den Nummern 1 und 3 haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies Satz 1 gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(3) Wer ausschließlich nach § 3 zu versteuernden Strom bezieht und ausschließlich diesen in geringem Umfang an Dritte leistet, gilt insoweit nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Dies Satz 1 gilt jedoch nur dann, wenn ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger Versorgern bezogener Strom geleistet wird. Dritte haben weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Gesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(3a) Wer Strom unmittelbar aus einem Stromspeicher nach § 2 Nummer 9 des Stromsteuergesetzes ausschließlich am Ort des Betriebs des Stromspeichers ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet oder aus einem Stromspeicher nur an andere als Letztverbraucher leistet und nicht aus anderen Gründen Versorger ist, gilt nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Stromsteuergesetzes. § 5 Absatz 4 Satz 2 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
(4) Versorger gelten als
Letztverbraucher Letztverbraucher, im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit sie
- 1.
Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Gesetzes Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Gesetzes Stromsteuergesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder
- 2.
nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom beziehen, der ihnen von im Steuergebiet ansässigen Versorgern geleistet und abgerechnet wird, und diesen Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an Letztverbraucher leisten,
- 3.
in den Fällen nach Nummer 2 und Absatz 1a innerhalb einer Kundenanlage geleisteten Strom beziehen.
Die Nummern 1 bis 3 finden auf Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Für diejenigen, an die der Strom geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(4) Versorger gelten als
Letztverbraucher Letztverbraucher, im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes, soweit sie
- 1.
Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, ihnen dieser Strom als Letztverbraucher von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger geleistet wird und die entsprechende Strommenge getrennt nach dem Steuertarif des § 3 des Gesetzes Stromsteuergesetzes und den jeweiligen Steuerbegünstigungen des § 9 des Gesetzes Stromsteuergesetzes durch den letztgenannten Versorger ermittelt wird oder
- 2.
nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom beziehen, der ihnen von im Steuergebiet ansässigen Versorgern geleistet und abgerechnet wird, und diesen Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entweder zum Selbstverbrauch entnehmen oder an Letztverbraucher leisten,
- 3.
in den Fällen nach Nummer 2 und Absatz 1a innerhalb einer Kundenanlage geleisteten Strom beziehen.
Die Nummern 1 bis 3 finden auf Unternehmen oder Personen nach § 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. Für diejenigen, an die der Strom geleistet wird, besteht weiterhin die Möglichkeit, einen Steuerentlastungsanspruch nach den §§ 9a bis 9e des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 12a und 14a geltend zu machen.
(5) Wer Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet. Dies gilt bei Erzeugung von Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt nur dann, wenn die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind. Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 4, 5 oder 6 Nummer 5 des Gesetzes Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.
(5) Wer Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und ausschließlich diesen Strom leistet, ist nur dann Versorger, wenn er den Strom an Letztverbraucher leistet. Dies gilt bei Erzeugung von Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt nur dann, wenn die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind. Wer Strom leistet, der nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 4, 5 oder 6 Nummer 5 des Gesetzes Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist, gilt insoweit nicht als Versorger.
(5a) Wer Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet, gilt nicht als Versorger, wenn
- 1.
dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 3 von der Steuer befreit ist oder
- 2.
dieser Strom nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder Nummer 6 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes von der Steuer befreit ist,
- 3.
für bezogenen Strom die Absätze 1a, 2, 3 oder Absatz 3a Anwendung finden und
- 4.
die Stromerzeugungseinheiten im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung registriert sind.
§ 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes gilt entsprechend.
(6)
Wer Vorbehaltlich der Absätze 5 und 5a gilt als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten Strom, wer- 1.
Strom innerhalb einer Kundenanlage in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt,
- 2.
diesen Strom, soweit er an Letztverbraucher geleistet wird, ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet und
diesen Strom an Letztverbraucher ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet und
- 3.
gegebenenfalls darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezieht und diesen ausschließlich am Ort der Erzeugung im Sinne von Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet.
darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezieht und diesen ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet,
gilt nur für den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger. Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes. Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene Strom
innerhalb dieser Kundenanlage am Ort der Erzeugung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4
Satz 1 Nummer
2 3 entsprechend.
(6)
Wer Vorbehaltlich der Absätze 5 und 5a gilt als Versorger nur für erzeugten und dann geleisteten Strom, wer- 1.
Strom innerhalb einer Kundenanlage in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt,
- 2.
diesen Strom, soweit er an Letztverbraucher geleistet wird, ausschließlich am Ort der Erzeugung ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom an Letztverbraucher leistet und
diesen Strom an Letztverbraucher ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet und
- 3.
gegebenenfalls darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Stromsteuergesetzes zu versteuernden Strom von im Steuergebiet ansässigen Versorgern bezieht und diesen ausschließlich am Ort der Erzeugung im Sinne von Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom leistet.
darüber hinaus ausschließlich nach § 3 des Gesetzes zu versteuernden Strom ausschließlich von einem im Steuergebiet ansässigen Versorger bezieht und diesen ausschließlich innerhalb dieser Kundenanlage leistet,
gilt nur für den erzeugten und dann geleisteten Strom als Versorger. Für den bezogenen Strom gilt er als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetzes. Stromsteuergesetzes. Wird der bezogene Strom
innerhalb dieser Kundenanlage am Ort der Erzeugung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom geleistet, so gelten die Absätze 1a und 4
Satz 1 Nummer
2 3 entsprechend.
(7) Für Absatz 6 gilt entsprechend, wenn Strom, Strom der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, wird. Darüber hinaus gilt Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass derjenige, der den Strom in diesen Anlagen erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger Versorger. gilt.
(7) Für Absatz 6 gilt entsprechend, wenn Strom, Strom der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus Windkraft, Biomasse oder Sonnenenergie erzeugt wird, wird. Darüber hinaus gilt Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass derjenige, der den Strom in diesen Anlagen erzeugt, auch für den erzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom als Versorger Versorger. gilt.
(8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 4, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen.
(8) Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1a, 4, 6 und 7 zulassen, soweit Steuerbelange dadurch nicht gefährdet erscheinen.
(9) (weggefallen) Als Kundenanlage im Sinne dieser Vorschrift gilt die Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes; in Zweifelsfällen wird zunächst vermutet, dass eine Kundenanlage vorliegt.
(9) (weggefallen) Als Kundenanlage im Sinne dieser Vorschrift gilt die Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes; in Zweifelsfällen wird zunächst vermutet, dass eine Kundenanlage vorliegt.