Synopse zur Änderung an
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Erstellt am: 24.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1.
„anlagenbezogener Vermarktungsvertrag“ ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung,
2.
„Betreiber von Stromerzeugungsanlagen“, wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt,
3.
„Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,
4.
„durchschnittliche Beschaffungskosten“ der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe
a)
der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfristiger Lieferverträge und
b)
der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Kalendermonat
geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind,
5.
„Entlastungssumme“ die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
a)
Entlastungsbeträge nach den Teilen 2 und 2a,
b)
Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,
c)
Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,
d)
Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
e)
Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und
f)
alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind,
6.
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert,
7.
„energieintensive Letztverbraucher“ Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
a)
für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
b)
für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,
8.
„Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt,
9.
„Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsvertrag“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem in dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskomponenten ergibt,
10.
„Erneuerbare-Energien-Anlage“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
11.
„krisenbedingte Energiemehrkosten“ die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden,
12.
„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Lieferung entnimmt,
13.
„Netz“ jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn des § 3 Nummer 16 37 des Energiewirtschaftsgesetzes,
14.
„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,
15.
„Netzeinspeisung“ die mit einer Stromerzeugungsanlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elektrische Energie,
16.
„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
17.
„Prüfbehörde“ die in der Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Behörde oder die jeweilige nach § 48a beliehene juristische Person des Privatrechts,
18.
„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,
19.
„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
20.
„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,
21.
„Spotmarkterlös“ der Betrag, der sich als Produkt aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzeinspeisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilowattstunden und dem für diese Stunde geltenden Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,
22.
„Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
23.
„Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt,
24.
„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
25.
„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,
26.
„Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind
a)
Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, und
b)
Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,
27.
„Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht,
28.
„verbundene Unternehmen“ zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehende Unternehmen,
29.
„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 9 des Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbetreiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Übertragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwortung,
30.
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1.
„anlagenbezogener Vermarktungsvertrag“ ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung,
2.
„Betreiber von Stromerzeugungsanlagen“, wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt,
3.
„Bundesgebiet“ das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,
4.
„durchschnittliche Beschaffungskosten“ der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe
a)
der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfristiger Lieferverträge und
b)
der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Kalendermonat
geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind,
5.
„Entlastungssumme“ die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine („BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022“) vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere
a)
Entlastungsbeträge nach den Teilen 2 und 2a,
b)
Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,
c)
Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,
d)
Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,
e)
Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und
f)
alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind,
6.
„Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert,
7.
„energieintensive Letztverbraucher“ Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten
a)
für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
b)
für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,
8.
„Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt,
9.
„Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsvertrag“ der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem in dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskomponenten ergibt,
10.
„Erneuerbare-Energien-Anlage“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
11.
„krisenbedingte Energiemehrkosten“ die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden,
12.
„Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Lieferung entnimmt,
13.
„Netz“ jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn des § 3 Nummer 16 37 des Energiewirtschaftsgesetzes,
14.
„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,
15.
„Netzeinspeisung“ die mit einer Stromerzeugungsanlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elektrische Energie,
16.
„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,
17.
„Prüfbehörde“ die in der Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Behörde oder die jeweilige nach § 48a beliehene juristische Person des Privatrechts,
18.
„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,
19.
„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
20.
„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,
21.
„Spotmarkterlös“ der Betrag, der sich als Produkt aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzeinspeisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilowattstunden und dem für diese Stunde geltenden Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,
22.
„Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
23.
„Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt,
24.
„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
25.
„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,
26.
„Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind
a)
Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, und
b)
Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,
27.
„Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist“, jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht,
28.
„verbundene Unternehmen“ zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehende Unternehmen,
29.
„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 9 des Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbetreiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Übertragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwortung,
30.
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Teil 2 - Entlastung der Letztverbraucher

