Synopse zur Änderung an
Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Erstellt am: 01.03.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Teil 2 - Entlastung der Letztverbraucher

Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalendermonat für
1.
Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist, 80 Prozent
a)
im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder
b)
im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,
aa)
die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
bb)
die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
2.
Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, 70 Prozent
a)
im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder
b)
im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,
aa)
die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
bb)
die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
3.
Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr
a)
im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde oder
b)
für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde
aa)
im Fall der erfolgreichen Teilnahme der Schienenbahn an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen nach den Vorgaben des Vergabeverfahrens oder
bb)
im Fall der Erbringung einer Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher können einvernehmlich eine von Satz 2 abweichende monatliche Verteilung des Jahreskontingents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum vereinbaren.
Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. Dieses beträgt pro Kalendermonat für
1.
Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist, 80 Prozent
a)
im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder
b)
im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,
aa)
die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
bb)
die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
2.
Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, 70 Prozent
a)
im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder
b)
im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,
aa)
die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
bb)
die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
3.
Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr
a)
im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde oder
b)
für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde
aa)
im Fall der erfolgreichen Teilnahme der Schienenbahn an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen nach den Vorgaben des Vergabeverfahrens oder
bb)
im Fall der Erbringung einer Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher können einvernehmlich eine von Satz 2 abweichende monatliche Verteilung des Jahreskontingents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum vereinbaren.
(+++ § 6 Satz 6: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2021gemessen" durch die Angabe "2021 gemessen" ersetzt
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
(+++ § 6 Satz 6: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Kursivdruck: Auf Grund offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Angabe "2021gemessen" durch die Angabe "2021 gemessen" ersetzt
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 +++)

Teil 7 - Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission angewandt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Tag, ab dem dieses Gesetz nach Satz 1 anzuwenden ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
(+++ Zur Anwendung dieses G ab dem 24.12.2022 vgl. Bek. v. 28.12.2022 I 2894 u. v. 24.2.2023 I Nr. 52 +++)
(+++ Zur Anwendung dieses G ab dem 24.12.2022 vgl. Bek. v. 28.12.2022 I 2894 u. v. 24.2.2023 I Nr. 52 +++)