(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten. Die Berechnung des Differenzbetrags nach den Sätzen 3 bis 6 und den Absätzen 2 und 3 zielt neben dieser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach den Absätzen 2 oder 3. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach den Absätzen 2 oder 3. Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. Erfolgt die Abrechnung erst nach Ablauf des Kalendermonats, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises dieses Kalendermonats abweichend von Satz 5 auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis dieses Kalendermonats und nicht des Vormonats abzustellen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie durch Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Sätzen 3 bis 6 und den Absätzen 2 und 3 anzuwenden.
(1) Der Differenzbetrag ist die zentrale Stellgröße zur Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten. Die Berechnung des Differenzbetrags nach den Sätzen 3 bis 6 und den Absätzen 2 und 3 zielt neben dieser Absicherung der Letztverbraucher gegen steigende Energiekosten auch darauf ab, einen effektiven Wettbewerb zwischen Anbietern zu gewährleisten, insbesondere dass die Kunden einen Anreiz haben, Anbieter mit wettbewerbsfähigen Preisen zu wählen, und einen Missbrauch der Entlastungsregelung zu vermeiden. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit nicht zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach den Absätzen 2 oder 3. Der Differenzbetrag ergibt sich bei Tarifen mit zeitvariablen Arbeitspreisen aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis nach den Absätzen 2 oder 3. Wenn der gewichtete durchschnittliche Arbeitspreis nach Satz 4 am ersten Tag eines Kalendermonats für den gesamten Kalendermonat nicht ermittelt werden kann, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis des Vormonats abzustellen. Erfolgt die Abrechnung erst nach Ablauf des Kalendermonats, ist für die Bestimmung des gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises dieses Kalendermonats abweichend von Satz 5 auf den mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis dieses Kalendermonats und nicht des Vormonats abzustellen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie durch Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 2 die Berechnung des Differenzbetrags angepasst hat, ist diese ergänzend zu den Sätzen 3 bis 6 und den Absätzen 2 und 3 anzuwenden.
(2) Der Referenzpreis beträgt für Netzentnahmestellen, an denen
1.
bis zu 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, 40 Cent pro Kilowattstunde einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer, oder
2.
über 30 000 Kilowattstunden entnommen werden, 13 Cent pro Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer.
Maßgeblich für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ist im Fall einer Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme
1.
über standardisierte Lastprofile bilanziert wird, die jeweils aktuelle dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung,
2.
nicht über standardisierte Lastprofile bilanziert wird,
a)
die Strommenge, die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, oder
b)
die nach den Vorgaben nach Satz 3 geschätzte Strommenge, falls Messdaten nicht für den vollen Zeitraum nach Buchstabe a, aber mindestens für drei volle Kalendermonate nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar sind.
Wenn der Jahresverbrauch nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b zu schätzen ist, beträgt der anzusetzende Jahresverbrauch den jeden Monat erneut auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnenden, vom Messstellenbetreiber laufend gemessenen Verbrauch. Die laufende Hochrechnung nach Satz 3 muss mit dem Monat beginnen, für den erstmals nach dem 31. Dezember 2020 vollständige Messdaten verfügbar sind. Für die laufende Hochrechnung sind maximal zwölf zusammenhängende Kalendermonate zu verwenden. Für Netzentnahmestellen, an denen eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe in Betrieb genommen wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, oder eine bereits in Betrieb genommene elektrisch angetriebene Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Schätzung nach den Vorgaben nach Satz 3 bereits dann erfolgt, wenn ein voller Kalendermonat nach dem 31. Dezember 2021 verfügbar ist. Sofern nicht Messdaten für mindestens drei volle, dem 31. Dezember 2021 folgende Kalendermonate verfügbar sind, kann für die Einordnung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 für die jeweilige Netzentnahmestelle die aktuellste, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegende Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung zu Grunde gelegt werden.
(3) Wird eine Netzentnahmestelle nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 über einen tageszeitvariablen Tarif beliefert, der einen Schwachlast- oder Niedertarif und einen Hochtarif vorsieht, ergibt sich der für diese Netzentnahmestelle maßgebliche Referenzpreis für Netzentnahmen ab dem 1. August 2023 einschließlich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 aus dem gewichteten Durchschnitt von 28 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Schwachlast- oder Niedertarifs innerhalb einer Woche, und 40 Cent je Kilowattstunde, gewichtet mit der zeitlichen Gültigkeit des Hochtarifs innerhalb einer Woche. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind abweichend von § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes dazu berechtigt, die zusätzliche Entlastung, die sich für den Zeitraum von August bis Dezember 2023 aus der Differenz der Referenzpreise nach Satz 1 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 berechnet, bis zum 31. Dezember 2023 auch im Wege einer einmaligen Entlastung zu gewähren. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat den Letztverbraucher im Rahmen seiner Informationspflicht nach § 12 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes darüber zu informieren, sofern es die zusätzliche Entlastung nach Satz 2 im Wege einer einmaligen Entlastung im Sinne von Satz 2, und nicht über die monatliche Entlastung nach § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes gewährt.
(+++ § 5: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)

Teil 2a - Entlastung für atypische Minderverbräuche

(1) Ein Letztverbraucher, der über eine Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme nicht über ein standardisiertes Lastprofil bilanziert wird, mit Strom beliefert wird, kann bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen, wenn
1.
er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021
a)
Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ durch ein Land erhalten hat, oder,
b)
Versicherungsleistungen erhalten hat, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ nach Buchstabe a entgegenstehen,
2.
er nachweist, dass die Strommenge, die durch den zuständigen Messstellenbetreiber an seinen Netzentnahmestellen für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als die Strommenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde,
3.
er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 2 voraussichtlich nicht überschreiten; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,
4.
sein zusätzlicher Entlastungsbetrag nach Absatz 2 den Betrag von 1 000 Euro überschreitet und
5.
im Rahmen der Gewährung des zusätzlichen Entlastungsbetrages die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.
Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 hat bei Antragstellung durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides der zuständigen Landesbehörde bei der Prüfbehörde zu erfolgen. Soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des Bescheides.
(2) Der zusätzliche Entlastungsbetrag nach Absatz 1 ergibt sich als Produkt aus der originären Entlastungssumme nach Satz 2, der Höhe des Ausgleichfaktors nach Satz 3 und dem Anpassungsfaktor nach Satz 4. Die originäre Entlastungssumme ist die Summe der dem Letztverbraucher bis zum Ablauf des 31. August 2023 durch den Lieferanten an allen seinen Netzentnahmestellen nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge. Der Ausgleichfaktor beträgt 1,5. Der Anpassungsfaktor entspricht der Differenz, die sich rechnerisch ergibt, wenn die an allen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers gemessene Strommenge im Kalenderjahr 2019 durch die an allen Netzentnahmestellen gemessene Strommenge im Kalenderjahr 2021 dividiert wird und sodann von dem sich hieraus ergebenden Quotienten der Wert 1 abgezogen wird.
(3) Der Antrag auf Erstattung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags kann ab dem 1. September 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 bei der Prüfbehörde gestellt werden. Die Prüfbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berechnet die Höhe des Anspruches auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag nach Absatz 2 und setzt den Anspruch fest. Die Prüfbehörde übermittelt dem Antragsteller unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, das Ergebnis der Prüfung.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 muss die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und 3 enthalten und im Antrag sind insbesondere folgende Angaben zu machen:
1.
die IBAN eines auf den Namen des Antragstellers laufenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz und Niederlassung in Deutschland,
2.
die Höhe der originären Entlastungssumme nach Absatz 2 Satz 3,
3.
die Höhe des beantragten zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 3,
4.
die Höhe der jeweiligen Strommengen in den Jahren 2021 und 2019 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
5.
alle erhaltenen Rechnungen für Strom im Entlastungszeitraum bis zum Ablauf des 31. August 2023 sowie in den Jahren 2021 und 2019,
6.
die Erklärung, dass die vorgelegten Rechnungen nach Nummer 5 vollständig sind,
7.
die Erklärung, dass die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entlastungssumme voraussichtlich nicht überschritten wird; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,
8.
eine Liste aller mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen, aufgeschlüsselt nach
a)
dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen und
b)
dem an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach diesem Gesetz bis zum Ablauf des 31. August 2023 erhaltenen Entlastungsbetrag, und
9.
die sonstigen von der Unternehmensgruppe des Antragstellers erhaltenen Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 5 und deren Summen.
(5) Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit seinem Antrag alle für die Ermittlung des zusätzlichen Entlastungsbetrags erforderlichen Informationen und Nachweise zu übermitteln. Die Prüfbehörde kann zur Plausibilisierung erforderliche zusätzliche Informationen vom Antragsteller anfordern.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zu den vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen sowie Fristen festzulegen.
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere zu den vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen sowie Fristen festzulegen.
(7) Die Festsetzung des nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt gemeinsam für Strom sowie leitungsgebundenes Erdgas und Wärme nach § 35a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Prüfbehörde. Die Prüfbehörde veranlasst die Auszahlung durch die Bundeskasse. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Zahlungsverfahrens festzulegen.
(7) Die Festsetzung des nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt gemeinsam für Strom sowie leitungsgebundenes Erdgas und Wärme nach § 35a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch die Prüfbehörde. Die Prüfbehörde veranlasst die Auszahlung durch die Bundeskasse. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Zahlungsverfahrens festzulegen.
(8) Der zusätzliche Entlastungsbetrag ist von der Prüfbehörde zurückzufordern, wenn der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 nicht nachkommt. Sofern der Antragssteller seiner Mitteilungspflicht nach § 30 Absatz 2 nachkommt, hat er den Betrag, um den die Entlastungssumme über der jeweils anzuwendenden Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 liegt, auf Aufforderung der Prüfbehörde bis zur Höhe der nach dieser Vorschrift gewährten zusätzlichen Entlastung zurückzuzahlen.

Teil 3 - Abschöpfung von Überschusserlösen

(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Satz 1 ist für die Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn des § 3 Nummer 38 109 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Bei Biogasanlagen, für die nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt wird, muss die Zahlung für die ersten beiden Abrechnungszeiträume bis zum Ablauf des 31. März 2024 erfolgen. Abrechnungszeitraum ist
1.
der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 und
2.
ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.
(1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen. Satz 1 ist für die Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn des § 3 Nummer 38 109 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt. Bei Biogasanlagen, für die nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt wird, muss die Zahlung für die ersten beiden Abrechnungszeiträume bis zum Ablauf des 31. März 2024 erfolgen. Abrechnungszeitraum ist
1.
der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 und
2.
ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.
(2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben sich aus den Überschusserlösen nach § 16, die, soweit einschlägig,
1.
um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 korrigiert werden oder
2.
durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.
(3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den folgenden Abrechnungszeiträumen von den Überschusserlösen abgezogen werden.
(4) Im Fall des § 29 Absatz 1a Satz 7 sind die gemäß § 29 Absatz 1a Satz 4 zu leistenden Differenzbeträge vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage an den zuständigen Netzbetreiber bis zum Ablauf des 31. März des entsprechenden Kalenderjahres, vom zuständigen Netzbetreiber an den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zu leistende Differenzbeträge spätestens bis zum Ablauf des 30. April des entsprechenden Kalenderjahres nach Ablauf der Frist gemäß § 29 Absatz 1a Satz 5 zur Mitteilung der Angaben zu leisten.

Teil 4 - Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben nach dem Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs des Teils 2 und des Teils 3 gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich des Differenzbetrags zwischen ihren tatsächlichen Einnahmen nach diesem Gesetz und ihren tatsächlichen Ausgaben nach diesem Gesetz. Wenn der Differenzbetrag nach Satz 1 positiv ist, müssen die Übertragungsnetzbetreiber diesen Differenzbetrag zur Senkung der Übertragungsnetzkosten im nächsten Kalenderjahr verwenden.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und der Bundesnetzagentur eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Anspruch. Die Kontoabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es sei denn, die Übertragungsnetzbetreiber und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie vereinbaren einen anderen Termin. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und der Bundesnetzagentur eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebenden Anspruch. Die Kontoabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es sei denn, die Übertragungsnetzbetreiber und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie vereinbaren einen anderen Termin. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Abgabe der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor dem Eintritt der Fälligkeit Zahlungen leisten. Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern Zahlungen an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten.

Teil 4 - Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Energie. Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Zwischenfinanzierung der Ausgaben nach diesem Gesetz. Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland und zu Rückzahlungen der Zwischenfinanzierung aus Erlösen nach Teil 3 werden bis zum 15. Februar 2023 in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Energie. Der Abschluss des Vertrags bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Teil 5 - Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten | Abschnitt 2 - Mitteilungspflichten

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen
1.
einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29 bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind, und
2.
auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie die Angaben nach Nummer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission aufgrund des europäischen Beihilfenrechts erforderlich ist.
Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, die Unternehmen sind, und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen
1.
einander die für die Abwicklung dieses Gesetzes erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 29 bis 33 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind, und
2.
auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie die Angaben nach Nummer 1 übermitteln, soweit dies für die Erfüllung einer Anforderung durch die Europäische Kommission aufgrund des europäischen Beihilfenrechts erforderlich ist.

Teil 5 - Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten | Abschnitt 2 - Mitteilungspflichten

(1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ihnen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen rechtzeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben geltenden Frist bereit.
(2) Für Mitteilungen an eine Behörde oder an die Prüfbehörde kann die Behörde oder die Prüfbehörde Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilenden Daten machen.
(3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müssen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Absatz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt werden.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für ihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform zur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1 ein. Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplattform übermittelt werden. Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplattform nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt § 40 unberührt.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie richtet unverzüglich eine elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmeldungen nach § 29 Absatz 3 ein. Die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie betrieben. Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmeldungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt worden sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann den Betrieb der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundesnetzagentur übertragen. Wenn die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4 die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbesondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu technischen Anforderungen und zum Übertragungsweg machen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie oder im Fall des Satzes 4 die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie richtet unverzüglich eine elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmeldungen nach § 29 Absatz 3 ein. Die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie betrieben. Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmeldungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt worden sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann den Betrieb der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundesnetzagentur übertragen. Wenn die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4 die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbesondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu technischen Anforderungen und zum Übertragungsweg machen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie oder im Fall des Satzes 4 die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.
(6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für Schäden, die aus der Verwendung von Formularvorlagen und der Internetplattform nach Absatz 4 entstehen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.

Teil 6 - Behördliches Verfahren

(1) Die Prüfbehörde stellt unverzüglich eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
(2) Die Prüfbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie Jahresberichte zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diese abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. Die Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterstützen die Prüfbehörde bei der Erstellung der Berichte.
(2) Die Prüfbehörde übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie Jahresberichte zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diese abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. Die Bundesnetzagentur, die Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen unterstützen die Prüfbehörde bei der Erstellung der Berichte.
(3) Die Prüfbehörde hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben zu überwachen, dass
1.
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes
a)
den Entlastungsbetrag nach Teil 2 dieses Gesetzes berechnen, auszahlen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Endabrechnung nach § 12 erheben,
b)
ihren Mitteilungspflichten nach § 31 nachkommen und
c)
ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen,
2.
die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetz den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen, von den Übertragungsnetzbetreibern verlangen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen,
3.
die sonstigen Letztverbraucher nach § 7 ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91, 93, 95 bis 101 sowie § 105 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
eine Bundesbehörde zu bestimmen, die alle oder einen Teil der Aufgaben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind,
1a.
eine Bundesbehörde zu bestimmen, die anstelle der Prüfbehörde in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 dieses Gesetzes oder des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird,
2.
die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt,
3.
abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorgaben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach § 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes beizubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,
4.
näher zu bestimmen und auszugestalten:
a)
das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche und die Korrektur der Entlastungen nach § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anordnet, sowie Vorgaben zum Inhalt der Anordnung in Bezug auf die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung der Rückforderungsansprüche durch Lieferanten oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
b)
Vorgaben, nach denen ein Lieferant oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a oder Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes außergerichtlich sowie gerichtlich geltend macht, hiermit verbundene Rechtsfolgen, die an die Verletzung dieser Vorgaben geknüpft sind, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch den Lieferanten oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden,
c)
das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Letztverbraucher oder Kunde auffordert, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren, insbesondere ob die Aufforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat,
d)
das Verfahren, nach dem ein Letztverbraucher oder Kunde die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen auf Basis einer Aufforderung nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an die Prüfbehörde oder den Bund auskehrt, Vorgaben zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Auskehrverlangens, Vorgaben zu den Rechtsfolgen, sofern ein Letztverbraucher oder Kunde die Entlastungen auskehrt, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch die Prüfbehörde zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden.
4a.
zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bestehender Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder des Lieferanten durch oder aufgrund der Rechtsverordnung auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, sowie nähere Regelungen zum Verfahren des Forderungsübergangs, einschließlich einer möglichen Anzeige des Forderungsübergangs gegenüber dem Schuldner, zur Art und Weise der Rückforderung, insbesondere ob die Rückforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat, zur Berechtigung und Verpflichtung der Prüfbehörde, im Falle des Forderungsübergangs auf den Bund für diesen außergerichtlich und gerichtlich zurückzufordern und zu vollstrecken, sowie in Vertretung für den Bund einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden zu stellen, und zu den mit dem Forderungsübergang verbundenen Rechtsfolgen zu erlassen.
5.
nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und
6.
zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von Steinkohle erzeugen; hierbei ist
a)
ein technologiespezifischer Wert im Sinn des § 16 Absatz 1 zu bestimmen,
b)
die Entwicklung der Strompreise und der Preise für Steinkohle und Gas angemessen zu berücksichtigen und
c)
sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt, und
7.
ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
eine Bundesbehörde zu bestimmen, die alle oder einen Teil der Aufgaben wahrnimmt, die in diesem Gesetz oder im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind,
1a.
eine Bundesbehörde zu bestimmen, die anstelle der Prüfbehörde in den Fällen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 dieses Gesetzes oder des § 38 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird,
2.
die Berechnung des Differenzbetrags nach § 5 Absatz 1 unter dessen Voraussetzungen anzupassen und die hierfür erforderlichen Bestimmungen zu regeln, wobei es zwischen verschiedenen Gruppen von Letztverbrauchern und Kunden unterscheiden kann; die Anpassung kann auf Entnahmestellen begrenzt werden, für die die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist; die Anpassung nach Satz 1 soll sobald wie möglich und spätestens bis zum 15. März 2023 erfolgen; die Anpassung soll regelmäßig überprüft werden, um die Erreichung der in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ziele zu gewährleisten; in diesem Fall kann die Anpassung insbesondere so erfolgen, dass sie die aktuelle Entwicklung der Marktpreise besser widerspiegelt,
3.
abweichend oder zusätzlich zu den Nachweisvorgaben nach § 11 Absatz 2 dieses Gesetzes und nach § 19 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes weitere Vorgaben zu den im Rahmen des Verfahrens nach § 11 dieses Gesetzes und nach § 19 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes beizubringenden Nachweisen näher zu bestimmen,
4.
näher zu bestimmen und auszugestalten:
a)
das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche und die Korrektur der Entlastungen nach § 11 Absatz 7 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anordnet, sowie Vorgaben zum Inhalt der Anordnung in Bezug auf die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung der Rückforderungsansprüche durch Lieferanten oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
b)
Vorgaben, nach denen ein Lieferant oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a oder Absatz 4 dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a oder Absatz 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes außergerichtlich sowie gerichtlich geltend macht, hiermit verbundene Rechtsfolgen, die an die Verletzung dieser Vorgaben geknüpft sind, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch den Lieferanten oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden,
c)
das Verfahren, nach dem die Prüfbehörde nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Letztverbraucher oder Kunde auffordert, die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen an die Prüfbehörde oder den Bund auszukehren, insbesondere ob die Aufforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat,
d)
das Verfahren, nach dem ein Letztverbraucher oder Kunde die die jeweiligen Höchstgrenzen übersteigenden Entlastungen auf Basis einer Aufforderung nach § 11 Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes und § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes an die Prüfbehörde oder den Bund auskehrt, Vorgaben zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Auskehrverlangens, Vorgaben zu den Rechtsfolgen, sofern ein Letztverbraucher oder Kunde die Entlastungen auskehrt, sowie Vorgaben zur Stellung eines Antrags durch die Prüfbehörde zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden.
4a.
zu bestimmen, wie und unter welchen Voraussetzungen ein nach § 12 Absatz 2a dieses Gesetzes oder § 20 Absatz 1a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bestehender Rückforderungsanspruch des Elektrizitätsversorgungsunternehmens oder des Lieferanten durch oder aufgrund der Rechtsverordnung auf die Prüfbehörde oder den Bund übergeht, sowie nähere Regelungen zum Verfahren des Forderungsübergangs, einschließlich einer möglichen Anzeige des Forderungsübergangs gegenüber dem Schuldner, zur Art und Weise der Rückforderung, insbesondere ob die Rückforderung durch Verwaltungsakt oder auf zivilrechtlichem Weg zu erfolgen hat, zur Berechtigung und Verpflichtung der Prüfbehörde, im Falle des Forderungsübergangs auf den Bund für diesen außergerichtlich und gerichtlich zurückzufordern und zu vollstrecken, sowie in Vertretung für den Bund einen Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Letztverbraucher oder Kunden zu stellen, und zu den mit dem Forderungsübergang verbundenen Rechtsfolgen zu erlassen.
5.
nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Vereinbarung nach § 27 Absatz 4 Satz 2 zu regeln und
6.
zu regeln, dass Teil 3 abweichend von § 13 Absatz 3 Nummer 1 auch auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen anzuwenden ist, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf der Basis von Steinkohle erzeugen; hierbei ist
a)
ein technologiespezifischer Wert im Sinn des § 16 Absatz 1 zu bestimmen,
b)
die Entwicklung der Strompreise und der Preise für Steinkohle und Gas angemessen zu berücksichtigen und
c)
sicherzustellen, dass die Abschöpfung der Überschusserlöse nicht zu einem Mehrverbrauch von Gas in der Stromerzeugung führt, und
7.
ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den Anlagen 4 und 5 zu erlassen.
(2) Die Rechtsverordnung aufgrund des Absatzes 1 Nummer 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der Bundestag kann seine Zustimmung davon abhängig machen, dass seine Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht abschließend mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrzunehmen, die in diesem Gesetz und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind (Beleihung). Von der Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu verfolgen und zu ahnden. Die Wahrnehmung der Aufgaben schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein. Die Beleihung ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrzunehmen, die in diesem Gesetz und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind (Beleihung). Von der Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu verfolgen und zu ahnden. Die Wahrnehmung der Aufgaben schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein. Die Beleihung ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Beliehen werden kann nur, wer die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zu übertragenden Aufgaben bietet.
(3) Ein Beliehener unterliegt für die ihm übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, Energie, dabei kann dieses die Aufsicht auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht festgelegt werden.
(3) Ein Beliehener unterliegt für die ihm übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, Energie, dabei kann dieses die Aufsicht auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht festgelegt werden.
(4) Eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung nach Absatz 1 Aufgaben übertragen. Dabei sind die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen, auch für die Abgrenzung der Beliehenen untereinander.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung nach Absatz 1 Aufgaben übertragen. Dabei sind die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen, auch für die Abgrenzung der Beliehenen untereinander.

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.
(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(+++ Zur Anwendung dieses G ab dem 24.12.2022 bzw. 25.2.2023 vgl. Bek. v. 28.12.2022 I 2894 u. Bek. v. 24.2.2023 I Nr. 52 +++)